Leitsatz (redaktionell)
Wer im Rahmen einer Sonderausbildung zum Berufsschullehrer nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Aushilfslehrer vom Arbeitgeber für die Dauer des anschließenden Studiums - unter Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses und Fortzahlung des nur unwesentlich gekürzten Gehalts - beurlaubt wird, bleibt auch während des Studiums versicherungspflichtig. Das gilt jedenfalls dann, wenn er sich verpflichtet hat, nach erfolgreichem Abschluß des Studiums mindestens 5 Jahre als Lehrer tätig zu sein.
Normenkette
AFG § 168 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25; AVG § 2 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1970-12-21, § 172 Abs. 1 Nr. 5 Fassung 1945-03-17
Fundstellen
Haufe-Index 543293 |
BSGE 41, 24-28 (LT1) |
RegNr, 5870 |
DAngVers 1976, 206 (LT1) |
Das Beitragsrecht Meuer, 423 A 5a 23 -9/10- (LT1) |
USK, 75167 (ST1) |
EzS, 130/121 |
SGb 1976, 501-505 (LT1) |
SozR 2200 § 165, Nr 8 (LT1) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen