Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenzahlung ins Ausland

 

Orientierungssatz

1. Nach Art 2 § 41b Abs 1 ArVNG sind die §§ 1315 bis 1323 RVO in der mit Wirkung vom 1.6.1979 geltenden Fassung des RAG 1982 erst mit Wirkung vom 1.6.1979 in Kraft getreten. Früher erteilte, nicht angefochtene Rentenbescheide sind daher unberührt geblieben.

2. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung erhoben.

 

Normenkette

RVO § 1315 Fassung: 1981-12-21, § 1318 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1985-06-05, S. 2 Fassung: 1985-06-05; ArVNG Art. 2 § 41b Abs. 1 Fassung: 1981-12-21

 

Verfahrensgang

SG Oldenburg (Entscheidung vom 13.05.1983; Aktenzeichen S 8 J 311/82)

 

Tatbestand

Streitig ist der Beginn der Auszahlung einer Rente ins Ausland.

Der am 17. Dezember 1908 geborene Kläger wanderte als Deutscher in den 50er Jahren nach Australien aus und erwarb die dortige Staatsangehörigkeit. Die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) setzte das Altersruhegeld für die Zeit ab Januar 1974 fest, ordnete aber das Ruhen dieser Rente in voller Höhe an, weil der Kläger als Ausländer seinen dauernden Wohnsitz im Ausland habe (Bescheid vom 28. November 1975, Neufeststellungsbescheid vom 24. Januar 1977). Später wurde eine Rente aus Höherversicherungsbeiträgen (Bescheid vom 25. November 1977, Berichtigungsbescheid vom 30. November 1977) sowie fiktiven Höherversicherungszeiten (Bescheid vom 8. Mai 1978) ausgezahlt.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluß vom 20. März 1979 ua § 1315 Abs 1 Nr 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF für (teilweise) unvereinbar mit aRt 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) erklärt hatte und daraufhin die Vorschrift durch Art 2 Nr 32, Art 20 Abs 2 Nr 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 - RAG 1982 - vom 21. Dezember 1981 (BGBl I 1205) mit Wirkung vom 1. Juni 1979 neu gefaßt worden war, erließ die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 9. August 1982, mit dem sie die Zahlbeträge für den Zeitraum seit dem 1. Juni 1979 neu festsetzte (Nachzahlung: 7.894,50 DM; laufende Rente ab 1. Oktober 1982: monatlich 241,-- DM). Dieser Bescheid wurde (teilweise) zurückgenommen und der neue Rentenbetrag mit der Begründung, bei der Berechnung seien ab Juli 1948 versehentlich 41 anstatt der nur vorhandenen 15 Beitragsmonate berücksichtigt worden, ab 1. Dezember 1982 auf monatlich 149,50 DM festgestellt (Bescheid vom 2. November 1982, Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1983).

Bereits vorher - im September 1982 - hatte der Kläger Klage erhoben und sich insbesondere gegen den Beginn der Rentenzahlung erst ab Juni 1979 gewandt, daneben auch um Überprüfung der Rentenhöhe gebeten. Das Sozialgericht (SG) Oldenburg ist davon ausgegangen, daß der Kläger die Änderung des Bescheides vom 9. August 1982, die Aufhebung des Bescheides vom 2. November 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1983 sowie die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm Altersruhegeld ab 1. Januar 1974 auszuzahlen. Es hat die Klage durch Urteil vom 13. Mai 1983 abgewiesen und ausgeführt: Gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei auch der Bescheid vom 2. November 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1983 Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Klage sei jedoch unbegründet. Das BVerfG habe zwar § 1315 Abs 1 RVO aF für unvereinbar mit dem GG erklärt, aber nicht dessen Nichtigkeit festgestellt. Damit hätten die Versicherungsträger diese Vorschrift seit Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG nicht mehr anwenden dürfen, ohne jedoch die ruhenden Renten auszahlen zu müssen. Der von der Beklagten auf den 1. Juni 1979 festgesetzte Zahlungsbeginn entspreche der gesetzlichen Neuregelung. Soweit die Beklagte den Bescheid vom 9. August 1982 zurückgenommen habe, sie dies nicht zu beanstanden, da nach § 1318 Abs 1 S 2 RVO in der seit dem 1. Juni 1979 geltende Fassung bei einem berechtigten Ausländer die für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 entrichteten Beiträge nicht als Beitragszeit berücksichtigt würden. Die Voraussetzungen des § 45 des Zahnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) für eine auf die Zukunft begrenzte Rücknahme des früheren Bescheides lägen vor.

Das SG hat durch Beschluß vom 7. Oktober 1983 mit Zustimmung der Beklagten die Sprungrevision zugelassen.

Der Senat hat dem Kläger durch Beschluß vom 5. Juli 1984 für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt. Der Kläger, dem dieser Beschluß am 5. Oktober 1984 zugestellt worden ist, hat durch seine Prozeßbevollmächtigte bereits am 16. August 1984 Revision eingelegt und hinsichtlich der versäumten Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, desgleichen am 17. September 1984 hinsichtlich der Revisionsbegründungsfrist. Er trägt vor: Durch die Anwendung des § 97 Abs 1 Sätze 2 und 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) werde der Kläger in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Handle es sich nämlich um einen Ausländer, so bleiben nach den genannten Vorschriften Beitragszeiten unberücksichtigt, soweit Beiträge für de Zeit vor dem 1. Juli 1948 entrichtet seien; diese gälten lediglich als Beiträge der Höheversicherung. Mit dieser Regelung würden insbesondere ausgewanderte Deutsche betroffen, die eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen haben und sich in einem Staat befinden, in dem die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Darin liege eine Ungleichbehandlung. Deshalb müsse ihm - dem Kläger - die Rente bereits ab Januar 1974 ausgezahlt werden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 13 Mai 1983 sowie der angefochtenen Bescheide zu verurteilen, ihm Altersruhegeld ab 1. Januar 1974 auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie wendet ein, die Klage könne nicht damit begründet werden, daß § 97 Abs 1 Satz 2 und 3 AVG = § 1318 Abs 1 Satz 2 und 3 RVO gegen das GG verstoße. Daß Art 20 RAG 1982 nichtig sei, habe der Kläger nicht dargetan. Die Neufassung des § 1318 RVO durch das RAG 1985 wirke sich nicht auf den Rechtsstreit aus. Die Beitragszeiten, die im Bescheid vom 2. November 1982 nach § 1318 Abs 1 Satz 3 RVO in der bis zum 30. Juni 1985 geltenden Fassung als Beiträge der Höherversicherung angerechnet worden seien, habe der Kläger nicht im Geltungsbereich der RVO zurückgelegt, so daß sie nicht hätten angerechnet werden dürfen und auch aufgrund der Neufassung des Gesetzes nicht angerechnet werden könnten.

 

Entscheidungsgründe

Die Sprungrevision ist zulässig. Insbesondere hat sie der Kläger rechtzeitig eingelegt und begründet. Zwar ist die Revision nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung (im Ausland) des Beschlusses über die Zulassung der Revision eingelegt worden (§ 164 Abs 1 Satz 1 iVm § 161 Abs 3 Satz 2 SGG und § 37 Abs 1 Satz 2 SGG analog; BSG in SozR Nr 42 zu § 164 SGG), und auch die Revisionsbegründungsschrift hat der Kläger erst nach Ablauf der in § 164 Abs 2 Satz 1 SGG vorgesehenen Frist, die entsprechend § 87 Abs 1 Satz 2 SGG bei Zustellung im Ausland vier Monate beträgt (SozR 1500 § 160a Nr 4), eingereicht. Dem Kläger ist jedoch wegen der Versäumnis beider Fristen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Abs 1 SGG). Denn er hat allein deshalb, weil der Senat über seinen fristgemäß gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erst nach Ablauf der Frist entschieden hat, also ohne Verschulden die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist nicht einhalten können. Die einmonatige Frist für die Nachholung der versäumten Prozeßhandlungen (§ 67 Abs 2 SGG) hat der Kläger, der im Zeitpunkt der Zustellung des Prozeßkostenhilfebeschlusses noch nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, gewahrt (wegen Einzelheiten zum Fristbeginn im Falle der Beiordnung eines vom Gericht bestimmten Anwalts vgl BSG in SozR 1500 § 64 Nr 1).

Die Revision ist jedoch unbegründet.

Der Kläger kann mit seinem bereits vor dem SG gestellten und in der Revisionsinstanz wiederholten Antrag, ihm das Altersruhegeld bereits ab 1. Januar 1974 auszuzahlen, nicht durchdringen. Allerdings ist der Antrag des Klägers auslegungsfähig und auch auslegungsbedürftig, zumal das Gericht über die erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein (§ 123 SGG iVm §§ 165, 153 Abs 1 SGG). Soweit nämlich der Wortlaut des Antrags den Anschein erweckt, als seien für die Zeit ab 1. Januar 1974 überhaupt keine Rentenbeträge an den Kläger nach Australien ausgezahlt worden, trifft dies nicht zu; es ist erstmals mit Bescheid vom 25. November 1977 eine Rente aus Beiträgen der Höherversicherung für die strittige Zeit zur Auszahlung gelangt. Mit dem Antrag gemeint sein kann daher unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens und früherer Verwaltungsvorgänge, aber auch des vorinstanzlichen Urteils und Gesamtvorbringens des Klägers nur die Auszahlung des nach den §§ 1254 bis 1258 RVO berechneten "dynamisierten" Altersruhegeldes vom genannten Zeitpunkt an. Ein solcher Anspruch besteht nicht.

Zutreffend hat das SG bereits darauf hingewiesen, daß § 1315 idF des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (FANG) in Anlehnung an früheres Recht die Rente (in vollem Umfang) ruhte, solange der Berechtigte weder Deutscher iS des Art 116 Abs 1 GG noch früherer deutscher Staatsangehöriger iS des Art 116 Abs 2 Satz 1 GG war und sich ua freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufhielt (Abs 1 Nr 1 aaO). Das BVerfG hat durch Beschluß vom 20. März 1979 diese Vorschrift insoweit für unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG erklärt, als sie zur Folge hatte, daß Renten von Ausländern ruhten, die sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereichs der RVO aufhielten, ohne daß ein Anspruch auf angemessene Erstattung der Beiträge bestand (BGBl I, 906; BVerfGE 51, 1 = SozR 2200 § 1315 Nr 5). Der Gesetzgeber nahm diese Entscheidung zur Veranlassung, durch das RAG 1982 die "Erbringung der Leistungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" (Überschrift vor §§ 1315 bis 1323 RVO) neu zu regeln (Art 2 Nr 32 RAG 1982). Danach entfiel das Unterscheidungskriterium des freiwilligen/unfreiwilligen Aufenthalts von Ausländern im Ausland; überhaupt enthalten die neugefaßten Vorschriften keine Ruhensregelung mehr. Geblieben sind jedoch Beschränkungen hinsichtlich der Berechnung des ins Ausland auszuzahlenden Rentenbetrages, und auch an der grundsätzlichen Unterscheidung von Auszahlungsansprüchen für Deutsche im Ausland einerseits sowie Ausländern im Ausland auf der anderen Seite hat sich nichts geändert (vgl §§ 1315 Abs 3, 1318 Abs 1 Satz 2, 1323 RVO idF des RAG 1982 -nF- für berechtigte Ausländer, §§ 1319 bis 1322 RVO nF für berechtigte Deutsche). Das BVerfG hatte in dem erwähnten Beschluß bereits betont, daß die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Ausländern im Ausland im Prinzip nicht ungerechtfertigt sei und bei der Beurteilung das Ineinandergreifen von Gesichtspunkten des Territorialitätsprinzips, des Nationalitätsprinzips, der begrenzten Leistungsfähigkeit der Versicherungsträger und auch Elemente des sogenannten Generationsvertrages Berücksichtigung zu finden hätten (vgl hierzu auch BSGE 54, 97, 99f = SozR 6805 Art 1 Nr 1).

Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Vorverlegung der Auslandsauszahlung auf den 1. Januar 1974 (anstatt des 1. Juni 1979) ist von wesentlicher Bedeutung, daß sowohl die §§ 1315 bis 1323 RVO nF gemäß Art 20 Abs 2 RAG 1982 mit Wirkung vom 1. Juni 1979 in Kraft getreten sind als auch die - ergänzenden und modifizierenden - Überleitungsbestimmungen in Art 2 § 41b des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG), der gemäß Art 5 Nr 8 RAG 1982 eingefügt wurde. Nach Art 2 § 41b Abs 1 ArVNG sind die §§ 1315 bis 1323 RVO in der mit Wirkung vom 1. Juni 1979 an geltenden Fassung auch für Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Juni 1979 anzuwenden, soweit der Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland für diese Zeit geltend gemacht worden ist und darüber noch nicht auf Grund des für diese Zeit geltenden Rechts, wonach die Rente geruht hat, eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung getroffen worden ist. Dies bedeutet, daß in einem noch anhängigen (anhängig gewesenen) Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren, das auf einen vor dem 1. Juni 1979 gestellten Antrag zurückgeht, bereits die neuen Vorschriften Anwendung finden sollen, während es sonst - wenn über die Auszahlung für die Zeit vor dem 1. Juni 1979 schon durch unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt oder ein rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist - bei dieser Entscheidung verbleibt. Die Rückwirkung zum 1. Juni 1979 beruht darauf, daß der Beschluß des BVerfG vom 20. März 1979 am 13. Juni 1979 bekanntgegeben worden ist (vgl Amtliche Begründung in BR-Drucks 140/81).

Schon auf Grund dieser Vorschriften muß - ohne daß in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der §§ 1315 bis 1323 RVO näher eingegangen zu werden braucht - der erhobene Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Altersruhegeldes von einem früheren Zeitpunkt an scheitern. Denn der Bescheid vom 28. November 1975, mit dem das Altersruhegeld erstmals festgestellt, gleichzeitig aber das Ruhen der Rente in voller Höhe angeordnet worden war, ist ebenso wie der Neufeststellungsbescheid vom 24. November 1975 unangefochten geblieben. Dem steht auch kein höherrangiges Recht entgegen. Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) vom 12. März 1951 (BGBl I, 243) stellt in § 79 Abs 2 Satz 1 den Grundsatz auf, daß die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG (sogar) für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben. Der Gesetzgeber hat also dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens den Vorrang gegeben vor dem Rechtsschutz des einzelnen Bürgers. Daß dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das BVerfG wiederholt entschieden (vgl BVerfGE 2, 380, 404; 7, 194, 195f; 11, 263, 265; 20, 230, 235).

In der Revision stützt der Kläger seinen Anspruch lediglich darauf, daß § 97 Abs 1 Sätze 2 und 3 AVG idF des RAG 1982 (wortgleich mit § 1318 Abs 1 Sätze 2 und 3 der RVO, die hier anzuwenden ist, weil die Beklagte gem § 1311 Abs 1 iVm § 1310 Abs 2 RVO) der für die Feststellung und Zahlung der Leistung - als Gesamtleistung - zuständige Versicherungsträger gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verstoße. Damit kann er jedoch schon aus den oben dargelegten Gründen keinen Erfolg haben; denn das Ruhen der Rente für die Zeit vor dem 1. Juni 1979 bleibt in seinem Falle unberührt. Deshalb ist es für den geltend gemachten Anspruch ohne Bedeutung, daß auch nach der Auffassung des erkennenden Senats § 1318 Abs 1 Sätze 2 und 3 RVO idF des RAG 1982 mit dem GG unvereinbar waren und, nachdem der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) deshalb mit Beschluß vom 16. Februar 1984 in der Streitsache 1 RA 3/83 die Frage über die Unvereinbarkeit mit dem GG dem BVerfG vorgelegen hatte, nunmehr durch Art 2 Nr 7 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 - Rentenanpassungsgesetz 1985 - (RAG 1985) vom 5. Juni 1985 (BGBl I, 913) in § 1318 Abs 1 RVO in der seit dem 1. Juni 1979 geltenden Fassung die Sätze 2 und 3 gestrichen wurden. Damit sind lediglich die Vorschriften aufgehoben worden, wonach bei einem berechtigten Ausländer die Beitragszeit nicht berücksichtigt wurde, soweit die Beiträge für die Zeit vor dem 1. Juli 1978 entrichtet sind (Satz 2) und die entrichteten Beiträge insoweit als Beiträge der Höherversicherung gelten (Satz 3). Selbst wenn also der Kläger durch den Wegfall dieser Bestimmungen begünstigt würde, könnte er daraus keine Vorverlegung des Auszahlungsbeginns herleiten.

Hinsichtlich der bloßen Höhe (Berechnung) des auszuzahlenden Altersruhegeldes hat der Kläger jedenfalls in der Revisionsinstanz keinen Antrag gestellt. Die Ausführungen zu § 97 Abs 1 Sätze 2 und 3 AVG nF (= § 1318 Abs 1 Sätze 2 und 3 RVO nF), wonach diese Vorschriften mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar seien, sind nur im Zusammenhang mit dem begehrten früheren Auszahlungsbeginn gemacht worden. Nur an einer Stelle heißt es, im Falle der Verfassungswidrigkeit "müßten dann alle Versicherungsbeiträge in der vollen gezahlten Höhe angerechnet und nicht nur als Beiträge der Höherversicherung angesehen werden". Dieser Bemerkung kann jedoch nicht entnommen werden, daß in der Revisionsinstanz auch ein sog. Höhenstreit geführt würde. Im übrigen fehlte es insoweit an einer hinreichenden Revisionsbegründung, zumal aus dem Wegfall der vorerwähnten Bestimmungen nicht schon die Berücksichtigung der für die Zeit vor dem 1. Juli 1948 entrichteten Beiträge folgt, vielmehr nach dem weiterhin geltenden § 1318 Abs 1 (früher: Satz 1) ein Berechtigter die Rente nur für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegten Beitragszeiten (ausgezahlt) erhält. Gegen die Erstreckung der Revision auch auf die Rentenhöhe spricht weiter, daß sich das SG noch mit dem Bescheid vom 2. November 1982 sowie mit dem Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1983 befaßt, beide Bescheide gemäß § 96 SGG in das Verfahren einbezogen und die Herabsetzung der Rentenleistung in ausführlicher Erörterung des § 45 SGB 10 als rechtmäßig angesehen hatte, in der Revisions- und in der Revisionsbegründungsschrift aber hierzu nichts ausgeführt wird.

Sofern, wie dem Vorbringen der Beklagten entnommen werden könnte, während des Revisionsverfahrens ein neuer Bescheid erteilt worden sein sollte, ist dieser nicht Gegenstand des vor dem Senat anhängigen Verfahrens (vgl § 171 Abs 2 SGG).

Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663987

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