Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz eines Bundeswehrangehörigen auf Heimweg nach Besuch einer öffentlichen Schule. Dienstbefreiung zum Zwecke von Berufsförderungsmaßnahmen. Abgrenzung zwischen Versicherungsschutz und eigenwirtschaftlicher Tätigkeit bei der Verrichtung von Hausaufgaben in Räumen der Schule. Wehrdienstbeschädigung. Wehrdienst. wehrdiensteigentümliche Verhältnisse. Verurteilung eines Beigeladenen
Orientierungssatz
1. Bei einem Unfall, den ein für den Besuch einer öffentlichen Schule zum Zwecke von Berufsförderungsmaßnahmen vom Dienst freigestellter Zeitsoldat der Bundeswehr auf dem Heimweg vom Schulbesuch erlitten hat, handelt es sich um keine Wehrdienstbeschädigung; er ist als ein nach § 550 Abs 1 RVO unter Unfallversicherungsschutz stehender Wegeunfall zu beurteilen.
2. Schul- bzw Wegeunfälle im Anschluß an den Schulbesuch sind nicht generell nach den formellen Kriterien eines Unterrichtsendes zu beurteilen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Aufenthalt in der Schule, ungeachtet des offiziellen Unterrichtsendes, den schulischen Zwecken, so etwa dem Erzielen eines Lernerfolges, zu dienen bestimmt ist. Halten sich Schüler in eigens von der Schule zur Verfügung gestellten Arbeitsräumen auf, um ihr Wissen zu vertiefen oder um sich gezielt auf anstehende Prüfungen vorzubereiten (hier auf das Abitur), so sind dies Tätigkeiten, die in einem engen Bezug zur Schule stehen. Sie sind ebenso unfallrechtlich zu beurteilen wie der Schulbesuch selbst. Es ist dabei unerheblich, daß zwischen dem Ende des Schulunterrichts und dem Antritt des Heimweges ein Zeitraum von 3 Stunden liegt.
3. Zur Frage, ob der im Rechtsstreit gegen den Versorgungsträger beigeladene Unfallversicherungsträger zur Leistung verurteilt werden kann (§ 75 Abs 5 SGG).
Normenkette
SVG §§ 4, 80, 81 Abs 4 Nr 2; RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c, § 539 Abs 2, § 541 Abs 1 Nr 2, § 550 Abs 1; SGG § 75 Abs 5
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 15.03.1983; Aktenzeichen L 15 V 187/81) |
SG München (Entscheidung vom 25.02.1981; Aktenzeichen S 26 V 603/78) |
Tatbestand
Streitig ist, ob der Unfall, den der Kläger erlitten hatte, als Wehrdienstbeschädigung oder als Arbeitsunfall zu beurteilen ist.
Der Kläger war in der Zeit vom 1. Juli 1965 bis 30. Juni 1977 Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Für die Teilnahme am allgemeinberuflichen Unterricht in der Berufsoberschule München wurde er vom 1. August 1976 bis 30. Juni 1977 vom militärischen Dienst freigestellt. Am Unfalltag, dem 1. April 1977, besuchte er bis 13.05 Uhr den Unterricht und nahm sodann einen Imbiß ein. Anschließend arbeitete er mit Mitschülerinnen in einem eigens von der Schule zu diesem Zweck eingerichteten Raum Hausarbeiten durch und bereitete sich auf das anstehende Abitur vor. Etwa gegen 16.00 Uhr begab der Kläger sich auf den Heimweg und erlitt gegen 17.00 Uhr mit dem Pkw einen Unfall.
Den Antrag des Klägers, die Unfallfolgen als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen und einen Ausgleich zu zahlen, lehnte die beklagte Bundesrepublik Deutschland ab (Bescheid vom 18. November 1977; Widerspruchsbescheid vom 17. April 1978).
Ebenso verfiel der Antrag auf Gewährung von Versorgung nach Ausscheiden aus der Bundeswehr der Ablehnung (Bescheid des Versorgungsamtes vom 14. Dezember 1977; Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1983, der nach dem Urteil des Landessozialgerichts -LSG- ergangen ist).
Die beigeladene Stadt München als Träger der Eigenunfallversicherung (Beigeladene zu 1) teilte dem Kläger aufgrund seiner Unfallanzeige mit (Schreiben vom 10. April 1978), ein Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen (Reichsversicherungsordnung -RVO-) könne nicht anerkannt werden. Auf Antrag werde hierüber ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid erteilt.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte verurteilt, die Folgen des Unfalls als Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) anzuerkennen sowie Versorgung nach den §§ 80 ff SVG zu gewähren.
Auf die Berufungen der Beklagten und des beigeladenen Freistaats Bayern (Beigeladener zu 2) hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte abgewiesen und außerdem die Beigeladene zu 1) dem Grunde nach verpflichtet, die Folgen des Arbeitsunfalles in gesetzlichem Umfang zu entschädigen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Bei dem Besuch der Berufsoberschule habe es sich weder um Wehrdienst im Sinne des § 81 SVG gehandelt, noch sei die Berufsoberschule eine militärische Dienststelle im Sinne des § 81 Abs 4 Nr 2 SVG. Der Schulbesuch habe außerhalb des Wehrdienstes stattgefunden. Dafür habe der Dienstherr dem Kläger im Rahmen der besonderen Fürsorge Dienstbefreiung gewährt und die Bezüge fortgezahlt. Das für den militärischen Dienst kennzeichnende Unterwerfungsverhältnis mit besonderer Befehlsgewalt sei damit aufgehoben gewesen. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sei auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufes - Antritt des Heimweges drei Stunden nach Schulende - nicht entfallen. Aus Dauer und Art der Unterbrechung könne nicht auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit geschlossen werden. Der Kläger habe sich nach Beendigung des Unterrichts weiter in der Schule aufgehalten und sich schulischen Belangen gewidmet. Der innere Bezug zu der zuvor ausgeübten versicherten Tätigkeit sei eng. Es wäre deshalb lebensfremd, eine Loslösung vom Schulbetrieb anzunehmen. Die Verurteilung der Beigeladenen zu 1) auf Antrag des Klägers sei gemäß § 75 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch ohne Verwaltungsakt und Vorverfahren möglich. Soweit die Beigeladene zu 1) sich darauf berufe, ihr Brief vom 10. April 1978 sei ein gemäß § 66 Abs 2 SGG inzwischen bindend gewordener Verwaltungsakt, könne dem nicht gefolgt werden.
Die Beigeladene zu 1) hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensrechts. Das LSG habe - meint die Beigeladene zu 1) - nicht berücksichtigt, daß der Soldat nach § 541 Abs 1 Nr 2 RVO versicherungsfrei gewesen sei. Soweit das Berufungsgericht einen Wegeunfall im Sinne der RVO annehme, weiche es von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab (SozR 2200 § 550 RVO Nrn 12 und 55). Ihre Verurteilung sei auch wegen der rechtsverbindlichen Ablehnung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall im Sinne der RVO mit Schreiben vom 10. April 1978 unzulässig.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. März 1983 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger, die Beklagte und der Beigeladene zu 2) beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beigeladenen zu 1) ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beigeladene zu 1) für leistungspflichtig angesehen.
Der Kläger befand sich, als er verunglückte, auf dem Heimweg von der Schule zu seiner Wohnung. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger war als Lernender während der beruflichen Aus- und Fortbildung, die sich hier auf den Besuch der Berufsoberschule erstreckte, gegen Unfall versichert (§ 539 Abs 1 Nr 14 c RVO). War aber Ausgangspunkt der Fahrt der Ort der versicherten Tätigkeit, handelt es sich um einen nach § 550 Abs 1 RVO unter Unfallversicherungsschutz stehenden Wegeunfall, den der für die versicherte Tätigkeit zuständige Versicherungsträger zu entschädigen hat (BSGE 17, 217, 219 = SozR Nr 6 zu § 915 RVO aF).
Der unfallrechtliche Versicherungsschutz war nicht etwa deswegen entfallen, weil der Kläger sich durch eine zu lange Unterbrechungszeit oder durch eigenwirtschaftliche Betätigung von der versicherten Tätigkeit gelöst hatte, wie die Beigeladene zu 1) meint. Richtig zwar ist ihr Hinweis, daß nach der Rechtsprechung des BSG lediglich eine Unterbrechungszeit von zwei Stunden unfallversicherungsrechtlich im Grundsatz unschädlich ist (ua BSG SozR 2200 § 550 Nrn 12, 27 und 42). Darauf kommt es indessen im vorliegenden Fall nicht an. Der Zeitraum von drei Stunden zwischen Ende des Schulunterrichts und Antritt des Heimweges stellt sich nicht als eine den privaten Zwecken dienende Unterbrechung dar. Es ist vielmehr der versicherten Tätigkeit selbst zuzurechnen. Der Kläger fertigte zusammen mit Schulkolleginnen nicht nur Hausaufgaben, sondern bereitete sich auf das Abitur vor. Bei der Erledigung solcher Aufgaben in von der Schule dafür bereitgestellten Räumen ist der Schüler unfallversichert. Anders wäre es nur, wenn die Anfertigung von Hausaufgaben im Rahmen einer privat organisierten Hausaufgabenbetreuung, selbst in Räumen der Schule, erfolgt wäre (BSGE 55, 141, 144 = SozR 2200 § 550 Nr 55).
Die Frage des Versicherungsschutzes von Schülern und Lernenden ist im Zusammenhang mit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der jeweiligen Einrichtung zu beurteilen. Darauf hat der 2. Senat in seiner Entscheidung SozR 2200 § 539 Nr 96 abgehoben. Gewiß obliegt den Schulen in bezug auf die von ihnen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten die Unfallverhütung, soweit sie auf die Art der Benutzung Einfluß nehmen können und müssen. Das ist nicht nur bei der Abhaltung des Unterrichts der Fall, sondern erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die mit der Unterrichtsgestaltung und mit dem Erreichen der Lernziele im Zusammenhang stehen. Die Schulen müssen dabei auf die gesetzlich vorgegebene zunehmende Zentralisierung sowie die Unterrichtsgestaltung Bedacht nehmen. So machen es etwa Zentralisierung und Umstrukturierung des Unterrichts etwa in Kurssysteme notwendig, Aufenthalts- und Arbeitsräume bereitzustellen, um den Schülern die Erstellung von Hausaufgaben, aber auch eine eigenverantwortliche selbständige Arbeitsweise zu ermöglichen.
Im Hinblick auf die genannte Entscheidung des 2. Senats (SozR 2200 § 539 Nr 96), die auf die Unterrichtsplanung vor allem der Sekundarstufe 2 abgestellt hatte, geht auch der erkennende Senat davon aus, daß Schul- bzw Wegeunfälle im Anschluß an den Schulbesuch nicht generell nach den formellen Kriterien eines Unterrichtsendes zu beurteilen sind. Vielmehr ist entscheidend, ob der Aufenthalt in der Schule, ungeachtet des offiziellen Unterrichtsendes, den schulischen Zwecken, so etwa dem Erzielen eines Lernerfolges, zu dienen bestimmt ist. Halten sich Schüler in eigens von der Schule zur Verfügung gestellten Arbeitsräumen auf, um ihr Wissen zu vertiefen oder um sich gezielt auf anstehende Prüfungen vorzubereiten, so sind dies Tätigkeiten, die in einem engen Bezug zur Schule stehen. Sie sind ebenso unfallrechtlich zu beurteilen wie der Schulbesuch selbst. Darauf hat das LSG zu Recht abgestellt. Der Kläger beschäftigte sich nach den Feststellungen des LSG mit Hausaufgaben und bereitete sich vor allem auf das bevorstehende Abitur vor. Die dagegen vorgebrachten Rügen der Revision sind unbeachtlich. Die Beigeladene zu 1) hat sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgetragen (§§ 163, 164 Abs 2 Satz 3 SGG).
Der Heranziehung der Beigeladenen zu 1) zur Leistung steht § 541 Abs 1 Nr 2 RVO nicht entgegen. Die darin normierte Versicherungsfreiheit eines Soldaten ist ausschließlich auf das Soldatenverhältnis beschränkt (BSGE 40, 208 = SozR 2200 § 169 Nr 1; SozR Nr 2 zu § 6 AVG; Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 1984 - 9b RU 68/82 -). Sie hat den Zweck (so Bericht des Sozialpolitischen Ausschusses des Bundestages - BT-Drucks IV/938 zu § 541 S 5), ein Wahlrecht des Soldaten zwischen Versorgungsansprüchen einerseits und den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung andererseits auszuschließen und den Personenkreis der Soldaten allein und vollständig auf die versorgungsrechtlichen Vorschriften zu verweisen; eine Doppelversorgung soll dadurch vermieden werden (vgl Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl 1983, Bd 1, Anm 2 und 6 zu § 541 RVO; Vollmar, SozSich 1963, S 270, 271). Ist aber ein Soldat aufgrund der ausgeübten Tätigkeit nach § 539 Abs 1 oder 2 RVO gegen Unfall versichert, können ihm Leistungen nach Unfallrecht nicht verwehrt werden.
Ein Anspruch auf Ausgleich während der Dienstzeit (§ 85 SVG) sowie auf Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses (§ 80 SVG) steht dem Kläger, wie das LSG zutreffend entschieden hat, nicht zu. Denn der Kläger hat keine Wehrdienstbeschädigung erlitten. Hierunter versteht man eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist (§ 81 Abs 1 SVG). Dabei gilt als Wehrdienstbeschädigung auch das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (§ 81 Abs 4 Nr 2 SVG).
Militärischer Dienst im Sinne der obigen Vorschrift liegt immer dann vor, wenn der Soldat militärische Obliegenheiten erfüllt, die ihm durch soldatische Pflichten oder militärische Grundsätze, durch allgemeine Dienstvorschriften oder im Einzelfall durch besondere Befehle auferlegt sind (BSGE 54, 76, 77 = SozR 3200 § 81 Nr 17 S 66 mwN; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1984 - 9a RV 17/83 -). Sonach sind Wehrdienstverrichtungen solche Handlungen des Soldaten, die den Zwecken des Wehrdienstes zu dienen bestimmt sind (BSG SozR 3200 § 81 Nr 8). Das ist dann nicht der Fall, wenn - wie hier - der Kläger vom militärischen Dienst zum Zwecke des Besuchs der Berufsoberschule München freigestellt war. Dienstbefreiung oder Beurlaubung vom Dienst bedeuten grundsätzlich die Entbindung von Dienstpflichten, so daß in der Regel während der dienstfreien Zeit gerade kein Wehrdienst geleistet wird (BSGE 7, 19, 23 = SozR Nr 22 zu § 1 BVG; BSGE 12, 78, 79 = SozR Nr 44 zu § 1 BVG; SozR Nr 1 zu § 81 SVG; SozR 3200 § 81 Nr 6; Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1984 aaO). Während der Zeit der Dienstbefreiung hat der Kläger nach den unstreitigen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) die Berufsoberschule besucht. Er war dabei keinerlei militärischen Zwängen unterworfen, vielmehr lediglich nach disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet, am Schulunterricht teilzunehmen. Das folgt aus dem Zweck der Dienstbefreiung, die Durchführung von Berufsförderungsmaßnahmen zu ermöglichen (§ 4 SVG).
Ebensowenig ist der Besuch einer öffentlichen Schule den wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen zuzurechnen. Unter solchen Verhältnissen sind die mit den besonderen Gegebenheiten des Dienstes verknüpften Lebensbedingungen zu verstehen, die typische Merkmale des Dienstes aufweisen und sich außerdem deutlich von denjenigen des Zivillebens abheben. Mit dem Tatbestandsmerkmal der wehrdiensteigentümlichen Verhältnisse erfaßt die Soldatenversorgung alle nicht näher bestimmbaren Einflüsse des Wehrdienstes, die sich ua aus der besonderen Rechtsnatur des Wehrdienstverhältnisses mit seiner Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten ergeben (Urteil des erkennenden Senats in Versorgungsbeamte 1982 S 35 = Breithaupt 1982, S 610; Urteil des erkennenden Senats vom 8. August 1984 - 9a RV 37/83 - mwN). Die schulische Betätigung des Klägers entsprach einer im Zivilleben getätigten Lebensweise und ist gerade nicht durch typische Merkmale des Wehrdienstes geprägt.
Ebenso scheidet die Annahme eines Unfalls während des Wehrdienstes (§ 81 Abs 1 2. Alternative SVG) aus, da der Kläger im streitigen Zeitraum - wie ausgeführt - vom Wehrdienst freigestellt war.
Die Verurteilung der Beigeladenen zu 1) war gemäß § 75 Abs 5 SGG zulässig. Der Senat des LSG war zur Entscheidung befugt (BSGE 24, 103, 104). Außerdem schließen sich der Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung und der Anspruch auf Versorgungsleistungen gegenseitig aus (BSGE 49, 143, 145 = SozR 5090 § 6 Nr 4). Auch kann auf sich beruhen, ob im Falle einer Verurteilung nach der genannten Gesetzesvorschrift ein Vorverfahren in jedem Falle zwingend vorgeschrieben ist (BSGE 49 aaO) oder auch ohne Vorverfahren erfolgen kann (BSG SozR Nr 27 zu § 75 SGG). Jedenfalls war der Beigeladenen zu 1) Gelegenheit gegeben, ein Verwaltungsverfahren durchzuführen. Ob dies schon dadurch geschehen ist, daß die Beigeladene zu 1) dem Kläger nach Unfallanzeige mitgeteilt hatte, sie werde, falls der Kläger einen förmlichen Antrag stelle, diesen abschlägig bescheiden, oder der Erlaß eines Verwaltungsaktes erst in der schriftsätzlichen Gegenäußerung der Beigeladenen zu 1) im gerichtlichen Verfahren zu sehen ist (Urteil des erkennenden Senats BSGE 46, 127, 135 mwN = SozR 3100 § 89 Nr 6), mag letztlich dahinstehen. Selbst bei Annahme eines rechtsverbindlichen Bescheides im ersteren Falle stünde dem eine Verurteilung wegen § 181 SGG nicht entgegen, weil dann die Gewährung von Leistungen durch die Beigeladene zu 1) allein wegen fehlender Zuständigkeit abgelehnt worden wäre (BSGE 50, 111, 114 = SozR 1500 § 181 Nr 1; SozR 1500 § 75 Nr 38).
Nach alledem war die Entscheidung des Berufungsgerichts zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen