Entscheidungsstichwort (Thema)
Einrede der Verjährung
Leitsatz (redaktionell)
Wird mit der Klage die Aufhebung eines Bescheides begehrt, der eine Rentenleistung ausschließlich mit der Begründung ablehnt, der Anspruch sei gemäß RVO § 29 Abs 3 verjährt, so ist der Bescheid vor Erhebung der Klage gemäß SGG §§ 78, 79 Nr 1 in einem Vorverfahren nachzuprüfen (Anschluß an BSG 1966-02-28 4 RJ 543/65 = SozR Nr 14 zu § 79 SGG).
Orientierungssatz
1. Zur Frage, ob die Entschließung des Versicherungsträgers über die Geltendmachung der Verjährung (RVO § 29) eine Ermessensentscheidung darstellt.
2. Neben der Prüfung, ob die Ausübung der Verjährungseinrede mit Treu und Glauben vereinbar ist, hat der Versicherungsträger auch zu prüfen, ob es der Zweckmäßigkeit und Billigkeit entspricht, in dem gegebenen Einzelfall von der Verjährungseinrede Gebrauch zu machen.
3. Die mit der Einrede der Verjährung verbundene pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch den Versicherungsträger unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung.
Normenkette
SGG § 78 Fassung 1953-09-03, § 79 Nr. 1 Fassung 1953-09-03; RVO § 29 Abs. 3 Fassung 1938-09-01
Fundstellen
Haufe-Index 60457 |
RegNr, 3465 |
USK, 6916 (ST1-2) |
Breith 1969, 813 (LT1) |
SozR § 79 SGG (OT1), Nr 16 |
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