Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung des Sozialhilfeträgers bei übergeleitetem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe
Orientierungssatz
Hat der Sozialhilfeträger einen etwaigen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auf sich übergeleitet (hier nach § 90 BSHG aF), ist er zu dem Rechtsstreit notwendig beizuladen, in dem sich der Arbeitslose gegen die Aufhebung der Bewilligung wendet.
Normenkette
SGG § 75 Abs 2 Fassung: 1953-09-03; BSHG § 90 Abs 1 S 1 Fassung: 1976-02-13
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 27.02.1985; Aktenzeichen L 12 Ar 79/83) |
SG Duisburg (Entscheidung vom 09.02.1983; Aktenzeichen S 16 Ar 285/82) |
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Der 1947 geborene Kläger, ein rumänischer Staatsangehöriger, kam 1979 in die Bundesrepublik Deutschland. Vom 1. Juli 1980 bis zum 26. Januar 1981 war er als Schlosser beschäftigt. Nachdem er sich am 6. April 1981 arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt hatte, bewilligte ihm die Beklagte zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und im Anschluß hieran Alhi, zuletzt durch Bescheid vom 28. Dezember 1981 ab 1. Januar 1982 für die Dauer eines Jahres.
Mit Wirkung vom 5. Juni 1982 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi auf, weil dem Kläger die für die Ausübung einer Tätigkeit erforderliche Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden könne und er daher der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe (Bescheid vom 5. Mai 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1982 und der Abänderung vom 9. Februar 1983). Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Alhi über den 5. Mai 1982 hinaus zu zahlen (Urteil vom 9. Februar 1983). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 27. Februar 1985).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Beklagte sei zur Aufhebung der Alhi-Bewilligung nicht nach § 48 Abs 1 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB 10) berechtigt gewesen, weil in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Bewilligung vorgelegen hätten, keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Zwar treffe es zu, daß angesichts der gerichtsbekannten Arbeitsmarktlage für ausländische Arbeitskräfte der Arbeitsmarkt für den Kläger verschlossen sei. Diese Situation sei jedoch nicht erst bei der Einstellung der Leistung eingetreten, sie habe vielmehr schon im Bewilligungszeitpunkt vorgelegen. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen könne nicht darin erblickt werden, daß sich die Erkennbarkeit darüber, ob der Arbeitsmarkt für den Kläger verschlossen sei, für die Beklagte erst nach einjährigen erfolglosen Bemühungen eingestellt habe. Diese Änderung betreffe nämlich keine für Bestand und Fortbestand des Alhi-Anspruchs rechtserheblichen Verhältnisse, sondern lediglich die Einsichtsmöglichkeiten, die die Beklagte zur Zeit der bewilligenden Entscheidung mangels entsprechender Ermittlungen noch nicht gehabt habe. Der Arbeitsmarkt sei seit der Leistungsbewilligung der gleiche geblieben. Schon zu jenem Zeitpunkt habe dem Kläger kein neuer Arbeitsplatz vermittelt werden können. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Alhi-Anspruch ausländischer Arbeitnehmer besage nur, welcher Voraussetzungen es zur Feststellung der Verfügbarkeit bedürfe, ob der Arbeitsmarkt verschlossen sei, und welche Bedingungen bei rückschauender Betrachtungsweise erfüllt sein müßten, um Schlüsse hierauf auch für die Vergangenheit zu ziehen. Daß die Vermittlungsmöglichkeiten für den Kläger zur Zeit der Leistungsbewilligung nicht besser gewesen seien, stelle die Beklagte nicht in Abrede. Aber auch dann, wenn man annähme, nicht die Erkennbarkeit der Arbeitsmarktlage, sondern diese selbst habe sich zum 5. Mai 1982 geändert, könnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Die Beklagte hätte nämlich dann für diese im Ergebnis rechtsvernichtende Tatsache die objektive Beweislast. Angesichts der vom ersten Tage an trotz intensiven Bemühens ausnahmslos gescheiterten Vermittlungsversuche und der auf gleicher Ebene liegenden gerichtsbekannten Arbeitsmarktlage der Arbeitnehmer von der Art des Klägers sei hierfür keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zu gewinnen.
Die Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung der §§ 48 SGB 10, 134 Abs 1 Nr 1, 103 Abs 1 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Sie führt aus, die Bewilligung gründe auf der Rechtsprechung des BSG, daß das Fehlen der Arbeitserlaubnis der Verfügbarkeit eines ausländischen Arbeitnehmers erst dann entgegenstehe, wenn sich nach mindestens einjährigen erfolglosen Vermittlungsbemühungen herausgestellt habe, daß dem Arbeitnehmer der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Das LSG gehe zu Unrecht davon aus, daß die Feststellung des Verschlossenseins des Arbeitsmarktes auf den Beginn des Leistungsbezuges zurückwirke und deshalb keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB 10 darstelle. Entgegen den Ausführungen des LSG erblicke das BSG in der Feststellung des Verschlossenseins des Arbeitsmarktes eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, nämlich der Verfügbarkeit des Arbeitslosen, und nicht etwa nur die Erkenntnis von Anfang an unverändert bestehender Verhältnisse. Es habe deshalb in solchen Fällen ein Fall der Aufhebung der Bewilligung wegen Wegfalls der Leistungsvoraussetzungen gemäß § 151 Abs 1 AFG aF angenommen (BSG SozR 4100 § 19 Nr 2 S 10; § 103 Nr 22). Soweit das LSG sich auf SozR 4100 § 19 Nr 6 stütze, verkenne es, daß sich die dortigen Ausführungen auf die von der Beklagten in dem Jahre anzustellenden Vermittlungsbemühungen bezögen. Das Verschlossensein des Arbeitsmarktes werde durch den Mißerfolg einjähriger Vermittlungsbemühungen nicht rückwirkend unter Beweis gestellt, sondern erst von dem Zeitpunkt an indiziert, in dem die entsprechende Schlußfolgerung statthaft sei. Im übrigen liege auch in der nachträglichen Erkenntnis von Anfang an bestehender Verhältnisse eine nachträgliche wesentliche Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB 10. So habe der 1. Senat mit Urteil vom 22. September 1981 - 1 RJ 112/81 - (SozR 1300 § 48 Nr 1) entschieden, daß es dem Widerruf der Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme nicht entgegenstehe, daß dem Versicherten die subjektive Bereitschaft, an der Maßnahme mitzuwirken, schon bei Erlaß des Bewilligungsbescheides gefehlt habe, dies aber erst später erkennbar zutage getreten sei.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend und führt ergänzend aus, das LSG wäre zu der gleichen Entscheidung gelangt, wenn es berücksichtigt hätte, daß der Kläger aus eigener Initiative mehrere Arbeitgeber gefunden habe, die bereit gewesen seien, ihn zu beschäftigen, eine Beschäftigung lediglich daran gescheitert sei, daß die Beklagte wegen des schwebenden Verfahrens nicht bereit gewesen sei, die Arbeitserlaubnis zu erteilen.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß der Oberstadtdirektor der Stadt M. mit Schreiben vom 15. Juni 1982 dem Arbeitsamt O. angezeigt hat, daß er mit der Zahlung von Sozialhilfe in Vorleistung getreten sei und gemäß § 90 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) einen Anspruch auf Alg, Alhi oder Unterhaltsgeld überleite.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, ohne daß der Senat zur Sachentscheidung Stellung zu nehmen vermag.
Bei einer zulässigen Revision sind, bevor sachlich-rechtlich über den streitigen Anspruch entschieden werden kann, die Voraussetzungen zu prüfen, von denen die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als Ganzes abhängt. Mängel, die zur Unwirksamkeit des Urteils führen, hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen. Zu diesen Mängeln zählt die Unterlassung einer notwendigen Beiladung (seit BSG SozR 1500 § 75 Nr 1 st Rspr; vgl BVerwG Buchholz 310 § 65 VwGO Nr 31). Die Vorinstanzen haben bei ihren Entscheidungen nicht berücksichtigt, daß an dem Rechtsstreit der Sozialhilfeträger derart beteiligt ist, daß die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann und er (bzw die für die Sozialhilfe zuständige Behörde, sofern sie nach § 70 Nr 3 SGG und dem einschlägigen Landesrecht fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein) gemäß § 75 Abs 2 SGG notwendig zum Rechtsstreit beizuladen ist. Der Rechtsstreit betrifft den Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 5. Mai 1982. Dieser Anspruch steht jedoch, zumindest teilweise, dem Sozialhilfeträger zu, der dem Kläger nach dem Entzug der Alhi Sozialhilfe gewährt hat und der Beklagten die Überleitung des Anspruchs auf Alhi nach § 90 BSGH in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung angezeigt hat.
Diese Überleitung ist nicht hinfällig geworden, weil gemäß Art II § 21 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBl I 1450) bereits begonnene Verfahren nach den durch dieses Gesetz eingeführten Vorschriften der §§ 86 ff SGB 10 zu Ende zu führen sind. Die Neuregelung erfaßt zwar alle Verfahren, die noch nicht endgültig abgeschlossen sind; dennoch hat dies nicht zur Folge, daß eine nach bisherigem Recht vorgenommene Überleitung aufgrund der Neufassung des § 90 Abs 1 Satz 1 BSHG, nach der künftig nur noch eine Überleitung gegenüber Personen möglich ist, die nicht Leistungsträger iS von § 12 SGB 1 sind, gegenstandslos geworden ist und dem Sozialhilfeträger die Möglichkeit gegeben ist, seine Ansprüche im Wege eines Erstattungsanspruchs gemäß §§ 102 ff SGB 10 geltend zu machen. Die Übergangsvorschrift kann sich nur auf Erstattungsansprüche, dh auf Ansprüche, die der betreffende Leistungsträger kraft originären Rechts geltend macht, auswirken. Nicht davon erfaßt sein können Ansprüche, die der Leistungsträger aufgrund einer Forderungsüberleitung erworben hat. Es ist nämlich nichts dafür ersichtlich, daß mit der Übergangsvorschrift ein Rechtsübergang rückgängig gemacht werden sollte, der bereits erfolgt ist (vgl Schroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulfen, Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -, ErgBd Anm 9 vor § 102). Ob dies auch gilt, wenn eine Überleitungsanzeige aufgehoben worden ist oder die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige im Streite steht, kann hier dahinstehen; denn die Anzeige ist hier weder aufgehoben worden noch Gegenstand einer Anfechtungsklage.
Soweit der 11b-Senat des BSG in seinem Urteil vom 30. Mai 1985 - 11b/7 RAr 111/83 - die Auffassung vertritt, wegen des Inkrafttretens des Dritten Kapitels des SGB 10 am 1. Juli 1983 könnten die Ansprüche der Leistungsträger untereinander auf Erstattung von Sozialleistungen nur noch gemäß §§ 102 ff SGB 10 als originäre Erstattungsansprüche und nicht aus übergeleitetem Recht geltend gemacht werden, was auch für vor dem 1. Juli 1983 begonnene Verfahren gelte, vermag ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. Einer Anrufung des Großen Senats des BSG bedarf es dennoch nicht. Diese Rechtsauffassung ist für die Entscheidung des 11b-Senats nicht von tragender rechtlicher Bedeutung gewesen. Auch wenn der die Erstattung begehrende Leistungsträger in dem vor dem 11b-Senat anhängig gewesenen Rechtsstreit einen übergeleiteten Anspruch des Leistungsempfängers geltend gemacht hätte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis geführt haben. Ebenso wie bei einem originären Erstattungsanspruch hätte dies zur Abweisung der Klage geführt, weil der Leistungsempfänger gegen den auf Erstattung in Anspruch genommenen Leistungsträger nicht anspruchsberechtigt war. Dies mag auch der Grund dafür sein, daß der 11b-Senat auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht eingegangen ist, der ständig bislang angenommen hat, daß eine nach dem § 90 BSHG in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung vorgenommene Überleitung ihre Wirksamkeit nicht verloren hat (Urteile vom 12. April 1984 - 7 RAr 27/83 -, vom 24. Mai 1984 - 7 RAr 70/83 -, vom 25. Oktober 1984 - 7 RAr 5/84 -, vom 14. März 1985 - 7 RAr 72/84 und 7 RAr 87/84 - und vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 89/83, 7 RAr 158/84 und 7 RAr 30/85).
Bei dem Schreiben des Oberstadtdirektors der Stadt M. handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs auf Alhi des Klägers in Höhe der ihm gewährten Sozialhilfe auf den Sozialhilfeträger bewirken soll, sofern der Kläger einen entsprechenden Anspruch hat. Da außerdem auch die Hilfe, wegen der die Überleitung erfolgt, angegeben ist, sind die an die Überleitungsanzeige zu stellenden Anforderungen erfüllt (vgl BVerwGE 34, 219, 225; 42, 198, 200).
Wie der Senat bereits entschieden hat, sagt die Überleitung nichts über Bestand, Höhe und Inhalt des übergeleiteten Anspruchs aus, sondern bewirkt lediglich den Gläubigerwechsel (SozR 1500 § 75 Nr 37). Der Anspruch wird durch die Überleitung nicht verändert. Dem Schuldner verbleiben alle Rechtseinwendungen auch gegenüber dem Sozialhilfeträger, wie sie ihm gegenüber dem eigentlichen Anspruchsinhaber zustanden. Der Sozialhilfeträger kann den übergeleiteten Anspruch nur in dem Maße und unter denselben Voraussetzungen geltend machen wie der Hilfeempfänger. Die Befugnis der Beklagten, Ansprüche auf Leistungen nach dem AFG durch Verwaltungsakt zu regeln, wird daher durch die Überleitung eines solchen Anspruchs nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich des übergeleiteten Anspruchs kommt dem Sozialhilfeträger nur die Stellung zu, die auch dem Hilfeempfänger gegenüber seinem Schuldner zusteht. Damit greift jede gerichtliche Entscheidung über die hier streitige Leistung, die den Grund des Anspruchs betrifft, in die Rechtssphäre des Trägers der Sozialhilfe unmittelbar ein. Der Sozialhilfeträger ist mithin an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß nach dem sachlich-rechtlichen Inhalt des Begehrens des Klägers eine Entscheidung des Rechtsstreits möglich ist, die auch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe nur einheitlich ergehen kann. Der Träger der Sozialhilfe muß daher zu dem Rechtsstreit beigeladen werden.
Da Beiladungen im Revisionsverfahren in Angelegenheiten der Alhi gemäß § 168 SGG unzulässig sind, führt der Verfahrensmangel ohne weiteres zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, damit dieses die Beiladung nachholen kann.
Mangels Beteiligung aller am Verfahren Betroffener ist es dem Senat verwehrt, zur materiell-rechtlichen Seite Stellung zu nehmen. Allerdings scheinen folgende Hinweise angezeigt: Gegen den Klageantrag, die Beklagte zur Zahlung von Alhi zu verurteilen, bestehen prozeßrechtliche Bedenken. Der Kläger erreicht sein Klageziel, soweit Alhi bis zum 31. Dezember 1982 streitig ist, schon mit der Wiederherstellung des Bewilligungsbescheides vom 28. Dezember 1981. Es genügt also, wenn der Bescheid vom 5. Mai 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 1982 und der Erklärung vom 9. Februar 1983 aufgehoben wird. Soweit der Bewilligungsbescheid reicht, dürfte für eine Klage auf Zahlung von Alhi das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl BSGE 48, 33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr 19; BSGE 49, 197, 198 f). Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1982 dürfte die Klage unzulässig sein, weil es bislang an der Durchführung des zwingend vorgeschriebenen Vorverfahrens nach § 78 SGG fehlt. Der Regelungsgehalt des angefochtenen Verwaltungsaktes beschränkt sich nämlich auf die Aufhebung der Bewilligung bis zum 31. Dezember 1982. Gegebenenfalls wird das Vorverfahren nachzuholen sein. Für diesen Fall wird darauf hingewiesen, daß der Bewilligungsbescheid vom 28. Dezember 1981 nach § 48 SGB 10 keiner Aufhebung bedarf, wenn die Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Januar 1983 nicht mehr vorliegen; denn für die Zeit ab 1. Januar 1983 sind dem Kläger durch diesen Bewilligungsbescheid keine Leistungen bewilligt worden.
Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen