Leitsatz (amtlich)
Leistungszuschlag ist auch für einen Zeitraum zu gewähren, in welchem der Versicherte zwar die Berufsbezeichnung "Vermessungsfahrsteiger" geführt und ein entsprechendes Gehalt bezogen, aber betrieblich nur die Stellung eines Vermessungssteigers gehabt, insbesondere ausschließlich Vermessungssteigertätigkeiten verrichtet hat.
Hat ein Versicherter die Berufsbezeichnung "Vermessungsfahrsteiger" geführt und ein entsprechendes Gehalt bezogen, so ist zu vermuten, daß er auch eine entsprechende betriebliche Stellung gehabt, insbesondere entsprechende Arbeiten verrichtet hat. Die Widerlegung dieser Vermutung bedarf eines Beweises, an den strenge Anforderungen zu stellen sind.
Normenkette
RKG § 59 Fassung: 1957-05-21; HaVO § 5 Fassung: 1958-03-04
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1960 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Der am 17. Juni 1898 geborene Kläger war bis zum 31. März 1953 Vermessungssteiger. Am 1. April 1953 wurde er zum Vermessungsfahrsteiger ernannt.
Bis zum 30. April 1953 war der Kläger in der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Anschließend setzte er seine Versicherung freiwillig fort, und zwar entrichtete er im Jahre 1953 vier und in den folgenden Jahren bis einschließlich 1956 je sechs Monatsbeiträge.
Mit Bescheid vom 30. Juli 1958 hat die Beklagte dem Kläger vom 1. Januar 1957 an statt des bis dahin gewährten Knappschaftssoldes die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) gewährt. Hierbei ist die Zeit vom 1. März 1916 bis zum 31. März 1953 - mit Ausnahme der Militärdienstzeit von 1917 bis 1919 - für den Leistungszuschlag berücksichtigt worden.
Hiergegen hat der Kläger Widerspruch mit der Begründung erhoben, für den Leistungszuschlag müsse auch die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 30. April 1957 berücksichtigt werden; denn er habe auch während dieser Zeit, obwohl er Vermessungsfahrsteiger gewesen sei, tatsächlich die Arbeit eines Vermessungssteigers unter Tage ausgeübt.
Die Widerspruchsstelle der Beklagten hat den Widerspruch am 24. November 1958 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Tätigkeit eines Vermessungsfahrsteigers nicht der Hauerarbeit gleichgestellt sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er hat eine Bescheinigung der Bergbau-AG E vom 28. Januar 1959 darüber beigefügt, daß er auch nach der Ernennung zum Vermessungsfahrsteiger die Tätigkeit unter Tage als Vermessungssteiger uneingeschränkt weiter ausgeübt habe und von seinem Aufgabengebiet als Vermessungssteiger nicht entbunden worden sei.
Das Sozialgericht hat den Markscheider Dipl. Ing. E K als Zeugen vernommen. Dieser hat ausgesagt, der Kläger sei am 1. April 1953 - aus Anlaß seines 40-jährigen Dienstjubiläums - zum Vermessungsfahrsteiger befördert worden. Ein Wechsel in seinem Aufgabengebiet sei hierdurch im wesentlichen nicht eingetreten. Er habe allerdings dem Kläger zuweilen auch einmal schwierigere Aufgaben übertragen. Der Kläger sei ebenso häufig eingefahren wie vorher.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe tatsächlich die Tätigkeit eines Vermessungssteigers, die der Hauerarbeit gleichgestellt sei, ausgeübt. Im übrigen gewähre die Beklagte auch dem Maschinen- und Elektrofahrsteiger den Leistungszuschlag. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Vermessungsfahrsteiger vom Leistungszuschlag ausgeschlossen werde.
Mit Urteil vom 24. November 1959 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger den Leistungszuschlag nach § 59 RKG auch für die Zeit vom 1. April 1953 an zu gewähren. Dem Vermessungsfahrsteiger stehe zwar der Leistungszuschlag grundsätzlich nicht zu, der Kläger habe aber unter dieser Bezeichnung in Wirklichkeit die Tätigkeit eines Vermessungssteigers ausgeübt. Diese Tätigkeit sei aber der Hauerarbeit gleichgestellt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, andere als die in der Hauerarbeitenverordnung (HAVO) vom 4. März 1958 (BGBl I 137) genannten Arbeiten könnten nach einem Erlaß des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 12. Juni 1958 der Hauerarbeit nicht gleichgestellt werden. In der Verordnung seien die einzelnen Rangstufen der Steiger ausdrücklich berücksichtigt. Wenn zwar der Vermessungssteiger, nicht aber der Vermessungsfahrsteiger dem Hauer gleichgestellt worden sei, so sei daraus zu schließen, daß die Tätigkeit des Vermessungsfahrsteigers der Hauerarbeit nicht gleichgestellt werden sollte. Wenn in den §§ 1 bis 3 HAVO auch von gleichen Tätigkeiten unter anderer Bezeichnung die Rede sei, so könne danach doch daraufhin nicht der Vermessungsfahrsteiger einbezogen werden, denn hiermit seien lediglich die ausdrücklich genannten Tätigkeiten unter landsmannschaftlich anderer Bezeichnung gemeint.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren den Anspruch auf Leistungszuschlag für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956, während welcher Beiträge entrichtet worden sind, beschränkt und behauptet, er habe nach seiner Ernennung zum Vermessungsfahrsteiger nicht die typischen Arbeiten des Vermessungsfahrsteigers, sondern die des Vermessungssteigers ausgeübt; es gehe hier also nicht um die Frage der Einbeziehung einer in der HAVO nicht genannten Tätigkeit. Die mit Beiträgen belegte Zeit bis zum 31. Dezember 1956 müsse daher für den Leistungszuschlag berücksichtigt werden.
Das Oberbergamt hat auf Anfrage mitgeteilt, der Unterschied zwischen dem Vermessungsfahrsteiger und dem Vermessungssteiger liege vor allem im Aufgaben- und Verantwortungsbereich. Der Vermessungssteiger habe in der Regel begrenzte Teilaufgaben wie die Nachtragsarbeiten für eine Abteilung des Betriebes, während der Vermessungsfahrsteiger im allgemeinen ein größeres Arbeitsgebiet wie die markscheiderische Bearbeitung des ganzen Untertagebetriebes oder die Bearbeitung aller über Tage anfallenden markscheiderischen Arbeiten habe. Dem Vermessungsfahrsteiger obläge meist auch die Überwachung der in diesem Bereich tätigen Vermessungssteiger. Mit der Beförderung zum Vermessungsfahrsteiger werde im allgemeinen auch eine Änderung des Tätigkeitsbereiches in diesem Sinne verbunden sein. Es seien jedoch Fälle bekannt, in denen die Beförderung lediglich auf Grund langjähriger besonderer fachmännischer Bewährung erfolgt sei. Ob der Vermessungsfahrsteiger mehr als die Hälfte der Schichten über Tage arbeite, könne nicht beantwortet werden, weil die Verhältnisse in den einzelnen Markscheidereien verschieden seien.
Durch Urteil vom 24. November 1960 hat das Landessozialgericht die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger den Leistungszuschlag zur Bergmannsrente unter Berücksichtigung auch der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1956 zu zahlen; es hat die Revision zugelassen.
Bei der Berechnung des Leistungszuschlags sei nach den §§ 59, 49 Abs. 6 RKG nF i. V. m. § 5 Nr. 5 HAVO auch die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1956 zu berücksichtigen, soweit sie mit Beiträgen belegt sei. Der Kläger habe während dieser Zeiträume eine Tätigkeit verrichtet, die der Hauerarbeit gleichgestellt sei. Wenn auch die HAVO eine abschließende Aufzählung der Arbeiten enthalte, die der Hauerarbeit gleichgestellt seien, so daß die dort nicht genannte Tätigkeit eines Vermessungsfahrsteigers grundsätzlich nicht zum Bezug des Leistungszuschlags berechtige, so schließe das doch nicht den Anspruch des Klägers aus. Denn der Kläger habe nach dem 1. April 1953 lediglich die Dienstbezeichnung "Vermessungsfahrsteiger" geführt und eine entsprechende Entlohnung erhalten, ohne jedoch die Tätigkeit eines Vermessungsfahrsteigers auszuüben. Er habe vielmehr auch nach dem 1. April 1953 die vorher ausgeübte Arbeit eines Vermessungssteigers verrichtet. Das sei durch die Bescheinigung der Bergbau-AG E vom 28. Januar 1959 und die Aussage des Zeugen K hinreichend gesichert und werde von der Beklagten auch nicht bestritten. Das Schreiben des Oberbergamts in D vom 24. Oktober 1960 zeige, daß die Beförderung eines Vermessungssteigers zum Vermessungsfahrsteiger ohne Änderung des Aufgabenbereichs zwar nicht die Regel, aber auch nicht ungewöhnlich sei. Für die Frage, ob eine Arbeit der Hauerarbeit gleichgestellt sei, komme es nicht auf die Berufsbezeichnung oder die Entlohnung, sondern allein auf die Art der Arbeit an. Das folge aus dem Zweck, den der Gesetzgeber mit der Gleichstellung verfolge, aber auch aus dem Wortlaut der entsprechenden Vorschriften.
Der Leistungszuschlag werde dem Hauer gewährt, weil die Hauerarbeit zu einem vorzeitigen Verschleiß der körperlichen Kräfte führe und der Hauer daher in der Regel früher als andere Versicherte zu einer leichteren und entsprechend geringer entlohnten Tätigkeit übergehen müsse, wobei sich die geringere Entlohnung auch auf die Rentenhöhe auswirke. Der Vorteil des Leistungszuschlags solle nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht nur der Hauer sondern auch derjenige Versicherte, der seine bergmännische Arbeit unter ähnlichen Umständen ausübe und aus ähnlichen Gründen wie der Hauer einem vorzeitigen Verschleiß der körperlichen Kräfte ausgesetzt sei, haben. Der vorzeitige Kräfteverschleiß durch die dem Bergbau eigentümlichen Verhältnisse hänge aber nicht von der Berufsbezeichnung oder Entlohnung des Versicherten ab, sondern allein von der Art der verrichteten Tätigkeit.
Der Wille des Gesetzgebers, die Gleichstellung allein von der Art der verrichteten Arbeit abhängig zu machen, sei sowohl in § 49 Abs. 6 RKG als auch in der HAVO hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. In § 49 Abs. 6 RKG habe der Gesetzgeber den Bundesminister für Arbeit ermächtigt, durch Rechtsverordnung die der Hauerarbeit gleichgestellten "Arbeiten" zu bestimmen. Entsprechend zähle die HAVO die der Hauerarbeit gleichgestellten "Arbeiten" auf. Dies zeige deutlich, daß es auf die verrichtete Arbeit und nicht auf andere Umstände ankomme. Wenn auch § 5 HAVO die Tätigkeitsart mit den im Bergbau üblichen Berufsbezeichnungen kennzeichne, so könne daraus doch nicht geschlossen werden, daß einerseits jeder Versicherte und andererseits nur der Versicherte ohne Rücksicht auf die tatsächlich verrichtete Arbeit dem Hauer gleichgestellt werden solle, der eine der genannten Berufsbezeichnungen führe. Die Verordnung habe sich lediglich die nahezu unmögliche Aufzählung der einzelnen Tätigkeitsmerkmale sparen wollen und aus Gründen der Vereinfachung die kürzeren Berufsbezeichnungen zur Charakterisierung der "Arbeiten" aufgezählt, die der Hauerarbeit gleichgestellt werden sollten. Es seien diejenigen Arbeiten der Hauerarbeit gleichgestellt worden, die für die genannten Berufsbezeichnungen typisch seien. Verrichte ein Versicherter solche Arbeiten, so komme es für die Gleichstellung weder auf seine Berufsbezeichnung noch auf die Entlohnung an.
Die vom Kläger in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1956 unter der Berufsbezeichnung Vermessungsfahrsteiger ausgeübte Tätigkeit eines Vermessungssteigers sei daher - soweit diese Zeit mit Beiträgen belegt sei - nach § 5 Nr. 5 HAVO der Hauerarbeit gleichgestellt; denn der Kläger sei mindestens während ebenso vieler Monate überwiegend unter Tage beschäftigt gewesen, wie er Beiträge entrichtet habe. Das ergebe sich aus der vom Zeugen K überreichten Aufstellung über die verfahrenen Grubenschichten des Klägers. Danach habe der Kläger vom 1. April bis zum 31. Dezember 1953 in mindestens vier Monaten und in den folgenden Jahren bis einschließlich 1956 in mindestens jeweils sechs Monaten fünfzehn und mehr Untertage-Schichten verfahren, also mehr als die Hälfte der monatlichen Schichten.
Gegen dieses ihr am 4. Februar 1961 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17. Februar 1961, eingegangen beim Bundessozialgericht am 18. Februar 1961, Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. März 1961, eingegangen beim Bundessozialgericht am 1. April 1961 begründet.
Sie rügt die Verletzung der §§ 103, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des § 59 RKG i. V. m. § 5 Nr. 5 HAVO.
Die Vorinstanz habe die Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) überschritten, da sie der Aussage des Zeugen K eine Erklärung entnommen habe, die in ihr nicht enthalten sei. Der Zeuge habe bekundet, ein Wechsel in dem Aufgabengebiet des Klägers, das dem allgemeinen Aufgabengebiet eines Vermessungssteigers entsprochen habe, sei durch die Beförderung zum Vermessungsfahrsteiger im wesentlichen nicht eingetreten. Er habe allerdings dem Kläger zuweilen auch einmal schwierigere Aufgaben übertragen. Hiernach habe der Kläger nach dem 1. April 1953 nicht mehr, wie in dem angefochtenen Urteil angegeben, die vorherige Arbeit eines Vermessungssteigers uneingeschränkt weiter verrichtet. Die von dem Zeugen gemachten Einschränkungen "im wesentlichen" und "er habe allerdings dem Kläger zuweilen auch einmal schwierigere Aufgaben übertragen", habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, was zu einer irrigen Auffassung des Erklärungsinhalts und somit zu dem unrichtigen Schluß geführt habe. Die Erklärung des Zeugen, der unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers gewesen sei, stehe im Gegensatz zu der Auskunft der Bergbau-AG E. In dieser sei nämlich ausgeführt, der Kläger habe nach seiner Ernennung zum Vermessungsfahrsteiger seine vorherige Untertagetätigkeit als Vermessungssteiger uneingeschränkt weiter ausgeübt.
Das Berufungsgericht habe auch den Inhalt der Auskunft des Oberbergamts D vom 24. Oktober 1960 verkannt. Aus den Ausführungen, daß im allgemeinen mit der Beförderung zum Vermessungsfahrsteiger eine Änderung des Tätigkeitsbereichs im oben angedeuteten Sinne verbunden sei, jedoch auch Fälle bekannt seien, in denen die Beförderung lediglich auf Grund langjähriger besonderer fachlicher Bewährung erfolgt sei, könne nicht gefolgert werden, daß die Beförderung ohne Änderung des Aufgabenbereichs zwar nicht die Regel, aber auch nicht ungewöhnlich sei. Diese Ausführungen könnten unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Auskunft nur so verstanden werden, daß es sich bei den Fällen, in denen Beförderungen vom Vermessungssteiger zum Vermessungsfahrsteiger ohne Änderungen des Tätigkeitsbereiches erfolgen, um Ausnahmefälle handele.
Das Landessozialgericht hätte sich bei dieser Sachlage gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären, so daß es die ihm obliegende Pflicht zur Amtsermittlung verletzt habe. Darüber hinaus hätte es ermitteln müssen, ob der Kläger vom 1. April 1953 an als einziger Vermessungsfahrsteiger bei der Bergbau-AG E.-K. L. tätig gewesen sei. Wenn dies zuträfe, wäre zu folgern, daß der Kläger nicht die Tätigkeit eines Vermessungssteigers ausgeübt habe.
Nach § 5 Nr. 5 HAVO verrichte den Hauerarbeiten unter Tage gleichgestellte Arbeiten der Vermessungssteiger, der überwiegend unter Tage beschäftigt sei. Der Kläger, der in der Zeit vom 1. März 1916 bis 31. März 1953 Vermessungssteiger gewesen sei, werde seit dem 1. April 1953 als Vermessungsfahrsteiger beschäftigt, so daß er in dieser Zeit keine der Hauerarbeit gleichgestellte Arbeit verrichtet habe.
Das Berufungsgericht verkenne zwar nicht, daß die HAVO eine abschließende Aufzählung der Arbeiten enthalte, die der Hauerarbeit gleichgestellt seien, so daß die dort nicht genannte Tätigkeit eines Vermessungsfahrsteigers grundsätzlich nicht zum Bezuge des Leistungszuschlages berechtige. Wenn es auch Sinn der HAVO sei, durch den Leistungszuschlag denjenigen Vorteile zu gewähren, die die besonders schwere Arbeit des Hauers und die dieser gleichgestellten Arbeiten verrichten und die wegen des hierdurch bedingten vorzeitigen Kräfteverschleißes in der Regel früher als andere Versicherte zu einer leichteren und entsprechend geringer entlohnten Tätigkeit übergehen müßten, so dürfe doch die Berufsbezeichnung nicht außer Betracht bleiben, da von ihr die Arbeiten abzuleiten seien, die der Versicherte verrichte. Die in der HAVO enthaltenen Tätigkeitsbezeichnungen seien unter Abwägung des Ergebnisses der eingehenden Besprechungen der Fachkommission zur Vorbereitung der HAVO mit den Sachverständigen des Bergbaues den zur Zeit des Erlasses der Verordnung geltenden Tarifverträgen oder den sonstigen für die einzelnen Bergbauarten typischen Tätigkeitsbegriffen entnommen worden. Dementsprechend seien in der HAVO alle Tätigkeiten, die als Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten in Betracht kämen, erschöpfend aufgezählt. Wenn der Vermessungsfahrsteiger in der HAVO nicht genannt sei, so müsse hieraus zwingend geschlossen werden, daß eine Gleichstellung dieser Tätigkeit mit der Hauertätig nicht gewollt gewesen sei; denn auch die Tätigkeitsbezeichnung "Vermessungsfahrsteiger" gehöre zweifellos zu den für die einzelnen Bergbauarten üblichen Tätigkeitsbegriffen. Im übrigen sei aus der Gegenüberstellung des in § 5 Nr. 1 HAVO aufgeführten Personenkreises gegenüber den in den Nummern 2 bis 5 aufgeführten Personen klar zu ersehen, daß der Gesetzgeber zwar den Fahrsteiger, nicht aber die Funktionsfahrsteiger - wozu auch der Vermessungsfahrsteiger gehöre - den Versicherten gleichstellen wollte, die Hauerarbeiten unter Tage verrichten.
Von den mit Vermessungsarbeiten Beschäftigten verrichte ausschließlich derjenige eine der Hauerarbeit unter Tage gleichgestellte Arbeit, der unter der Bezeichnung "Vermessungssteiger" überwiegend unter Tage beschäftigt sei. Für die Zeit vom 1. April 1953 an stehe dem Kläger daher der Leistungszuschlag gemäß § 59 Abs. 1 RKG nicht zu.
Sie beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1960 und das Urteil des Sozialgerichts in Gelsenkirchen vom 24. November 1959 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1960 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, könne nicht durchgreifen. Die von der Revisionsklägerin zitierte Bekundung des Zeugen K sei unvollständig und aus dem Zusammenhang gerissen wiedergegeben. Werde die Aussage in ihrer Gesamtheit berücksichtigt, so sei deren Erklärungsinhalt vom Berufungsgericht zutreffend ermittelt und richtig bewertet worden. Der Zeuge K habe die Tätigkeit des Vermessungssteigers klar umrissen, indem er dargelegt habe, daß dieser die in dem Bergwerk vorzunehmenden markscheiderischen Arbeiten ausführe, und zwar sowohl in den Strecken als auch im Streb, in Querschlägen, Aufbrüchen und Gesenken sowie bei der Aufnahme von Gebirgsstörungen; hieraus ergebe sich, daß der Vermessungssteiger fast täglich anfahren müsse. Die Tätigkeit des Vermessungsfahrsteigers sei von dem als sachverständig anzusprechenden Zeugen dahingehend abgegrenzt worden, daß dieser nur zu besonderen Vermessungsarbeiten unter Tage herangezogen werde, infolgedessen seine Arbeit schwerpunktmäßig Übertage liege und er deshalb nicht so häufig einfahre. Der Zeuge habe seine Angaben durch eine dem Gericht vorgelegte Aufstellung der verfahrenen Schichten des Klägers erhärtet, aus der ersichtlich sei, daß die vom Kläger verfahrenen Schichten von April 1953 an sich nicht verringert, sondern erhöht hätten. Der Erklärung des Zeugen, ein Wechsel im Aufgabengebiet des Klägers sei durch die Ernennung zum Vermessungsfahrsteiger im wesentlichen nicht eingetreten, wenn er auch zuweilen mit schwierigeren Aufgaben betraut worden sei, wäre richtig dahingehend gewürdigt worden, daß der Kläger neben den üblicherweise vom Vermessungssteiger zu verrichtenden Tätigkeiten zusätzlich echte Tätigkeiten des Vermessungsfahrsteigers verrichtet habe. Ein Unterschied zwischen der Auskunft der Bergbau-AG E und der Aussage des Zeugen K liege daher nicht vor.
Auch die Rüge ungenügender Sachaufklärung gehe fehl. Die vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft des Oberbergamts in D vom 24. Oktober 1960 bestätigte die vom Kläger vertretene Auffassung, daß zwar im Regelfall mit der Beförderung zum Vermessungsfahrsteiger eine Änderung des Tätigkeitsbereiches verbunden sei, daß jedoch in Ausnahmefällen, insbesondere bei langjähriger besonderer fachlicher Bewährung die Ernennung zum Vermessungsfahrsteiger gerade nicht zu einer Änderung des Tätigkeitsbereiches führe. Der Markscheider K habe als sein Vorgesetzter ausdrücklich bekundet, daß er anläßlich seines 40jährigen Dienstjubiläums im Alter von 55 Jahren zum Vermessungsfahrsteiger befördert worden sei. Bei den eindeutigen Auskünften, die sowohl von seinem Arbeitgeber wie von seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegeben worden seien, und nach Vorlage der Aufstellung über die verfahrenen Grubenschichten hätte kein Anlaß bestanden, eine weitere Sachaufklärung vorzunehmen. Die von der Beklagten im Revisionsverfahren angestrebte weitere Sachaufklärung in der Richtung, ob er der einzige Vermessungsfahrsteiger bei der Bergbau-AG EKL am 1. April 1953 gewesen sei, sei für den hier vorliegenden Tatbestand völlig bedeutungslos, denn selbst wenn diese Feststellung getroffen worden wäre, wäre die Folgerung der Beklagten nicht zwingend. Vielmehr könne bei Unterstellung der Tatsache, daß andere Vermessungsfahrsteiger vorhanden gewesen seien, nur geschlossen werden, daß es Vermessungsfahrsteiger gebe, die überwiegend über Tage beschäftigt seien und nur Aufsichtstätigkeiten verrichteten, und Vermessungsfahrsteiger, die echte Vermessungssteigertätigkeiten unter Tage ausübten.
Selbst wenn man annehmen würde, daß der Kläger von der Vermessungssteigertätigkeit zuweilen entbunden worden sei und echte Vermessungsfahrsteigertätigkeiten ausgeübt hätte, würde diese im Hinblick auf § 7 Ziff. 3 HAVO unschädlich sein, da eine vorübergehende andersartige Beschäftigung nicht schade, wenn der Versicherte aus betrieblichen Gründen aus einer der in den §§ 1 bis 6 bezeichneten Tätigkeiten herausgenommen werde.
Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß nicht auf die Dienstbezeichnung, sondern auf die Art der Arbeit abzustellen sei. In § 49 Abs. 6 RKG sei der Bundesminister für Arbeit ermächtigt, durch Rechtsverordnung die der Hauerarbeit gleichgestellten Arbeiten "zu bestimmen". Dementsprechend zähle die HAVO die den Hauerarbeiten gleichgestellten "Arbeiten" auf. Wenn in § 5 ein Katalog von Dienstbezeichnungen für Aufsichtspersonen aufgeführt sei, so sei dies nicht zuletzt aus Zweckmäßigkeitsgründen geschehen, weil die Arbeiten nur schwer umschrieben werden könnten und jede der genannten Aufsichtspersonen eine typische Arbeit verrichte. Nicht hingegen sei es dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung möglich, alle den tatsächlichen innerbetrieblichen Gegebenheiten entsprechenden Verhältnisse im Katalog einzeln zu berücksichtigen. Das Regulativ hierfür bildete Art. 3 des Grundgesetzes (GG), der dem einzelnen die Gleichheit vor dem Gesetz garantiere.
Daß auch bei § 5 allein auf die Art der Arbeit abzustellen sei. ergebe sich im übrigen aus § 7 Ziff. 2 und 3. Dort werde auf die in den §§ 1 bis 6 bezeichneten "Arbeiten" bzw. "Tätigkeiten" verwiesen. Die Revisionsklägerin gehe daher mit ihrer Annahme fehl, daß allein auf die Berufsbezeichnung abzustellen sei. Würde man der Auffassung der Revisionsklägerin folgen, so würde die Tätigkeit, auf die es im Hinblick auf die Verschleißerscheinungen und auf die besondere Schutzbedürftigkeit allein ankommen könne, je nach der Dienstbezeichnung, unter der sie ausgeübt werde, unterschiedlich rechtlich bewertet werden müssen. Eine solche Handhabung wäre mit Art. 3 GG nicht zu vereinbaren.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist statthaft, da das Berufungsgericht sie zugelassen hat. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen somit nicht. Es konnte ihr auch der Erfolg zum Teil nicht versagt bleiben.
Klage und Berufung sind zulässig. Insbesondere liegt der Berufungsausschließungsgrund des § 146 SGG nicht vor. Denn in dem Zeitpunkt ihrer Einlegung - auf den es grundsätzlich ankommt - betraf die Berufung nicht "Rente für bereits abgelaufene Zeiträume". Das Sozialgericht hat - entsprechend dem Klageantrag - über Bergmannsrente für unbegrenzte Zeit entschieden. Daher betrifft auch die Berufung, da durch sie das sozialgerichtliche Urteil in vollem Umfang angegriffen worden ist, Rente für unbegrenzte und nicht nur für bereits abgelaufene Zeit. Dies war im übrigen auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung der Fall. Der erst während des Revisionsverfahrens erlassene Bescheid vom 2. März 1962, durch den mit Wirkung vom 1. Juli 1961 das Altersruhegeld gewährt worden ist, ist nach § 171 SGG nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits geworden, so daß durch ihn die Bezugsdauer der Bergmannsrente und damit - mittelbar - der Inhalt des Berufungsantrages nicht mehr berührt werden konnte.
Da die Bergmannsrente zugesprochen ist, bedurfte es keiner Prüfung, ob ihre allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern nur, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Leistungszuschlags auch hinsichtlich der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 31. Dezember 1956 erfüllt sind. Ob das der Fall ist richtet sich nach § 59 RKG. Der Kläger hat nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die insoweit nicht angegriffen sind, mindestens zehn volle Jahre der Hauerarbeit unter Tage gleichgestellte Arbeiten, nämlich Vermessungssteigertätigkeit, überwiegend unter Tage ausgeübt. Dafür ist ihm in dem angefochtenen Bescheid auch der Leistungszuschlag gewährt worden. Es fragt sich nur, ob auch die späteren Jahre bis Ende 1956 anzurechnen sind. Während dieser Zeit war der Kläger Vermessungsfahrsteiger. In § 5 Nr. 5 HAVO ist aber nur die Arbeit des Vermessungssteigers, nicht die des Vermessungsfahrsteigers der Hauerarbeit unter Tage gleichgestellt. Wenn auch der Wortlaut des § 5 aaO auf den ersten Blick gewisse Zweifel aufkommen lassen könnte, so wird doch auch hier letztlich auf die Art der verrichteten Tätigkeit abgestellt. Lediglich wegen der einfacheren Darstellungsmöglichkeit hat der Verordnungsgeber auf die entsprechenden Berufsbezeichnungen zurückgegriffen und konnte dies, weil es sich jeweils um für die einzelne Berufsbezeichnung typische Arbeiten handelt. Zudem führt nur eine solche Auslegung zu dem Ergebnis, daß sich der Verordnungsgeber im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 59 i. V. m. § 49 Abs. 6 RKG gehalten hat, was sicherlich auch sein Wille war. Denn danach ist er lediglich ermächtigt, den Begriff der Hauerarbeiten und der diesen gleichgestellten "Arbeiten" zu bestimmen. Es wäre also nicht angängig gewesen, unabhängig von der Art der verrichteten Arbeit lediglich auf die Berufsbezeichnung des Versicherten abzustellen. Allerdings darf nicht verkannt werden, daß in § 5 aaO immerhin auch auf die jeweilige Berufsbezeichnung, hier die des Vermessungssteigers, abgestellt ist. Der Beklagten ist daher zuzustimmen, wenn sie annimmt, daß eine ausdehnende Anwendung der Vorschrift auf nicht aufgezählte Berufe unstatthaft ist. Denn der Verordnungsgeber wollte mit der Aufzählung - nach vorausgegangener Abstimmung mit den Tarifparteien - bewußt klare, nicht überschreitbare Grenzen ziehen. Diese müssen daher auch von den Gerichten eingehalten werden.
Dagegen bestehen keine Bedenken, den Leistungszuschlag dann zuzusprechen, wenn der Versicherte abweichend von seiner Berufsbezeichnung in Wirklichkeit voll die betriebliche Stellung eines in dieser Vorschrift aufgezählten Betriebsangehörigen gehabt, insbesondere nur die begünstigte Arbeit ausgeübt hat. Da nach § 5 aaO die Art der verrichteten Arbeit im Vordergrund steht, kann eine abweichende Berufsbezeichnung allein in diesen Fällen keine ausschlaggebende Bedeutung haben. Ohne Bedenken muß daher der Leistungszuschlag zugesprochen werden, wenn der Versicherte lediglich eine andere als die in § 5 aaO angeführte Berufsbezeichnung führt, Gehalt, betriebliche Stellung und Art der verrichteten Arbeit aber voll einer der in § 5 aaO aufgezählten Arbeiten entspricht, wenn der Berufsbezeichnung also nur eine Scheinbedeutung zukommt. Der erkennende Senat ist aber zu der Auffassung gekommen, daß auch diejenigen Fälle, in welchen darüber hinaus auch das Gehalt nicht der tatsächlichen betrieblichen Stellung, insbesondere der tatsächlich verrichteten Arbeit, sondern der geführten Berufsbezeichnung entspricht, gleichzubehandeln sind. Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß der Versicherte die volle betriebliche Stellung eines in § 5 aaO begünstigten Berufes hat, insbesondere ausschließlich entsprechende Arbeiten verrichtet hat. Wenn dagegen seine betriebliche Stellung auch nur zum Teil einem nicht nach § 5 aaO begünstigten Beruf entspricht, er insbesondere auch nur zum Teil eine nicht begünstigte Arbeit ausführt, kann seine Arbeit nicht als unter § 5 aaO fallend angesehen werden.
Zudem spricht die Vermutung dafür, daß die betriebliche Stellung und die verrichtete Arbeit der geführten Berufsbezeichnung entsprechen. Es bedarf schon eindeutiger überzeugender Beweise, wenn angenommen werden soll, daß der Versicherte entgegen dieser Vermutung eine seiner Berufsbezeichnung nicht entsprechende betriebliche Stellung gehabt und eine dieser nicht entsprechenden Arbeit verrichtet hat.
Der Senat konnte eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht treffen, weil die getroffenen Feststellungen hierfür nicht ausreichen, sondern mußte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen. Die getroffenen Feststellungen sind zum Teil zulässig und begründet angegriffen worden und daher für das Revisionsgericht nicht bindend. Zu Recht greift die Beklagte insbesondere die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Dieses hat nicht genügend berücksichtigt, daß der Zeuge K ausgesagt hat, ein Wechsel im Aufgabengebiet des Klägers sei "im wesentlichen" nicht eingetreten und dem Kläger seien zuweilen auch einmal "schwierigere Vermessungsarbeiten" übertragen worden. Diese Aussage könnte für die Annahme sprechen, daß der Kläger doch zumindest zum Teil auch Tätigkeiten verrichtet hat, die denen eines Vermessungsfahrsteigers entsprechen. Zutreffend rügt die Beklagte auch, daß das Oberbergamt in D in seiner Auskunft vom 24. Oktober 1960 lediglich davon spricht, daß auch Fälle bekannt seien, in denen die Beförderung lediglich auf Grund langjähriger fachlicher Bewährung erfolgt sei. Es ist nicht unbedenklich, wie die Beklagte zu Recht rügt, daß das Berufungsgericht diese Auskunft dahin gedeutet hat, solche Fälle seien nicht ungewöhnlich. Auch rügt die Beklagte zu Recht, das Berufungsgericht habe feststellen müssen, ob während der strittigen Zeit ein anderer "echter" Vermessungsfahrsteiger auf der Schachtanlage, auf der der Kläger gearbeitet hat, tätig gewesen ist. Wäre dies nicht der Fall, so würde dies dafür sprechen, daß der Kläger die betriebliche Stellung eines Vermessungsfahrsteigers gehabt und dessen Arbeit zumindest zum Teil ausgeübt hätte. Nach Erhebung der noch erforderlichen Beweise wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen haben, ob der Kläger unter Berücksichtigung der oben angeführten Grundsätze nach seiner betrieblichen Stellung, insbesondere nach der Art der von ihm verrichteten Arbeit als Vermessungssteiger oder als Vermessungsfahrsteiger im Sinne des § 5 Nr. 5 aaO anzusehen ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen