Orientierungssatz
Ein Ausländer oder Staatenloser ist nur dann Kriegsgefangener iS des BVG, wenn er im Rahmen der deutschen Wehrmacht militärischen oder militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation geleistet hat und wegen dieses Dienstes in Gefangenschaft geraten ist. Ein Kroate hat in einer Ustaschaeinheit nicht Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation (BVG § 7 Abs 1 Nr 3 Alternative 1) geleistet; die Haft in einem jugoslawischen Lager im Jahre 1950 ist daher auch keine Kriegsgefangenschaft iS des BVG § 1 Abs 2 Buchst b.
Normenkette
BVG § 1 Abs. 2 Buchst. b Fassung: 1950-12-20, § 7 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. August 1965 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der 1925 geborene Kläger ist von Nationalität Kroate. Er ist weder deutscher Volkszugehöriger noch besitzt er die deutsche Staatsangehörigkeit. Am 20. August 1958 beantragte er beim Versorgungsamt in N, seinem derzeitigen Wohnsitz, die Gewährung von Versorgungsbezügen wegen eines Kopfstreifschusses und Lungentuberkulose. Er gab an, im zweiten Weltkrieg der Ustascha-Miliz angehört zu haben und bei Bekämpfung von Partisanen eingesetzt worden zu sein. Im August 1943 sei seine Einheit der deutschen Wehrmacht unterstellt worden. Im Sommer 1943 habe er einen Kopfstreifschuß erlitten. Bei Kriegsende sei er im Raum Klagenfurt in englische Gefangenschaft geraten und von hier aus den jugoslawischen Behörden ausgeliefert worden, die ihn in Strafhaft genommen hätten. Im Jahre 1950 sei er wegen Lungenblutens in ein Lazarett gekommen, aus dem er nach Deutschland geflüchtet sei. Der vom Kläger als Zeuge benannte Kriegskamerad F (F.) gab gegenüber dem Versorgungsamt in einer eidesstattlichen Erklärung an, er sei mit dem Kläger von 1942 bis 1945 bei einer kroatischen Ustascha-Einheit Soldat und sodann mit ihm bis 1947 zusammen in einem Gefangenenlager gewesen. Weiterhin machte F. Angaben über die Unterstellungs- und Befehlsverhältnisse der Ustascha-Einheit. Das Versorgungsamt holte eine Auskunft der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht in B vom 4. Mai 1953 und des Bundesarchivs K vom 30. November 1959 über die Stellung der Ustascha-Einheiten im zweiten Weltkrieg ein. Es lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 9. Dezember 1959 wegen Fristversäumnis gemäß § 56 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) aF und weiterhin deshalb ab, weil der Kläger keinen Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht geleistet habe. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 1960).
Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 11. August 1961 die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht (LSG) die Auskunft vom Südost-Institut in M vom 12. Mai 1965 und des Militärarchivs des Bundesarchivs vom 25. Juni 1965 über die Stellung der Ustascha-Einheiten im zweiten Weltkrieg eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird. Es hat sodann mit Urteil vom 5. August 1965 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 11. August 1961 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß dem Kläger für die Zeit vor dem 1. Juni 1960, dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. NOG), kein Anspruch auf Versorgung zustehe, weil er die Anmeldefrist des § 56 BVG aF versäumt habe und ein Fall des § 57 BVG aF nicht vorliege. Aber auch nach dem 1. Juni 1960 könne der Kläger keine Versorgung nach dem BVG erhalten, da er nicht zu dem Personenkreis gehöre, auf den das BVG nach § 7 Anwendung finde. Der Kläger habe von 1942 bis 1945 Dienst bei einer kroatischen Ustascha-Einheit, die zur Bekämpfung von Partisanen eingesetzt gewesen sei, geleistet. Die