Leitsatz (amtlich)
Auch für den Anspruch auf Entschädigung für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche reicht es aus, daß die anerkannten Schädigungsfolgen diesen Verschleiß wesentlich mitverursachen.
Normenkette
BVG § 15 Fassung: 1966-12-15
Tenor
I. |
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. März 1972 abgeändert und der Urteilsausspruch wie folgt gefaßt: |
"Das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29. Oktober 1970 wird dahin abgeändert, daß der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. März 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1969 verurteilt wird, dem Kläger ab 1. August 1968 einen Pauschbetrag für Kleider- und Wäscheverschleiß nach Maßgabe der für einen Blinden geltenden Vorschriften zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der ersten und zweiten Instanz zu erstatten.
II. |
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Der Beklagte hat dem Kläger ferner die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. |
Gründe
Der Kläger erhält von dem Beklagten wegen eines wehrdienstbedingten "Verlustes der Sehkraft des linken Auges bei anlagemäßiger Herabsetzung der Sehschärfe rechts" (vgl. Bescheid vom 12. November 1958) Versorgungsleistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v. H.. Nach seiner praktischen Erblindung auf dem rechten Auge aufgrund einer wehrdienstunabhängigen Linsentrübung gewährte der Beklagte ihm im März 1966 die einem Kriegsblinden zustehende Mindestpflegezulage nach Stufe III (§ 35 BVG).
Am 16. August 1968 beantragte der Kläger, ihm wegen seiner Blindheit eine Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde Führung (§ 14 BVG) und einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche (§ 15 BVG) zu gewähren. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. März 1969 ab und wies den Widerspruch des Klägers durch den Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1969 zurück. Die Klage, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung der Leistungen nach §§ 14, 15 BVG vom 1. August 1968 - dem Antragsmonat - an begehrt hat, ist erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts - SG - Münster vom 29. Oktober 1970). Seine Berufung hiergegen hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit dem Urteil vom 1. März 1972 zurückgewiesen und die Revision hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung eines Pauschbetrages nach § 15 BVG zugelassen. Das LSG hat ausgeführt: Der Anspruch nach § 14 BVG sei schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift unbegründet. Auch der nach § 15 BVG i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und §§ 13 und 15 BVG vom 18. Dezember 1967 zu gewährenden Pauschbetrag stehe dem Kläger nicht zu, weil seine Blindheit nicht allein auf anerkannten Schädigungsfolgen beruhe. Denn Voraussetzung für den Anspruch sei nach § 15 BVG, daß - wie es im Gesetz ausdrücklich heiße - die "anerkannten" Schädigungsfolgen den außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche verursachten. Daher könne nur der Blinde, dessen Blindheit als Schädigungsfolge im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG anerkannt sei, diesen Pauschbetrag erhalten. Auch durch die Durchführungsverordnung (DVO) zu §§ 11 Abs. 3, 13 und 15 BVG werde bestätigt, daß wegen der Gewährung eines Pauschbetrages allein auf die anerkannten Schädigungsfolgen abzustellen sei. Es sei klar ersichtlich, daß in § 12 Abs. 1 aaO nur Pauschbeträge für Gesundheitsstörungen erfaßt seien, die als Schädigungsfolgen anerkannt seien. Danach könne u. a. auch ein oberschenkelamputierter Kriegsbeschädigter, der einen Pauschbetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 dieser DVO erhalte, nicht den höheren Pauschbetrag eines Doppeloberschenkelamputierten nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 aaO beanspruchen, wenn er aufgrund eines schädigungsunabhängigen Nachschadens den zweiten Oberschenkel verloren habe. Die zur Gewährung einer Pflegezulage nach § 35 BVG entwickelten Grundsätze des Bundessozialgerichts (BSG) könnten auf den Fall des Klägers nicht übertragen werden, weil § 15 BVG - anders als § 35 BVG - ausdrücklich fordere, daß die "anerkannten" Schädigungsfolgen den außergewöhnlichen Verschleiß bewirkten.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 15 BVG. Unter Anwendung der im Kriegsopferrecht geltenden Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung hätte das LSG zu dem Ergebnis kommen müssen, daß ihm der Pauschbetrag eines Kriegsblinden zustehe. Seine Blindheit sei wesentlich durch den als Schädigungsfolge anerkannten Sehverlust bedingt. Die vom LSG anhand des § 12 Abs. 1 DVO zu §§ 11 Abs. 3, 13 und 15 BVG gezogenen Schlußfolgerungen seien nicht überzeugend.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts vom 1. März 1972 und des Sozialgerichts vom 29. Oktober 1970 dahin abzuändern, daß der Beklagte verurteilt wird, ab 1. August 1968 ihm den einem Blinden nach den Vorschriften des Kriegsopferrechts zustehenden Pauschbetrag für einen außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend weist er darauf hin, daß nach § 1 der DVO zu § 15 BVG vom 31. Januar 1972 (BGBl I, 105) die Bemessung des Pauschbetrages nach "Beschädigtengruppen" und "Verschleißtatbeständen" vorgenommen werde. Der Kläger gehöre aber nicht zur Beschädigtengruppe der Blinden.
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, durch Zulassung statthafte Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist auch in der Sache begründet.
Dem Kläger steht vom Antragsmonat - dem 1. August 1968 - an ein Pauschbetrag nach der damals geltenden Vorschrift des § 15 BVG idF des Dritten Neuordnungsgesetzes zum BVG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I S. 750) - 3. NOG - iVm § 12 Abs. 1 Nr. 13 DVO zu §§ 11 Abs. 3, 13 und 15 BVG vom 18. Dezember 1967 (BGBl I S. 1285) zu.
Der Ansicht des LSG, der Pauschbetrag sei nur bei ausschließlich durch anerkannte Schädigungsfolgen bedingten außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche zu gewähren, kann nicht zugestimmt werden. Auch bei § 15 BVG kommt es nur darauf an, daß nach der im Kriegsopferrecht geltenden Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung die anerkannten Schädigungsfolgen den außergewöhnlichen Kleidungs- oder Wäscheverschleiß verursachen. Hierzu reicht es aus, wenn die Schädigungsfolgen nach der Auffassung des täglichen Lebens bzw. nach der praktischen Lebenserfahrung zumindest als annähernd gleichwertiger Umstand für den Zustand verantwortlich sind, der den außergewöhnlichen Verschleiß nach § 15 BVG verursacht (vgl. BSG 1, 150, 157; 1, 72, 76 und zum versorgungsrechtlichen Ursachenbegriff insbes.: van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, II. Teil, 1963, S. 56 bis 56 b m. w. N.; Thannheiser-Wende-Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, Bd. I, S. 11 bis 13; Watermann, Die Ordnungsfunktionen von Kausalität und Finalität im Recht, 1968, S. 122 ff m. Rechtsprechungsnachweisen (insbes. S. 122 oben).
Bei dem Kläger ist wegen des Sehverlustes auf dem linken Auge unter Berücksichtigung eines anlagemäßigen Vorausschadens auf dem rechten Auge eine MdE um 50 v. H. anerkannt worden. Außer dem Sehverlust auf dem linken Auge wird sonach auch die Herabsetzung der Sehschärfe des rechten Auges von der Versorgung mit umfaßt, wodurch der Kläger zwar nicht in die Nähe eines Blinden gerückt, aber der Umfang der anerkannten Schädigungsfolgen gegenüber einem nur einseitigen Augenverlust erweitert worden ist. Dies kommt auch in der Höhe des Erwerbsminderungsgrades von 50 v. H. zum Ausdruck. Die durch die Linsentrübung rechts entstandene praktische Erblindung ist somit nicht nur durch den schädigungsbedingten Verlust der Sehkraft des linken Auges in strengem Sinne ursächlich mitbedingt, sondern es lag davor auch auf dem rechten Auge ein Schaden vor, der versorgungsrechtlich berücksichtigt wurde. Zumindest in einem solchen Falle stellen die anerkannten, beide Augen betreffenden Schädigungsfolgen eine gleichwertige Ursache für den durch die jetzt gegebene praktische Blindheit bedingten Kleidungs- und Wäscheverschleiß dar. Dieser Verschleiß ist somit durch die anerkannten Schädigungsfolgen im Sinne der in der Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsnorm als wesentlich verursacht anzusehen (vgl. BSGE Band 1, 150, 156; 268/269).
Entgegen der Ansicht des LSG ist aus der Formulierung des Gesetzes in § 15 BVG, wonach auf "anerkannte" Folgen der Schädigung als Anspruchsvoraussetzung für den Pauschbetrag abgestellt wird, nicht der Schluß zu ziehen, die sonst im Kriegsopferrecht geltende Kausalitätsnorm sei hier nicht anwendbar. Auch § 15 BVG setzt als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal die Verursachung des außergewöhnlichen Verschleißes im Sinne der versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm voraus. Der Wortlaut des Gesetzes zwingt nicht etwa dazu, die Gewährung des Pauschalbetrages auf den Fall zu beschränken, daß die Schädigungsfolgen ausschließlich den Tatbestand des außergewöhnlichen Verschleißes verursacht haben müssen. Denn unter Beachtung der Kausalitätsnorm des Kriegsopferrechts kann die Vorschrift des § 15 BVG zwanglos dahin interpretiert werden, daß ein Pauschbetrag zu gewähren ist, wenn die anerkannten Schädigungsfolgen den außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche zumindest wesentlich mitverursachen. Aus der Entstehungsgeschichte des § 15 BVG ergibt sich, daß der Gesetzgeber durch das Abheben auf "anerkannte" Schädigungsfolgen lediglich eine redaktionelle Klarstellung erreichen wollte, ohne eine Änderung des ansonsten maßgeblichen Kausalitätsbegriffs in der Kriegsopferversorgung beabsichtigt zu haben.
In § 15 BVG, der durch das 3. NOG neu in das Gesetz aufgenommen worden ist, hat der Gesetzgeber u. a. abweichend von dem Vorläufer dieser Vorschrift - dem § 13 Abs. 5 BVG aF. - das Wort "anerkannten" den Worten "Folgen der Schädigung" vorangestellt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollte dadurch nur klargestellt werden, daß der Anspruch nach § 15 BVG trotz seiner rechtssystematischen Einordnung im Gesetz unter die Leistungen der Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24 a BVG, vgl. § 9 Ziffer 1 BVG) nicht eine Leistung der Heil- und Krankenbehandlung ist, sondern ihr nur nahesteht. Er hat dadurch die Anwendung des § 10 BVG, der die Voraussetzungen für den Heilbehandlungsanspruch usw. von Beschädigten näher regelt, im Rahmen des § 15 BVG ausschließen wollen (vgl. hierzu: BR-Drucks. 370/66 S. 24; BT-Drucksache V 1012 S. 24; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegs- und Verfolgungsschäden - 7. Ausschuß - BT-Drucks. zu V 1216 S. 3, jeweils zu lfd. Nr. 8 und 9 aaO). Für § 15 BVG bedeutet dies, daß z. B. nicht bereits dann seine Voraussetzungen erfüllt sind, wenn ein Anspruch auf Heilbehandlung gegeben ist. Damit sind insbesondere Fälle von der Gewährung eines Pauschbetrags ausgeschlossen, in denen nach § 10 Abs. 2 BVG auch für Nichtschädigungsfolgen bzw. nach § 10 Abs. 6 BVG schon vor Anerkennung von Schädigungsfolgen Heilbehandlung gewährt werden kann. Mithin ist mit der Fassung des Gesetzes in § 15 BVG ("die anerkannten Folgen der Schädigung...") nur der Zweck verfolgt worden, den Pauschbetrag von den Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung abzugrenzen, nicht aber, den Begriff der Verursachung anders zu bestimmen, als es im übrigen in der Kriegsopferversorgung der Fall ist (so im Ergebnis auch: Strässer in ZfS 1969, 166 (167/168)).
Der Anwendung der versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm steht auch nicht entgegen, daß der Kläger letztlich blind durch den nicht schädigungsbedingten Verlust der Sehkraft auf dem rechten Auge geworden ist. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um einen versorgungsrechtlich unerheblichen sog. Nachschaden. Zwar werden Schädigungsfolgen im Sinne des BVG nicht durch Ereignisse berührt, die später und ohne ursächlichen Zusammenhang mit ihnen eingetreten sind; Nachschäden in diesem Sinne vermögen insbesondere den Grad der MdE nicht zu beeinflussen (vgl. insbes.: BSG 17, 99 (102 bis 104)); 114 (115 bis 119); 19, 201 (202); 23, 188 (189, 190); BSG v. 27.1.1967 - 9 RV 728/64 in Breithaupt 1967, 599 (601, 602). Der Grad der MdE wird abschließend und endgültig - abgesehen vom Fall der Verschlimmerung oder der mittelbaren Schädigung (vgl. hierzu insbes. van Nuis-Vorberg, aaO S. 42 ff 45 ff) durch das schädigende Ereignis im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG bestimmt (vgl. die vorstehend angegebenen Entscheidungen des BSG aaO). Bei § 15 BVG vermögen sog. Nachschäden den Anspruch auf einen Pauschbetrag aber nur dann auszuschließen, wenn sie die alleinige oder überwiegende Ursache des außergewöhnlichen Verschleißes sind. Dann nämlich sind die Schädigungsfolgen nicht wesentlich ursächlich im Sinne der versorgungsrechtlichen Kausalitätsnorm. Diese Ansicht des erkennenden Senats beruht auf der Erwägung, daß bei § 15 BVG anders als im Falle der Feststellung der MdE nach § 30 BVG nicht ein bereits abgeschlossener Tatbestand (Feststellung des Ausmaßes des Schadens, der durch das schädigende Ereignis in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit des Beschädigten eingetreten ist), sondern die späteren Auswirkungen, die nach dem schädigenden Ereignis - laufend - auftreten, Gegenstand dieser Leistung sind (so auch zur Pflegezulage: Watermann, Die Ordnungsfunktionen von Kausalität und Finalität im Recht, 1968 S. 123, 124). Bei der Gewährung eines Pauschbetrages nach § 15 BVG ist zwar auf den durch die anerkannten Schädigungsfolgen bewirkten Zustand, der den Kleiderverschleiß verursacht, abzustellen. Liegen jedoch weitere Gesundheitsstörungen vor, die für den Kleiderverschleiß von ursächlicher Bedeutung sind, so ist die Voraussetzung, daß er durch die anerkannten Folgen der Schädigung "verursacht" sein muß (§ 15 BVG) erfüllt, wenn letztere in ihrer Bedeutung und Tragweite zumindest annähernd gleichwertig an dem Kleiderverschleiß ursächlich beteiligt sind. Dann ist es unschädlich, daß auch Nichtschädigungsfolgen diesen Zustand mitverursacht haben (BSG 1, 157). Ob insoweit die vom BSG entwickelten Grundsätze zur Prüfung der Hilflosigkeit im Sinne des § 35 BVG als Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung einer Pflegezulage ohne Einschränkung angewandt werden können, kann dahinstehen. Jedenfalls widerspricht die Entscheidung des erkennenden Senats dieser Rechtsprechung nicht, nach der ein nicht wehrdienstbedingter Nachschaden den Anspruch auf eine Pflegezulage nicht ausschließt, wenn die Schädigungsfolgen wesentliche Mitursache der Hilflosigkeit sind (vgl. insbes.: BSG 13, 40 (40 bis 42); 17, 114 (114, 115)).
Entgegen der Ansicht des LSG kann auch der DVO zu § 11 Abs. 3 und §§ 13, 15 BVG vom 18. Dezember 1967 nichts anderes entnommen werden.
Die unmittelbare Anwendung der Vorschrift des § 15 BVG auf den Fall des Klägers scheitert nicht daran, daß möglicherweise in § 12 Abs. 1 der DVO zu §§ 11 Abs. 3, 13 und 15 BVG nur Fallgruppen von Beschädigten erfaßt sind, deren Schädigungsfolgen allein den außergewöhnlichen Verschleiß verursachen (so im Ergebnis: Vorberg -van Nuis, III. Teil, 3. Auflage, 1969, S. 122 b). Dies trifft aber jedenfalls nicht für den Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 13 der genannten DVO zu.
Zwar ist die Bundesregierung in § 24 a Buchst. c BVG ermächtigt worden - wie in der DVO geschehen -, "die Bemessung des Pauschbetrages für Kleider- und Wäscheverschleiß für einzelne Gruppen von Schädigungsfolgen und die Bestimmung der besonderen Fälle", in denen der in § 15 BVG festgesetzte Höchstpauschbetrag durch die tatsächlichen Aufwendungen überschritten wird, zu regeln.
Ob der Verordnungsgeber von seinem Verordnungsrecht lediglich einschränkend Gebrauch gemacht hat, indem er nur Gruppen von "anerkannten" Schädigungsfolgen in § 12 Abs. 1 DVO gebildet und Fälle von "Mehrfachschädigungen" aufgrund von Schädigungs- und Nichtschädigungsfolgen nicht erwähnt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß bei § 12 Abs. 1 Nr. 13 DVO von der Gewährung des dort vorgesehenen Pauschbetrages von 12,- DM derjenige "Blinde" ausgenommen sein soll, dessen Kleiderverschleiß wesentlich durch Schädigungsfolgen mitverursacht worden ist. Auch in diesem Fall bewirken die Schädigungsfolgen denselben Zustand und müssen demnach auch zu einer unterschiedslosen Abgeltung des außergewöhnlichen Kleider- und Wäscheverschleißes führen. Da auch in der DVO zu § 15 BVG vom 31. Januar 1972 (BGBl I, 105), auf die der Beklagte hinweist, eine Regelung nur für "Blinde" getroffen worden ist (vgl. § 1 Nr. 1), gilt auch hiernach nichts anderes, und zwar unabhängig davon, daß eingangs das Wort "Beschädigtengruppen" aus § 24 a (hier: "Gruppen von Schädigungsfolgen") praktisch übernommen worden ist.
Da das LSG somit die hier gegebenen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 BVG iVm § 12 Abs. 1 Nr. 13 DVO zu §§ 11 Abs. 3, 13 und 15 BVG zu Unrecht verneint hat, waren die Urteile des LSG und SG entsprechend abzuändern. Zugleich war auch die Entscheidung über die Kosten 1. und 2. Instanz abzuändern und zu berücksichtigen, daß der Kläger teilweise nun zwar obgesiegt hat, wegen seines Anspruchs nach § 14 BVG aber unterlegen war. Insoweit erschien es gem. § 193 Abs. 1 SGG angemessen, ihm nur einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1/2 seiner notwendigen Aufwendungen 1. und 2. Instanz zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen