Beteiligte
Kläger und Revisionsbeklagter |
Beklagter und Revisionskläger |
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Neuberechnung der Verletztenrente des Klägers ab 1. Juli 1986. Umstritten ist, ob bei dieser Neuberechnung für die Bestimmung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) die für die Beamten geltende Sonderregelung des § 576 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden ist.
Der im Jahre 1957 geborene Kläger erlitt am 23. März 1974 als Schüler einen Unfall mit der Folge einer Querschnittslähmung. Der Beklagte gewährt ihm wegen der Unfallfolgen Verletztenvollrente. Der Kläger schloß die Schule mit dem Abitur ab, studierte anschließend Rechtswissenschaften und ist - nach bestandenem zweiten juristischen Staatsexamen - seit 1. April 1988 als Postrat im Beamtenverhältnis beschäftigt. Ohne den Unfall wäre die juristische Ausbildung des Klägers Ende Juni 1986 beendet gewesen.
Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 27. Oktober 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1988 den für die Berechnung der Verletztenrente maßgeblichen JAV neu fest. Da der Kläger den als Arbeitsunfall zu entschädigenden Unfall während seiner Schulausbildung erlitten habe und nach Abschluß der Ausbildung in ein Beamtenverhältnis übernommen worden sei, müsse neben § 573 Abs. 1 RVO auch § 576 Abs. 1 RVO herangezogen werden. Danach gelte als JAV der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Da die hieraus berechnete Verletztenrente die Dienstbezüge nicht übersteige, sei die Verletztenrente ab 1. Juli 1986 in Höhe des Betrages zu zahlen, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu zahlen sei.
Das Sozialgericht (SG) hat die auf Berechnung der Verletztenrente ab 1. Juli 1986 unter Zugrundelegung des tatsächlichen JAV gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 6. September 1989). § 576 Abs. 1 RVO sei auch bei Arbeitsunfällen anzuwenden, die vor Begründung des Beamtenverhältnisses eingetreten seien. Mit der Vorschrift des § 576 Abs. 1 RVO solle eine ansonsten unterschiedliche Behandlung der Beamten, die Dienstunfälle, und der Beamten, die Arbeitsunfälle erlitten, vermieden werden. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den der Verletztenrente des Klägers ab 1. Juli 1986 zugrundezulegenden JAV nach § 573 Abs. 1 RVO - ohne Anwendung des § 576 Abs. 1 RVO - neu zu berechnen (Urteil vom 20. Mai 1992). Eine direkte Anwendung des § 576 Abs. 1 RVO sei nach dem Wortlaut ausgeschlossen. Eine analoge - zumindest eine extensiv analoge - Anwendung verbiete sich bereits aus rechtsdogmatischen/gesetzessystematischen Gründen. Auch das sozialpolitische Motiv des § 576 Abs. 1 Satz 2 RVO, Beamte, die dienstliche oder außerdienstliche Unfälle erlitten, gleichzubehandeln, verlange hier keine analoge Anwendung. Der Kläger habe den Unfall nicht als Beamter erlitten. Im Gegensatz zu dem vom Bundessozialgericht (BSG) am 31. Oktober 1978 (BSGE 47, 137) entschiedenen Fall habe sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht in einer Ausbildung befunden, die bereits auf eine Tätigkeit mit Beamtenstatus gezielt habe. Die Ausbildung zum Volljuristen befähige zu einer Vielzahl von nicht unter § 576 Abs. 1 RVO fallenden Berufen und Tätigkeiten.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts (§ 576 Abs. 1 i.V.m. § 573 Abs. 1 RVO). Die Berechnung des JAV für die Zeit nach Beendigung der Berufsausbildung ausschließlich nach § 573 Abs. 1 RVO - also ohne Anwendung des § 576 RVO - würde die Zielvorstellung des Gesetzgebers, den während einer Ausbildung durch Arbeitsunfall verletzten Versicherten so zu stellen, als hätte er den Unfall erst nach Beendigung der Ausbildung erlitten, in das Gegenteil verkehren. Der Verletzte stände dann besser, als hätte er den Unfall nach Beendigung der Ausbildung und Erlangung des Beamtenstatus erlitten. Dies sei im Hinblick auf die ungeschmälerte Zahlung seiner Dienstbezüge und das damit verbundene geringere soziale Schutzbedürfnis eines Beamten im Gegensatz zu anderen Verletzten nicht gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe gerade eine doppelte volle Absicherung eines Beamten, einmal durch den Unfallversicherungsträger und zusätzlich durch die Vorteile des Beamtenstatus, nicht gewollt. Es sei nicht sachgerecht, die Sonderregelung des § 576 RVO nur auf solche Fälle zu erstrecken, in denen sich der Unfall zu einem Zeitpunkt ereigne, in dem die Beamtenlaufbahn bereits absehbar sei. Regelmäßig falle erst nach Beendigung der Schul- bzw. Hochschulausbildung die Entscheidung, welche Tätigkeit tatsächlich aufgenommen werde.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 1992 aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes SGG ).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
Das LSG hat den Beklagten zutreffend verurteilt, den der Verletztenrente des Klägers ab 1. Juli 1986 zugrundezulegenden JAV nach § 573 Abs. 1 RVO - ohne Anwendung des § 576 Abs. 1 RVO - neu zu berechnen.
Berechnungsgrundlage für die dem Kläger infolge des Arbeitsunfalls vom 23. März 1974 zustehende Verletztenrente ist - neben dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - der JAV des Verletzten. Hierfür ist im Regelfall der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung SGB IV ) des Verletzten in den letzten zwölf Monaten vor dem Arbeitsunfall maßgebend (§ 571 Abs. 1 RVO). Grundsätzlich bleiben diese Verdienstverhältnisse für alle Zukunft die Grundlage der Geldleistungen; spätere Erwerbsaussichten sind in der Regel bei der Feststellung des JAV rechtlich unbeachtlich (BSG Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 24/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen - m.w.N.).
Eine Ausnahme gilt u.a. dann, wenn der Verletzte sich zur Zeit des Arbeitsunfalls noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befunden hat. In einem solchen Fall wird nach § 573 Abs. 1 RVO, wenn es für den Berechtigten günstiger ist, der JAV für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung nach dem Entgelt berechnet, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich ist. Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß die zur Zeit des Arbeitsunfalls in einer Schul- oder Berufsausbildung Stehenden vom Zeitpunkt der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildung an hinsichtlich der Berechnung des JAV so zu stellen sind, als ob sie den Unfall erst in diesem Zeitpunkt erlitten hätten (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 575c m.w.N.). Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat der Kläger den Arbeitsunfall während seiner Schulausbildung erlitten; er hätte ohne diesen Unfall die Ausbildung voraussichtlich im Juni 1986 beendet. Zutreffend hat der Beklagte dementsprechend mit den angefochtenen Bescheiden eine Neuberechnung des JAV gemäß § 573 Abs. 1 RVO für die Zeit ab 1. Juli 1986 vorgenommen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten hat diese Neuberechnung ausschließlich nach § 573 Abs. 1 Satz 2 RVO und nicht i.V.m. § 576 Abs. 1 Satz 1 RVO zu erfolgen, so daß - wie das LSG zutreffend entschieden hat - hinsichtlich der Auszahlung der Rente auch § 576 Abs. 1 Satz 2 RVO nicht anzuwenden ist.
Erleidet ein Beamter, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gewährleistet ist, einen Arbeitsunfall, für den ihm Unfallfürsorge nicht zusteht, so gilt nach § 576 Abs. 1 Satz 1 RVO als JAV der Jahresbetrag der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, die der Berechnung des Unfallruhegehalts zugrundezulegen wären. Nach Satz 2 ist die Rente nur insoweit zu zahlen, als sie die Dienst- oder Versorgungsbezüge übersteigt. Dem Verletzten verbleibt die Rente jedoch mindestens in Höhe des Betrages, der bei Vorliegen eines Dienstunfalls als Unfallausgleich zu gewähren wäre.
Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die Voraussetzungen des § 576 Abs. 1 RVO nicht erfüllt sind, weil der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls kein Beamter war. Diese Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach nur für aktive Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (BSG Urteil vom 27. März 1990 - 2 RU 43/89 - HV-Info 1990, 1215; BSG Urteil vom 18. Dezember 1979 - 2 RU 47/77 - HVGBG RdSchr 148/80; Gitter in SGB/RVO Gesamtkommentar, § 576 RVO Anm. 2 Buchst c; Lauterbach/Watermann; Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 576 Anm. 2). Im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls muß - was beim Kläger nicht der Fall war - "sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet" sein. Der Senat hat darüberhinaus bereits in seinem Urteil vom 18. Dezember 1979 (a.a.O.) ausgeführt, gewährleistet ist die Unfallfürsorge nur, wenn Sicherheit besteht, daß sie bei Eintritt des Unfalls auch tatsächlich gewährt wird (s Brackmann a.a.O., S. 478 f.I m.w.N.). Damit ist § 576 Abs. 1 RVO grundsätzlich nicht auf den Beamten anzuwenden, der bereits vor seiner Beamtentätigkeit einen Arbeitsunfall erlitten hat (s BSG Urteil vom 6. August 1986 - 5a RKnU 4/85 - Breithaupt 1987, 107; BSG Urteil vom 4. Februar 1987 - 5a RKnU 5/85 -HV-Info 1987, 1026 für Beamte, die zwar vor Beginn ihrer Beamtentätigkeit eine Berufskrankheit erlitten hatten, bei denen die gesundheitlichen Folgen aber erst während der Beamtentätigkeit auftraten; S. ferner Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 3. Aufl., Kennzahl 440, S. 40/41; Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 4. Aufl., § 576 Rdnr. 2).
Eine analoge Anwendung des § 576 Abs. 1 RVO hat das LSG ebenfalls zutreffend für nicht zulässig und geboten erachtet. Es besteht insoweit keine Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung des § 576 Abs. 1 RVO ausgefüllt werden könnte. Bei der analogen Anwendung einer Sonder- bzw. Ausnahmevorschrift wie die des § 576 Abs. 1 RVO ist in besonderem Maße auf die Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und die Einhaltung allgemeiner Grundsätze zu achten (BSG Urteil vom 27. März 1990 a.a.O. m.w.N.).
§ 576 RVO ist eine vom Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung abweichende Sonderregelung für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (s BT-Drucks. IV/938 neu S. 11 zu § 576a). Dieser Grundsatz bedeutet, daß die in Form einer Rente zu gewährende Entschädigung wegen der Unfallfolgen nicht den tatsächlichen Minderverdienst ausgleichen soll, sondern nach dem Unterschied der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsmöglichkeiten vor und nach dem Arbeitsunfall zu bemessen ist (Brackmann a.a.O. S. 566yII, 567 m.w.N.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 576 Abs. 1 RVO vor, indem Beamten bei außerdienstlichen Arbeitsunfällen über den Unfallausgleich (s § 35 Beamtenversorgungsgesetz) hinaus nur eine Verletztenrente zugebilligt wird, soweit sie höher als die Dienst- oder Versorgungsbezüge ist. § 576 Abs. 1 RVO führt insoweit zu einer Schlechterstellung der Beamten gegenüber anderen Verletzten (BSG Urteil vom 27. März 1990 a.a.O. mwN; Gitter a.a.O. § 576 RVO Anm. 2 Buchst b, 11, 13). Sie dient dazu, den Anschluß an das Beamten- und Soldatenversorgungsgesetz herzustellen (BT-Drucks. IV/120 S. 57 zu §§ 570 bis 578). Diese Regelung berücksichtigt, daß der Beamte, der trotz eines Unfalls dienstfähig bleibt, durch den Unfall im allgemeinen keine wirtschaftlichen Einbußen erleidet, da ihm nach den Grundsätzen des Beamtenrechts das ihm zustehende Gehalt in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen ist (BSGE 47, 137, 141). In § 576 Abs. 1 RVO kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, Beamte hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Entschädigung für einen während der Dienstzeit erlittenen Unfall grundsätzlich gleichzubehandeln, gleichgültig ob es sich hierbei um einen Dienst- oder einen als Arbeitsunfall geltenden Unfall handelt (BSG Urteil vom 18. Dezember 1979 a.a.O. m.w.N.). Für das Gleichbehandlungsziel des § 576 Abs. 1 RVO kommt es damit darauf an, daß sich der Unfall bei einer außerdienstlichen Tätigkeit, aber während der aktiven Beamtendienstzeit ereignet hat. Es ist daher nicht gerechtfertigt, die die Rentenberechnung einschränkende Bestimmung des § 576 Abs. 1 RVO im Wege der Analogie auf den Kläger, der den Arbeitsunfall lange vor Beginn seiner Beamtentätigkeit erlitten hat, anzuwenden, wie dies der Senat in den Fällen beurlaubter Beamter ebenfalls verneint hat (BSG Urteile vom 27. März 1990 und 18. Dezember 1979, jeweils a.a.O.).
Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Senats vom 31. Oktober 1978 (BSGE 47, 137), dem ein wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag. Dabei kann unentschieden bleiben, ob im Hinblick auf den Gesetzeszweck eine erneute Überprüfung zu demselben Ergebnis führte. In der angezogenen Entscheidung erlitt der Verletzte einen Arbeitsunfall zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits in einer Berufsausbildung zum Beamten befand. Er studierte mit dem Ziel, Lehrer an einer höheren Schule zu werden, was im Regelfall die Berufung in das Beamtenverhältnis voraussetzte. Dazu hat der Senat entschieden, daß in einem solchen Sonderfall die Neuberechnung des JAV für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendigung der Berufsausbildung nach § 573 Abs. 1 RVO i.V.m. § 576 Abs. 1 RVO zu erfolgen hat. Dieser Fall war dadurch gekennzeichnet, daß der Versicherte bereits zum Unfallzeitpunkt ein konkretes Berufsziel hatte und trotz der Folgen des Unfalls dieses Ziel seiner Ausbildung später auch erreichte. Im Gegensatz hierzu hatte der Kläger im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) den Arbeitsunfall zu einem Zeitpunkt erlitten, als er noch kein bestimmtes Berufsziel hatte. Es ist auch nicht auszuschließen, daß der Kläger ohne die Folgen des Unfalls eine andere Berufsausbildung gewählt oder im Hinblick auf das weite einem Volljuristen offenstehende Berufsfeld andere Erwerbsmöglichkeiten ggf mit einem höheren Verdienst gehabt hätte.
Dieses Ergebnis beinhaltet auch keine - wie der Beklagte meint - unzulässige Differenzierung zwischen Schulausbildung einerseits und Berufsausbildung andererseits. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, daß § 573 Abs. 1 RVO eine Regelung für den Fall darstellt, daß ein Versicherter einen Arbeitsunfall während der Ausbildung erleidet, ohne zwischen Schul- und Berufsausbildung zu differenzieren. Eine solche Unterscheidung wird jedoch auch hier nicht getroffen. Es wird vielmehr für die Frage, ob bei einem späteren Beamten, der bereits während der Ausbildung einen Unfall erlitten hat, § 576 Abs. 1 RVO neben § 573 Abs. 1 RVO anzuwenden ist, mit Rücksicht auf die Entscheidung des Senats vom 31. Oktober 1978 (a.a.O.) danach unterschieden, ob der Verletzte sich im Unfallzeitpunkt bereits in einer Ausbildung zum Beamten befand oder nicht. Der bereits in der Berufsausbildung stehende Versicherte kennt schon häufiger sein Berufsziel als der Versicherte, der zum Unfallzeitpunkt noch in der Schulausbildung ist. Die Anwendung des § 573 Abs. 1 RVO wird wesentlich vom Berufsziel des Versicherten bestimmt: Aus diesem Berufsziel ergibt sich, auf welche berufliche Tätigkeit die Ausbildung abzielt und welches Entgelt der Neuberechnung letztlich zugrundezulegen ist. Der Begriff der Ausbildung in § 573 Abs. 1 RVO wird wesentlich durch das angestrebte Berufsziel bestimmt (s BSG Urteil vom 5. August 1993 - 2 RU 24/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die analoge Anwendung des § 576 Abs. 1 RVO bei einem Arbeitsunfall schon während der Schulausbildung könnte sich, worauf das LSG schließlich zutreffend hingewiesen hat, auch einschränkend auf die nach Art 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufswahlfreiheit auswirken. Ein Verletzter, der trotz der gesundheitlichen Folgen eines Arbeitsunfalls nach der Ausbildung zwischen mehreren Tätigkeiten wählen kann, wird sich nicht für eine von ihm in erster Linie angestrebte Beamtentätigkeit oder ihr gleichgestellte Beschäftigung entscheiden, wenn er eine andere - möglicherweise zudem noch besser vergütete - Tätigkeit verrichten kann und daneben die ungekürzte Verletztenrente erhält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE, 165 |
Breith. 1994, 370 |