Entscheidungsstichwort (Thema)
Umrechnung in fremder Währung gezahlter Arbeitsentgelte. anrechnungsfähige Versicherungsjahre bei Beiträgen während Ausfallzeit
Orientierungssatz
1. Für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Entgelts nach § 1248 Abs 4 RVO ist von einem durchschnittlichen monatlichen Devisenkurs auszugehen, soweit es sich um die Berücksichtigung in fremder Währung gezahlter Arbeitsentgelte handelt (Anschluß an BSG 9.11.1982 11 RA 2/82 = BSGE 54, 169 = SozR 2200 § 1248 Nr 38).
2. Die während einer nachgewiesenen Ausfallzeit entrichteten Beiträge nach WGSVG § 10 sind bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre iS des § 1258 Abs 1 RVO als Versicherungszeit zu berücksichtigen, wenn nicht die nachgewiesene, sondern eine längere pauschale Ausfallzeit anzurechnen ist (vgl BSG 28.3.1984 5b RJ 30/83).
Normenkette
RVO § 1248 Abs 4 S 1 Buchst b Fassung: 1977-06-27, § 1255 Abs 7 S 2 Fassung: 1971-12-22, § 1258 Abs 1 Fassung: 1971-12-22; WGSVG § 10 Abs 1 S 3 Fassung: 1970-12-22
Verfahrensgang
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.11.1982; Aktenzeichen S 5 J 222/80) |
Tatbestand
Der Kläger - früherer Name: S. L.- wurde am 1. Juni 1916 in S. geboren, er entrichtete für die Zeit vom 22. November 1933 bis zum 24. Dezember 1934 als Lehrling 49 Wochenbeiträge der Klasse II zur Invalidenversicherung. Im Januar 1935 wanderte der Kläger verfolgungsbedingt aus Deutschland aus. Die Beklagte hat folgende Zeiten anerkannt:
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1.6.1932 bis 24.10.1933 Ausfallzeit der Schulausbildung |
(§ 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b RVO), |
22.11.1933 bis 24.12.1934 Pflichtbeitragszeit, |
1.1.1935 bis 31.12.1949 Ersatzzeit des verfolgungsbedingten |
Auslandsaufenthaltes |
(§ 1251 Abs 1 Nr 4 RVO). |
Im Dezember 1975 beantragte der Kläger, israelischer Staatsangehöriger, in Israel wohnhaft und als Reporter beschäftigt, die Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen. Im März 1979 zahlte er den Nachentrichtungsbetrag bei der Beklagten ein, darunter auch Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1933. Gleichzeitig beantragte er das vorzeitige Altersruhegeld nach § 1248 Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) für die Zeit vom 1. Juni 1979 an. Später legte er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers darüber vor, daß er 12.729 bzw 12.419 israelische Pfund (IL) im Juni und Juli 1979 sowie je 13.700 IL im August und September 1979 als Gehalt bezogen habe.
Die Beklagte, die mit Bescheid vom 10. April 1979 die Nachentrichtung nach Art 2 § 51a Abs 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter (ArVNG) und nach den §§ 9 und 10 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) zugelassen hatte, bewilligte mit Bescheid vom 24. September 1980 dem Kläger Altersruhegeld für die Zeit vom 1. Oktober 1979 an. In der Begründung des Bescheides ist ausgeführt: Die nachentrichteten Beiträge für Januar bis Oktober 1933 blieben unberücksichtigt, weil sie während einer anzurechnenden Ausfallzeit entrichtet worden seien. Die Rente könne erst am 1. Oktober 1979 beginnen, weil für die Zeit vorher die Verdienstgrenze überschritten worden sei. In der Anlage 2 zum Rentenbescheid heißt es, da die nachgewiesenen Ausfallzeiten vor dem 1. Januar 1957 nur insgesamt 17 Monate betrügen, sei die pauschale Ausfallzeit mit 43 Monaten anzurechnen.