Ustascha sei - wie allgemein bekannt und durch die eingeholten Auskünfte bestätigt worden sei - die Parteimiliz des kroatischen Staatsoberhauptes und Führers P gewesen, der sie zum Schutz des damals gegründeten kroatischen Staates gegen innere und äußere Feinde aufgestellt hatte. Sie habe für die Kroaten dieselbe Rolle wie die SS und die Waffen-SS in Deutschland gespielt; als eine rein kroatische Organisation sei sie nicht im Rahmen der deutschen Wehrmacht tätig geworden. Nach Angaben des Klägers und des Zeugen F. hätte die Ustascha-Einheit des Klägers zwar seit August 1943 militärisch der deutschen Wehrmacht unterstanden, das Südost-Institut habe jedoch mitgeteilt, daß zur strafferen Zusammenfassung aller vorhandenen Streitkräfte im Kampf gegen die jugoslawischen Partisanen je nach Bedarf auch kroatische Streitkräfte dem deutschen Befehl zugewiesen worden seien, damit sei aber eine Dienstleistung des Klägers und seiner Ustascha-Einheit im Rahmen der deutschen Wehrmacht noch nicht erwiesen. Der Begriff "im Rahmen der deutschen Wehrmacht" in § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG sei eng auszulegen, denn diese Vorschrift bilde eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß deutsche Versorgungsbestimmungen nur auf Deutsche anzuwenden sind. Es genüge daher nicht, daß verbündete Truppen deutschen Befehlshabern taktisch unterstellt gewesen seien, vielmehr mußten diese Truppen, um im Rahmen der deutschen Wehrmacht Dienst zu leisten, disziplinarbesoldungs- und verpflegungsmäßig deutschen Verbänden eingegliedert sein. Das Militärarchiv des Bundesarchivs in Koblenz habe in seiner Stellungnahme vom 25. Juni 1965 eingehend dargelegt, daß zur truppendienstlichen Selbständigkeit die Besoldung, Wehrüberwachung, Rekrutierung und Ergänzung gehöre. Weder der Kläger noch der Zeuge F. hätten aber so genaue Angaben zu diesen Fragen machen können, daß daraus sichere Folgerungen gezogen werden könnten. In dieser Hinsicht habe F. bekundet, die Einheit sei kroatischen Offizieren disziplinär unterstellt gewesen, während sie führungs- und verpflegungsmäßig in die deutsche Wehrmacht eingeordnet gewesen sei. Diese Regelung der militärischen Führung und der Verpflegung spreche zwar für einen Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht, jedoch schließe andererseits die Tatsache, daß die Einheit selbständig und ihren kroatischen Offizieren disziplinär unterstellt gewesen sei, eine volle Eingliederung aus. Der Kläger habe allerdings behauptet, daß sein Verband während der Rückzugskämpfe zur deutschen "Teufelsdivision" gehört habe. Aus der Auskunft des Militärarchivs ergebe sich, daß es sich bei dieser Division um die 369. kroatische Infanterie-Division gehandelt habe, die Teil der deutschen Wehrmacht gewesen sei. Damit sei jedoch nicht sicher geklärt, ob die Ustaschaformation des Klägers in die Teufelsdivision eingegliedert oder ihr nur taktisch unterstellt worden sei.
Jede Möglichkeit eines Dienstes des Klägers im Rahmen der deutschen Wehrmacht sei aber durch die unmißverständliche Auskunft des Militärarchivs ausgeschlossen, wonach die Ustascha-Einheiten nie organisatorische Bestandteile der Wehrmacht gewesen seien, sondern ihren kroatischen Charakter und die truppendienstliche Selbständigkeit beibehalten hätten. Insbesondere hätten diese Einheiten keine Feldpostnummern gehabt, die sie als Teile der deutschen Wehrmacht ausgewiesen hätten. Aufgrund dieses Beweisergebnisses ist das LSG zu der Auffassung gelangt, daß die Einheit des Klägers zwar zeitweilig dem deutschen Oberbefehl taktisch unterstellt gewesen sei, daß sie aber organisatorisch als eine Abteilung der kroatischen Ustascha-Miliz selbständig geblieben sei.
Weiterhin hat das LSG ausgeführt, der Kläger habe die von ihm geltend gemachte Schädigung, nämlich die Lungentuberkulose, im Mai 1950 nicht in einem zu dieser Zeit von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet erlitten. Den Kopfstreifschuß habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben in einem Gebiet erlitten, das im Zeitpunkt der Verwundung von italienischen und nicht von deutschen Truppen besetzt gewesen sei. Selbst wenn man unterstelle, daß der Kläger vom August 1943, spätestens vom Oktober 1944 an Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG geleistet habe und ihn damit zu den Personen zähle, auf die das BVG anwendbar sei, könnte ihm keine Versorgung zuerkannt werden, da die Voraussetzungen des § 1 BVG nicht erfüllt seien. Es habe nicht festgestellt werden können, daß der Kläger im Sommer 1943 bei Ausübung seines militärischen Dienstes (§ 1 Abs. 1 BVG) einen Kopfstreifschuß erlitten habe. Der Zeuge F., der mit dem Kläger von 1942 bis 1947 zusammen gewesen sei, habe über eine Kopfverwundung des Klägers nichts bekunden können. Die Lungenerkrankung habe der Kläger nach seinen Angaben nicht im Militärdienst, sondern im Haftlager im Jahre 1950 erlitten. Zu diesem Zeitpunkt habe er sich nicht in Kriegsgefangenschaft befunden. Diese habe nur kurze Zeit im Mai 1945, als er im englischen Gewahrsam gewesen sei, gedauert. Seine Festhaltung in jugoslawischen Lagern sei nicht deswegen erfolgt, weil er Angehöriger einer feindlichen Streitmacht gewesen sei. Er sei vielmehr von den neuen jugoslawischen Machthabern als politischer Gegner und Landesverräter angesehen worden. Selbst der Kläger habe nur von jugoslawischer Strafhaft oder Haft gesprochen und vertrete insoweit offenbar dieselbe Auffassung wie das LSG. Somit sei die Lungentuberkulose nicht durch Einwirkungen der Kriegsgefangenschaft verursacht worden. Ebenso könne die Schädigung nicht durch eine Internierung wegen deutscher Staats- oder Volkszugehörigkeit oder durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung im Sinne des § 5 BVG herbeigeführt worden sein. Zur Darstellung der Urteilsgründe des LSG wird im übrigen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses, ihm am 29. September 1965 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Oktober 1965, beim Bundessozialgericht (BSG) am 15. Oktober 1965 eingegangen, Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 29. Dezember 1965 mit einem beim BSG am 23. Dezember 1965 eingegangenen Schriftsatz vom 20. Dezember 1965 begründet.
Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Urteils des SG Nürnberg vom 11. August 1961 sowie der Bescheide vom 9. Dezember 1959 und 16. Mai 1960 den Beklagten zu verurteilen, Lungentuberkulose im Sinne der Entstehung anzuerkennen und dem Kläger ab 1. Juni 1960 Versorgungsrente in entsprechender Höhe zu gewähren;
hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bayerische LSG zurückzuverweisen und
die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen.
In seiner Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts und vertritt insbesondere die Auffassung, daß sein Dienst in der Ustascha-Einheit im zweiten Weltkrieg - im Gegensatz zur Auffassung des LSG - als Dienstleistung "im Rahmen der deutschen Wehrmacht" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG angesehen werden müsse. Mit seiner Ustascha-Einheit habe er der Teufelsdivision angehört, die in die deutsche Wehrmacht eingegliedert gewesen sei. Die Ustascha-Einheit sei nicht nur der Teufelsdivision angegliedert, sondern Bestandteil dieser Division gewesen.
Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werde, müsse sein Dienst in der Ustascha-Einheit, die wie ein Verbündeter der deutschen Wehrmacht eingesetzt war, vom Oktober 1944 bis Mai 1945 als Dienst "im Rahmen der deutschen Wehrmacht" angesehen werden; dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG. Mit dieser Vorschrift werde den besonderen Erscheinungsformen des modernen Krieges durch Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises Rechnung getragen. Die Ausbreitung der Operationen hätten im zweiten Weltkrieg dazu geführt, auch fremden Einheiten Aufgaben zuzuweisen, die den Interessen des Deutschen Reiches galten. Nach den Feststellungen des LSG habe die Ustascha-Einheit wie ein Verbündeter mit der deutschen Wehrmacht zusammen gekämpft. Die Abwehr des gemeinsamen Gegners innerhalb des Kampfverbandes könne somit nicht als ein von der Kriegsführung des Deutschen Reiches unabhängiges militärisches Ereignis angesehen werden. Insoweit verweist der Kläger auf die Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 28. August 1964 (BSG 21, 266). Er meint, daß dann, wenn § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG Anwendung finde, auch die im Anschluß an die englische Gefangenschaft in jugoslawischen Lagern bis 1950 erfolgte Festhaltung des Klägers als Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG angesehen werden müsse. Die Ustascha-Einheit sei unzweifelhaft von den Engländern gefangengenommen worden; die spätere Übergabe an die jugoslawischen Machthaber und das Festgehaltenwerden in Jugoslawien sei damit im Gegensatz zur Auffassung des LSG als Kriegsgefangenschaft nach dem BVG anzusehen. Dies gelte um so mehr, als in Jugoslawien zwischen den deutschen Kriegsgefangenen und den Gefangenen der Ustascha-Einheit kein Unterschied gemacht worden sei. Daß er - der Kläger - selbst von Strafhaft oder Haft gesprochen habe, sei insoweit für die Beurteilung der Rechtslage unerheblich.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Senats des Bayerischen LSG vom 5. August 1965 - Az.: L 6 V 1115/61 - als unbegründet zurückzuweisen.
In seinem Schriftsatz vom 1. Februar 1966, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, verficht er die Rechtsauffassung des LSG.
Die durch Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt, rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Die Revision kann jedoch nicht Erfolg haben.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 9. Dezember 1959 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 1960 nur noch insoweit, als damit die Anerkennung der Lungentuberkulose des Klägers als Schädigungsfolge im Sinne des BVG und die Gewährung von Rente abgelehnt worden ist.
Wegen der Einschränkung des Antrags des Klägers in der Revisionsinstanz bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob auch Folgen eines Kopfstreifschusses, den der Kläger erlitten haben will, als Schädigungsfolgen anzuerkennen sind. Wegen der Lungentuberkulose begehrt der Kläger Rente für die Zeit vom 1. Juni 1960 an. Sein Anspruch ist daher nach den von diesem Zeitpunkt an gültigen Vorschriften des BVG in der jeweiligen Fassung des 1., 2. und 3. Neuordnungsgesetzes (NOG) zu beurteilen. Dem Kläger steht danach aber wegen seiner Lungentuberkulose ein Anspruch auf Versorgung nicht zu.
Nach § 1 BVG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung derjenige Versorgung, der die Schädigung durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse erlitten hat. Gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG steht eine Kriegsgefangenschaft einer Schädigung im Sinne des Abs. 1 gleich. Diese gesetzlichen Vorschriften finden nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG in der Fassung des 1. NOG (gültig vom 1. Juni 1960 an) auch Anwendung auf Ausländer, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, wenn die Schädigung mit einem Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation in ursächlichem Zusammenhang steht (erste Alternative) oder in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist (2. Alternative). Die Vorschrift ist durch das 2. und 3. NOG ihrem Inhalt nach nicht geändert worden. An die Stelle des früheren Wortes "Ausländer" sind zwar die Worte "andere Kriegsopfer" getreten, jedoch sind damit ebenso wie früher die Ausländer erfaßt, die zu denjenigen Personen gehören, die nicht Deutsche oder deutsche Volkszugehörige sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BVG). Der Anspruch des Klägers ist daher einheitlich und unabhängig von den nach dem 1. Juni 1960 eingetretenen Änderungen des BVG zu beurteilen.
Nach den nicht angegriffenen und daher für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist die Lungentuberkulose nicht beim militärischen Einsatz des Klägers in der Zeit von 1942 bis 1945 während der Zugehörigkeit zur Ustascha, sondern erst im Jahre 1950 während seiner Gefangenhaltung in Jugoslawien entstanden, es scheidet daher eine unmittelbare Anwendung des § 1 Abs. 1 BVG aus. Diese Gesundheitsstörung könnte als Schädigungsfolge nur nach § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG anerkannt werden und Versorgungsansprüche auslösen, wenn das Festhalten des Klägers in einem jugoslawischen Gefangenenlager als "Kriegsgefangenschaft" i. S. dieser Bestimmung anzusehen und die Lungentuberkulose hierdurch verursacht worden ist. Das LSG hat - entgegen der Auffassung des Klägers - im Ergebnis zutreffend angenommen, daß das Festhalten des Klägers in einem Gefangenenlager in Jugoslawien keine "Kriegsgefangenschaft" i. S. des § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG ist. Der Begriff der Kriegsgefangenschaft im BVG ist in einem im Völkerrecht üblichen Sinne anzuwenden (BSG 3, 269 und Urt. des BVerwG vom 8. Juli 1957 in BABl 1958, 420). Danach ist Kriegsgefangener derjenige, der als Soldat von einer feindlichen (ausländischen) Macht festgehalten wird (BSG 13, 16; wegen des im gleichen Sinne im Gesetz über die Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen, im Heimkehrergesetz und im Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz verwendeten Begriffs vgl. BSG 15, 147, 151 mit weiteren Zit.). Bei dieser Begriffsbestimmung erscheint es schon deswegen sehr bedenklich, das Festhalten des Klägers durch jugoslawische Behörden in seinem Heimatstaat als "Kriegsgefangenschaft" anzusehen, weil die jugoslawischen Behörden für den kroatischen Kläger keine "ausländische Macht" waren. Jedoch kann die Entscheidung über diese Frage dahingestellt bleiben, weil das Festhalten des Klägers in einem jugoslawischen Lager aus einem anderen Grunde nicht als Kriegsgefangenschaft i. S. des § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG angesehen werden kann. Als Kriegsgefangenschaft in diesem Sinne kann aus der Sicht des deutschen Gesetzgebers immer nur die Gefangenschaft deutscher Soldaten gemeint sein, nicht aber die Gefangenschaft, in welche Ausländer oder gar die Angehörigen einer feindlichen Macht gelegentlich kriegerischer Auseinandersetzungen bei einer anderen Macht geraten sind. Nur soweit Ausländer wie deutsche Soldaten für Deutschland eingetreten sind, nämlich dann, wenn sie "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" oder "militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation" geleistet haben, muß ihre Gefangenschaft bei einer feindlichen Macht als Kriegsgefangenschaft im Sinne des BVG angesehen werden. Dies geht eindeutig aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG hervor, wonach das BVG, also auch der § 1 Abs. 2 Buchst. b auf Ausländer nur Anwendung findet, wenn die erwähnten Voraussetzungen vorliegen. Diese Regelung entspricht auch dem Sinn und Zweck des deutschen Versorgungsrechts. Neben Deutschen und deutschen Volkszugehörigen sollen nur solche Personen, die durch den Krieg gesundheitliche Schäden erlitten haben, von der Bundesrepublik entschädigt werden, die in Deutschland oder in einem von deutschen Truppen besetzten Gebiet durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung gesundheitlich geschädigt worden sind, und zwar deshalb, weil sie sich bei einem Aufenthalt in einem dieser Gebiete dem Schutz des Staates anvertraut haben und sich regelmäßig nicht ohne weiteres solchen unmittelbaren Kriegseinwirkungen entziehen konnten; gleichermaßen sollen auch die Personen entschädigt werden, die sich als Ausländer oder Staatenlose für die Kriegsführung des Deutschen Reiches zur Verfügung gestellt haben, um im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder für eine deutsche Organisation Kriegsdienst für Deutschland zu leisten. Nur diesen Personen gegenüber will die Bundesrepublik Deutschland als Nachfolger des Deutschen Reiches entschädigungspflichtig sein, nicht aber gegenüber anderen Personen, die - wenn auch als Angehörige einer dem Deutschen Reich verbündeten Macht - nach den für sie maßgebenden Gesetzen innerhalb ihres Staatsbereiches oder sonst am Kriege teilgenommen haben. Die Entschädigung dieser Personen obliegt nicht dem deutschen Staate, sondern nach den Grundsätzen staatlicher Versorgung demjenigen Staat, dem sie angehört oder in dessen Armee sie militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet haben. Es ist nach diesen Grundsätzen demnach nicht die Aufgabe der deutschen Versorgungsgesetze, einen ausländischen Soldaten, der in die Gefangenschaft seines Kriegsgegners geraten ist, für die dadurch entstandenen Gesundheitsstörungen zu entschädigen, und es kann mangels einer ausdrücklichen Vorschrift im BVG nicht angenommen werden, daß diese Personen entschädigt werden sollen. Ist demnach davon auszugehen, daß die in einer Kriegsgefangenschaft erlittenen gesundheitlichen Schäden bei einem Ausländer nach dem BVG nur dann zu entschädigen sind, wenn er Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation geleistet hat und deswegen in Gefangenschaft geraten ist, so muß dem Kläger die Anerkennung der Lungentuberkulose als Schädigungsfolge nach dem BVG versagt werden. Die Dienstleistung des Klägers in der Ustascha-Einheit ist nämlich kein Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht oder militärähnlicher Dienst für eine deutsche Organisation im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG gewesen.
In der Entscheidung des 9. Senats des BSG vom 28. August 1964 (BSG 21, 266), auf die auch der Kläger hingewiesen hat, ist ausgeführt, daß ein "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" dann nicht gegeben ist, wenn es sich um ausländische Einheiten mit selbständiger innerer Führung handelt, die eigene politische und militärische Ziele verfolgen. Bei dieser Entscheidung handelte es sich um den Dienst eines jugoslawischen Staatsangehörigen in den Cetnik-Verbänden, die zu jener Zeit ebenso wie die deutsche Wehrmacht als gemeinsamen Gegner die titoistischen Partisanen gehabt haben, so daß es im deutschen Interesse angezeigt erschien, sie durch Material und Verpflegung zu unterstützen. Aus diesen Umständen war es auch verständlich, daß deutsche Verbindungsoffiziere eingesetzt wurden, denn anders würde sich das Miteinander öfters in ein ungewolltes Gegeneinander ausgewirkt haben. Diese tatsächlichen Gegebenheiten bedeuteten aber, wie in der Entscheidung hervorgehoben ist, noch keine "Einfügung" in die deutsche Wehrmacht mit den damit notwendig verbundenen organisatorischen Veränderungen oder Verschmelzungen. Im Gegenteil bedurfte es deutscher Verbindungsoffiziere gerade deswegen, weil die Cetnik-Verbände fremde, unter einer selbständigen Befehlsgebung stehende Militärverbände gewesen seien. In demselben Sinne hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1966 (10 RV 447/65) für den Dienst in ungarischen Einheiten ausgesprochen, daß der Dienst ungarischer Staatsangehöriger in einer vor der Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen unter deutschem Oberbefehl eingesetzten ungarischen Truppeneinheit dann nicht als "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG anzusehen ist, wenn diese Einheit aus dem Verbande der ungarischen Armee nicht "völlig" ausgeschieden war. Die Unterstellung von Einheiten verbündeter Mächte unter deutschen Oberbefehl, ihre Beteiligung an den Kämpfen gegen einen gemeinsamen Gegner sowie eine Versorgung mit Waffen und Verpflegung aus deutschen Beständen begründeten für sich allein noch keinen "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht". Von dieser Auffassung abzuweichen besteht kein Anlaß; der Kläger hat auch keine Gründe vorgetragen, die im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der bisherigen Auslegung des Begriffes "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG (1. Alternative) rechtfertigen könnten. Weder aufgrund der Angaben des Klägers und der eidesstattlichen Erklärung seines Kriegskameraden F., noch unter Berücksichtigung der Auskünfte des Südost-Instituts in München sowie des Militärarchivs in Koblenz hat das LSG feststellen können, daß die Ustascha-Einheit des Klägers in die deutsche Wehrmacht eingegliedert gewesen ist. Nach diesen Feststellungen ist die Ustascha-Einheit, der der Kläger angehört hat, zum Schutze des während des zweiten Weltkrieges gegründeten kroatischen Staates gegen innere und äußere Feinde aufgestellt worden, sie hat zwar zeitweilig Verpflegung von der deutschen Wehrmacht erhalten und dem deutschen Oberbefehl taktisch unterstanden, ist jedoch organisatorisch als Abteilung der kroatischen Ustascha-Miliz selbständig geblieben. Diesen Feststellungen hält der Kläger seine Behauptung entgegen, die Ustascha-Einheit habe bei den Rückzugskämpfen der 369. kroatischen Infanterie-Division (Teufelsdivision) angehört, die - wie das LSG festgestellt hat - Teil der deutschen Wehrmacht gewesen ist, so daß auch er - der Kläger - "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG geleistet habe. Das LSG hat dieses Vorbringen des Klägers gewürdigt, ist aber zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht sicher geklärt werden könne, ob die Ustascha-Formation des Klägers in die Teufelsdivision eingegliedert oder ihr nur taktisch unterstellt gewesen sei. Die Möglichkeit eines Dienstes des Klägers im Rahmen der deutschen Wehrmacht sei nach der unmißverständlichen Erklärung des Militärarchivs in Koblenz ausgeschlossen, wonach die Ustascha-Einheiten nie organisatorisch Bestandteile der deutschen Wehrmacht gewesen seien, sondern den kroatischen Charakter und die truppendienstliche Selbständigkeit beibehalten und insbesondere keine Feldpostnummern gehabt hätten, die sie als Teil der deutschen Wehrmacht auswiesen. Die Angriffe des Klägers beruhen nur auf einer eigenen rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des LSG, ohne daß diese selbst erschüttert werden können. Sollte der Kläger aber meinen, das LSG habe sein Recht zur freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) verletzt, weil es nicht festgestellt habe, daß die Ustascha-Einheit des Klägers bei den Rückzugskämpfen im Jahre 1944 in die Teufelsdivision und damit in die deutsche Wehrmacht eingegliedert worden sei, so greift diese Rüge nicht durch. Der Kläger hat keine Tatsachen und Beweismittel (§ 164 Abs. 2 Satz 2 SGG) dafür angegeben, aufgrund welcher tatsächlichen Umstände das LSG zwingend zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen (BSG in SozR § 164 Nr. 28). Somit ist für den erkennenden Senat bindend festgestellt, daß die Ustascha-Einheit des Klägers zwar zeitweilig dem deutschen Oberbefehl taktisch unterstellt war, sie aber organisatorisch selbständig eine Abteilung der kroatischen Ustascha-Miliz geblieben ist. Da der Dienst eines Ausländers bei einer ausländischen militärischen Einheit, die nur zeitweilig dem deutschen Oberbefehl taktisch unterstellt war, im übrigen aber organisatorisch selbständig geblieben ist, keinen "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" darstellt, fehlt es für die Dienstleistung des Klägers in seiner Ustascha-Einheit an den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG in der jeweils nach dem 1. Juni 1960 gültigen Fassung. Bei diesem Dienst handelte es sich auch nicht um einen "militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation" i. S. dieser Vorschrift, denn die Ustascha-Einheit war keine deutsche, sondern eine ausländische Organisation. Da der Kläger somit weder "Dienst im Rahmen der deutschen Wehrmacht" noch "militärähnlichen Dienst für eine deutsche Organisation (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 1. Alternative BVG) geleistet hat, entfällt eine Entschädigung gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG.
Aber auch ein Anspruch nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 zweite Alternative in Verbindung mit §§ 1 und 5 BVG scheidet aus. Danach gehören Ausländer zu dem vom BVG geschützten Personenkreis, wenn die Schädigung in Deutschland oder in einem zur Zeit der Schädigung von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebiet durch unmittelbare Kriegseinwirkung eingetreten ist.
Da die Lungentuberkulose im Jahre 1950 in Jugoslawien entstanden ist, zu diesem Zeitpunkt aber Jugoslawien nicht mehr von der deutschen Wehrmacht besetzt war, fehlen auch insoweit schon die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lungentuberkulose des Klägers als Schädigungsfolge nach dem BVG. Das LSG hat daher im Ergebnis zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Versorgung nach dem BVG verneint. Die Revision ist somit unbegründet und war demgemäß zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen