Leitsatz (amtlich)
Beantragt der Beschädigte Heilbehandlung wegen eines Leidens, das nur als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung festgestellt (anerkannt) ist, so hat die Versorgungsbehörde bei der Prüfung der Frage, insoweit der Leidenszustand, der die Heilbehandlung erfordert, durch die wehrdienstliche Verschlimmerung mitbedingt ist, den Verschlimmerungsanteil in dem festgestellten Umfange zu berücksichtigen.
Normenkette
BVG § 10 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. April 1961 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. November 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Mit Bescheid vom 28. November 1951 stellte das Versorgungsamt Augsburg nach dem Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (KBLG) und nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bei dem Kläger 1) Bronchialasthma mit chronischer Asthmabronchitis, 2) Zustand nach Magenoperation mit chronischem Magenkatarrh als Schädigungsfolgen im Sinne der Verschlimmerung fest (Anerkennung); es bewilligte dem Kläger vom 1. April 1950 an eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. Diesem Bescheid lag ein Gutachten des Prof. Dr. H ... vom 7. November 1950 zugrunde; darin heißt es, die Gesamterwerbsminderung des Klägers wegen seines Bronchialasthmas und seines chronischen Magenkatarrhs betrage 70 v.H., davon könne aber nur ein Teil (30 v.H.) als Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden, da für beide Leiden konstitutionelle Faktoren eine wesentliche Rolle spielten.
Das Versorgungsamt erkannte seit 1952 wiederholt den Ersatzanspruch der Allgemeinen Ortskrankenkasse wegen Heilbehandlung des Klägers für "Asthma, Bronchitis, Magenbeschwerden" an; im Sommer 1953 bewilligte es dem Kläger eine Kur wegen des Bronchialasthmas. Seit April 1955 lehnte das Versorgungsamt jedoch den Ersatz der Heilbehandlungskosten ab, weil "der Leidenszustand des Klägers nicht mehr Schädigungsfolge" sei; am 22. Februar 1956 erteilte das Versorgungsamt dem Kläger hierüber einen besonderen Bescheid. Den Widerspruch des Klägers wies das Landesversorgungsamt Bayern mit Bescheid vom 24. April 1956 zurück. Auf die Klage hob das Sozialgericht (SG) Augsburg mit Urteil vom 20. November 1956 die Bescheide vom 22. Februar 1956 und vom 24. April 1956 auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Heilbehandlung für Bronchialasthma und Zustand nach Magenoperation mit chronischem Magenkatarrh zu gewähren.
Der Beklagte legte Berufung ein; er überreichte eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Regierungsmedizinalrats Dr. W... vom 3. Dezember 1956, darin heißt es, der Leidenszustand, der Heilbehandlung erfordere, habe in seinem weit überwiegenden Teil nichts mit schädigenden Einwirkungen des Wehrdienstes zu tun, die Anerkennung der Leidensverschlimmerung als Schädigungsfolge habe von vornherein auf einer wenig überzeugenden Beurteilung beruht.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hob mit Urteil vom 28. April 1961 das Urteil des SG Augsburg auf und wies die Klage ab: Die Berufung sei statthaft nach § 150 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), sie sei auch sachlich begründet. Der Kläger habe nach § 10 Abs. 1 BVG aF nicht schon deshalb einen Anspruch auf Heilbehandlung, well ihm eine Rente gewährt werde; da die im Bescheid vom 28.November 1957 aufgeführten Leiden nur im Sinne der Verschlimmerung anerkannt worden seien, sei vielmehr zu prüfen, ob der Leidenszustand, der Heilbehandlung erfordere, noch Schädigungsfolge sei; die Auffassung des SG, Heilbehandlung sei zu gewähren, weil eine Trennung des auf den anlagebedingten und des auf den kriegsbedingten Faktor entfallenden Anteils an dem Leidenszustand nicht möglich sei, sei nicht zutreffend. Aus den Darlegungen des Regierungsmedizinalrats Dr. W... sei. zu entnehmen, daß die heutigen Beschwerden des Klägers allein auf die nicht als Schädigungsfolge anerkannten Grundleiden zurückzuführen seien und mit den ohnehin geringfügigen Belastungen des Wehrdienstes nichts mehr zu tun hätten. Dem Kläger sei daher zu Recht Heilbehandlung versagt worden.
Das LSG ließ die Revision zu.
Das Urteil des LSG wurde dem Kläger am 18. Mai 1961 zugestellt. Der Kläger legte am 8. Juni 1961 Revision ein und beantragte,
das Urteil des Bayerischen LSG vom 28. April 1961 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Augsburg vom 20. November 1956 zurückzuweisen.
Der Kläger begründete die Revision am gleichen Tage: Das LSG habe § 10 BVG aF unrichtig angewandt, der Beklagte habe die Heilbehandlung nicht versagen dürfen, weil der Verschlimmerungsanteil für den gesamten Leidenszustand nicht mehr wesentlich sei; da für den Verschlimmerungsanteil noch Rente gewährt werde, sei der Anspruch auf Heilbehandlung jedenfalls nach § 10 Abs. 1 BVG aF, der hier noch anzuwenden sei, begründet.
Der Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG); der Kläger hat sie auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet; die Revision ist daher zulässig. Sie ist auch begründet.
Das LSG hat die Berufung zutreffend für statthaft gehalten. Der Beklagte hat den Anspruch auf Heilbehandlung abgelehnt, weil der Leidenszustand des Klägers, der Hellbehandlung erfordere, keine Schädigungsfolge sei; damit ist der ursächliche Zusammenhang der (behandlungsbedürftigen) Gesundheitsstörungen des Klägers mit einer Schädigung im Sinne des BVG streitig. Die Berufung ist sonach nach § 150 Nr. 3 SGG, ungeachtet des § 144 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG, statthaft.
Das LSG hat auch zutreffend angenommen, der Anspruch des Klägers auf Heilbehandlung sei nicht schon deshalb begründet, weil der Beklagte dem Kläger auf Grund des Bescheides vom 28. November 1951 wegen seines Bronchialasthmas und seines chronischen Magenkatarrhs eine Rente nach einer MdE von 30 v.H. gewähre (so auch Eberle, KOV 1961 S. 53, 55).
Nach § 10 Abs. 1 BVG aF ist wegen der "anerkannten Folgen der Schädigung" Heilbehandlung zu gewähren, wenn ein Anspruch auf Rente festgestellt ist und solange der Anspruch auf Rente besteht; diese Einschränkung ist seit dem Inkrafttreten des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. Juni 1960) weggefallen; nach § 10 Abs. 1 BVG nF hängt der Anspruch auf Heilbehandlung nicht mehr von der Feststellung des Rentenanspruchs und von dem Bezug einer Rente ab; der Bezug der Rente ist zwar nach § 10 Abs. 1 BVG aF - und nur nach der alten Fassung - insoweit eine Voraussetzung für den Anspruch auf Heilbehandlung, er ist aber nicht die einzige Voraussetzung für diesen Anspruch gewesen, vielmehr ist - ebenso wie dies nach § 10 Abs. 1 BVG nF nunmehr genügt - notwendig gewesen, daß die behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörungen "anerkannte Folgen der Schädigung" sind.
Die Prüfung, ob behandlungsbedürftige Leiden anerkannte Schädigungsfolgen sind, ist jedenfalls dann geboten, wenn sich dies nicht ohne weiteres aus der Feststellung der Schädigungsfolgen in dem "Anerkennungsbescheid" ergibt. Das ist aber der Fall, wenn der Beklagte (zulässigerweise, vgl. BSG 7, 53, 56) Leiden von vornherein nur mit Einschränkungen als Schädigungsfolge anerkannt hat, um zu vermeiden, daß er künftig in höherem Maße in Anspruch genommen wird, als dies dem materiellen Recht entspricht. So bedeutet die Anerkennung der Leiden des Klägers, des Bronchialasthmas und des chronischen Magenkatarrhs" i.S. der Verschlimmerung" in dem Bescheid vom 28. November 1951, daß nicht die (anlagebedingten) Grundleiden als solche mit allen ihren Folgen als Schädigungsfolgen anerkannt sind; als Schädigungsfolge ist vielmehr nur "anerkannt" der Teil der Leiden, der dem Einfluß des Wehrdienstes auf diese Leiden und ihren weiteren Verlauf zuzurechnen ist. Ist danach ein Leiden nur im Sinne der Verschlimmerung als Schädigungsfolge anerkannt und tritt in der Weiterentwicklung dieses Leidens ein Zustand ein, der Heilbehandlung erfordert, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob dieser Zustand noch dem als wehrdienstbedingt anerkannten Verschlimmerungsanteil zuzurechnen ist oder ob er im wesentlichen nur noch dem natürlichen, schicksalsmäßigen Fortschreiten des Grundleidens entspricht (vgl. auch BSG 6, 87; 7, 53); nur wegen der anerkannten Schädigungsfolgen besteht ein Anspruch auf Heilbehandlung, Damit ist nicht gesagt, daß dieser Anspruch immer dann entfällt, wenn sich in dem Verlauf eines seiner Natur nach fortschreitenden Leidens die Folgen der als Schädigung anerkannten Verschlimmerung und die Folgen der dem Leiden als solchen innewohnenden Tendenz zum Fortschreiten nicht trennen lassen und nicht beurteilt werden kann, welche Folgen den jeweiligen Leidenszustand bestimmen. In diesem Falle kommt zwangsläufig nur eine Heilbehandlung, nämlich die, die das gesamte Leiden betrifft, in Betracht. Solange für den Zustand, der Heilbehandlung erfordert, auch die anerkannte Verschlimmerung des Leidens ursächlich ist, ist danach Heilbehandlung für "das Leiden" zu gewähren. Nur in den Fällen, in denen feststeht, daß die anerkannte Leidensverschlimmerung auf die spätere Entwicklung des Leidens und damit für den Zustand, der Heilbehandlung erfordert, ohne Einfluß gewesen ist weil es allein nach dem natürlichen schicksalsmäßigen Fortschreiten des Leidens auch ohne das Mitwirken der anerkannten Verschlimmerung zu diesem Leidenszustand gekommen, wäre, ist der Anspruch auf Heilbehandlung bei einer bloßen "Verschlimmerungsanerkennung" nicht begründet.
Das LSG hat die Rechtslage insoweit grundsätzlich zutreffend beurteilt; wenn es jedoch im vorliegenden Falle zu dem Ergebnis gekommen ist, der Anspruch auf Heilbehandlung sei unbegründet, weil die heutigen Beschwerden des Klägers allein, auf die nicht als Schädigungsfolge anerkannten Grundleiden zurückzuführen seien und mit den "ohnehin geringfügigen Belastungen des Wehrdienstes" nichts zu tun haben, so beruht diese Entscheidung auf Erwägungen, die rechtlich nicht haltbar sind.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Leidenszustand, der Heilbehandlung erfordert, nur dem Grundleiden oder auch der wehrdienstbedingten Verschlimmerung zuzurechnen ist, kommt es im Einzelfalle darauf an, in welchem Umfange die Verschlimmerung als Schädigungsfolge anerkannt worden ist; nach § 10 Abs. 1 BVG wird wegen der "anerkannten Schädigungsfolgen" Heilbehandlung gewährt. Der Inhalt und die Tragweite der "Anerkennung" der Leidensverschlimmerung ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen; dabei sind alle Unterlagen, auch die ärztlichen Diagnosen und Gutachten, die der Anerkennung zugrunde gelegen haben, zu berücksichtigen (vgl. BSG 11, 57, 58). Im vorliegenden Falle ist deshalb von Bedeutung, daß sich der Beklagte in seinem "Anerkennungsbescheid" vom 28. November 1951 eine ärztliche Beurteilung zu eigen gemacht hat, in der angenommen worden ist, der Kläger sei wegen seines Bronchialasthmas und seines chronischen Magenkatarrhs um 70 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert, davon sei ein Anteil von 30 v.H. einer wehrdienstbedingten Verschlimmerung zuzurechnen. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Heilbehandlung hat der Beklagte von diesem bindend gewordenen "Anerkennungsbescheid" vom 28. November 1951 ausgehen müssen; er hat die Schädigungsfolgen nicht anders beurteilen dürfen, als er es in dem Bescheid vom 28. November 1951 getan hat; er hat nicht einen "neuen" Leidenszustand zu beurteilen gehabt; der Leidenszustand - d.h. das Ausmaß der Beeinträchtigung im ganzen -, der vom Beklagten in seinem Bescheid vom 28, November 1951 beurteilt und zu einem wesentlichen Teil als Schädigungsfolge anerkannt worden ist, hat sich seit 1951 nicht wesentlich verändert, er hat auch schon früher von Zeit zu Zeit Hellbehandlung erfordert; diese Heilbehandlung ist dem Kläger auch gewährt worden. Das LSG hat nicht festgestellt, das Bronchialasthma und der Magenkatarrh des Klägers hätten sich seit 1951 (bleibend) so erheblich verschlimmert, daß die Gesamt-MdE des Klägers wegen dieser Leiden nunmehr wesentlich höher zu bewerten sei, als sie im Jahre 1951 bewertet worden ist (70 v.H.), so daß der Verschlimmerungsanteil von 30 v.H. gegenüber der Gesamt-MdE jetzt weniger ins Gewicht falle. Darüber ist auch aus den ärztlichen Unterlagen, die dem LSG vorgelegen haben, insbesondere aus dem Gutachten des Versorgungsarztes Dr. W ... nichts zu entnehmen. Der Kläger hat sich zur Begründung seines Antrags auf Heilbehandlung im wesentlichen auf ein Zeugnis des prakt. Arztes Dr. W ... vom 4. Oktober 1955 gestützt, in dem Dr. W. erklärt hat, er halte als behandelnder Arzt den ursächlichen Zusammenhang der zur Zeit bestehenden Verschlimmerung des Bronchialasthmas mit seiner als Verschlimmerung anerkannten Wehrdienstbeschädigung für wahrscheinlich. Auch wenn zu berücksichtigen ist, daß die Leiden des Klägers ihrer Natur nach zu einem Fortschreiten neigen, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß diese Leiden sich in der Zeit von 1951 bis 1955 trotz laufender Heilbehandlung so erheblich gesteigert haben, daß von 1955 an von einem "neuen" Leidenszustand zu sprechen ist; es ist daher davon auszugehen, daß der Leidenszustand des Klägers zwar - wie auch schon früher - von Zeit zu Zeit Heilbehandlung erfordert hat, daß er aber jedenfalls 1955 noch im wesentlichen der gleiche gewesen ist wie der Leidenszustand, der in dem Bescheid vom 28. November 1951 beurteilt worden ist.
Hat aber der Kläger die Heilbehandlung wegen eines Leidenszustandes beantragt, der im wesentlichen dem entsprochen hat, von dem der Beklagte in seinem Bescheid vom 28. November 1951 ausgegangen ist, so ist der Beklagte an seine frühere Beurteilung auch insoweit gebunden gewesen, als er den Anteil der wehrdienstbedingten Verschlimmerung an dem Gesamtleidenszustand bewertet hat; der Beklagte hat den "Bewertungsmaßstab", den er seiner früheren Beurteilung zugrunde gelegt hat, insoweit nicht ändern dürfen (vgl. auch Urteil des BSG vom 15. Dezember 1961/58 RV 161/58 -) er hat, wenn er den Anteil der wehrdienstbedingten Verschlimmerung früher mit nahezu der Hälfte der Gesamt-MdE bewertet hat, sich jetzt nicht darauf berufen dürfen, daß die Verschlimmerung "unbedeutend" gewesen sei, weil die wehrdienstlichen Belastungen des Klägers nicht erheblich gewesen seien. Wenn der Beklagte dies getan hat, so hat er sich damit über die Bindungswirkung des Bescheides vom 28. November 1951 insoweit hinweggesetzt, als sie den Umfang des Verschlimmerungsanteils betrifft. Der Beklagte hat, wenn er - wie der Versorgungsarzt Dr. W... der Meinung gewesen ist, "die Anerkennung habe von vornherein auf einer wenig überzeugenden Begründung beruht", die Bindung an den früheren Bescheid nur nach § 41 VerwVG beseitigen können.
Der Beklagte hat auch die Heilbehandlung nicht deshalb ablehnen dürfen, weil der "Verschlimmerungsanteil" gegenüber der natürlichen Steigerung des Leidens in seiner Bedeutung zurückgetreten sei oder weil es sich nur um eine "geringfügige, zeitlich begrenzte Verschlimmerung" gehandelt habe, die inzwischen fast "abgeklungen" sei; es kann sich zwar der "Verschlimmerungsanteil" nachträglich geändert haben, es kann darin auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG gelegen haben, die es dem Beklagten ermöglicht hat, den Bescheid vom 28. November 1951 insoweit, als er nachträglich unrichtig geworden ist, zurückzunehmen (vgl. auch Urteile des BSG vom 18. Oktober 1960, SozR Nr. 9 zu § 62 BVG, und vom 15. Dezember 1960, Nr. 10 zu § 62 BVG); solange der Beklagte jedoch die "Anerkennung" auch hinsichtlich des Umfangs des Verschlimmerungsanteils hat bestehen lassen, hat er bei der Entscheidung über die. Heilbehandlung den Verschlimmerungsanteil in dem anerkannten Umfange berücksichtigen müssen (vgl. auch Urteil des BSG vom 14. November 1961 - 9 RV 1434/59). Der Beklagte hat beachten müssen, daß er von dem - im wesentlichen unverändert gebliebenen - Leidenszustand einen Anteil von nahezu der Hälfte als Schädigungsfolge anerkannt hat; dieser Verschlimmerungsanteil ist jedenfalls für den Zustand, der Heilbehandlung erfordert hat, nicht ohne Einfluß gewesen, er hat vielmehr an diesem Zustand wesentlich mitgewirkt.
Das LSG hat danach § 10 Abs. 1 BVG aF unrichtig angewandt, wenn es im vorliegenden Falle den Anspruch des Klägers auf Heilbehandlung verneint hat.
Die Revision des Klägers ist danach begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden; die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen reichen dafür aus. Das SG hat im Ergebnis zutreffend entschieden; es hat die Bescheide vom 22, Februar 1956 und vom 24. April 1956, mit denen der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger Heilbehandlung für "Bronchialasthma und Zustand nach Magenoperation mit chronischem Magenkatarrh" zu gewähren, mit Recht als rechtswidrig angesehen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG ist danach unbegründet und zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen