Leitsatz (amtlich)
Einen Anspruch auf das volle Bestattungsgeld nach BVG § 53 idF des 2. NOG haben nur solche Kinder, die als Waisen versorgungsberechtigt sind.
Normenkette
BVG § 53 Fassung: 1964-02-21
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1966 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger auch nicht die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Der Vater des Klägers ist am 30. Oktober 1945 an den Folgen einer Schädigung i. S. des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gestorben. Seine Mutter erhielt daher durch Bescheid des Versorgungsamts B vom 19. September 1951 Witwenrente nach dem BVG. Am 29. März 1964 ist die Mutter des Klägers gestorben. Sein Antrag auf Gewährung von Bestattungsgeld hatte insoweit Erfolg, als ihm durch Bescheid vom 21. April 1964 ein Bestattungsgeld in Höhe von 375 DM bewilligt wurde. Mit seinem Widerspruch gegen diesen Bescheid machte der Kläger, der selbst Kriegsbeschädigter ist und Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 v. H. bezieht, geltend, er sei als versorgungsberechtigtes Kind i. S. des § 53 BVG anzusehen und habe daher Anspruch auf das erhöhte Bestattungsgeld von 750 DM. Das Landesversorgungsamt Berlin wies mit Bescheid vom 29. Juni 1964 den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, daß das volle Bestattungsgeld nur dann zu gewähren sei, wenn die Witwe mindestens ein versorgungsberechtigtes Kind hinterlasse, d. h. einen Sohn oder eine Tochter, die eine Waisenrente nach dem BVG erhalten.
Mit der Klage hat der Kläger insbesondere darauf hingewiesen, daß nach § 53 BVG idF vom 20. Dezember 1950 ein erhöhtes Bestattungsgeld nur beim Tod einer Witwe zu zahlen gewesen sei, die waisenrentenberechtigte Kinder hinterlassen habe. Durch die 2. Novelle zum BVG vom 7. August 1953 sei aber § 53 BVG entscheidend dahin geändert worden, daß die Worte "waisenrentenberechtigte Kinder" durch die Worte "mindestens ein versorgungsberechtigtes Kind" ersetzt wurden; außerdem seien in Satz 1 des § 53 BVG an die Stelle der Worte "rentenberechtigte Hinterbliebene" die Worte "versorgungsberechtigte Hinterbliebene" getreten. Da für die Auslegung einer Vorschrift nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) allein der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergebe, maßgebend sei, müsse zur Auslegung auch die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift herangezogen werden. In der Begründung des Entwurfs der 2. Novelle zum BVG sei zur Änderung des § 53 ausgeführt worden, daß die bisherige Fassung "rentenberechtigte Hinterbliebene" zu einengend sei. Bei der jetzt geltenden weiteren Fassung der Vorschrift müsse als "versorgungsberechtigtes Kind" das Kind einer Witwe angesehen werden, das Versorgungsbezüge nach dem BVG erhalte. Hierbei enthalte der Begriff des "Kindes" keine altersmäßige Begrenzung (etwa bis zum 18. oder 25. Lebensjahr), vielmehr sei allein der Verwandtschaftsgrad gemeint, wie zB auch bei den in § 51 BVG aufgeführten Kindern im Rahmen der Elternversorgung.
Der Kläger meint weiter, daß er nicht nur nach dem Wortlaut des § 53 BVG ein versorgungsberechtigtes Kind mit einem Anspruch auf das volle Bestattungsgeld sei, sondern daß diese Auslegung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche. Das BVG lasse an einer ganzen Reihe von Stellen erkennen, daß höhere Leistungen dann zu gewähren sind, wenn der Krieg einer Familie besonders große Opfer abverlangt hat. So sei in der Elternversorgung beim Verlust des einzigen oder letzten oder mehrerer Kinder eine höhere Rente vorgesehen. Gerade da, wo der Krieg nicht nur der Witwe den Ernährer genommen habe, sondern auch die Kinder noch selbst durch den Krieg dauernde gesundheitliche Schäden davongetragen haben, würde - wenn die Kinder eine Waisenrente nicht mehr erhalten - nur das niedrigere Bestattungsgeld in Betracht kommen. Die Witwe, die den Ehemann zwar verloren, aber im übrigen gesunde Kinder behalten hat, würde sich somit letztlich besser stehen als die Witwe, die neben dem Verlust des Ehemannes auch noch gesundheitliche Schäden ihrer Kinder zu verzeichnen hat. Da er selbst schwere Kriegsbeschädigungen davongetragen habe und ein Bruder von ihm gefallen sei, liege eine besondere Betroffenheit der Familie vor, die zudem ja den Ehemann und Vater verloren habe. Auf die Bedürftigkeit könne es im übrigen nicht ankommen, weil das höhere Bestattungsgeld auch dann zu zahlen sei, wenn eine sehr vermögende Witwe waisenrentenberechtigte Kinder habe, obwohl Witwe und Waise wegen des hohen Vermögens nur die Grundrente beziehen. Durch Urteil vom 7. Oktober 1965 hat das Sozialgericht (SG) Köln die Klage abgewiesen; es hat die Berufung nach § 150 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausdrücklich zugelassen.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 29. April 1966 zurückgewiesen; es hat die Revision zugelassen. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen für die Gewährung des vollen Bestattungsgeldes in Höhe von 750 DM in der Person des Klägers nicht gegeben seien, weil er nicht "versorgungsberechtigtes Kind" i. S. des § 53 BVG sei. Aus der Fassung und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift ergebe sich, daß nur dann ein Anspruch auf das volle Bestattungsgeld bestehe, wenn der versorgungsberechtigte Hinterbliebene ein Kind hinterlasse, dem als Kind Versorgung, nämlich Waisenrente (§ 38 BVG) oder Waisenbeihilfe (§ 48 BVG) zustehe. Die vom Kläger vertretene Auslegung des § 53 BVG werde dem Zweck der durch die 2. Novelle zum BVG vorgenommenen Neufassung dieser Vorschrift nicht gerecht. Durch diese Neufassung sollte das volle Bestattungsgeld nicht nur bei einem gemäß § 38 BVG waisenrentenberechtigten Kind, sondern auch bei einem gemäß § 48 BVG waisenbeihilfeberechtigten Kind gewährt werden. Es bestehe kein Anlaß zu der Annahme, daß der Gesetzgeber beim Tod eines versorgungsberechtigten Hinterbliebenen darüber hinaus Kindern einen Anspruch auf das volle Bestattungsgeld habe gewähren wollen, die nicht als Waisen versorgungsberechtigt i. S. des BVG sind. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente oder Waisenbeihilfe seien aber in der Person des Klägers, der Regierungsdirektor sei, nicht gegeben.
Gegen dieses am 13. Juni 1966 zugestellte Urteil des LSG hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 1966, eingegangen beim BSG am 12. Juli 1966, Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung der Urteile des SG Köln vom 7. Oktober 1965 und des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1966 nach dem Klageantrag zu erkennen.
Nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13. September 1966 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 1966, der an demselben Tage beim BSG eingegangen ist und auf den Bezug genommen wird, die Revision begründet. Er rügt eine Verletzung des § 53 BVG und wiederholt zur Begründung sein früheres Vorbringen. Er hält insbesondere an seiner Meinung fest, der Wortlaut "mindestens ein versorgungsberechtigtes Kind" spreche dafür, daß jedes versorgungsberechtigte Kind das höhere Bestattungsgeld erhalten solle und nicht nur solche Kinder, die selbst noch Waisenrente oder Waisenbeihilfe beziehen.
Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision als unbegründet; er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Kläger hat die nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG durch Zulassung statthafte Revision form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Die Revision ist aber nicht begründet.
Der Beklagte gewährte dem Kläger, der selbst nach einer MdE um 80 v. H. versorgungsberechtigt ist, durch Bescheid vom 21. April 1964 nach seiner am 29. März 1964 verstorbenen Mutter gemäß §§ 53, 36 BVG das halbe Bestattungsgeld in Höhe von 375 DM. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Zahlung des vollen Bestattungsgeldes in Höhe von 750 DM mit der Begründung, daß er als "versorgungsberechtigtes Kind" i. S. des § 53 Satz 2 BVG anzusehen sei, weil er selbst als Beschädigter versorgungsberechtigt ist. Dieser vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nach § 53 BVG idF des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85), das am 1. Januar 1964 in Kraft getreten ist, zu beurteilen, weil die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bestattungsgeld nach § 53 BVG während der Geltung des 2. NOG eingetreten sind (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 17. Januar 1967 - 10 RV 666/64 -). § 53 Satz 2 BVG idF des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750 -) - danach hätte der Kläger eindeutig keinen Anspruch auf das volle Bestattungsgeld, weil er kein "waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind" ist - kann somit der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Nach § 53 BVG idF des 2. NOG wird beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 BVG gewährt. Es beträgt beim Tod einer Witwe, die mindestens ein versorgungsberechtigtes Kind hinterläßt, 750 DM, in allen übrigen Fällen 375 DM. Zwischen den Beteiligten ist streitig, was unter "versorgungsberechtigtes Kind" i. S. des Satzes 2 dieser Vorschrift zu verstehen ist. Der Beklagte und das LSG sind der Auffassung, daß das volle Bestattungsgeld nur zu gewähren ist, wenn der versorgungsberechtigte Hinterbliebene ein Kind hinterläßt, dem als "Kind" Versorgung, nämlich Waisenrente (§ 38 BVG) oder Waisenbeihilfe (§ 48 BVG) zusteht. Unstreitig ist dies bei dem Kläger, der Regierungsdirektor ist und keine Waisenrente oder Waisenbeihilfe erhält, nicht der Fall. Der Kläger meint demgegenüber, er sei deswegen als "versorgungsberechtigtes Kind" anzusehen, weil er in familienrechtlichem Sinne "Kind" seiner am 29. März 1964 verstorbenen und als Witwe versorgungsberechtigt gewesenen Mutter sei und selbst als Beschädigter nach einer MdE um 80 v. H. "versorgungsberechtigt" sei. Welche der von den Beteiligten vertretenen Auffassungen zutreffend ist, kann nur durch Auslegung des § 53 Satz 2 BVG idF des 2. NOG ermittelt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSG 8, 130, 133; SozR BVG § 3 Nr. 20) ist Gegenstand der Auslegung allein der objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschriften hineingestellt sind; nicht entscheidend ist die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder die Auffassung der Behörden, in deren Zuständigkeit die Ausführung des Gesetzes fällt. Daß die Auslegung somit von dem Wortlaut des Gesetzes auszugehen hat, schließt nicht aus, daß auch zu ermitteln ist, welchen Zweck der Gesetzgeber insgesamt und im einzelnen verfolgt; dabei sind die Entstehungsgeschichte und der Zusammenhang mit anderen Vorschriften zu berücksichtigen. Es ist aber auch zu prüfen, ob der Wortlaut des Gesetzes diesem Zweck gerecht geworden ist, d. h. ob dieser Zweck einen, wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck im Gesetzestext gefunden hat. Im vorliegenden Fall ist der Wortlaut des § 53 Satz 2 BVG, auf den der Kläger seinen Anspruch auf Gewährung des vollen Bestattungsgeldes stützt, nicht eindeutig. Es läßt sich die Auffassung vertreten, daß unter dem Begriff "versorgungsberechtigtes Kind" nur ein Kind zu verstehen ist, das als solches versorgungsberechtigt ist, d. h. Waisenrente oder Waisenbeihilfe bezieht. Der Wortlaut allein steht aber auch nicht der Meinung des Klägers entgegen, daß es für den Anspruch auf Gewährung des vollen Bestattungsgeldes genügt, wenn der Antragsteller in familienrechtlichem Sinne Kind des verstorbenen versorgungsberechtigten Hinterblieben ist und selbst als Beschädigter versorgungsberechtigt ist. Der Wille des Gesetzgebers, wie er sich in § 53 Satz 2 BVG idF des 2. NOG objektiviert hat, ist somit allein aus dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht zu erkennen. Diese Vorschrift muß daher nach ihrer Entstehungsgeschichte und dem Sinnzusammenhang ausgelegt werden.
§ 53 BVG in der ersten Fassung vom 20. Dezember 1950 (BGBl S. 791) hatte folgenden Wortlaut: "Beim Tode von rentenberechtigten Hinterbliebenen wird ein Bestattungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 36 gewährt. Es beträgt beim Tode einer Witwe, die waisenrentenberechtigte Kinder hinterläßt, 240 DM, in allen übrigen Fällen 120 DM". Abgesehen von mehrfachen Änderungen der Höhe des Bestattungsgeldes ist § 53 BVG durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 7. August 1953 (BGBl I 862) unter Ziff. 22 dahin geändert worden, daß das Wort "rentenberechtigt" durch das Wort "versorgungsberechtigt" und die Worte "waisenrentenberechtigte Kinder" durch die Worte "mindestens ein versorgungsberechtigtes Kind" ersetzt worden sind. In dieser Fassung hat § 53 BVG bis zum Inkrafttreten des 3. NOG am 1. Januar 1967 gegolten, durch das die Worte "versorgungsberechtigtes Kind" durch die Worte "waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind" ersetzt worden sind. Wie bereits oben ausgeführt, kann allerdings § 53 BVG idF des 3. NOG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, weil für den Anspruch des Klägers auf Gewährung des vollen Bestattungsgeldes § 53 BVG idF des 2. NOG gilt.
In der Begründung zum Entwurf des BVG ist zu § 52 (jetzt § 53) folgendes ausgeführt worden: "Bestattungsgeld beim Tode von Hinterbliebenen wurde nach dem Reichsversorgungsgesetz (§ 50 a) auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Reichsversorgungsgesetzes und anderer Versorgungsgesetze vom 21. Dezember 1927 (RGBl I 487) vom 1. Oktober 1927 an als Sterbegeld gewährt. Wieder eine entsprechende Vorschrift zu schaffen, erscheint dringend notwendig" (vgl. BT-Drucks. Nr. 1333 1. Wahlp. 1949 Begr. zu § 52). Nach § 50 a des Reichsversorgungsgesetzes (RVG) wurde beim Tode von Hinterbliebenen ein Sterbegeld nach Maßgabe der Vorschriften des § 34 RVG gewährt; das Sterbegeld betrug ein Drittel der in § 34 Abs. 2 RVG genannten Sätze. Das Sterbegeld beim Tod von Hinterbliebenen entsprach somit in seiner Höhe dem Sterbegeld von Beschädigten, deren Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war (vgl. § 34 Abs. 2 RVG). Zur Begründung für die Einführung eines Sterbegeldes beim Tod von Hinterbliebenen durch das Änderungsgesetz zum RVG vom 21. Dezember 1927 wurde insbesondere angeführt, daß die älteren Kriegerwitwen den Wunsch hätten, nicht auf Kosten der Fürsorge beerdigt zu werden; die Angehörigen sollten einen Rechtsanspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten haben (vgl. Arendts, RVG 2. Aufl. Anm. 1 zu § 50 a). Schon aus dieser Begründung zu § 50 a RVG, der weitgehend das Vorbild für § 53 BVG war, ist somit der Gesichtspunkt zu entnehmen, daß man damals bei der Einführung eines Sterbegeldes von den regelmäßig schlechten finanziellen Verhältnissen der versorgungsberechtigten Kriegerwitwen und Waisen ausging. Im Regierungsentwurf zum BVG war zunächst ein Bestattungsgeld in Höhe von 120 DM vorgesehen, also die Hälfte des vollen Bestattungsgeldes, das nach § 36 BVG beim Tode eines rentenberechtigten Beschädigten zu gewähren war, sofern der Tod die Folge einer Schädigung war. Erst durch den 26. Ausschuß des Bundestages für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen ist Satz 2 der Vorschrift dahin gefaßt worden, daß das Bestattungsgeld beim Tod einer Witwe, die "waisenrentenberechtigte Kinder" hinterläßt, 240 DM, in allen übrigen Fällen 120 DM beträgt (vgl. BT-Drucks. Nr. 1466 1. Wahlp. 1949). Nach dem Protokoll der 30. Sitzung des Ausschusses am 26. September 1950 ist die Gewährung des vollen Bestattungsgeldes beim Tod einer Witwe, die waisenrentenberechtigte Kinder hinterläßt, deswegen für notwendig gehalten worden, weil die Bestattungskosten nicht aus der Waisenrente bezahlt werden sollten. Ein Abgeordneter hat insbesondere hierzu folgendes ausgeführt: "Wir wollen nicht jemanden mit staatlichen Geldern die Bestattung gewährleisten, wo es nicht mehr angebracht erscheint, d. h. also, wenn der Beschädigte gestorben ist und sein Bestattungsgeld bekommen hat. Nun stirbt aber einige Jahre später, nach 5 oder 10 Jahren, die Frau dieses Beschädigten, wenn noch waisenrentenberechtigte Kinder da sind - da liegt das Schwergewicht ! Es kann sich nur um einige wenige Jahre handeln, dann sind alle diese Kinder nicht mehr waisenrentenberechtigt. Unter diesem Zusatz dürfte man sich dem anschließen. Wir wollen nicht von zwei oder drei Waisen das Bestattungsgeld für die Mutter verlangen, wenn sie noch waisenrentenberechtigt sind. Sind sie es nicht mehr, stehen sie im Erwerbsleben, müssen sie für die Beerdigung ihrer Mutter sorgen wie wir." Aus diesen Verhandlungen im 26. Ausschuß des Bundestages läßt sich entnehmen, daß beim Tod einer Witwe solche Kinder das volle Bestattungsgeld nicht bekommen sollten, die bereits im Erwerbsleben stehen und daher in finanzieller Hinsicht für die Kosten der Beerdigung ihrer Mutter in aller Regel aufkommen können, wie es auch sonst beim Tod einer Mutter, die nicht versorgungsberechtigt war, der Fall ist. Sind dagegen die Kinder noch waisenrentenberechtigt, dann sollten sie mit ihrer Rente nicht für die Kosten der Bestattung ihrer Mutter herangezogen werden.
Durch das 2. Änderungsgesetz zum BVG vom 7. August 1953 sind die Worte "rentenberechtigt" und "waisenrentenberechtigte Kinder" durch die Worte "versorgungsberechtigt" und "mindestens ein versorgungsberechtigtes Kind" ersetzt worden. In der Begründung zum Entwurf dieses Änderungsgesetzes wird hierzu unter Nr. 17 folgendes ausgeführt: "Die bisherige Fassung "rentenberechtigten" ist zu sehr einengend. Durch die neugewählte Fassung "versorgungsberechtigten" soll erreicht werden, daß auch beim Tod von Hinterbliebenen, die Witwen- oder Waisenbeihilfe (§ 48) bezogen haben, Bestattungsgeld gezahlt wird" (vgl. BT-Drucks. Nr. 4296, 1. Wahlp. 1949). Diese Begründung betrifft an sich nur den Satz 1 des § 53 BVG, daß nämlich nunmehr ein Bestattungsgeld auch beim Tode von solchen Hinterbliebenen gewährt wird, die keine Witwen- oder Waisenrente, sondern nur eine Witwen- oder Waisenbeihilfe bezogen haben. Aus welchen Gründen im Satz 2 des § 53 BVG nunmehr die Fassung gewählt worden ist, "beim Tod einer Witwe, die mindestens ein versorgungsberechtigtes Kind hinterläßt", ist nicht ausdrücklich gesagt. Man muß aber aus dem Sinnzusammenhang annehmen, daß auch bei der Änderung von Satz 2 - ebenso wie bei Satz 1 - nur daran gedacht worden ist, das volle Bestattungsgeld nicht nur - wie bisher - den waisenrentenberechtigten Kindern, sondern auch einem waisenbeihilfeberechtigten Kind zu gewähren, dagegen nicht einem Kind, das als Beschädigter und nicht als Waise versorgungsberechtigt ist (so auch Wilke, Komm. zum BVG, Erläuterungen zu § 53, und Thannheiser/Wende/Zech, Handb. des Bundesversorgungsrechts, Erläuterungen zu § 53; anscheinend ebenso, wenn auch etwas unklar, Schieckel/Gurgel, Komm. zum BVG, Anm. 1 und 3 zu § 53). Aus der allgemein gehaltenen Begründung zu der Neufassung des § 53 BVG, daß die bisherige Fassung "rentenberechtigte" zu sehr einengend sei, läßt sich jedenfalls nicht - wie der Kläger im vorliegenden Fall meint - folgern, daß nunmehr auch Kinder, die nicht mehr waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigt sind und bereits im Erwerbsleben stehen, das volle Bestattungsgeld dann erhalten sollen, wenn sie selbst als Beschädigte versorgungsberechtigt nach dem BVG sind. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte als auch aus dem Sinnzusammenhang, aus denen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, daß der Gesetzgeber beim Tode von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen das volle Bestattungsgeld grundsätzlich nur dann gewähren wollte, wenn bei den Kindern eine finanzielle Notlage regelmäßig deswegen zu vermuten ist, weil sie noch als Waisen versorgungsberechtigt nach dem BVG sind. Daran ändert auch nichts die vom Kläger angeführte Erwägung, daß waisenrenten- und waisenbeihilfeberechtigte Kinder von vermögenden Witwen das volle Bestattungsgeld erhalten. Auch die Grundrente wird zB an vermögende Beschädigte gezahlt. Im übrigen liegen den gesetzlichen Regelungen im BVG oft Lebenstatbestände zugrunde, wie sie in den weit überwiegenden Fällen gegeben sind. Daß in Einzelfällen auch waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigte Kinder von vermögenden Witwen das volle Bestattungsgeld bekommen, ändert nichts daran, daß sich solche Kinder beim Tode ihrer Mutter in den meisten Fällen in finanziell beengten Verhältnissen befinden. § 53 Satz 2 BVG idF des 2. NOG ist daher so auszulegen, daß unter "versorgungsberechtigtem Kind" nur ein Kind zu verstehen ist, das als Waise versorgungsberechtigt ist, also Anspruch auf Waisenrente oder Waisenbeihilfe hat. Dies ist beim Kläger nicht der Fall; seine Versorgungsberechtigung beruht nicht auf seiner Eigenschaft als Waise, sondern darauf, daß er selbst als Beschädigter versorgungsberechtigt ist. Auch wenn man der Auffassung des Klägers folgt, daß das Wort "Kind" in § 53 Satz 2 BVG in familienrechtlichem Sinne aufzufassen ist, wie zB bei der Elternversorgung, so bedeutet das noch nicht, daß auch das Kind Anspruch auf das volle Bestattungsgeld hat, das selbst als Beschädigter versorgungsberechtigt ist. Die Gewährung des halben Bestattungsgeldes beim Tode von Hinterbliebenen soll die Regel sein mit der einzigen Ausnahme, daß ein Kind, das als solches versorgungsberechtigt ist, das volle Bestattungsgeld erhält. Auch dieser Gesichtspunkt spricht für eine enge Auslegung des Begriffs "versorgungsberechtigtes Kind", zumal sich aus der Entstehungsgeschichte eindeutig ergibt, daß das volle Bestattungsgeld nur deswegen gewährt wird, weil bei Kindern, die als Waisen versorgungsberechtigt nach dem BVG sind, regelmäßig beengte finanzielle Verhältnisse zu unterstellen sind. Bei dieser Sach- und Rechtslage geht auch der Hinweis des Klägers auf § 33 b BVG fehl, in dem bei körperlich oder geistig gebrechlichen Kindern eine altersmäßige Begrenzung nicht vorgesehen ist. Das ist nicht nur bei § 33 b BVG der Fall, sondern auch bei der Waisenrente (vgl. § 45 Abs. 3 BVG). Solche Kinder sind waisenrentenberechtigt, obwohl sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, und erhalten somit gegebenenfalls das volle Bestattungsgeld nach § 53 Satz 2 BVG. Die weiteren Ausführungen des Klägers dazu, daß seine Familie durch den Krieg besondere Opfer habe bringen müssen, können an der gefundenen Auslegung des § 53 BVG nichts ändern. Für das Opfer, das der Kläger selbst im Kriege gebracht hat, wird er als Versorgungsberechtigter nach den Vorschriften des BVG entschädigt. Auch seine Mutter wurde als Witwe nach dem BVG dafür entschädigt, daß sie ihren Ehemann durch eine Schädigung i. S. des BVG verloren hat. Darüber hinaus hätte es einer besonderen eindeutigen Regelung im Rahmen der Vorschriften über das Bestattungsgeld bedurft, wenn vom Gesetzgeber dem vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkt eines besonders großen Opfers seiner Familie hätte Rechnung getragen werden sollen, wie es bei der Elternversorgung in § 51 Abs. 3 BVG geschehen ist, wenn das einzige oder das letzte Kind oder alle oder mindestens drei Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben sind.
Daß die vom LSG in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung des § 53 Satz 2 BVG zutreffend ist, wird endlich noch dadurch bestätigt, daß diese Vorschrift durch das 3. NOG in dem Sinne geändert worden ist, daß beim Tod einer Witwe, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterläßt, das Bestattungsgeld 750 DM, in allen übrigen Fällen nur 375 DM beträgt. Diese Änderung ist in dem Regierungsentwurf zum 3. NOG (vgl. BT-Drucks. V/1012, 5. Wahlperiode) damit begründet worden, daß sie der Klarstellung dient. Die bisher bestehende Rechtslage sollte somit durch das 3. NOG nicht geändert werden, vielmehr sollte aus Gründen der Klarstellung lediglich der bisher bestehende Rechtszustand bestätigt werden. Obwohl § 53 idF des 3. NOG im vorliegenden Fall - wie bereits ausgeführt - keine Anwendung finden kann, ist diese Klarstellung von besonderem Gewicht für die Auslegung dieser Vorschrift idF des 2. NOG. Anspruch auf das volle Bestattungsgeld haben demnach nur solche Kinder, die als Waisen versorgungsberechtigt nach dem BVG sind, nicht dagegen der Kläger, dessen Versorgungsberechtigung nicht auf seiner Eigenschaft als Waise, sondern auf den von ihm selbst erlittenen Schädigungen i. S. des BVG beruht. Das LSG hat somit den § 53 Satz 2 BVG idF des 2. NOG zutreffend ausgelegt und mit Recht die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen