Leitsatz (amtlich)
1. Bei der nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 1965-07-15 gezahlten Zuwendung handelt es sich um eine "Weihnachtsgratifikation" iS des DV § 2 Abs 1 Nr 17 § 33 BVG.
2. Der Verordnungsgeber hat das ihm in BVG § 30 Abs 8 Buchst a und c eingeräumte Ermessen nicht dadurch überschritten oder gegen das aus GG Art 3 sich ergebende Willkürverbot verstoßen, daß er die Weihnachtszuwendungen nur teilweise anrechnungsfrei gelassen und sie nicht dem nach DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 4 zu ermittelnden Vergleichseinkommen zugeschlagen hat.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 8 Buchst. a Fassung: 1971-12-16, Buchst. c Fassung: 1971-12-16, § 33 DV § 2 Abs. 1 Nr. 17 Fassung: 1967-11-09; GG Art. 3; BVG § 30 Abs. 3 DV § 4 Fassung: 1968-02-28
Tenor
Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Beklagte gewährt dem Kläger, einem pensionierten Beamten, u. a. einen Berufsschadensausgleich. Als Bruttoeinkommen wird seine Pension aus seinem ehemaligen Beamtenverhältnis leistungsmindernd berücksichtigt.
Mit den Bescheiden vom 11. Dezember 1970 und 12. August 1971 wurde der Berufsschadensausgleich neu festgestellt. Dabei rechnete der Beklagte u. a. auch die für das Kalenderjahr 1970 vom Landesbesoldungsamt S gezahlte Sonderzuwendung in Höhe von 423,45 DM nach Abzug eines Freibetrages von 200,- DM, also 223,45 DM, als Bruttoeinkommen an. Der Widerspruch gegen die Bescheide blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 1971).
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 8. Februar 1972 die dem Kläger nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Sonderzuwendung für das Kalenderjahr 1971 in gleicher Weise angerechnet und den Berufsschadensausgleich neu festgestellt.
Das Sozialgericht (SG) Lübeck hat den Bescheid vom 8. Februar 1972 als mitangefochten gemäß § 86 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angesehen und mit Urteil vom 28. Juni 1972 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Sonderzuwendungen für die Kalenderjahre 1970 und 1971 seien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 der Durchführungsverordnung zu § 33 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) - DVO zu § 33 BVG - als Weihnachtszuwendungen mit dem jeweils 200,- DM übersteigenden Betrag dem Bruttoeinkommen zuzurechnen. Daran habe auch das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 nichts geändert. Zwar spreche dieses Gesetz nicht mehr wie seine Vorläufer von einer Weihnachts- oder Neujahrsgratifikation; richtig sei auch die Ansicht des Klägers, daß die Sonderzuwendung aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1965 den Beginn der Zahlung des im öffentlichen Dienst erstrebten 13. Monatsgehaltes darstelle. Der Sache nach sei aber die Sonderzuwendung als Weihnachts- und Neujahrsgratifikation zu verstehen. Bei dieser Rechtslage würde es dem Gleichheitssatz zuwiderlaufen, die Sonderzuwendung bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes einschließlich der Ruhestandsbediensteten unangerechnet zu lassen, vergleichbare Leistungen aber anzurechnen, wenn sie den in der Privatwirtschaft tätigen Personen gewährt würden. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Der Kläger hat unter Vorlage einer Einwilligungserklärung des Beklagten Sprungrevision eingelegt; er rügt mit näherer Begründung die Verletzung des § 2 Abs. 1 Ziff. 17 DVO zu § 33 BVG. Das SG habe verkannt, daß es sich bei der Sonderzuwendung für 1970 und 1971 nicht um eine Weihnachtsgratifikation, sondern um eine voll anrechnungsfrei bleibende "Zuwendung besonderer Art" d. h. hier um eine einmalige Zuwendung des Arbeitgebers aus besonderem Anlaß handele. Das bei dem Berufsschadensausgleich zugrunde zu legende Vergleichseinkommen - hier bemessen nach der Besoldungsgruppe der Beamten A 11 - lasse die Sonderzuwendung außer Betracht; sie müsse daher beim anzurechnenden Bruttoeinkommen ebenfalls unberücksichtigt, also in vollem Umfange anrechnungsfrei bleiben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 28. Juni 1972 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 11. Dezember 1970 und 12. August 1971 - jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 1971 - und des Bescheides vom 8. Februar 1972 zu verurteilen, den Berufsschadensausgleich ohne Berücksichtigung der Sonderzuwendungen für die Kalenderjahre 1970 und 1971 beim anzurechnenden Bruttoeinkommen festzusetzen.
Hilfsweise beantragt er, das Durchschnittseinkommen nach
Besoldungsgruppe A 11 um die Sonderzuwendung zu erhöhen.
Der Beklagte beantragt,
die Sprungrevision des Klägers zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Sprungrevision des Klägers ist nach § 161 SGG statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG).
Gegen die von Amtswegen zu beachtende Zulässigkeit der Klage bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Klage ebenfalls gegen den während des Klageverfahrens ergangenen Bescheid vom 8. Februar 1972 gerichtet ist. Dieser Bescheid ist in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG, nicht § 86 Abs. 1 oder Abs. 2 SGG, wie das SG angenommen hat, Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Zwar ändert oder ersetzt dieser Bescheid, mit dem die Sonderzuwendung für das Kalenderjahr 1971 als Weihnachts- oder Neujahrsgratifikation der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zugrunde gelegt worden ist, nicht die wegen der gleichen Anrechnung der Sonderzuwendung für das Kalenderjahr 1970 angefochtenen Bescheide vom 11. Dezember 1970, 12. August 1971 und 4. Oktober 1971. Die mit diesen Bescheiden für das Kalenderjahr 1970 vorgenommene Anrechnung der Sonderzuwendung ist mit dem Bescheid vom 8. Februar 1972 für das Kalenderjahr 1971 fortgesetzt worden. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG ist aber entsprechend anzuwenden, wenn - wie hier - der im Klageverfahren ergangene Bescheid für einen späteren Zeitraum die gleiche Einkommensanrechnung vorsieht, gegen die der Kläger mit der Anfechtung der übrigen Bescheide sich wendet (so in einem ähnlich gelagerten Fall auch BSG in SozR SGG § 96 Nr. 14). Die gebotene entsprechende Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG ergibt sich aus dem prozeßökonomischen Sinn der Vorschrift, nach der die unnötige Erhebung einer weiteren Klage vermieden werden soll, wenn im anhängigen Verfahren in sinnvoller Weise über den artgleichen Streitgegenstand mitentschieden werden kann. Dies ist hier der Fall.
In der Sache konnte die Sprungrevision keinen Erfolg haben.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die teilweise Anrechnung der Sonderzuwendung für die Kalenderjahre 1970 und 1971 nicht zu beanstanden.
Nach § 10 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 28. Februar 1968 (BGBl I 194) - DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG - gehören zum derzeitigen Bruttoeinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG nicht die in § 2 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG vom 9. November 1967 (BGBl I 1140) - DVO zu § 33 BVG - genannten Einkünfte. Demzufolge bleiben nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 DVO zu § 33 BVG "Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrage von 200,- DM, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und ähnliche einmalige Zuwendungen des Arbeitgebers aus besonderem Anlaß" anrechnungsfrei.
Die Anrechnung der Sonderzuwendungen für die Kalenderjahre 1970 und 1971 mit dem jeweils 200,- DM übersteigenden Betrag - wie in den angefochtenen Bescheiden geschehen - ist rechtmäßig. Denn sie sind sinngemäß als Weihnachtszuwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 17 DVO zu § 33 BVG zu verstehen. Ihre Eigenschaft als Weihnachtszuwendungen ergibt sich bereits aus dem schleswig-holsteinischen Gesetz vom 24. August 1962, auf dessen Grundlage der Kläger als pensionierter Landesbeamter (siehe dazu den angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 1970) in diesen Jahren die Sonderzuwendungen erhalten hat. Sie standen ihm nach § 1 Abs. 1 des Vorläufigen Gesetzes über die Zahlung von Weihnachtszuwendungen an Beamte und Versorgungsempfänger des Landes Schleswig-Holstein - WZG - vom 24. August 1962 (GVOBl S. 352) in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung an Beamte und Versorgungsempfänger des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1961 (GVOBl S. 195) zu (vgl. Bausenhart/Guilleaume, Landesrecht in Schleswig-Holstein, Band II, 2. Aufl., Stand 1.1.1972). Nach dem klaren und unmißverständlichen Wortlaut und Sinn der genannten Gesetze handelte es sich - jedenfalls damals - um eine Weihnachtszuwendung. Nach § 1 Abs. 2 WZG gelten zwar die bundesrechtlichen Vorschriften entsprechend, wenn für Beamte des Bundes eine gleiche oder günstigere Regelung getroffen wird. Aber auch diese andere Regelung betrifft - unverändert - Weihnachtszuwendungen für Beamte und Versorgungsempfänger des Landes Schleswig-Holstein. Das nach § 1 Abs. 2 WZG in Betracht kommende Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (BGBl I 609) enthält jedenfalls insoweit keine günstigere Regelung in dem Sinne, daß die auf seiner Grundlage gewährten Zahlungen als vollständig anrechnungsfrei bleibende "Zuwendungen der Arbeitgeber aus besonderem Anlaß" nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 DVO zu § 33 BVG zu beurteilen seien. Auch die Zahlungen aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 1965 sind als Weihnachtszuwendungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 17 DVO anzusehen, für die deshalb ein Freibetrag von 200,- DM gilt, weshalb sie nur mit dem 200,- DM übersteigenden Betrag bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs dem Bruttoeinkommen zuzurechnen sind. Allerdings bezeichnet dieses Gesetz die auf seiner Grundlage gewährten Zahlungen nicht mehr wie seine Vorgänger (vgl. Gesetz über die Gewährung von Weihnachtszuwendungen vom 16. April 1964 - BGBl I 278 - und die Verordnung zu diesem Gesetz vom 16. April 1964 - BGBl I 281 -) und die genannten schleswig-holsteinischen Regelungen als "Weihnachtszuwendungen", sondern nennt sie "Sonderzuwendung" (vgl. Überschrift des Gesetzes vom 15. Juli 1965), "Zuwendung besonderer Art" (§ 1 aaO) oder "Zuwendung" (§§ 2, 4, 5, 9 bis 12 aaO). Eine für die Anrechnungsbestimmungen des BVG wesentliche Änderung des sachlichen Gehalts dieser Leistung ist durch die veränderte Bezeichnung aber nicht eingetreten. Insbesondere läßt § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonder-Zuwendung vom 15. Juli 1965 erkennen, daß die Zahlungen nach diesem Gesetz ihrer Natur nach Weihnachtsgeldzahlungen sind. Die Übergangsregelung in § 13 Abs. 1 aaO bestimmt das Verhältnis dieses Gesetzes zu seinen - bereits genannten - Vorläufern dahin, daß die Rechte aus dem Gesetz über "Weihnachtszuwendungen" in "voller Höhe gewahrt" bleiben. In § 13 Abs. 2 aaO wird für Versorgungsempfänger, zu denen der Kläger gehört, die weitere Anwendung dieser vorangegangenen Gesetze angeordnet, wenn ihre Regelungen für diesen Personenkreis günstiger sind. Dies bedeutet, daß anstelle der Sonderzuwendung die nach den früheren Gesetzen vorgesehene Weihnachtszuwendung - wenn es günstiger ist - gewährt wird. Daraus wird deutlich, daß die Zahlungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 dem Sinne nach - wie bisher - besondere Zahlungen zu Weihnachten sind. Dies wird auch durch den Zeitpunkt der Zahlung bewiesen. Die Sonderzuwendung wird nach § 11 aaO mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember - also den Weihnachtsmonat - gezahlt (vgl. auch BSG 31, 247 ff, wonach "Sonderzuwendungen für 1965" in Höhe eines vollen Monatsgehalts ebenfalls als Weihnachtszuwendungen angesehen worden sind).
Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 15. Juli 1965 bestätigt, daß die Sonderzuwendung eine Weihnachtsgeldzahlung sein soll, die als Sonderzuwendung nur deshalb bezeichnet wurde, um deutlich zu machen, daß sie nicht zu den Dienstbezügen im Sinne des § 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) gehöre. Die veränderte Bezeichnung soll somit nur klarstellen, daß das "Weihnachtsgeld auch künftig als eine Sonderzuwendung neben der Besoldung behandelt" wird (vgl. Anlage 4 zu BT - Stenogr. Bericht (StB) über die 161. Sitzung - 4. Wahlperiode - S. 7970 unter B und auch BT-StB über die 181. Sitzung - 4. Wahlperiode S. 9111 unter D/9112 unter A und B).
Einer Berücksichtigung der Sonderzuwendung als Weihnachtszuwendung im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 17 DVO zu § 33 BVG kann nicht entgegenstehen, daß mit der jährlichen Sonderzuwendung der erste Schritt zur Verwirklichung eines 13. Monatsgehaltes getan sein mag (vgl. BT-StB 181. Sitzung - 4. Wahlperiode - S. 9112 unter A). Würde man daraus im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Nr. 17 DVO zu § 33 BVG den Schluß ziehen wollen, daß die Sonderzuwendung zu den Dienstbezügen gehöre und demnach nicht - wie geschehen - nur teilweise angerechnet werden könnte, so würde die Rechtsposition des Klägers noch erheblich verschlechtert. Der Hinweis auf die schrittweise Verwirklichung eines 13. Monatsgehaltes nimmt der im Dezember (Weihnachtsmonat) gewährten Sonderzuwendung jedoch nicht den Charakter einer Weihnachtszuwendung. Es ist vielmehr auch steuerrechtlich anerkannt, daß die im Dezember eines jeden Jahres von Arbeitgebern gezahlten 13. Monatsgehälter regelmäßig als Weihnachtszuwendung zu behandeln sind (vgl. dazu BFH, Urteil vom 15.2.1957 in Bundessteuerblatt 1957, III S. 117). Deshalb werden im Schrifttum keine Bedenken dagegen erhoben, sogar ein ganzes 13. Monatsgehalt unter dieser Voraussetzung als eine Weihnachtsgratifikation i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 17 der DVO zu § 33 BVG zu behandeln (vgl. Vorberg/van Nuis, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, IV. Teil, 1970, S. 184). Noch weniger sind solche Bedenken begründet, wenn es sich - wie hier - um eine niedrigere Zuwendung handelt.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar, daß die Sonderzuwendungen mit dem 200,- DM übersteigenden Betrag zum Bruttoeinkommen gerechnet werden. Dem steht nicht entgegen, daß bei dem - hier nach § 4 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG ermittelten und als Vergleichseinkommen angesetzten - Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst die als Rechtsanspruch gewährte Sonderzuwendung nicht berücksichtigt wird. Zwar mag sie wirtschaftlich als Bestandteil der Dienst- bzw. Versorgungsbezüge empfunden werden (vgl. dazu BT-StB, 181. Sitzung - 4. Wahlperiode aaO S. 9112) und auch rechtlich unter Umständen als ihr Bestandteil zu behandeln sein, so zB bei ihrer Auswirkung auf eine vertragliche Rentenverpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1971 in MDR 1971, 375, 376). Hieraus kann allenfalls geschlossen werden, daß es sich bei dieser Leistung gegenüber Ansprüchen Dritter nicht mehr um eine bloße "Weihnachtsgratifikation im herkömmlichen Sinne" (MDR aaO 375) handelt. Es würde jedoch dem Sinn und Zweck des § 2 der DVO zu § 33 BVG, der den Versorgungsberechtigten in großem Umfang anrechnungsfreie Einkünfte zubilligt, widersprechen, wenn man bei dem oben dargelegten inneren Zusammenhang der Sonderzuwendung mit der früheren "Weihnachtszuwendung" dem Versorgungsberechtigten den dafür bestimmten Freibetrag von 200,- DM vorenthalten wollte. Keineswegs kann aber die Sonderzuwendung im Rahmen des § 2 Abs. 1 Nr. 17 DVO zu § 33 BVG als vollständig anrechnungsfreie "einmalige Zuwendung der Arbeitgeber aus besonderem Anlaß" behandelt werden. Denn hierunter fallen nicht alle Zuwendungen des Arbeitgebers, sondern nur "einmalige" Leistungen; und darüber hinaus muß es sich um Zuwendungen handeln, die den zuvor genannten "ähnlich" sind. Sie müssen also mit Heirats- und Geburtsbeihilfen - die die aus "besonderem Anlaß" entstandenen Unkosten mit abdecken sollen - oder Jubiläumsgeschenken vergleichbar sein. Bei den hier strittigen Zuwendungen handelt es sich aber - wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt - weder um "einmalige" Leistungen noch um solche, die aus einem regelmäßig in der Person des Empfängers begründeten "besonderen Anlaß" gewährt worden sind.
Mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 17 DVO zu § 33 BVG hat der Verordnungsgeber nicht etwa deshalb gegen das aus Art. 3 GG sich ergebende Willkürverbot (vgl. zB Leibholz/Rinck, Kommentar zum GG, 4. Aufl., Anm. 2 zu Art. 3 GG und dortige Zitate) verstoßen, weil er das ihm bei der Ermittlung des Vergleichs- und Bruttoeinkommens eingeräumte Ermessen (§ 30 Abs. 8 Buchst. a und c BVG) dahin ausgeübt hat, daß die den Beamten und Versorgungsempfängern zu Weihnachten gezahlte Sonderzuwendung nur teilweise anrechnungsfrei zu bleiben hat und daß andererseits nur die in § 4 Abs. 1 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG bezeichneten Endgehälter der dort genannten Besoldungsgruppen als Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG ist der Verordnungsgeber gehalten, bei Beschädigten, die - wie der Kläger - ohne Schädigung im öffentlichen Dienst beschäftigt wären, das Durchschnittseinkommen nach den Besoldungsgruppen des BBesG zu ermitteln. Dazu gehören insbesondere das Grundgehalt und der Ortszuschlag (§ 2 BBesG vom 14. Dez. 1969, BGBl I 2202 ff), nicht aber Leistungen, die sich aus anderen Gesetzen ergeben.
Daraus folgt, daß es nicht willkürlich ist, sondern dem gesetzlichen Auftrag entspricht, wenn der Verordnungsgeber bei der ihm im einzelnen überlassenen Bildung des Vergleichseinkommens von den Dienstbezügen des § 2 BBesG ausgeht und die Sonderzuwendung unberücksichtigt läßt. Denn die weihnachtliche Sonderzuwendung gehört nicht zu den Dienstbezügen des § 2 BBesG. Demgemäß hat auch das Bundessozialgericht (BSG) in BSG 31, 247, 254 klargestellt, daß die Weihnachts- und Sonderzuwendungen, auf welche die Bundesbeamten kraft besonderer Gesetze einen Rechtsanspruch haben, kein Bestandteil der Beamtenbesoldung sind. Sie fallen auch nicht unter die den Beamten verfassungsrechtlich gemäß Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Ansprüche (Beschluß des BVerfG vom 29. November 1967 in DRiZ 1968, 20). Im übrigen hatte der Verordnungsgeber im Rahmen des § 30 Abs. 4 BVG auch deshalb einen weiten Beurteilungsspielraum, weil das zu ermittelnde Vergleichseinkommen nicht zur Feststellung eines individuellen Schadensersatzes dient, sondern lediglich die Grundlage für einen typisierenden und pauschalierenden Schadensausgleich bilden soll (vgl. BSG in SozR Nr. 2 zu DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG, § 4 vom 30.7.1964). Bei dieser Rechtslage verstößt es nicht gegen das in Art. 3 GG verankerte Willkürverbot, wenn der Verordnungsgeber bei der Regelung des anzurechnenden Bruttoeinkommens das ihm nach § 30 Abs. 8 Buchst. a und c BVG eingeräumte Ermessen dahin ausgeübt hat, die Sonder-Weihnachtszuwendungen nur teilweise anrechnungsfrei zu lassen und sie insbesondere, da es sich nicht um Dienstbezüge nach dem BBesG handelt, nicht dem nach § 4 DVO zu ermittelnden Vergleichseinkommen hinzuzuschlagen. Deshalb ist auch der Hilfsantrag der Revision nicht begründet.
Schließlich ist dem Kläger nicht darin beizupflichten, daß die Anrechnung der Sonderzuwendung ihn unter Verletzung des Art. 3 GG deshalb benachteilige, weil seinen vergleichbaren gesunden Berufskollegen die Sonderzuwendung ungeschmälert zugute komme. Vielmehr erhält auch er die Sonderzuwendung von seinem Dienstherrn ungeschmälert. Ob und inwieweit die Sonderzuwendung leistungskürzend beim Berufsschadensausgleich zu berücksichtigen ist, richtet sich nach den Regeln des Bundesversorgungsrechts. Diese lassen - wie ausgeführt - insoweit eine Verletzung des Art. 3 GG nicht erkennen.
Nach alledem war die Entscheidung des SG nicht zu beanstanden, weshalb die Sprungrevision keinen Erfolg haben konnte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen