Entscheidungsstichwort (Thema)
notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers bei Überleitung von Ansprüchen nach § 90 BSHG in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung. Anhängigkeit des Verfahrens iS von Art 2 § 21 SGB 10
Leitsatz (redaktionell)
Die Überleitung gemäß § 90 des Bundessozialhilfegesetzes sagt nichts über Bestand, Höhe und Inhalt des übergeleiteten Anspruchs aus, sondern bewirkt lediglich den Gläubigerwechsel. Der Anspruch wird durch die Überleitung nicht verändert. Dem Schuldner verbleiben alle Rechtseinwendungen auch gegenüber dem Sozialhilfeträger, wie sie ihm gegenüber dem eigentlichen Anspruchsinhaber zustanden. Der Sozialhilfeträger kann den übergeleiteten Anspruch nur in dem Maße und unter denselben Voraussetzungen geltend machen wie der Hilfeempfänger. Die Befugnis der Bundesanstalt für Arbeit, Ansprüche auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz durch Verwaltungsakt zu regeln, wird daher durch die Überleitung eines solchen Anspruchs nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs kommt dem Sozialhilfeträger nur die Stellung zu, die auch dem Hilfeempfänger gegenüber seinem Schuldner zusteht. Damit greift jede gerichtliche Entscheidung über die hier streitige Leistung, die den Grund des Anspruchs betrifft, in die Rechtssphäre des Trägers der Sozialhilfe unmittelbar ein. &; 2. In einem Grundurteil nach § 130 SGG kann nur über bestimmte Leistungen entschieden werden. Sind in einem allgemein gehaltenen Leistungsantrag - hier Zahlung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation - verschiedene Rechtsansprüche enthalten, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn hinsichtlich jeder einzelnen der vom Kläger geltend gemachten Leistungen feststeht, daß ein Anspruch auf eine Mindestgeldleistung vorhanden ist.
Orientierungssatz
Zur notwendigen Beiladung des Sozialhilfeträgers bei Überleitung von Ansprüchen nach § 90 BSHG in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung - Anhängigkeit des Verfahrens iS von Art 2 § 21 SGB 10:
Die Überleitung eines Anspruchs nach altem Recht ist nicht gemäß Art 2 § 21 SGB 10, wonach bereits begonnene Verfahren nach den neuen Vorschriften zu Ende zu führen sind, aufgrund der Neufassung des § 90 Abs 1 S 1 BSHG (F: 1982-11-04) hinfällig, wenn Streitgegenstand nicht die Rechtmäßigkeit der Überleitung ist, sondern eine Leistung, die den Grund des Anspruchs betrifft. Ein Verfahren iS des Art 2 § 21 SGB 10 ist dann nicht anhängig. Der Sozialhilfeträger ist zu dem Rechtsstreit notwendig beizuladen.
Normenkette
SGG § 75 Abs 2 Fassung: 1953-09-03; BSHG § 90 Abs 1 S 1 Fassung: 1982-11-04; BSHG § 90 Abs 1 Fassung: 1974-03-25; SGB 10 Art 2 § 21 Fassung: 1982-11-04; SGG § 130 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger, der Behinderter ist, begehrt von der Beklagten für eine Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation. Er hatte ab 1. April 1981 die Rehabilitations- und Ausbildungsstätte für Massage in M. besucht und ab April 1982 die Ausbildung in einer Praxis für physikalische Therapie in H. fortgesetzt. Die Kosten für die Ausbildung hat der zuständige Sozialhilfeträger übernommen. Seit 1. April 1982 erhielt der Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit Erklärung vom 6. April 1982 trat er das "Übergangsgeld, das ich von der Bundesanstalt für Arbeit beziehe", für die Dauer des Bezugs von Sozialhilfe an den Träger der Sozialhilfe, Kreisverwaltung M.-B., M., vertreten durch die Verbandsgemeindeverwaltung H. ab. Mit einem beim Arbeitsamt am 12. Juli 1982 eingegangenen Schreiben, das das Datum vom 7. August 1982 trägt und dem die Erklärung des Klägers beigefügt war, teilten die Verbandsgemeindewerke H. mit, daß der Kläger vom 1. April 1982 an laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Höhe von 750,-- DM monatlich erhalte. Unter Hinweis auf seinen mit der Massagepraxis abgeschlossenen Praktikantenvertrag wurde weiterhin mitgeteilt, daß sich der Kläger in praktischer Ausbildung befinde. Außerdem wurde gemäß § 90 iVm § 140 BSHG Ersatzanspruch angemeldet und gebeten, im Ablehnungsfalle die Gründe mitzuteilen.
Nachdem die Landesversicherungsanstalt (LVA) W. die Förderung der Maßnahme abgelehnt hatte, weil der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 1236 Abs 1a Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht erfülle, beantragte dieser am 18. August 1980 die Förderung durch die Beklagte. Diese lehnte den Antrag durch Bescheid vom 8. Mai 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 1981 mit der Begründung ab, die Ausbildung des Klägers erfülle keine der in § 15 Abs 1 Nr 1 Buchst a - c der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha) genannten Voraussetzungen. Außerdem handele es sich um eine Ausbildung im Rahmen einer berufsbildenden Schule.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage, mit der der Kläger beantragt hatte, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation für die Ausbildung des Klägers zum Masseur und medizinischen Bademeister ab 1. April 1981 zu verurteilen, mit Urteil vom 12. Februar 1982 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und dem Antrag des Klägers stattgegeben (Urteil vom 27. September 1982). Es hat ausgeführt, die Beklagte sei für die Förderung der vom Kläger durchgeführten Maßnahme zuständig. Die Förderung sei auch nicht nach den Bestimmungen der A-Reha ausgeschlossen. Es handele sich nicht um eine Berufsausbildung, die ganz oder auch nur überwiegend in einer berufsbildenden Schule durchgeführt werde, sondern um eine teils in einer besonderen Ausbildungsstätte für Behinderte, weitgehend aber auch betrieblich durchgeführte Ausbildung. Soweit sie überhaupt schulische Abschnitte enthalte, würden diese jedenfalls zeitlich nicht die betriebliche Ausbildung überwiegen. Der vom Kläger angestrebte Beruf zähle auch gemäß § 107 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu den Ausbildungsberufen, bei denen die Beklagte eine in den Formen des § 15 Abs 1 A-Reha durchgeführte Ausbildung fördern müsse. Alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen seien beim Kläger unstreitig und zweifelsfrei gegeben.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 40 Abs 1, 56 Abs 2, 58 Abs 1 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der ab 1. August 1979 geltenden Fassung, § 15 Abs 1 Nr 1 A-Reha in der ab 15. Februar 1968 geltenden Fassung und des § 75 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist der Auffassung, das LSG habe verkannt, daß die Förderbarkeit der Erstausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister gemäß § 40 Abs 1 AFG danach zu beurteilen sei, ob sie in Betrieben oder überbetrieblich in Ausbildungsstätten durchgeführt werde. Es gehe bei seiner Entscheidung zu Unrecht von einer Gesamtbetrachtung des Ausbildungsganges aus. Entscheidend sei allein, ob der einjährige Lehrgang für sich allein in betrieblicher oder überbetrieblicher Form durchgeführt worden sei.
Im übrigen sei die Revision auch deshalb im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet, weil das Urteil des LSG wegen unterlassener notwendiger Beiladung an einem Verfahrensmangel leide. Der Rechtsstreit betreffe einen streitigen Anspruch auch für einen Zeitraum, für den der Sozialhilfeträger diesen Anspruch auf sich übergeleitet habe und damit am Rechtsstreit derart beteiligt sei, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könne. Der Sozialhilfeträger hätte daher notwendig beigeladen werden müssen. Dies habe das LSG unterlassen. Sein Urteil sei daher mit einem Verfahrensmangel behaftet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. September 1982 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 12. Februar 1982 zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil in der Sache für zutreffend und tritt der gegenteiligen Auffassung der Beklagten entgegen. Er meint, zwar entspreche es der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), daß der Sozialhilfeträger, der einen etwaigen Anspruch des Leistungsberechtigten nach dem AFG auf sich übergeleitet habe, zu dem darüber anhängigen Rechtsstreit notwendig beizuladen sei. Den Interessen des Berechtigten sei jedoch damit nicht gedient, weder in zeitlicher noch in kostenmäßiger Hinsicht. Zudem sei mit Sicherheit davon auszugehen, daß der Sozialhilfeträger, der in Kenntnis eines Rechtsstreits seine Beiladung nicht beantragt habe, das Urteil über den Anspruch des Berechtigten gegen sich gelten lassen werde. Wenn gleichwohl eine Zurückverweisung erfolgen sollte, so werde zu erwägen sein, ob nicht auch die LVA W. als früher zuständiger Rehabilitationsträger beizuladen sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten muß zur Zurückverweisung der Sache an das LSG führen.
Wie die Beklagte zutreffend gerügt hat, leidet das Verfahren des LSG an einem wesentlichen Mangel, weil eine gemäß § 75 Abs 2 SGG notwendige Beiladung unterblieben ist. Hierbei handelt es sich um einen im Revisionsverfahren fortwirkenden Mangel, der nach der ständigen Rechtsprechung des BSG von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BSG SozR 1500 § 75 Nrn 34, 36, 37, 39). Das LSG hat bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, daß an dem Rechtsstreit der Sozialhilfeträger derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs 2 SGG). Der Klageanspruch steht nämlich teilweise dem Sozialhilfeträger zu, weil er dem Kläger für die Zeit ab 1. April 1982 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt und mit dem am 12. Juli 1982 beim Arbeitsamt eingegangenen Schreiben der Beklagten die Überleitung des Anspruchs auf Übergangsgeld (Übg) gemäß § 90 BSHG in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung (Art II § 14 Nr 8, § 25 3. Kap SGB X vom 4. November 1982, BGBl I 1450) in Höhe der Aufwendungen, die er erbracht hat, angezeigt hat.
Diese Überleitung ist nicht hinfällig geworden, weil gemäß Art II § 21 3. Kap SGB X bereits begonnene Verfahren nach den neuen Vorschriften zu Ende zu führen sind, dh die Regelung alle Verfahren erfaßt, die noch nicht endgültig abgeschlossen sind. Das mag auch für Verfahren gelten, die noch vor den Gerichten anhängig sind (Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, Sozialgesetzbuch -Verwaltungsverfahren- Erg.Bd Art II § 21; BSGE 52, 98, 100; 54, 223, 226 für Art II § 37 Abs 1 SGB X und BSGE vom 1. Dezember 1983 - 4 RJ 91/82 - zur Veröffentlichung vorgesehen - zu Art II § 21 3. Kap SGB X). Dennoch hat dies nicht zur Folge, daß im vorliegenden Falle aufgrund der Neufassung des § 90 Abs 1 Satz 1 BSHG, nach der nur noch eine Überleitung gegenüber Personen möglich ist, die nicht Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I sind, gegenstandslos geworden ist und dem Sozialhilfeträger danach nur die Möglichkeit gegeben ist, seine Ansprüche im Wege eines Erstattungsanspruchs gemäß §§ 102 ff SGB X geltend zu machen. Dem steht schon entgegen, daß hier nicht die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige im Streit steht. Streitgegenstand ist vorliegend vielmehr die Frage, ob dem Kläger die begehrten Leistungen zustehen. Ein Verfahren im Sinne von Art II § 21 3. Kap SGB X ist daher nicht anhängig. Außerdem kann sich diese Vorschrift nur auf Erstattungsansprüche, dh auf Ansprüche, die der betreffende Leistungsträger kraft originären Rechts geltend macht, auswirken. Nicht davon erfaßt sein können Ansprüche, die der Leistungsträger aufgrund eines Forderungsüberganges erworben hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß mit der vorstehend angeführten Vorschrift ein Rechtsübergang rückgängig gemacht werden sollte, der bereits erfolgt ist (Schroeder-Printzen/Engelmann aaO, Anm 9 vor § 102). Ob dies auch gilt, wenn die Überleitungsanzeige angefochten wird, kann hier dahinstehen, da dies nicht geschehen ist.
Bei dem Schreiben der Verbandsgemeindewerke H., das das Datum vom 7. August 1982 trägt, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs auf Übg des Klägers in Höhe von 750,-- DM monatlich auf den Sozialhilfeträger bewirken soll, sofern der Kläger einen entsprechenden Anspruch gegenüber der Beklagten hat. Dem Schreiben ist zu entnehmen, daß die Verbandsgemeindewerke den Übergang des Anspruchs auf Übg von dem Kläger auf sich bewirken wollte. Zwar hat sie gemäß § 90 iVm § 140 BSHG einen Ersatzanspruch angemeldet; die ausdrückliche Bezugnahme auf § 90 BSHG unter Hinweis auf die Abtretungserklärung des Klägers läßt jedoch hinreichend erkennen, daß sie einen übergeleiteten fremden Anspruch geltend machen will und nicht einen Ersatzanspruch. Für den letzteren bestand im übrigen keine Rechtsgrundlage, da nach der damaligen Rechtslage der gesetzliche Ausgleich zwischen dem zunächst zur Leistung verpflichteten Sozialhilfeträger und dem Dritten in § 90 BSHG aF besonders geregelt war (vgl BSG SozR 5910 § 90 Nr 2). Da außerdem auch die Hilfe, wegen der die Überleitung erfolgt, angegeben ist, sind die Anforderungen, die an eine Überleitungsanzeige zu stellen sind, erfüllt (BVerwGE 29, 229, 231; 34, 219, 225; 42, 198, 200).
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 1981 (SozR 1500 § 75 Nr 37) entschieden hat, sagt die Überleitung nichts über Bestand, Höhe und Inhalt des übergeleiteten Anspruchs aus, sondern bewirkt lediglich den Gläubigerwechsel. Der Anspruch wird durch die Überleitung nicht verändert. Dem Schuldner verbleiben alle Rechtseinwendungen auch gegenüber dem Sozialhilfeträger, wie sie ihm gegenüber dem eigentlichen Anspruchsinhaber zustanden. Der Sozialhilfeträger kann den übergeleiteten Anspruch nur in dem Maße und unter denselben Voraussetzungen geltend machen wie der Hilfeempfänger. Die Befugnis der Beklagten, Ansprüche auf Leistungen nach dem AFG durch Verwaltungsakt zu regeln, wird daher durch die Überleitung eines solchen Anspruchs nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs kommt dem Sozialhilfeträger nur die Stellung zu, die auch dem Hilfeempfänger gegenüber seinem Schuldner zusteht. Damit greift jede gerichtliche Entscheidung über die hier streitige Leistung, die den Grund des Anspruchs betrifft, in die Rechtssphäre des Trägers der Sozialhilfe unmittelbar ein. Der Träger der Sozialhilfe ist mithin an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß nach dem sachlich rechtlichen Inhalt des Begehrens des Klägers eine Entscheidung des Rechtsstreits möglich ist, die auch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe nur einheitlich ergehen kann. Der Träger der Sozialhilfe muß daher zum Rechtsstreit beigeladen werden.
Da Beiladungen im Revisionsverfahren in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation gemäß § 168 SGG unzulässig sind, führt der Verfahrensmangel ohne weiteres zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, ohne daß der Senat zur Sachentscheidung des LSG Stellung zu nehmen vermag. Unerheblich ist auch, daß dem LSG uU die Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers nicht bekanntgeworden ist. Entscheidend ist, daß diese dem Arbeitsamt vor Abschluß des Berufungsverfahrens zugegangen war.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG zu beachten haben, daß in einem Grundurteil nach § 130 SGG nur über bestimmte Leistungen entschieden werden kann. Sind in einem allgemein gehaltenen Leistungsantrag - hier: Zahlung von Leistungen zur beruflichen Rehabilitation - verschiedene Rechtsansprüche enthalten, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn hinsichtlich jeder einzelnen der vom Kläger geltend gemachten Leistungen feststeht, daß ein Anspruch auf eine Mindestgeldleistung vorhanden ist (BSG SozR 1500 § 130 Nr 2). Das LSG wird daher zunächst feststellen müssen, welche Leistungen der Kläger außer dem Übg überhaupt noch begehrt. Hinsichtlich der einzelnen Leistungen, die jeweils einen selbständigen Streitgegenstand darstellen, wird es dann vorab zu prüfen haben, ob die Berufung des Klägers zulässig ist (BSG SozR 1500 § 144 Nr 16).
Das LSG wird sodann auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen