Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Kameramann. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Leitsatz (amtlich)
Wird die weitgehend eigenständige und eigenverantwortliche Erstellung von (Teil-)Werken ohne Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation geschuldet, indizieren allein sach- und ergebnisorientierte Anweisungen zur Werkleistung keine zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führende Weisungsabhängigkeit.
Normenkette
SGB III § 25; SGB IV § 7 Abs. 1, § 7a; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; BGB §§ 633, 645; GG Art. 5 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. April 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Kameramann für die klagende GmbH ab dem 26.7.2014.
Die klagende Filmproduktionsfirma erstellt für TV-Sender und andere Auftraggeber Filme und Filmbeiträge zu einem von diesen vorgegebenen Thema. Ab dem 26.7.2014 beauftragte die Klägerin hierzu in unregelmäßigen Abständen (fern-)mündlich den beigeladenen Kameramann. Eine Rahmenvereinbarung bestand nicht. Die einzelnen Projekte, die jeweils nicht mehr als eine Woche dauerten, betrafen kurze Magazinbeiträge zu konkreten Themen oder filmische Reportagen von nicht mehr als 35 Minuten Dauer. Der Beigeladene konkretisierte den Auftrag jeweils selbst, indem er die Vorstellungen des Autors oder Redakteurs der Endkunden der Klägerin erfragte. Er brachte seine Vorschläge zur Kameraführung ein und vereinbarte die Eckpunkte mit dem jeweiligen Endkunden. Den konkreten Drehort und die Drehzeiten, die Art und Weise der Kameraführung (Perspektive) sowie die szenische Gestaltung bestimmte der Beigeladene. Zumeist führte er auch die Beleuchtung/Lichttechnik sowie die Tonaufnahme nach eigenen Vorstellungen aus. Die Hauptkamera, das Tonequipment und gegebenenfalls weitere besondere Ausrüstung (zB einen Kran) stellten - soweit erforderlich - die Klägerin oder der Endkunde nach den Wünschen des Beigeladenen und im Rahmen des Budgets des Endkunden zur Verfügung. Im Übrigen setzte der Beigeladene eigenes Arbeitsmaterial (Beleuchtung, Kamerarig, zweite Kamera) ein. Die Ausrüstung transportierte er in seinem eigenen Fahrzeug.
An den Dreharbeiten wirkten keine Regisseure mit. Nur gelegentlich arbeitete ein bei der Klägerin angestellter Kameraassistent oder Beleuchter dem Beigeladenen zu. Häufiger filmte ein zweiter Kameramann selbstständig ergänzend zu den thematischen Filmszenen des Beigeladenen allgemeine Sequenzen. Der Redakteur oder Autor war bei den Filmaufnahmen zumeist anwesend. Seine Vorschläge zur Kameraführung oder zum Setting musste der Beigeladene nicht annehmen. Die mit der Klägerin jeweils ausgehandelten Tagessätze stellte der Beigeladene ihr zuzüglich der Mehrwertsteuer in Rechnung. Nahm die Tätigkeit mehr als zehn Stunden pro Tag in Anspruch, wurden zusätzlich Überstunden vergütet. Teilweise rechnete der Beigeladene auch Reisekosten ab.
Auf den Statusfeststellungsantrag des Beigeladenen und der Klägerin stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Kameramann für die Klägerin seit dem 26.7.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und Versicherungspflicht in der GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (Bescheid vom 21.5.2015; Widerspruchsbescheid vom 26.1.2016) . Das SG hat die Verwaltungsentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass keine Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe (Urteil vom 16.3.2017) . Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Maßgeblich seien die Verhältnisse nach Annahme des einzelnen Auftrags. Der Beigeladene sei - in den Grenzen des Auftrags - hinsichtlich Drehort, Drehzeit sowie Art und Weise der Tätigkeit weisungsfrei und nach eigenen Vorstellungen gestaltend tätig gewesen. Weder der Klägerin noch dem Endkunden oder dem anwesenden Redakteur/Autor gegenüber habe er Weisungen unterstanden, die der Klägerin zugeordnet werden könnten. Ein Regisseur sei nicht beteiligt gewesen. Der Beigeladene sei nur in untergeordnetem Umfang in den Filmaufnahmebetrieb der Klägerin eingebunden gewesen. Der zweite Kameramann habe einen getrennten Aufgabenbereich erfüllt. Der Beigeladene als Hauptperson stelle auch bei einer seltenen Inanspruchnahme von Hilfspersonen keine Betriebsorganisation dar. Von einer funktionell dienenden Teilhabe könne daher nicht gesprochen werden. Auch habe der Beigeladene Arbeitsmittel wie Beleuchtung, Kamerarig, zweite Kamera und Transportfahrzeug selbst eingebracht. Zwar spreche die Entlohnung in Form eines Stundenhonorars für Beschäftigung. Insgesamt überwögen aber die gegen eine Beschäftigung sprechenden Merkmale (Urteil vom 22.4.2021) .
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV und § 128 Abs 1 SGG . Der Beigeladene sei in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Seine Tätigkeit habe dem Unternehmenszweck der Klägerin gedient. Er sei als deren Erfüllungsgehilfe tätig gewesen und habe damit eine von der Klägerin gegenüber ihren Kunden geschuldete (Teil)Leistung innerhalb vorgegebener Organisationsabläufe erbracht. Der Beigeladene sei auch weisungsgebunden gewesen. Durch den Auftrag seien Grenzen in Bezug auf Drehort, Drehzeit, Art und Weise der Aufnahmen vorgegeben worden. Er habe einen Abgabetermin einzuhalten gehabt, sei an die Vorstellungen des Autors/Redakteurs gebunden gewesen und habe seine Leistung im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit den anderen am Dreh beteiligten Personen erbringen müssen. Der Beigeladene habe kein eigenständiges, in sich abgeschlossenes Werk, sondern lediglich einen zur Herstellung des Gesamtprodukts nicht ausreichenden Teilbeitrag geschuldet. Auch ein unternehmerisches Risiko habe der Beigeladene nicht getragen. Die für die Kameraarbeit notwendigen Hauptbetriebsmittel seien grundsätzlich durch die Klägerin gestellt worden. Die Tätigkeit sei auf Stundenbasis entlohnt worden. Einen programmgestaltenden Einfluss habe er nicht gehabt. Schließlich habe das LSG widersprüchliche Tatsachen zum eingebrachten Tonequipment sowie zur Zusammenarbeit mit dem weiteren Filmaufnahmepersonal festgestellt und damit die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. Zudem habe es entscheidungserhebliche Angaben zum Sachverhalt nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. April 2021 und des Sozialgerichts München vom 16. März 2017 aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Urteil des LSG an. Der Beigeladene sei nicht in funktionsgerecht dienender Weise in ihren Arbeitsprozess eingegliedert gewesen. Insofern sei zwischen der sach- und projektbezogenen Weisungsbefugnis im Rahmen eines Werkvertrags gemäß § 645 BGB und der personenbezogenen Weisungsbefugnis im Arbeitsverhältnis nach §§ 611 ff BGB zu unterscheiden. Sie habe den Beigeladenen lediglich disponiert, ihm aber keine wesentlichen Weisungen erteilt.
Der Beigeladene zu 1. beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er sei programmgestaltend im Sinne (iS) der Rechtsprechung des BVerfG und damit auch weisungsfrei tätig gewesen. Es müsse berücksichtigt werden, dass er das Urheberrecht an den jeweiligen Filmen habe. Er sei künstlerisch tätig, habe seine Teilwerke autonom erstellt und sei deshalb freier Mitarbeiter.
Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet ( § 170 Abs 1 Satz 1 SGG ) . Zu Recht hat das LSG ihre Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Der angefochtene Statusfeststellungsbescheid der Beklagten vom 21.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.1.2016 ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war deshalb aufzuheben. Der Beigeladene unterlag in seiner Tätigkeit als Kameramann für die Klägerin nicht der Sozialversicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ( § 163 SGG ) war er nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt.
1. Rechtsgrundlage für den Erlass des Statusfeststellungsbescheids ist § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (in der Fassung ≪idF≫ der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710 ≪aF≫) . Danach entscheidet die Beklagte auf Antrag über die Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - BSGE 133, 57 = SozR 4-2400 § 7 Nr 60, RdNr 11) .
Der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind ( § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926, und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III ) . Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ( § 7 Abs 1 SGB IV idF der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) . Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (stRspr; zuletzt BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R - juris RdNr 13 f, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 11) . Die Prüfung nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV aF muss auch die weiteren Rechtsbeziehungen betrachten, die den projektbezogenen Einsatz des Auftragnehmers prägen. Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit im Rahmen weiterer Vertragsbeziehungen zwischen der Auftraggeberin und Dritten erbracht, sind im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens auch diese weiteren Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen ( BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 33; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 14 ).
Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen und der gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Abstrakte, einzelfallüberschreitende Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder sind daher grundsätzlich nicht - auch nicht iS einer "Regel-Ausnahme-Aussage" - möglich ( BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 13 mwN ≪Musikschullehrerin≫) .Vielmehr gelten die aufgezeigten Maßstäbe grundsätzlich auch für Tätigkeiten, die einer bestimmten Kunstgattung zuzuordnen sind. Eine Modifikation der allgemein zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Merkmale ist insbesondere nicht aufgrund der durch Art 5 Abs 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Kunstfreiheit geboten (vgl hierzu ausführlich BSG Urteil vom 28.6.2022 aaO RdNr 14) . Die künstlerische Gestaltungsfreiheit schließt ähnlich wie die fachliche Weisungsfreiheit von höher qualifizierten Mitarbeitern eines Unternehmens oder in den sog freien Berufen tätigen Personen (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - BSGE 133, 57 = SozR 4-2400 § 7 Nr 60, RdNr 21 - Ärzte; BSG Urteil vom 7.7.2020 - B 12 R 17/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 49 RdNr 29 ff ≪Steuerberater≫) die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers im Rahmen der funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess nicht von vorneherein aus. Der von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung erstellte "Abgrenzungskatalog für die im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätigen Personen" (Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 5.7.2005 zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht) enthält lediglich Beurteilungshilfen für die Praxis. Die Sozialgerichte sind daran bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall nicht gebunden ( BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 3/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 33 RdNr 14; BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 19 RdNr 20) .
2. Nach diesen Grundsätzen ist der angefochtene Verwaltungsakt rechtsfehlerhaft. Es kann dahinstehen, ob die Verwaltungsentscheidungen bereits materiell rechtswidrig sind, weil die Beklagte möglicherweise dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen hat, dass zwischen den Beteiligten kein Dauerschuldverhältnis begründet worden ist (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R - BSGE 133, 57 = SozR 4-2400 § 7 Nr 60, RdNr 19; BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - BSGE 133, 49 = SozR 4-2400 § 7 Nr 62, RdNr 18 sowie BSG Urteil vom 12.12.2023 - B 12 R 10/21 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) . Der Beigeladene war jedenfalls nicht versicherungspflichtig bei der Klägerin beschäftigt. In der Gesamtschau überwiegen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale, weil der Beigeladene der Klägerin weitgehend eigenständig erstellte (Teil)Werke schuldete. Der Beigeladene war weder weisungsgebunden (dazu a) noch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert (dazu b) und trug ein unternehmerisches Risiko (dazu c).
a) Der Klägerin stand kein beschäftigungstypisches, Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassendes Weisungsrecht zu. Die eine Beschäftigung indizierenden Weisungsrechte iS von § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV sind insbesondere von Weisungsrechten im Rahmen eines freien Werkvertrags iS von §§ 631 ff BGB zu unterscheiden. Der Werkbesteller kann dem Werkunternehmer konkrete Anweisungen zur geschuldeten Werkleistung erteilen (vgl § 645 Abs 1 Satz 1 BGB ) und die Erstellung des Werks nach seinen Vorstellungen vereinbaren ( § 633 Abs 2 Satz 1 BGB idF der Bekanntmachung vom 2.1.2002, BGBl I 42, umschreibt dies als "vereinbarte Beschaffenheit") . Das umfasst auch die Vereinbarung eines Termins zur Fertigstellung und Absprachen mit dem Auftraggeber und anderen Werkunternehmern zur Reihenfolge mehrerer ineinandergreifender oder aufeinander aufbauender Gewerke. Solche sich allein auf die Ausführung des geschuldeten Werks beziehende Anweisungen stehen noch nicht den sozialversicherungsrechtlichen beschäftigungstypischen Weisungsrechten gleich. Beschäftigungstypische Weisungsrechte beziehen sich grundsätzlich auf den gesamten Arbeitskrafteinsatz und konkretisieren dadurch die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber dem Weisungsgeber. Deshalb sind sach- oder projektbezogene Weisungen im Rahmen zivilrechtlicher Werkverträge von arbeitskraftbezogenen Weisungen iS des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV zu unterscheiden (ähnlich: BAG Urteil vom 5.7.2022 - 9 AZR 323/21 - juris RdNr 19 f, NJW 2022, 3802 ) .
Ergeben sich Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus vertraglichen Vereinbarungen oder gehören diese Modalitäten zu den mit einer Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten, kommt es grundsätzlich darauf an, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit besteht und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt ( BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 30 ≪Rackjobbing II≫; BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 29 ≪Pflegefachkraft≫). Der "Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" ( § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV ), dh dem arbeitsteiligen Zusammenwirken mit dem seinerseits weisungsgebundenen Personal des Weisungsgebers und der Notwendigkeit der Nutzung von dessen Infrastruktur oder dessen Betriebsmitteln zur Erstellung eines gemeinsamen Produkts kommt dann eine besondere Bedeutung zu (dazu unten b) .
Bei den von der Klägerin erteilten Vorgaben handelte es sich nicht um arbeitskraftbezogene beschäftigungstypische Weisungen, sondern um sach- und ergebnisorientierte Anweisungen zur Ausführung des geschuldeten Werks. Die Aufgabe des Beigeladenen bestand darin, in Ausführung eines vereinbarten Auftrags zu einem konkreten Thema und einem festgelegten Termin einen Filmbeitrag für einen Endkunden zu erstellen. Über den Abgabetermin und das Thema des konkret geschuldeten Filmbeitrags hinausgehende Weisungsrechte standen der Klägerin nicht zu. Der Beigeladene war grundsätzlich frei von Vorgaben in Bezug auf Arbeitszeit, -dauer und -umfang. Der zeitliche Rahmen war in Abhängigkeit zum Projekt neben dem Abgabetermin allenfalls hinsichtlich der Tageszeit (zB Nachtfilm) vorgegeben. Auch der Drehort wurde nur allgemein durch das Thema des Filmbeitrags festgelegt. Darüber hinaus bestimmte aber der Beigeladene sowohl den konkreten Drehort als auch die Drehzeiten. Die Art der Ausführung der Tätigkeit unterlag ohnehin allein seiner künstlerischen Gestaltungsfreiheit. Davon umfasst sind ua die Art und Weise der Kameraführung, die Perspektive sowie die szenische Gestaltung. Er übernahm auch die Beleuchtung/Lichttechnik (Lichtgestaltung) sowie die Tonaufnahme während des Drehs nach eigenen Vorstellungen. Soweit nicht projektbezogen vorgegeben, wählte er die Tageszeit für bestimmte Szenen unter dem Aspekt der Lichtgebung aus und der Beigeladene entschied auch darüber, ob der Dreh abgebrochen wurde (etwa bei veränderten Licht- oder Wetterbedingungen) und wie lange der Arbeitstag dauerte. Der Klägerin kam auch bezüglich der Arbeitsorganisation, des Materialeinsatzes sowie der Materialbeschaffung, -wartung und -pflege kein Weisungsrecht zu. Der Beigeladene hatte die Tätigkeit auch nicht persönlich zu erbringen. Vielmehr schuldete er eigenverantwortlich ein vertragsgemäßes Werk, das entweder direkt für den Endkunden bestimmt war oder zuvor von der Klägerin noch weiter bearbeitet wurde.
Der Beigeladene unterlag auch nicht einem Weisungsrecht des jeweiligen Endkunden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solches Weisungsrecht der Klägerin zugerechnet werden könnte (zur gebotenen Berücksichtigung von Vertragsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Dritten vgl aber BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 33) . Auch die Anweisungen der Endkunden zur Werkleistung, zu deren Thema und zum Abgabetermin waren lediglich sach- und ergebnisorientiert. Eine umfassende arbeitskraftbezogene beschäftigungstypische Weisungsbefugnis stand ihnen nicht zu. Dem Beigeladenen als Kameramann kam eine weitgehende gestalterische Freiheit zu. Das LSG hat insoweit ausdrücklich und widerspruchsfrei festgestellt, dass die Dreharbeiten regelmäßig ohne Regisseur erfolgten. An diese Feststellung ist der Senat gebunden ( § 163 SGG ) . Die Rüge der Beklagten, das LSG habe Widersprüche in den Angaben der Beteiligten nicht aufgegriffen, sodass unklar sei, in welchem Umfang tatsächlich Regisseure eingebunden gewesen seien, und es habe nicht dargetan, warum es insofern Angaben der Klägerin für unzutreffend halte, greift nicht. Weder ist das LSG im Rahmen der Beweiswürdigung an den Vortrag der Beteiligten gebunden ( § 103 SGG ) noch hat die Beklagte Umstände aufgezeigt, die eine Überschreitung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung ( § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ) zu begründen geeignet wären. Das LSG hat auch nicht seine Begründungspflicht aus § 128 Abs 1 Satz 2 SGG verletzt. Es hat im Tatbestand des angegriffenen Urteils ausführlich den Vortrag der Beteiligten dargestellt. Auf dieser Basis hat es dann in freier Beweiswürdigung widerspruchsfreie, den Senat bindende Sachverhaltsfeststellungen in den Entscheidungsgründen getroffen. Inwiefern das LSG den Vortrag der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt haben soll, wird nicht deutlich.
Soweit der Beigeladene einen Autor oder Redakteur nach seinen Vorstellungen gefragt oder ein Endkunde die Eckpunkte des geschuldeten Films festgelegt hat, ist lediglich die konkrete Beschreibung des gewünschten Werks betroffen. Der Autor oder Redakteur schilderte dem Beigeladenen das Thema und seine Ideen dazu. Die Umsetzung oblag allein dem Beigeladenen nach seinen eigenen Vorstellungen und (künstlerischen) Gestaltungsmöglichkeiten. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Redakteur "zumeist" oder nur "gelegentlich" beim Dreh anwesend war und das LSG - wie die Beklagte rügt - insoweit widersprüchliche Feststellungen getroffen haben sollte.
b) Der Beigeladene war zudem weder in von der Klägerin vorgegebene Organisationsabläufe noch in solche ihrer Endkunden eingegliedert. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers setzt regelmäßig voraus, dass die Tätigkeit innerhalb von Organisationsabläufen erbracht wird, die der Weisungsgeber vorhält, dass also dessen Einrichtungen/Betriebsmittel genutzt werden und arbeitsteilig mit vorhandenem Personal in vorgegebenen Abläufen zusammengearbeitet wird (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 32; BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 8/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 56 RdNr 24) .
Die Klägerin gab dem Beigeladenen keine Organisationsabläufe vor, er nutzte keinen von der Klägerin organisierten oder eingerichteten Arbeitsplatz und er arbeitete auch nicht arbeitsteilig mit deren weisungsgebundenem Personal zusammen. Soweit die Klägerin die vom Beigeladenen gefertigten Filmbeiträge weiter bearbeitet hat, liegt darin kein arbeitsteiliges Zusammenwirken von demselben Betrieb angehörenden Personen. Vielmehr wurden die vom Beigeladenen vertragsgemäß fertiggestellten (Teil-)Werke lediglich in einem anschließenden eigenständigen Arbeitsprozess aufbereitet, zB durch Cutter geschnitten und mit den Bildern eines zweiten Kameramanns unterlegt. Die Bilder des zweiten Kameramanns erstellte dieser eigenständig. Sie deckten andere szenische Bereiche ab. So nahm die zweite Kamera beispielsweise die "Totalen" (Gebirge) auf, die Kamera des Beigeladenen dagegen die Nahaufnahmen und andere thematische Bilder. Beide erstellten ein eigenes Teilwerk zum Endprodukt "Magazinbeitrag" ohne über Rahmenvorgaben hinausgehende arbeitskraftbezogene Absprachen und ohne in eine Produktionskette mit einer vorbestimmten Abfolge notwendiger arbeitsteiliger Zusammenarbeit eingebunden gewesen zu sein. Für die Statusbeurteilung ist daher nicht auf ein von der Klägerin gewünschtes Gesamtwerk, sondern allein auf das vom Beigeladenen geschuldete Teilwerk abzustellen.
Ob die Klägerin ihren Kunden einen Rohfilm oder einen fertigen Magazinbeitrag als Werk schuldete und sich dazu vom Beigeladenen einen Teilbeitrag oder auch den ganzen Film liefern ließ, ist für die Statusbeurteilung des Beigeladenen unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin den Endkunden selbst das Werk schuldete oder den Beigeladenen als Kameramann lediglich an Endkunden vermittelte und gegebenenfalls noch als Abrechnungsstelle auftrat, denn das ändert nichts daran, dass jeweils ein eigenverantwortliches (Teil)Werk geschuldet war. Eine (unzulässige) Arbeitnehmerüberlassung kommt deshalb nicht in Betracht (vgl BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 BA 4/22 R - juris RdNr 17 ff; BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 15 ; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 33) . Werkunternehmer einzelner Teilgewerke stimmen sich untereinander zB zum zeitlichen Ablauf einzelner aufeinander aufbauender Gewerke ab, ohne dass die einzelnen Werkunternehmer dadurch zu Beschäftigten des Auftraggebers werden. Deshalb kommt es auch nicht auf die Rügen der Beklagten an, die Kooperation zwischen den an der Erstellung eines Films "naturgemäß beteiligten Personen" sei nicht ausreichend berücksichtigt worden und nach den Feststellungen des LSG bleibe unklar, ob der zweite Kameramann zur selben oder zu anderen Zeiten als der Beigeladene seine Aufnahmen gedreht habe.
Die Tätigkeit des Beigeladenen ist nicht mit der Arbeit von Kameraleuten vergleichbar, die arbeitsteilig in einem Filmteam zusammenarbeiten, wie dies beispielsweise bei gleichzeitiger Führung verschiedener Kameras bei Liveübertragungen der Fall ist (vgl LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 29.4.2014 - L 2 R 142/13 - juris RdNr 68) . Sie unterscheidet sich auch von derjenigen von Kameraleuten, die in einem Aufnahmestudio eingesetzt werden, in denen das jeweilige Set bereits aufgebaut ist, mit mehreren Kameras gearbeitet wird und die einzelnen Kamerapositionen aufeinander abgestimmt werden müssen (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 28.3.2012 - L 8 R 156/09 - juris) .
Die gelegentliche Zuarbeit eines bei der Klägerin angestellten Kameraassistenten oder Beleuchters führt ebenfalls nicht zur Eingliederung des Beigeladenen in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Zu solchen Einsätzen kam es nach den insofern nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb bindenden Feststellungen des LSG ( § 163 SGG ) nur gelegentlich. Sie waren dann zeitlich begrenzt und insgesamt nur von untergeordneter Bedeutung.
Das gilt auch für das von der Klägerin oder einem Endkunden auf Wunsch des Beigeladenen zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterial, wie die Hauptkamera und weitere Spezialausrüstung (zB Kran). Ob in diesem Zusammenhang das Urteil des LSG - wie von der Beklagten gerügt - widersprüchliche Ausführungen dazu enthält, ob der Beigeladene das zur Tonaufnahme benötigte Arbeitsmaterial selbst gestellt habe, ist unerheblich. Selbst wenn ihm auch die Tontechnik zur Verfügung gestellt worden sein sollte, kann die Überlassung des Arbeitsmaterials in der Gesamtschau im hier zu entscheidenden Einzelfall nicht seine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation bewirken. Vorgaben der Klägerin oder der Endkunden waren damit nicht verbunden. Der Beigeladene entschied im Rahmen des vom Endkunden vorgegebenen Budgets, welche der von der Klägerin vorgehaltenen oder auf dem Markt zur Miete verfügbaren Kameras und weitere Ausstattung er für die Ausführung des Auftrags benötigte, forderte sie bei der Klägerin oder dem Endkunden an und gab sie zusammen mit dem Filmmaterial nach Beendigung des Auftrags zurück. Er nutzte zusätzlich eine eigene Kamera. Daneben brachte er das notwendige Beleuchtungsequipment und ein Kamerarig selbst mit. Zudem verwendete er sein eigenes Fahrzeug, um zum Drehort zu gelangen und seine Arbeitsmittel zu transportieren. Der Beigeladene entschied selbst, wie die Kamera und die weitere Ausstattung zu verwenden waren. Bedienpersonal der Klägerin benötigte er nicht. Nach dem Gesamtbild stellt sich die Überlassung von Kamera, Tontechnik und Spezialausrüstung als Leihe oder Miete dar, wie sie auch bei selbstständigen Handwerkern üblich ist. Die Nutzung fremder Arbeitsmittel von untergeordneter Bedeutung führt hier nicht zur Eingliederung des Beigeladenen in die Arbeitsorganisation der Klägerin.
Schließlich war der Beigeladene auch nicht vergleichbar einem Notarzt in eine für ihn fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Während bei einem Notarzt die Eingliederung in eine fremdbestimmte Organisationsstruktur schon weitgehend durch die Einbindung in eine Rettungskette vorgegeben ist ( BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - BSGE 133, 49 = SozR 4-2400 § 7 Nr 62) , erstellte der Beigeladene einen abgrenzbaren Teil des Endprodukts in eigener Verantwortung (vgl BSG Urteil vom 29.11.2016 - B 3 KS 2/15 R - SozR 4-5425 § 24 Nr 19 RdNr 29) . Er war insofern nicht Teil einer durch die Klägerin oder den Endkunden fremdbestimmten Produktionskette, sondern lieferte - wenn auch in Absprache mit anderen - eine eigenständige, in sich abgeschlossene Komponente des Endprodukts. Dass der Beigeladene mit seiner Tätigkeit dem Unternehmenszweck der Klägerin gedient hätte, spricht ebenfalls nicht für seine Eingliederung. Auch die Beauftragung Selbstständiger liegt regelmäßig im unternehmerischen Interesse des Auftraggebers.
Für eine Eingliederung des Beigeladenen in eine Arbeitsorganisation des jeweiligen Endkunden, die zugleich als Eingliederung in die Organisation der Klägerin zu werten wäre, gibt es auch im Übrigen keine Anhaltspunkte. Deren gelegentliche Überlassung von Arbeitsmitteln genügt hierfür jedenfalls nicht.
c) Der Beigeladene unterlag bei seinen Auftragsarbeiten den für unternehmerisches Handeln typischen Chancen und Risiken in Bezug auf die Produktion und Verwertung seiner Filmbeiträge. Zwar begrenzte der erfolgsunabhängige Tagessatz die Möglichkeiten des Beigeladenen, seinen Gewinn durch effizientes Arbeiten zu optimieren, und zugleich das Risiko des Verdienstausfalls, weil der Tagessatz unabhängig davon abgerechnet werden konnte, an wie vielen Stunden am Tag - zB infolge des Wetters - Dreharbeiten möglich waren. Entgegen der Annahme des LSG ist der vereinbarte Tagessatz aber nicht als reines Stundenhonorar zu verstehen. Da der Tagessatz bis zu zehn Stunden umfasste und darüber hinausgehende Stunden zusätzlich zu vergüten waren, konnte der Beigeladene seinen Gewinn durch effizientes Arbeiten zumindest in begrenztem Umfang optimieren, wenn er an einem Tag weniger als zehn Stunden benötigte. Der Beigeladene trug auch das Risiko des eventuell wetterbedingten vollständigen Drehausfalls für einen Tag.
Sein unternehmerisches Risiko zeigt sich zudem an dem Einsatz eigener Betriebsmittel in Form von Beleuchtung, Zweitkamera, Rig und Transport-PKW. Er hatte diese Betriebsmittel selbst zu finanzieren und trug die Gefahr ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung und ihres unwirtschaftlichen Einsatzes. Ein weiteres Unternehmensrisiko lag in der eigenverantwortlichen Erstellung der (Teil)Werke. Er haftete für die Vertragsmäßigkeit des erstellten Films und hätte für Nachbesserungen sorgen müssen. Im Falle eines falschen Drehformats hätte er weder für die aufgewandte Arbeitszeit noch für den Materialeinsatz eine Vergütung beanspruchen können.
3. Verfassungsrecht, insbesondere die Kunstfreiheit, steht der Einordnung der Tätigkeit des beigeladenen Kameramanns als selbstständig nicht entgegen (vgl BSG Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 65 RdNr 14) . Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beigeladene programmgestaltend tätig war. Die Rundfunkfreiheit gebietet nicht, dass nur programmgestaltende Tätigkeiten sozialversicherungsrechtlich selbstständig ausgeübt werden können (vgl BVerfG Beschluss vom 13.1.1982 - 1 BvR 848/77 ua - BVerfGE 59, 231, 260 f) . Es ist auch nicht automatisch jeder, der außerhalb des programmgestaltenden Bereichs an der Entstehung von Rundfunk- oder Fernsehsendungen mitwirkt, ohne Weiteres als Beschäftigter oder Arbeitnehmer anzusehen (vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 6.11.2015 - L 1 KR 136/13 - juris RdNr 20 ; Sächsisches LSG Urteil vom 17.9.2015 - L 1 KR 10/11 - juris RdNr 39) .
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 1 bis 3, § 162 Abs 3 VwGO .
Fundstellen
Haufe-Index 16180523 |
DStR 2024, 11 |