Mit der Klage hat der Kläger vorgetragen: Zum einen müsse das Altersruhegeld schon am 1. Juni 1979 beginnen, weil schon von diesem Zeitpunkt an sein Gehalt bei richtiger Umrechnung unter 1.000,-- DM monatlich gelegen habe. Zum anderen müßten die für Januar bis Oktober 1933 nachentrichteten Beiträge angerechnet werden; § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO stehe nicht entgegen, da wegen der pauschalen Ausfallzeit eine "anzurechnende" Ausfallzeit gerade nicht vorliege. Er hat beantragt, den Bescheid zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, das Altersruhegeld schon vom 1. Juni 1979 an zu gewähren, die für die Zeit von Januar bis Oktober 1933 nachentrichteten Beiträge als Versicherungszeit anzurechnen und ein höheres Altersruhegeld zu zahlen.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 10. November 1982 dem Antrag entsprochen und die Sprungrevision zugelassen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt: Das Gehalt des Klägers in der Zeit von Juni bis September 1979 dürfe nicht nach dem sog Arbeitskurs der Beklagten, sondern müsse nach dem jeweiligen Devisenkurs umgerechnet werden; dann ergäben sich Gehaltsbeträge von jeweils unter 1.000,-- DM monatlich. Mit einer pauschalen Ausfallzeit könne sich eine Versicherungszeit nie decken, deshalb liege keine Doppelanrechnung vor.
Mit der Revision trägt die Beklagte vor: Die nach § 10 WGSVG nachentrichteten Beiträge hätten den Charakter freiwilliger Beiträge. Die Beitragsnachentrichtung fingiere nicht die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und könne somit auch keine Ausfallzeit verdrängen. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Juni 1981 - 5b RJ 126/79 - (SozR 2200 § 1258 Nr 1) stelle keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung dar. Die pauschale Ausfallzeit umfasse eine kürzere nachgewiesene Ausfallzeit mit. Eine Doppelanrechnung desselben Zeitraumes bei Feststellung der Versicherungsjahre und eine Doppelbewertung dieser Zeit bei der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage müßten vermieden werden. Die Umrechnung von Arbeitseinkommen nach dem Devisenkurs sei nicht verwaltungsgerecht. Deshalb werde auf Empfehlung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger bundeseinheitlich der sog Arbeitskurs verwendet. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Auf den Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 25. April 1983 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Beklagte verurteilt, das Altersruhegeld auch für die Monate Juni bis September 1979 und außerdem mit einem höheren Betrag zu zahlen.
Rechtsgrundlage für den Altersruhegeldanspruch des Klägers vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist RVO § 1248 Abs 1 idF des Rentenreformgesetzes (RRG), Abs 4 Satz 1 Buchst b idF des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes (20. RAG) und Abs 7 Satz 1 idF des RRG. Danach erhielt Altersruhegeld auf Antrag der Versicherte, der das 63. Lebensjahr vollendet hatte, wenn 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre, in denen mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten enthalten war, zurückgelegt waren; neben einer Beschäftigung gegen Entgelt erhielt er das Altersruhegeld nur, wenn die Beschäftigung zwar laufend, aber nur gegen ein Entgelt, das durchschnittlich im Monat 1.000,-- DM nicht überschritt, ausgeübt wurde.
Die Revision wendet sich weder gegen die Voraussetzungen des Anspruchs dem Grunde nach - diese sind vom SG festgestellt worden und zwischen den Beteiligten unstreitig - noch gegen die Rechtsauffassung, daß nach § 1248 Abs 4 Satz 1 Buchst b RVO auch ein im Ausland in fremder Währung gezahltes Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist (ebenso BSGE 54, 169, 170 = SozR 2200 § 1248 Nr 38). Die Einwendungen der Revision betreffen zum einen den Beginn des Altersruhegeldes und zum anderen dessen Höhe.
Der Anspruch des Klägers auf flexibles Altersruhegeld für die Monate Juni bis September 1979 ist begründet, weil sein Arbeitsentgelt unter der Grenze von 1.000,-- DM geblieben ist. Die Beklagte hat die Entscheidung über den streitigen Rentenanspruch durch einen Bescheid vom 24. September 1980 getroffen. Zu diesem Zeitpunkt war es ihr ohne Schwierigkeiten möglich, die 1979 erzielten Arbeitsentgelte des Klägers von israelischer Währung in Deutsche Mark nach den für den streitigen Zeitraum geltenden Devisenkursen umzurechnen. Bei Verwendung dieser Kurse erweist sich der Rentenanspruch des Klägers als begründet. Der Senat geht im Anschluß an die und in Fortführung der Entscheidung des 11. Senats (BSGE 54, 169 = SozR 2200 § 1248 Nr 38) davon aus, daß für die Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen Entgelts nach § 1248 Abs 4 RVO von einem durchschnittlichen monatlichen Devisenkurs auszugehen ist, soweit es sich um die Berücksichtigung in fremder Währung gezahlter Arbeitsentgelte handelt. Wenn es, wie im vorliegenden Fall, auf die Ermittlung von Entgelten für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ankommt, ist kein Grund ersichtlich, nicht die für die in Frage kommenden Zeiten geltenden Kurse zu verwenden. Auch verwaltungsmäßig können insoweit keine Bedenken bestehen, da diese Kurse nicht schwieriger zu ermitteln sind als der von der Beklagten verwendete sog Arbeitskurs. Sofern es auf die Feststellung eines Umrechnungskurses ankommt, muß grundsätzlich der Kurs verwendet werden, der für die betreffende Zeit gegolten hat, weil nur er einen zutreffenden Währungsvergleich erlaubt. Nur wenn ein Mittelkurs noch nicht feststeht, muß auf einen bereits festgestellten Kurs zurückgegriffen werden. Aber selbst dann kann der Rückgriff nur bis zu dem nächstfeststehenden Mittelkurs ausgedehnt werden.
In der Frage der Höhe des Altersruhegeldes hält sich das Vordergericht im Rahmen der Rechtsprechung des BSG. Auch insoweit ist die Revision der Beklagten begründet.
Die Zeit, um die es hier geht, sind die Monate Januar bis Oktober 1933. Für diese Zeit hat der Kläger aufgrund einer Bewilligung der Beklagten zehn Monatsbeiträge wirksam nachentrichtet, so daß diese als rechtzeitig entrichteten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit gelten (§ 10 Abs 1 Satz 3 WGSVG). Als Beitragszeiten gehören sie zu den auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten nach §§ 1249 bis 1251 RVO und sind gemäß § 1258 Abs 1 RVO bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre iS der §§ 1253 und 1254 zu berücksichtigen; mit den Versicherungszeiten werden die Ausfallzeiten (§ 1259 RVO) und die Zurechnungszeit (§ 1260 RVO) zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Dies bedeutet zum einen, daß eine kalendermäßig bestimmte Zeit für die Versicherungsjahre iS von § 1258 Abs 1 RVO nur einmal in Ansatz gebracht werden kann; andererseits ist aber dieser Vorschrift auch eine Rangfolge zu entnehmen, derzufolge die versicherungsrechtlich "stärkere" Zeit die schwächere verdrängt (vgl Großer Senat -GS- Beschluß vom 9. Dezember 1975 - GS 1/75 = BSGE 41, 41, 51 = SozR 2200 § 1259 Nr 13 sowie Urteil des Senats vom 28. September 1978 - 4/5 RJ 2/77 = SozR 2200 § 1255 Nr 9 S 14 f jeweils mwN).
Hiernach ist die Zeit von Januar bis Oktober 1933 auch bei der Anwendung des § 1258 Abs 1 RVO als Beitragszeit anzusetzen; eine Berücksichtigung als Ausfallzeit kann schon wegen des dargelegten Verdrängungseffektes nicht erfolgen. Das gilt sowohl für die Berücksichtigung nachgewiesener Ausfallzeiten als auch bei der Ermittlung der Ausfallzeitpauschale; in diesem Fall ist der Zeitraum ebenfalls als Versicherungszeit iS des Art 2 § 14 Abs 1 Satz 4 ArVNG anzusetzen und kann demgemäß nicht als "verbleibende Zeit" nach Satz 5 dieser Vorschrift berücksichtigt werden.
Entgegen ihrer Verfahrensweise darf die Beklagte jedoch deswegen, weil die nachentrichteten Beiträge in die kürzere und daher nicht zugrunde gelegte nachgewiesene Ausfallzeit fallen, diese bei der Ermittlung der Anzahl der Versicherungsjahre nicht außer Ansatz lassen. Daß auch in einem solchen Fall die Beitragszeiten nach § 1258 Abs 1 RVO zu berücksichtigen sind, hat im übrigen der 5. Senat des BSG nicht nur in den Urteilen vom 30. Juni 1981 und 9. September 1982 (SozR 2200 § 58 Nrn 1, 2) entschieden, sondern neuerdings auch durch Urteil vom 28. März 1984 - 5b RJ 30/83 - zu einem Sachverhalt, bei dem es sich ebenfalls um gemäß § 10 WGSVG nachentrichtete Beiträge handelte.
Das Argument der Beklagten, die pauschale Ausfallzeit umfasse eine kürzere nachgewiesene Ausfallzeit, so daß deshalb die während dieser entrichteten Beiträge wegen § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre unberücksichtigt bleiben müßten, greift nicht durch. Zwar hat der 1. Senat im Urteil vom 18. Januar 1978 - 1 RA 1/77 - (SozR 2200 § 1255 Nr 8) ausgeführt, die Anwendung des § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO auf freiwillige, während einer nachgewiesenen Ausfallzeit entrichtete Beiträge scheitere nicht daran, daß der Rentenberechnung eine pauschale Ausfallzeit zugrunde gelegt werde, welche die kürzere Ausfallzeit "umfasse". Indessen ist bereits vom 5. Senat darauf hingewiesen worden (SozR 2200 § 1258 Nr 1), das Urteil des 1. Senats betreffe nicht die Frage, ob die während eines Ausfallzeittatbestandes entrichteten Beiträge neben einer Ausfallzeit bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre zu berücksichtigen seien, sondern die davon zu unterscheidende Frage der Berechnung der persönlichen Bemessungsgrundlage; auch wenn eine Versicherungszeit bei der Ermittlung dieser Bemessungsgrundlage ausnahmsweise außer Ansatz bleibe, folge daraus nicht ihre Nichtberücksichtigung bei der Ermittlung der Versicherungsjahre. Abgesehen davon aber, daß sich auch der 1. Senat auf den Sinn und Zweck des § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO bezogen hat, ist im vorgenannten Urteil des 5. Senats und mehr noch in dem Urteil vom 28. März 1984 hervorgehoben worden, daß die pauschale Ausfallzeit ohne konkrete Festlegung auf bestimmte Zeiträume eine Verlängerung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre iS des § 1258 Abs 1 RVO bewirkt. Der erkennende Senat schließt sich diesem Verständnis des Art 2 § 14 Abs 1 ArVNG aus den bereits dargelegten Gründen an. Hinzu kommt folgendes: Neben dem Sinn und Zweck der Vorschrift, eine durch Beweisschwierigkeiten entstandene Versicherungslücke zum Teil schließen zu helfen (zumal manche der 1957 eingeführten Ausfallzeittatbestände früher unter keinem versicherungsrechtlichen Aspekt relevant waren), spricht vor allem die Berechnungsmethode, vom Ausmaß der vorhandenen Versicherungszeiten nach einer bestimmten Formel zur Anrechnung einer pauschalen Ausfallzeit zu gelangen, für eine (im zeitlichen Sinn) nicht "lokalisierbare" Ausfallzeitpauschale. Insbesondere aber kann die Ausfallzeitpauschale stets nur ein Teil der "verbleibenden Zeit" iS von Art 2 § 14 Abs 1 Satz 5 und damit nicht zugleich Versicherungszeit iS von Satz 4 sein.
Soweit sich die Beklagte auf § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO beruft, liegt ihr Vorbringen neben der Sache, weil der Kläger zur Höhe der von der Beklagten errechneten persönlichen Bemessungsgrundlage weder Einwendungen erhoben noch Ansprüche geltend gemacht hat. Deshalb ist für den vorliegenden Streitgegenstand auch ohne Belang, daß während einer anrechenbaren Ausfallzeit entrichtete Pflichtbeiträge jedenfalls dann bei der Ermittlung der persönlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind, wenn ihre Anrechnung zu einer höheren Rente führt (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluß vom 8. Februar 1983 - 1 BvL 28/79 = SozR 2200 § 1255 Nr 17). Festzuhalten bleibt, daß § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO eine eng auszulegende Berechnungsvorschrift (zur Feststellung der persönlichen Bemessungsgrundlage) ist, die an der Funktion der Beitragszeit - zB für den Leistungserwerb - nichts ändert (BSGE aaO S 128). Das heißt, lediglich hinsichtlich der Zuordnung von Werteinheiten - begrenzt auf den Anwendungsbereich des § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO - kann eine Beitragszeit durch eine Ausfallzeit "verdrängt" werden.
Wenn gleichwohl den Versicherten in Fällen wie dem vorliegenden eine gewisse Vergünstigung gegenüber anderen Personengruppen eingeräumt sein mag, so liegt das an der vom Gesetzgeber gewollten Rechtswohltat des § 1255 Abs 7 Satz 2 RVO iVm der in § 10 WGSVG eingeräumten Befugnis, nachträglich Zeiten, die nachgewiesene Ausfallzeiten sind, mit Beiträgen zu belegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen