Beteiligte
Klägerin und Revisionsklägerin |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Auszahlung von Ansprüchen des Beigeladenen auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) an sich.
Die am 15. Juli 1967 geborene Klägerin ist die Tochter des Beigeladenen. Sie lebt bei ihrer Mutter, nachdem deren Ehe mit dem Beigeladenen aus dessen Verschulden 1974 geschieden worden ist. In einem gerichtlichen Vergleich vom 16. Februar 1977 verpflichtete sich der Beigeladene, der Klägerin zu Händen ihrer Mutter ab 20. April 1977 monatlich 400,- DM als Unterhalt zu zahlen; davon sollten 200,- DM auf Unterhaltsrückstände in Höhe von 6.200,- DM verrechnet und 200,- DM als laufender Unterhalt gezahlt werden.
Ab 23. März 1977 gewährte die Beklagte dem Beigeladenen antragsgemäß Arbeitslosengeld (Alg). Am 15. Juni 1977 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, aus den dem Beigeladenen zustehenden Leistungsansprüchen Unterhaltsbeträge an sie abzuzweigen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte zunächst ab, nachdem der Beigeladene im Anhörungsverfahren verschiedene Unterhaltszahlungen nachgewiesen hatte. Dem Widerspruch hiergegen gab die Beklagte teilweise statt. Das Sozialgericht (SG) Dortmund verurteilte sie rechtskräftig, darüber hinaus von dem Alg des Beigeladenen für die Zeit vom 29. Juni bis 23. August 1977 Abzweigungen - begrenzt auf 200,- DM monatlich vorzunehmen (Urteil vom 26. Juli 1978).
Am 2. September 1977 wurde der Beklagten ein von der Klägerin am 26. August 1977 erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichtes Gelsenkirchen zugestellt, mit dem die Klägerin wegen eines Anspruches auf Unterhaltsrückstände für die Zeit vom 20. April 1977 bis zum 20. August 1977 in Höhe von 950,- DM und wegen eines Anspruches auf Unterhalt, zahlbar am 20. jeden Monats, in Höhe von 400,- DM monatlich die angebliche Schuldforderung des Beigeladenen gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitseinkommen pfändete, soweit sie nach Abzug der Steuern und sozialen Lasten und der diesen gesetzlich gleichgestellten Beträgen den Betrag von 600,- DM monatlich überstiegen. Die Beklagte legte gegen diesen Beschluß Erinnerung ein, weil sich aus dem Beschluß die zu pfändende Forderung ihrer Leistungsart nach nicht erkennen lasse. Daraufhin wurde mit Beschluß des Amtsgerichtes Gelsenkirchen vom 13. September 1977 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß dahingehend geändert, daß die Pfändung gerichtet sei "auf Zahlung sämtlicher laufenden Geldleistungen nach dem AFG gem. § 54 SGB wie Arbeitseinkommen nach § 850 c ZPO"… Dem Beigeladenen sei jedoch monatlich ein Betrag von mindestens 600,- DM als pfändungsfrei zu belassen. Der Beschluß wurde der Beklagten am 16. September 1977 zugestellt. Daraufhin teilte sie der Klägerin mit, daß aufgrund der Forderungspfändung einmalig 631,20 DM und ab 24. August 1977 laufend wöchentlich 157,80 DM an sie überwiesen würden.
Der Alg-Anspruch des Beigeladenen war durch laufenden Bezug am 20. September 1977 erschöpft. Hiervon und von der dadurch bedingten Einstellung der Zahlungen an sie ab 21. September 1977 gab die Beklagte der Klägerin Kenntnis.
Auf den Antrag des Beigeladenen vom 10. November 1977 bewilligte ihm die Beklagte Alhi, deren Bezug jedoch mit Ablauf des 31. Januar 1978 endete, da der Beigeladene ab 1. Februar 1978 wieder in Arbeit stand.
Am 21. Dezember 1977 ging bei der Beklagten ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der Gerichtskasse Essen vom 16. Dezember 1977 ein, mit dem wegen geschuldeter Gerichtskosten und weiteren Kosten die "Arbeitslosenunterstützung" des Beigeladenen in Höhe von 989,30 DM gepfändet wurde.
Am 29. Dezember 1977 und 17. Januar 1978 forderte die Klägerin von der Beklagten, aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26. August 1977 die abzweigungsfähigen Beträge aus dem Alhi-Anspruch des Beigeladenen an sie zu überweisen. Am 20. Januar 1978 beantragte sie bei der Beklagten unter Hinweis auf ihren Antrag vom Juni 1977 die erneute Aufnahme der Abzweigung eines angemessenen Teils gem. § 48 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I).
Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin unter dem 26. Januar 1978 mit, daß eine Abzweigung wegen der von der Gerichtskasse vorgenommen Pfändung, die vorrangig sei, nicht erfolgen könne. Sie führte am selben Tage aufgrund dieser Pfändung 862,90 DM an die Gerichtskasse ab und forderte gleichzeitig den Beigeladenen auf, sich zu dem Abzweigungsbegehren der Klägerin zu äußern. Unter dem 21. Februar 1978 teilte die Beklagte der Klägerin u.a. mit, daß der Beigeladene während der Anhörungsfrist eine Arbeit aufgenommen habe.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26. Januar 1978 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4. April 1978 zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, daß eine Abzweigung von Teilen des Alhi-Anspruchs des Beigeladenen an die Klägerin weder von Amts wegen noch auf deren Antrag hin in Betracht komme. Dieser Anspruch sei auch nicht von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 26. August 1977 erfaßt worden, denn inzwischen habe sich die Leistungsart geändert.
Durch Urteil vom 26. Juli 1978 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, an die Klägerin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26. August 1977 den pfändbaren Anteil der Alhi des Beigeladenen vom 16. Dezember 1977 bis 31. Januar 1978 abzuführen.
Auf die zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 3. Dezember 1980 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Anschlußberufung der Klägerin, mit der diese die Auszahlung abzweigbarer bzw. gepfändeter Teile des Alhi-Anspruchs des Beigeladenen für die Zeit vom 10. November bis 15. Dezember 1977 begehrte, hat das LSG zurückgewiesen. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Für den mit der Klage verfolgten Anspruch sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, da um Alhi gestritten werde, deren Rechtscharakter sich durch die Pfändung nicht verändert habe. Die Anschlußberufung der Klägerin stelle eine Klageerweiterung (Klageänderung) dar, die auch noch in der Berufungsinstanz erlaubt sei. Sie sei gem. § 99 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als sachdienlich zu erachten und deshalb zulässig.
Das Leistungsbegehren der Klägerin scheitere nicht an einem fehlenden Vorverfahren. Es handele sich nämlich um eine reine Leistungsklage, für die ein Vorverfahren nicht vorgesehen sei.
In der Sache sei der Klageanspruch nicht begründet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 26. Mast 1977 habe den Alhi-Anspruch des Beigeladenen nicht erfaßt, sondern gem. § 54 Abs. 3 SGB I nur den im Zeitpunkt seiner Zustellung bestehenden und laufenden Alg-Anspruch, der am 20. September 1977 gem. § 106 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) erschöpft gewesen sei. Ob ein Anschluß-Alhi-Anspruch erfaßt worden wäre, wenn der Leistungsbezug unmittelbar daran anschließend fortgesetzt worden wäre, könne dahinstehen. Hier liege nämlich eine Leistungsunterbrechung vom 21. September 1977 bis 9. November 1977 vor. Infolgedessen sei dem Beigeladenen ein neuer Einzelanspruch erwachsen, der weder als "künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen" i.S. des § 850 d Abs. 3 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 3 SGB I anzusehen sei noch als einer Gehaltsforderung ähnlicher fortlaufender Bezug i.S. des § 832 ZPO. Es liege insoweit kein Teilanspruch aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis vor.
Der Anspruch der Klägerin ergäbe sich auch nicht aus § 48 SGB I. Die Weigerung der Beklagten, nach dem 10. November 1977 Abzweigungen vorzunehmen, sei nicht zu beanstanden. Die Abzweigung von Teilen einer laufenden Geldleistung, die wie die Alhi der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sei, stehe im Ermessen der Behörde. Die Beklagte habe hiervon keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Sie habe aufgrund des Antrags der Klägerin vom 15. Juni 1977 bei Bewilligung der Alhi ab 10. November 1977 nicht von sich aus tätig zu werden brauchen. Wie sie im Widerspruchsbescheid ausgeführt habe, habe sie aufgrund der Nachweise und Angaben des Beigeladenen davon ausgehen dürfen, daß dieser zumindest teilweise seinen Unterhaltspflichten nachgekommen sei. Ein Eingreifen von Amts wegen nach Bewilligung der Alhi sei deshalb nicht angezeigt gewesen; es erweise sich in solchen Fällen häufig eher als hinderlich gegenüber den Bemühungen der Beteiligten nach einvernehmlicher Regelung der Unterhaltszahlungen und entspreche dann nicht den Zwecken des § 48 SGB I. Auch nach Eingang des Antrags der Klägerin vom 20. Januar 1978 sei kein Ermessensfehler der Beklagten festzustellen. Sie habe nämlich gem. § 34 SGB I zunächst den Beigeladenen hören müssen. Die diesem hierfür mit Schreiben vom 26. Januar 1978 gesetzte Wochenfrist sei nicht zu lange bemessen gewesen; vor ihrem Ablauf sei der Beigeladene dann ab 1. Februar 1978 aus dem Leistungsbezug ausgeschieden. Ein Fall des § 34 Abs. 2 Nr. 1 SGB I, wonach bei Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung ohne Anhörung zulässig sei, habe nicht vorgelegen, denn der Klägerin habe nicht ein Nachteil von erheblichem Ausmaß gedroht.
Mit der Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von §§ 48, 54 SGB I. Sie führt im wesentlichen aus: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 26. August 1977 -habe nicht nur den aktuellen Alg-Anspruch des Beigeladenen erfaßt, sondern auch den am 10. November 1977 entstandenen Alhi-Anspruch. Dieser Anspruch sei i.S. des § 54 SGB I wie die Klägerin näher ausführt, hinreichend genau mitbezeichnet gewesen durch Kenntlichmachung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Gepfändet seien sämtliche Ansprüche nach dem AFG; damit seien die allgemeinen Umrisse des Anspruchs abgesteckt gewesen. Für alle Beteiligten sei klar gewesen, daß die Pfändung alle dem Beigeladenen als Arbeitslosen gegen das Arbeitsamt zustehenden Ansprüche, mithin auch die Alhi, erfaßt sein sollten, zumal da diese nicht kumulativ, sondern nur alternativ zum Alg möglich sei. Eine nähere Kennzeichnung als geschehen zu fordern, würde nicht nur den Gläubigerinteressen widersprechen, sondern auch seine Möglichkeiten überschreiten. Auch die Unterbrechung im Leistungsbezug des Beigeladenen ändere am Ergebnis nichts.
Der Anspruch der Klägerin ergebe sich im übrigen auch aus § 48 SGB I. Die Beklagte sei pflichtwidrig nicht von Amts wegen tätig geworden. Sie hätte nach den tatsächlichen Verhältnissen des vorliegenden Falles davon ausgehen müssen, daß der Beigeladene seinen Unterhaltsverpflichtungen nur unvollkommen nachkomme. Hierzu führt die Klägerin im einzelnen die, wie sie meint, auch der Beklagten bekannt gewesenen Unterhaltsrückstände und verzögerten Einzelzahlungen des Beigeladenen an. Daraus hätte die Beklagte erkennen müssen, daß aufgrund eines offenkundig gewordenen Verhaltens des Beigeladenen die Abzweigung zur Sicherung des Unterhalts der Klägerin dringend erforderlich erschienen sei. Habe die Beklagte somit gegen ihre Pflicht aus § 48 SGB I verstoßen, sei sie jetzt leistungspflichtig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des LSG vom 3. Dezember 1980 insgesamt aufzuheben, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 26. Juli 1978 zurückzuweisen und die Beklagte unter Abänderung des SG-Urteils zu verurteilen, an die Klägerin aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. August 1977 den pfändbaren Anteil des Anspruchs des Beigeladenen auf Alhi auch für die Zeit vom 10. November 1977 bis 16. Dezember 1977 abzuführen.
Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Zur Begründung führt sie des Näheren aus, daß die Bezeichnung der gepfändeten Forderung in dem Beschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. August 1977 auch nach Berichtigung durch den Beschluß vom 13. September 1977 nicht ausreichend sei, um außer dem laufenden Alg auch andere Leistungen zu erfassen. Seinem Inhalt nach sei weder ein künftig fällig werdender Anspruch auf Alhi gem. § 850 d Abs. 3 ZPO gepfändet worden, noch sei dieser gem. § 832 ZPO von der Pfändung erfaßt worden. Insoweit fehle es an dem erforderlichen einheitlichen Leistungsbezieherverhältnis schon deshalb, weil zwischen dem Alg- und dem Alhi-Bezug ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Soweit die Klägerin den Anspruch auf § 48 SGB I stütze, sei ergänzend zu den Ausführungen des LSG darauf hinzuweisen, daß die Klägerin mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 26. August 1977 selbst nur einen Unterhaltsrückstand von 950,- DM geltend gemacht habe. Die Beklagte habe deshalb aus dem Umstand, daß im Zeitpunkt des Unterhaltsvergleichs vom 16. Februar 1977 ein Unterhaltsrückstand von 6.200,- DM aufgelaufen war, keine Veranlassung sehen müssen, von Amts wegen bei der Alhi-Bewilligung eine Abzweigung vorzunehmen.
Der Beigeladene hat sich zu dem Revisionsvorbringen nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.
Das LSG hat zutreffend für den Gegenstand der Klage den Rechtsweg zu den Sozialgerichten bejaht. Die Klägerin macht den Anspruch des Beigeladenen auf Alhi in eigenem Namen geltend, soweit er ihr aufgrund der Pfändung zur Einziehung überwiesen sei. Die öffentlich-rechtliche Natur eines Anspruchs wird jedoch durch seine Pfändung und Überweisung nicht geändert. Die Klage betrifft demnach einen Streit um Alhi, für den gem. § 51 Abs. 1 SGG die Sozialgerichte zuständig sind (BSG vom 18. März 1982 - 7 RAr 14/81 - m.w.N.). Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Abzweigung von Teilen der dem Beigeladenen zustehenden Alhi gem. 48 SGB I stützt.
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG zulässig; denn über den streitigen Rechtsanspruch auf Alhi, deren Leistung die Klägerin begehrt, hat die Beklagte ihr gegenüber einen ablehnenden Verwaltungsakt erlassen. Er ist gem. § 95 SGG in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 1978 Gegenstand der Klage geworden. Die Auffassung des LSG, die Beklagte habe insoweit nur über die geltend gemachte Auszahlung (Abzweigung) eines Teiles der dem Beigeladenen bewilligten Alhi gem. § 48 SGB I entschieden, trifft nicht zu.
Die Beklagte ist in dem o.a. Widerspruchsbescheid auf den gesamten Verlauf des Verwaltungsverfahrens eingegangen und hat dargelegt, daß die Klägerin sich für ihren Anspruch sowohl auf das Abzweigungsrecht nach § 48 SGB I als auch auf die Fortgeltung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26. August 1977 stützt. Sie hat die begehrte Leistung sodann mit der Begründung abgelehnt , daß der Klägerin von der dem Beigeladenen bewilligten Alhi weder unter dem Gesichtspunkt der Abzweigung noch der Fortwirkung der Pfändung von April 1977 Anteile zustünden; das LSG weist in der Sachverhaltsdarstellung seiner Entscheidung selbst zutreffend hierauf hin. Infolgedessen hat ein Vorverfahren hinsichtlich des gesamten Gegenstandes der Klage stattgefunden (§ 95 SGG). Der gegen den daraus entstandenen belastenden Verwaltungsakt gem. § 54 Abs. 4 SGG zulässigen Anfechtungs- und Leistungsklage steht es nicht entgegen, daß dieses Vorverfahren möglicherweise insoweit nicht erforderlich war, als es sich mit dem auf die Pfändung von April 1977 gestützten Begehren befaßt (vgl. dazu BSG vom 18. März 1982 - 7 RAr 14/81 -). Gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten Anschlußberufung bestehen aus den vom LSG dargelegten Gründen ebenfalls keine Bedenken, so daß seitdem Streitgegenstand die Frage ist, ob und in welchem Umfange der Klägerin Ansprüche aus der dem Beigeladenen nach Feststellung des LSG ab 10. November 1977 bewilligten Alhi zustehen.
Das LSG hat diesen Anspruch im Ergebnis zu Recht verneint. Die Revision der Klägerin kann deshalb in der Sache keinen Erfolg haben. Ein Anspruch auf Abführung von Teilen der dem Beigeladenen bewilligten Alhi, um den allein hier gestritten wird, steht der Klägerin weder wegen einer wirksamen Pfändung noch aufgrund eines Auszahlungsanspruchs gem. § 48 SGB I zu.
Ansprüche auf laufende Geldleistungen, zu denen auch die Alhi gehört, können gem. § 54 Abs. 3 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Wirksamkeit, Inhalt und Umfang der Pfändung wegen zivilrechtlicher Forderungen richten sich nach §§ 828 ff ZPO, soweit die Pfändung von Alhi zugelassen ist (vgl. BSG vom 18. März 1982 - 7 RAr 14/81 -; ebenso Thieme in Wannagat, Komm. zum SGB, § 54 RdNr. 4; Hauck/Haines, Komm. zum SGB I, 2. Aufl. § 54 Anm. 3).
Nach § 829 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Vollstreckungsgericht bei Pfändung einer Geldforderung dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Nach § 835 Abs. 1 ZPO ist gleichzeitig dem Gläubiger die gepfändete Geldforderung nach seiner Wahl u.a. zur Einziehung zu überweisen. Der auf diese Regelungen gestützte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 26. August 1977 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 13. September 1977 hat jedoch zugunsten der Klägerin ein Pfändungspfandrecht an dem streitigen Alhi-Anspruch nicht wirksam begründet; denn er bezeichnet nicht in der erforderlichen Weise die zu pfändende Forderung.
Nach herrschender Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine Pfändung gem. § 829 ZPO u.a. nur dann wirksam, wenn der Pfändungsbeschluß die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnet, "daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll, daß die gepfändete Forderung also von anderen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muß wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Dabei sind Ungenauigkeiten unschädlich, sofern sie sonst keine Zweifel setzen, welche bestimmte Forderung gemeint ist. Die Auslegung ist nach objektiven Gesichtspunkten im wesentlichen nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses vorzunehmen. Die Erkennbarkeit (Bestimmbarkeit) des Pfändungsgegenstandes muß sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinn haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Die Identität des Pfändungsgegenstandes muß sich nicht nur für die unmittelbar Beteiligten (Pfändungsgläubiger, Schuldner, Drittschuldner), sondern auch für andere Personen, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, mit hinreichender Deutlichkeit ergeben (BGH vom 28. Februar 1975 - V ZR 146/73 - m.w.N. in Lindenmaier-Möhring, § 829 ZPO Nr. 15 = NJW 1975, 980, 981). Diese Anforderungen gehen auf die Erwägung zurück, daß der Pfändungsbeschluß als hoheitlicher Vollstreckungsakt mit Publizitätswirkung nach außen (gegen jedermann) in besonderer Weise und aus sich heraus klar und eindeutig sein muß, weshalb außerhalb des Beschlusses liegende Umstände für seine Auslegung grundsätzlich nicht herangezogen werden können (vgl. BGH MDR 1965, 738 und OLG Köln MDR 1970, 150). Dies ist auch weiterhin stets bestätigt worden (vgl. BGH NJW 1980, 584; OLG Frankfurt NJW 1981, 468, jeweils m.w.N.), und zwar nicht nur in der Rechtsprechung, sondern auch in der Literatur (vgl. Wieczorek, Komm. zu ZPO, 2. Aufl., § 829 RdNr. C I b ff; Stein-Jonas, Komm. zur ZPO, 19. Aufl., 829 Anm. II 4; Baumbach-Lauterbach, Komm. zur ZPO, 40. Aufl., § 829 Anm. 2 C a; Stöber, Forderungspfändung, 6. Aufl., S. 184 ff., insbes. S. 191, 193 ff).
Diese Anforderungen an die für die Wirksamkeit einer Pfändung erforderliche Bestimmtheit der Bezeichnung der gepfändeten Forderung und ihres Rechtsgrundes gelten ohne Einschränkung auch für die Pfändung sozialrechtlicher Ansprüche. So hat das Landgericht Berlin entschieden, daß die Pfändung angeblicher Lohnforderungen an das Arbeitsamt mit einer für die Einkommenspfändung nach § 850 c ZPO üblichen - nicht abgeänderten - Formular nicht in die Pfändung des Anspruchs, auf Zahlung von Alg oder Alhi umgedeutet werden kann, so daß eine derartige Pfändung ins Leere geht (Der Rechtspfleger 1977, 223 -Nr. 206-). Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den die angebliche Forderung des Schuldners gegen das Arbeitsamt "auf Zahlung aller Leistungen des Arbeitsamtes (ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnung) gepfändet" worden ist, mangels Bestimmtheit der gepfändeten Forderung unwirksam und als solcher nicht geeignet, ein Pfändungspfandrecht zu begründen. Auch die Angabe der Stammnummer sei insoweit unzureichend, da der Pfändungsgegenstand bei der Vielzahl der infrage kommenden Forderungen unbestimmt und nicht einmal für die unmittelbar Beteiligten erkennbar sei (Der Rechtspfleger 1978, 265 - Nr. 264 -). Auch ein Pfändungsantrag, der die gegenüber dem Arbeitsamt gepfändete Forderung lediglich dahin bezeichnet, daß die Zahlung "von derzeitigen und künftigen Forderungen aller Leistungsansprüche aus Sozialversicherung" gepfändet werden soll, beinhaltet nicht eine ausreichende Bestimmtheit des Antrags (OLG Köln OLGZE 1979, 484; das OLG führt aus, daß selbst die danach mögliche Zurückführung des Antrags auf Belegung aller Ansprüche gem. §§ 19, 20 und 25 SGB I nicht in dem gem. § 829 ZPO erforderlichen Sinn individualisiere, weil sich dieser Begriff auf Leistungen nach dem AFG, dem Schwerbehindertengesetz und dem Bundeskindergeldgesetz beziehe, mithin auf eine Vielzahl von unterschiedlichen Rechtsgrundlagen, aufgrund deren dem Schuldner Leistungen gewährt werden können). Dem entspricht es, wenn das Landgericht Stuttgart die Kennzeichnung der gepfändeten Ansprüche als Forderungen gegen das Arbeitsamt "auf Geldleistungen gem. §§ 19 und 25 SGB soweit sie gem. § 54 SGB pfändbar sind" als nicht ausreichend bestimmt ansieht (Der Rechtspfleger 1977, 331 -Nr. 297-). Das OLG Hamm (AngVers 1979, 129) hat es zwar als eine ausreichende Substantiierung des Pfändungsantrags angesehen, wenn dieser sich auf die allgemeine Umschreibung beschränkt, daß alle Ansprüche des Schuldners (gegen das Arbeitsamt) auf Geldleistungen gem. §§ 19 und 25 SGB I, soweit sie gem. § 54 SGB I pfändbar seien, erfaßt sein sollen, auch wenn nicht näher dargelegt sei, welche Leistungen der Arbeitsförderung dem Schuldner im einzelnen gewährt werden. Es gelangte hierzu aber nur deshalb, weil durch die gleichzeitige Angabe der Stammnummer und des Hinweises, daß der Schuldner arbeitslos sei, für das Vollstreckungsgericht und alle übrigen Beteiligten hinreichend deutlich werde, welche Leistungen ihrer Art nach trennbar von anderen belegt werden sollten (vgl. auch die Aufsatz-Besprechung dieses Beschlusses von Maier in AngVers 1979, 111 ff.).
Auch in der Literatur haben die dargestellten Grundsätze zur Pfändung von Sozialrechtsansprüchen praktisch uneingeschränkt Eingang gefunden (vgl. die sehr ausführliche und mit einer Fülle von Belegen versehene Darstellung von Hornung in: Der Rechtspfleger 1977, 286, 292 ff.; Peters, Komm. zu SGB I, § 54 Anm. 3; Hauck/Haines, aaO, § 54 RdNr. 16; Schmeken, Die Pfändung von Sozialleistungen gem. § 54 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil, Dissertation Gießen 1980, insbesondere S. 111 ff., 117 ff.; Maier, Zur Pfändung von Sozialleistungsansprüchen, AngVers 1979, 111, 112).
Hieraus ergibt sich die Unwirksamkeit der Pfändung im vorliegenden Falle. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in seiner maßgeblichen Fassung vom 13. September 1977 bezeichnet als Schuldnerforderung die Pfändung von Ansprüchen (gegen das Arbeitsamt) "… auf Zahlung sämtlicher laufenden Geldleistungen nach dem AFG gem. § 54 SGB wie Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO …". Daraus ist lediglich ersichtlich, daß Ansprüche des Beigeladenen auf laufende Geldleistungen gegen das Arbeitsamt gepfändet werden sollen. Welcher Art von Geldleistungen dies sein soll, ist dem Beschluß nicht einmal ihrem Charakter nach zu entnehmen. Der Hinweis auf § 54 SGB I trägt hierzu nichts bei; denn diese Vorschrift beinhaltet nur die Zulässigkeit der Pfändung von - u.a. - laufenden Geldleistungen aus dem Bereich der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, ohne diese im einzelnen zu klassifizieren. Die - zudem unzutreffende - Angabe der Stammnummer in dem Beschluß i.d.F. vom 26. August 1977 schafft ebenfalls nicht die erforderliche Klarheit; denn unter einer solchen, das Aktenstück eines Antragstellers kennzeichnende Nummer können durchaus verschiedene Leistungsfälle mit unterschiedlichen Leistungsarten geführt werden. Insoweit tritt der Senat der schon angeführten Auffassung des OLG Düsseldorf (Der Rechtspfleger 1978, 265 -Nr. 264-) bei (vgl. dazu auch Schmeken, aaO, S. 116, 117).
Ansprüche gegen das Arbeitsamt auf laufende Geldleistungen sind in vielerlei Gestalt und aus den verschiedensten Tatbeständen möglich. Schon das AFG selbst kennt eine Vielzahl von nach Zweck, Charakter und Voraussetzungen unterschiedlichen laufenden Leistungen, z.B. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung (Berufsausbildungsbeihilfe, § 40; Unterhaltsgeld, § 44; Maßnahmekosten, § 45), Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme (Einarbeitungszuschuß, § 49; Trennungs- und Überbrückungsbeihilfe, § 53), berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (Übergangsgeld, § 59; Ausbildungszuschüsse, § 60; sonstige laufende Rehabilitationskosten, § 59 Abs. 3), Leistungen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (Kurzarbeitergeld, §§ 63 ff.) und zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (Wintergeld, § 80; Schlechtwettergeld, § 831 Leistungen zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§§ 91 ff.; 97 ff.), Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld, § 100; Arbeitslosenhilfe, § 134) und zum Ausgleich von Insolvenzschäden (Konkursausfallgeld, § 141a). Darüber hinaus erbringen die Arbeitsämter ganz unterschiedliche weitere laufende Leistungen aufgrund anderer Regelungen (z.B. Kindergeld nach dem BKGG, berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation nach dem Rehabilitations-Angleichungsgesetz, Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen nach dem Schwerbehindertengesetz, Leistungen nach Verordnungen - § 3 Abs. 5 AFG - oder Richtlinien, z.B. zur Förderung der Arbeitsaufnahme in Berlin, als Anpassungshilfen für Bergleute, Leistungen zur Sprachenförderung oder zur Durchführung arbeitsmarktpolitischer Sonderprogramme u.a.; vgl. die Darstellungen bei Hennig/Kühl/Heuer, Komm. zum AFG, § 3 Anm. 14, und bei Schönefelder/Kranz/Wanka, Komm. zum AFG, § 3 RdNrn. 25 ff., vor § 53 RdNrn. 3 ff.).
Bei einer dergestalt vielfältigen Leistungskompetenz der Arbeitsverwaltung für laufende Leistungen der verschiedensten Art allein nach dem AFG ist es absolut unzureichend für die Bestimmbarkeit einer der Pfändung zu unterwerfenden Forderung, sie lediglich mit dem Sammelbegriff "sämtliche laufende Leistungen nach dem AFG gem. § 54 SGB" zu kennzeichnen. Sollte damit die Belegung jedweder in Betracht kommenden Forderung, gleich nach welcher konkreten Rechtsgrundlage, gemeint sein, wäre sie bereits als Pauschalbezeichnung unzulänglich (vgl. die Nachweise bei BGH vom 28. Februar 1975 - V ZR 146/73 aaO, ferner bei Wieczorek, Stein-Jonas, Baumbach-Lauterbach, jeweils aaO, ebenso Stöber aaO, S. 193 ff.). Sollte hingegen eine bestimmte Forderung gemeint sein, fehlt es an jeglicher Individualisierung mindesten Umfangs. Selbst das Arbeitsamt als Drittschuldner kann nur schlußfolgern, daß damit eine gegenwärtig gerade als einzige gewährte laufende Leistung gemeint sein mag. Diese Feststellung muß es aber aus anderen Umständen treffen, als sie aus dem Pfändungsbeschluß selbst ersichtlich sind, was jedoch gerade, wie schon dargelegt wurde, nicht geeignet ist, die belegte Forderung und das ihr zugrundeliegende Rechtsverhältnis in der nach § 829 ZPO erforderlichen Weise bestimmt zu kennzeichnen. Für Dritte, insbesondere andere Gläubiger des Schuldners bleibt hingegen völlig unklar, welche Forderung gepfändet worden ist. Für das Arbeitsamt als Drittschuldner gilt dies schließlich auch dann, wenn es gleichzeitig mehrere laufende Leistungen an den Schuldner erbringt, was bei der geschilderten Zuständigkeitsbreite keineswegs ausgeschlossen werden kann. Im übrigen würde die Anerkennung der Wirksamkeit eine so gearteten Pfändungsbeschlusses im praktischen Ergebnis einen Ausforschungsauftrag an das Arbeitsamt in all seinen Zuständigkeitsbereichen beinhalten. Hornung (aaO S. 295) weist zu Recht darauf hin, daß damit eine Pfändung auf Verdacht zugelassen würde mit der Folge, daß die durch den Beibringungsgrundsatz vorgegebene Rollen- und Aufgabenverteilung für die Zwangsvollstreckung aufgehoben wäre; das Begehren z.B., die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen das Arbeitsamt aus Geldleistungen gem. §§ 19 und 25 SGB I zu pfänden, erweise sich als eine nichtssagende Leerformel. Sie entspreche dem Wunsch, die Anspruchsbegründung aus Rationalisierungsgründen auf ein Minimum zu verkürzen und gleichzeitig bei einem denkbar geringen Aufwand durch einen weitgesteckten Rahmen den größtmöglichen Vollstreckungserfolg sicherzustellen. Der Senat teilt diese Auffassung.
Auch wenn nicht verlangt werden kann, daß der Gläubiger in seinem Pfändungsantrag und demgemäß das Vollstreckungsgericht in dem Pfändungsbeschluß die in Anspruch genommene Forderung mit ihrem gesetzestechnischen Ausdruck bezeichnet, so muß doch jedenfalls erwartet werden, daß Angaben gemacht werden, aus denen sich zumindest der Charakter und die Art der Forderung und wenigstens die Umrisse des ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses abgrenzbar und mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, ggf. im Wege der Auslegung. Schmeken (aaO S. 114 m.w.N.) spricht insoweit von der Notwendigkeit der Bezeichnung des Sozialleistungsbereichs und der Leistungsart und weist zu Recht darauf hin, daß es schon die nach § 54 SGB I erforderliche Billigkeitsprüfung dem Vollstreckungsgericht auferlegt, ausreichende Gewißheit über die zu pfändende Forderung zu verlangen, da die hierzu erforderliche Prüfung je nach der Art und der Zweckbestimmung der Forderung zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich des Umfangs der Pfändung führen kann.
Dem Gläubiger werden dadurch nicht unzumutbare oder unüberwindliche Hindernisse in der Durchsetzung seines Vollstreckungsrechts in den Weg gelegt. Selbst wenn er die erforderlichen Angaben vom Arbeitsamt selbst wegen des Schutzes des Sozialgeheimnisses gem. § 35 SGB I nicht erlangen kann, bleibt ihm stets die Möglichkeit, vom Schuldner selbst die Auskünfte in dem erforderlichen Umfange zu erhalten, sofern ihm das Rechtsverhältnis nicht ohnedies - wie auch hier - bekannt ist, ggf. gem. §§ 807, 899 ff. ZPO. Jedenfalls kann auch ein berechtigtes Gläubigerinteresse Mängel des Pfändungsbeschlusses in Form einer fehlenden ausreichenden Klarheit nicht beseitigen (BGH vom 28. Februar 1975 - V ZR 146/73 - aaO; OLG Düsseldorf aaO). Im vorliegenden Falle fehlt es wegen der unzureichenden Bestimmung der gepfändeten Forderung in dem Pfändungsbeschluß an dieser Klarheit. Der Beschluß hat deshalb ein Pfandrecht nicht begründet; er ist insoweit unwirksam geblieben. Infolgedessen ist der Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt eines bestehenden Pfändungspfandrechts an den abführbaren Anteilen der dem Beigeladenen bewilligten Alhi nicht begründet. Bei dieser Sachlage bedarf es weder einer Ausführung, welche Angaben im einzelnen erforderlich gewesen wären, um die Bestimmtheit der streitigen Forderung i.S. einer wirksamen Pfändung zu erhellen, noch, ob eine wirksame Pfändung des Anspruchs auf Alg auch den Anspruch des Beigeladenen auf Alhi erfaßt hätte.
Der Klageanspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaft unterlassenen Abzweigung gem. § 48 SGB I begründet. Dabei kann offen bleiben, in welcher prozessualen Form er zu bestätigen wäre, wenn sich die angefochtene Entscheidung der Beklagten im nachhinein insoweit als rechtswidrig erweisen würde. Sie ist nämlich nicht zu beanstanden.
Die Auszahlung einer laufenden Geldleistung, die - wie die Alhi - der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt ist, an Drittberechtigte gem. § 48 SGB 1 (Abzweigung) steht im Ermessen des leistungspflichtigen Versicherungsträgers (§ 39 SGB I; vgl. Wannagat aaO § 48 RdNr. 13; Hauck/Raines, aaO, § 48 Anm. 5; Peters, aaO, § 48 Anm. 3; Burdenski/von Maydell/Schellhorn, Komm. zum SGB I § 48 RdNr. 24 ff.). Es ist anerkannt, daß die richterliche Kontrolle einer Ermessensentscheidung sich darauf zu beschränken hat, ob ein Ermessensfehler vorliegt, etwa in Form eines Fehlgebrauchs oder einer Überschreitung der bestehenden Grenzen für die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Es ist nicht Sache der Gerichte, in solchen Fällen zu prüfen, ob die Ermessensausübung in der Sache zu einem unzweckmäßigen Ergebnis geführt hat, sofern die von der Behörde dargelegten und angewendeten Ermessenserwägungen keinen Ermessensfehlgebrauch ergeben (vgl. jeweils aaO die Ausführungen zu § 39 SGB I von Wannagat; Peters; Hauck/Haines; Burdenski/von Maydell/Schellhorn).
Im vorliegenden Falle folgt der Senat der Auffassung des LSG, daß die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten keine Ermessensfehler aufweisen, die zu ihrer Rechtswidrigkeit führen. Zwar bedarf es für die Anwendung des § 48 SGB I nicht stets eines ausdrücklichen Antrags des von § 48 SGB I Begünstigten, hier der Klägerin; der leistungspflichtige Versicherungsträger muß ggf. von Amts wegen tätig werden. Dies setzt aber voraus, daß sich ihm ein eigenes Tätigwerden nach den ihm bekannten Tatsachen aufdrängt; dem die Auszahlung der bewilligten Leistung an einen anderen als den Anspruchsinhaber ist die Ausnahme vom Regelfall. Infolgedessen kann auch nur in besonders auffällig gelagerten Ausnahmefällen das Nichttätigwerden des Versicherungsträgers von sich aus eine Verletzung der pflichtgemäßen Ermessensausübung gem. § 48 SGB I darstellen. In der Regel bedarf es insoweit eines Antrags des Unterhaltsberechtigten (vgl. Burdenski/von Maydell/Schellhorn, aaO § 48 RdNr. 28; Wannagat, aaO § 48 RdNr. 12). Dies gilt im besonderen Maße für den Tätigkeitsbereich der Bundesanstalt für Arbeit, die von ihrer Aufgabenstellung und -verteilung her zu einer möglichst zügigen Abwicklung massenhaft in Erscheinung tretender Verwaltungsfälle verpflichtet ist.
Im vorliegenden Falle brauchte sich die Beklagte aus den von ihr angeführten Gründen, wie sie das LSG festgestellt hat, nicht von Amts wegen zur Prüfung einer Abzweigung an die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung der Alhi an den Beigeladenen in einer Weise veranlaßt sehen, daß deren Unterlassung eine Pflichtwidrigkeit im o.a. Sinne darstellt. Der Senat tritt insoweit den rechtsfehlerfreien Erwägungen des LSG bei. Ergänzend kann sogar angeführt werden, daß die Beklagte wegen verschiedener Anfragen der Klägerin nach dem Ende des Alg-Bezugs des Beigeladenen, in denen diese auf den Pfändungsbeschluß vom 26. August 1977 hinwies, sich in ihrer Auffassung bestätigt sehen konnte, daß eine Auszahlung der Alhi gem. § 48 SGB I von Amts wegen nicht in Betracht zu kommen brauchte. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, sofort ein Begehren auf Auszahlung gem. § 48 SGB I zum Ausdruck zu bringen, wie sie es dann erst am 20. Januar 1978 tat. Gründe, die sie vorher hieran hindern konnten, sind nicht ersichtlich. Insgesamt kann es der Beklagten somit nicht als Ermessensfehler vorgeworfen werden, wenn sie nicht von Amts wegen tätig geworden ist.
Dies gilt auch für die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 20. Januar 1978. Das LSG hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Beklagte im Anschluß daran in der ihr rechtlich vorgegebenen Weise pflichtgemäß tätig geworden ist. Der mangelnde Erfolg des Antrags ist deshalb nicht auf eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten zurückzuführen, sondern auf das Ausscheiden des Beigeladenen aus dem Leistungsbezug.
Ist demnach die Entscheidung des LSG im Ergebnis nicht zu beanstanden, muß die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 518339 |
BSGE, 260 |