Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Berufung bei Ansprüchen auf Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Überführungskosten
Orientierungssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Berufung hinsichtlich der Ansprüche auf Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Überführungskosten selbst dann nach SGG § 144 Abs 1 nicht zulässig, wenn sie daneben auch Hinterbliebenenrente betrifft (vergleiche BSG 1974-03-12 2 RU 289/73 = SozR 1500 § 144 Nr 2 und BSG 1975-08-19 8 RU 188/74 = SozR 1500 § 144 Nr 4). Aus dieser Rechtsprechung ist zugleich ersichtlich, daß das BSG die Berufung insoweit auch nicht gemäß SGG § 150 Nr 3 als zulässig angesehen hat.
Normenkette
SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03, § 150 Nr. 3 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
Hessisches LSG (Entscheidung vom 26.10.1977; Aktenzeichen L 3 U 934/75) |
SG Marburg (Entscheidung vom 16.09.1975; Aktenzeichen S 3 U 62/74) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 1977 geändert. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. September 1975 wird als unzulässig verworfen, soweit sie Ansprüche auf Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Überführungskosten betrifft.
Die Beklagte hat den Klägerinnen ein Drittel der Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
Der Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche der Klägerinnen aus Anlaß des Todes des Ehemannes der Klägerin zu 1) ab. Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 16. September 1975 das beklagte Land verurteilt, den Klägerinnen Hinterbliebenenentschädigung zu gewähren. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 26. Oktober 1977 die Klage abgewiesen. Es hat die Berufung auch insoweit als zulässig angesehen, als sie Ansprüche auf Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Überführungskosten betrifft.
Auf die Beschwerde der Klägerinnen hat der Senat durch Beschluß vom 15. März 1979 die Revision gegen das Urteil des LSG zugelassen, soweit es Ansprüche auf Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Überführungskosten betrifft. Im übrigen hat der Senat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerinnen haben die zugelassene Revision eingelegt.
Sie tragen vor, das LSG sei von der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen, daß die Berufung gemäß § 144 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig sei, soweit die Ansprüche auf Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Überführungskosten betrifft.
Die Klägerinnen beantragen,
das Urteil des LSG zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG vom 16. September 1975 zu verwerfen, soweit es sich um Ansprüche auf Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Überführungskosten handelt.
Das beklagte Land beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil auch insoweit für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Der Senat hat mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Die zulässige Revision ist begründet.
Das SG hat die Berufung nicht zugelassen; denn entgegen der Auffassung des Beklagten liegt in einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung allein keine Zulassung der Berufung (s. BSGE 5, 92, 95; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S. 250 s; Meyer-Ladewig, SGG, § 150 Anm 7). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist die Berufung hinsichtlich der Ansprüche auf Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Überführungskosten jedoch selbst dann nach § 144 Abs 1 SGG nicht zulässig, wenn sie daneben auch Hinterbliebenenrente betrifft (s. ua BSG SozR 1500 § 144 Nr 2 und 4). Aus dieser Rechtsprechung ist zugleich ersichtlich, daß das BSG die Berufung insoweit auch nicht gemäß § 150 Nr 3 SGG als zulässig angesehen hat. Die gegenteilige Auffassung des LSG, § 150 Nr 3 SGG erfasse auch die Fälle, in denen die Berufung die haftungsbegründende Kausalität betrifft, weicht außerdem von der Entscheidung des Großen Senats des BSG vom 21. November 1957 (BSGE 6, 120) ab.
Das angefochtene Urteil war demnach entsprechend zu ändern und die Berufung des beklagten Landes zu verwerfen, soweit sie Ansprüche auf Sterbegeld, Überbrückungshilfe und Überführungskosten betrifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen