Orientierungssatz

Zur Frage der Berufsunfähigkeit eines Abteilungssteigers.

 

Normenkette

RKG § 46 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1964 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

I

Nachdem die Beklagte dem Kläger, der seit dem 1. Januar 1957 die Bergmannsrente wegen Vollendung des 50. Lebensjahres und außerdem von der Bergbau-Berufsgenossenschaft zwei Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Preßluftschäden und Silikose bezieht, während des Berufungsverfahrens vom 1. März 1963 an die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt hat, streiten die Parteien nur noch darüber, ob dem Kläger für die voraufgehende Zeit seit Januar 1961 die Rente wegen Berufsunfähigkeit zusteht.

Der Kläger, der lange Zeit als Abteilungssteiger gearbeitet hatte, wurde im Februar 1954 wegen Silikose aus dem Grubenbetrieb genommen, nachdem er schon seit Mitte 1951 nur noch als Grubensteiger an staubarmen Betriebspunkten eingesetzt worden war. Über Tage verrichtete er noch bis Juni 1960 eine Verwaltungstätigkeit bei der Überwachung der steinstaubgefährdeten Bergleute, die mit dem Endgehalt der Gruppe II 4 B des Manteltarifvertrages für die Angestellten des rheinisch-westfälischen Bergbaus vergütet wurde; seither ist er nicht mehr berufstätig.

Der Antrag des Klägers vom 17. Januar 1961 auf Gewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde unter Verweisung auf die von ihm bis Mitte Juni 1960 verrichtete Verwaltungstätigkeit abgelehnt. Sein Widerspruch war erfolglos. Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verurteilt, vom 1. Januar 1961 an Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Nachdem das Landessozialgericht (LSG) berufskundliche Gutachten sowie Auskünfte des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau eingeholt und weitere Auskünfte aus anderen Akten beigezogen hatte, hat es das sozialgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage hinsichtlich des noch im Streit befindlichen Zeitraums abgewiesen. Es führt zur Begründung aus:

Der Kläger sei zwar gesundheitlich nicht mehr tauglich gewesen, seinen bisherigen Beruf als Abteilungssteiger auszuüben, damit liege aber noch keine Berufsunfähigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) vor. Er sei damals gesundheitlich zumindest noch in der Lage gewesen, Verwaltungsarbeiten der Art, wie er sie bis Juni 1960 tatsächlich verrichtet habe, sowie andere Angestelltentätigkeiten der kaufmännischen Gehaltsgruppen A und B zu verrichten. Obgleich er keine eigentlichen kaufmännischen Kenntnisse und Fähigkeiten besitze, da er als Steiger eine vorwiegend technische Ausbildung erfahren und einen vorwiegend technisch ausgerichteten Beruf ausgeübt habe, müsse er imstande sein, zwar nicht alle, aber doch eine Anzahl von Bürotätigkeiten nach den Gehaltsgruppen A und B zu verrichten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Bergassessor a.D. Dr. S. besitze ein Abteilungssteiger grundlegende Kenntnisse in der Lohnabrechnung, der Arbeiterannahme, im Arbeitseinsatz, in der Grubenholzwirtschaft, im Unfalldienst und in der Bewirtschaftung von Zechenwohnungen, die ihn befähigten, entsprechende Arbeiten verwaltender Art bei der Arbeiterannahme, im Fehlschichtenbüro, im Büro des Sicherheitsbeauftragten, in der Stabsstelle (Wirtschaftsbüro) sowie in der Wohnungsverwaltung zu verrichten. Der frühere Arbeitgeber des Klägers habe zwar in seiner Auskunft vom 28. Juni 1962 mitgeteilt, der Kläger sei nicht befähigt gewesen, die ihm übertragenen kaufmännischen Arbeiten zu bewältigen, doch müsse die Frage, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei einem Abteilungssteiger vorausgesetzt werden könnten, nicht nach der Person des einzelnen Versicherten, sondern nach allgemeinen, durchschnittlichen Maßstäben beantwortet werden, wie sie der Sachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt habe. Danach sei davon auszugehen, daß ein Abteilungssteiger Verwaltungsarbeiten der angeführten Art verrichten könne.

Es bedürfe auch keiner Untersuchung, welche dieser Tätigkeiten jeweils in die Gehaltsgruppe A oder B gehöre; eine solche Unterscheidung sei zudem nicht eindeutig möglich, da die Einstufung in die eine oder die andere Gruppe oftmals von dem Ermessen des Unternehmens abhänge. Die Tätigkeiten dieser Art seien dem Kläger auf jeden Fall zumutbar. Die Stellung der Angestellten der Gruppe A sei der eines Reviersteigers sozial gleichwertig. Ein Reviersteiger habe zwar die Bergschule besucht, er sei Vorgesetzter eines größeren Kreises von Arbeitskräften und sei für die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit des Grubenbetriebes mitverantwortlich; jedoch bestimmten diese Merkmale nicht allein den sozialen Wert seiner Tätigkeit im Bergbau. Für die kaufmännischen und verwaltenden Tätigkeiten könnten diese Merkmale keine Geltung haben, weil sie deren Eigenart nicht gerecht würden. Diese Tätigkeiten erforderten im Gegensatz zu den technischen Arbeiten des Produktionsbetriebes eine weniger starke hierarchische Gliederung, weil sie in größerem Umfang von voneinander unabhängigen, nebengeordneten Arbeitskräften in eigener Zuständigkeit erledigt würden und keine unmittelbare Gelegenheit böten, Mitverantwortung beim Produktionsgeschehen zu tragen. Aus dieser Andersartigkeit könne aber nicht auf ein geringeres soziales Ansehen der Verwaltungstätigkeiten im Vergleich mit den technischen Arbeiten geschlossen werden. Ihre Bewertung richte sich nach ihrer sachlichen Schwierigkeit und Bedeutung und danach, wie selbständig sie verrichtet würden. Daraus, daß die Arbeiten der Gehaltsgruppen A und A 1 tariflich an der Spitze der kaufmännischen und verwaltenden Tätigkeiten stünden, ergebe sich ihre Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit eines Reviersteigers, der zur Spitzengruppe der technischen Tarifangestellten gehöre. Demgegenüber seien allerdings die Arbeiten der Gehaltsgruppe B der Tätigkeit eines Abteilungssteigers nicht mehr sozial gleichwertig. Aber obwohl davon auszugehen sei, daß eine Tätigkeit der Gehaltsgruppe B ein geringeres soziales Ansehen vermittele als die Tätigkeit eines Abteilungssteigers, sei die Verrichtung dieser Tätigkeiten einem Abteilungssteiger doch nicht unzumutbar im Sinne des § 46 Abs. 2 RKG. Schon aus den Worten "zugemutet werden können" ergebe sich, daß in den Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, auch Arbeiten einzubeziehen seien, die der bisherigen Berufstätigkeit gegenüber nicht den gleichen Grad sozialen Ansehens erreichten. Die Verweisung dürfe sich nur nicht als sozial unbillig darstellen. Sie sei aber nur dann sozial unbillig, wenn die Verrichtung der Tätigkeit mit einem wesentlichen sozialen Abstieg für den Versicherten verbunden sei. Dementsprechend müsse sich auch der eigentliche Facharbeiter des Bergbaus, der Hauer, auf sozial geringer bewertete Tätigkeiten über Tage verweisen lassen.

Ein Reviersteiger erleide aber keinen wesentlichen und unzumutbaren sozialen Abstieg, wenn er Verwaltungsarbeiten der oben geschilderten Art verrichte, auch wenn diese im Einzelfall in Gruppe B einzuordnen seien. Wenn er dann auch nicht mehr zu der Spitzengruppe der Tarifangestellten zähle, so gehöre er doch nach wie vor zu den Angestellten, die noch gehobene Arbeit verrichten; für die einfachen Büroarbeiten sei tariflich nur die Gehaltsgruppe C vorgesehen. Die verwaltenden Tätigkeiten, auf die der Kläger verwiesen werde, seien aber nicht solche einfacher Art, sie erforderten vielmehr ein hohes Maß an bergmännischer Erfahrung und Sachkunde.

Der Übergang zu solchen Übertagetätigkeiten sei auch bisher schon für das Berufsleben eines Reviersteigers nichts Außergewöhnliches gewesen; ein Steiger müsse sich mit der naheliegenden Möglichkeit abfinden, seinen Beruf nicht bis zur Erreichung der Altersgrenze ausüben zu können, vielmehr auf andere Arbeiten ausweichen zu müssen. So hätten nach einer Auskunft des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau von 1.700 Abteilungssteigern in einem Zeitraum von 10 Jahren 300 eine Angestelltentätigkeit über Tage und hiervon 108, also mehr als 30 %, eine Angestelltentätigkeit der Gehaltsgruppe B aufgenommen.

Dieser Situation trage das knappschaftliche Rentensystem in besonderem Maße Rechnung. Seit dessen Neuordnung im Jahre 1942 hätten auch die technischen Angestellten die Knappschaftsvollrente erst nach Eintritt der Invalidität erhalten, während ihnen vorher die volle Leistung bereits dann zugestanden hätte, wenn sie nicht mehr imstande gewesen wären, im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Arbeiten zu verrichten. Dementsprechend unterscheide das seit 1957 geltende Recht zwischen der Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nach § 45 Abs. 2 RKG und der Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 Abs. 2 RKG, die weitergehende Anforderungen stelle und die im wesentlichen der alten Vollrente entspreche. Schon im Rahmen des § 45 RKG nF müsse aber der Versicherte gewisse soziale Minderungen hinnehmen; demgemäß würden ihm nach § 46 Abs. 2 RKG noch größere wirtschaftliche und damit letzten Endes auch soziale Einbußen zugemutet.

Aus den vorhergehenden Ausführungen folge zugleich, daß im vorliegenden Falle dem Kläger auch die zuvor verrichtete Tätigkeit bei der Überwachung steinstaubgefährdeter Bergleute, die nach der Gehaltsgruppe II 4 B für technische Angestellte vergütet wurde, zumutbar gewesen sei. Die Meistertätigkeiten dieser Gruppe entsprächen in ihrer sozialen Qualifikation etwa den Arbeiten der Gehaltsgruppe B für die kaufmännischen Angestellten.

Zwar sei es, worauf der Sachverständige Dr. S. hingewiesen habe, schwierig, Arbeitsplätze für entsprechende Bürotätigkeiten zu erlangen; dieses Risiko werde indessen vom Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit nicht erfaßt. Anders wäre es nur, wenn für den Versicherten noch nicht einmal in nennenswertem Umfang in Betracht kommende Arbeitsplätze - besetzte oder unbesetzte - vorhanden wären. So sei es hier aber nicht. Der Sachverständige habe die Zahl dieser Stellen insgesamt mit etwa 280 angegeben; aber auch die Zahl der Bewerber für solche Stellen sei nicht wesentlich höher. Unter Berücksichtigung der weiteren Stellen für Tätigkeiten als Meister und technische Angestellte über Tage bestehe insoweit kein zahlenmäßiges Mißverhältnis. Es könne daher im Einzelfall nicht darauf ankommen, ob ein grubenuntauglicher Steiger einen solchen Arbeitsplatz innehabe; andernfalls würde es in der Hand des Versicherten und der Unternehmen liegen, den Eintritt der Berufsunfähigkeit zu bestimmen. Es bedürfe hiernach keiner Untersuchung mehr, ob und in welchem Umfang etwa Arbeitsplätze dieser Art auch außerhalb des Bergbaus zur Verfügung stünden. Schließlich könne der Kläger mit den genannten Tätigkeiten auch Einkünfte erzielen, die die Hälfte des Einkommens eines Abteilungssteigers übersteigen, da die tariflichen Vergütungen aller dieser Tätigkeiten höher lägen als die Hälfte des entsprechenden Tarifgehalts für Abteilungssteiger. Demgemäß sei der Kläger während des hier in Betracht kommenden Zeitraums noch nicht berufsunfähig gewesen.

Das LSG hat die Revision zugelassen. Mit der Revision rügt der Kläger, das LSG sei zu Unrecht hinsichtlich der bei einem Abteilungssteiger vorauszusetzenden Kenntnisse und Fähigkeiten von allgemeinen, durchschnittlichen Maßstäben ausgegangen, wie sie der Sachverständige Dr. S. seinem Gutachten zugrunde gelegt habe. Über einen Rentenanspruch sei vielmehr jeweils individuell unter Berücksichtigung der Vorbildung und der Fähigkeiten des einzelnen Versicherten zu entscheiden. Nicht jeder Steiger sei jedoch in der Lage, sich die für die genannten Verweisungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen; vor allem sei einem Kranken und im Alter vorgeschrittenen Versicherten eine neue Berufsausbildung nicht mehr zuzumuten. Sein Arbeitgeber habe aber bescheinigt, daß er zum kaufmännischen Angestellten nicht geeignet gewesen sei; er habe auch nur Hilfsarbeiten verrichtet. Außerdem könnten kranke und ältere ehemalige Steiger bestenfalls im eigenen Betrieb noch eine zumutbare Beschäftigung finden; eine Anstellung in einem anderen Betrieb sei fast ausgeschlossen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 14. Dezember 1962 - soweit noch aufrechterhalten - zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

II.

Die Revision ist insofern begründet, als die Feststellungen des LSG in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichen, die Entscheidung zu treffen, ob der Kläger während des noch im Streit befindlichen Zeitraums berufsunfähig im Sinne des § 46 Abs. 2 RKG gewesen ist.

Das LSG ist bei der Prüfung dieser Frage zutreffend von der früheren Tätigkeit des Klägers als Abteilungssteiger ausgegangen, die er nach vorausgehender üblicher Berufsentwicklung und Ausbildung lange Jahre verrichtet hat und dann aus gesundheitlichen Gründen aufgeben mußte. Es hat auch richtig erkannt, daß ein Abteilungssteiger, der aus gesundheitlichen Gründen aus dem Grubenbetrieb ausscheiden muß, damit noch nicht ohne weiteres berufsunfähig geworden ist. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 26. Januar 1968 - 5 RKn 48/65 - entschieden hat, kann ein Abteilungssteiger im Rahmen des § 46 Abs. 2 RKG auf Meistertätigkeiten über Tage der Gehaltsgruppe II 4 B des Manteltarifvertrages für die Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus verwiesen werden, sofern er zu diesen Arbeiten gesundheitlich noch tauglich ist. Dem angefochtenen Urteil ist allerdings wohl zu entnehmen, daß im vorliegenden Fall der Kläger zu der genannten Zeit nach seinem Gesundheitszustand nicht mehr in der Lage gewesen ist, solche Meistertätigkeiten über Tage zu verrichten. Das LSG hat aber festgestellt, daß er gesundheitlich zumindest noch imstande gewesen ist, Angestelltentätigkeiten der kaufmännischen Gehaltsgruppen A und B zu verrichten.

Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Verrichtung solcher verwaltender Tätigkeiten, mögen sie im Einzelfall nach den kaufmännischen Gehaltsgruppen A oder B oder auch nach den technischen Gehaltsgruppen II 4 A oder II 4 B vergütet werden, einem Abteilungssteiger zuzumuten ist; sie bedeutet für ihn noch keinen wesentlichen Abstieg. Das LSG weist zu Recht darauf hin, daß im Rahmen des § 46 Abs. 2 RKG der Kreis der Verweisungstätigen nicht derart eingeschränkt ist, daß ein Versicherter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden kann, mit deren Verrichtung überhaupt kein solcher sozialer Abstieg verbunden ist. Nur in Ausnahmefällen wird ein Versicherter, der eine qualifizierte Ausbildung für einen bestimmten Beruf erfahren hat, ohne besondere Umschulung in der Lage sein, eine in gleicher Weise qualifizierte andere Tätigkeit zu verrichten; ein gesundheitlich bedingter Berufswechsel müßte bei einer solchen Einschränkung der Verweisbarkeit daher regelmäßig zur Berentung wegen Berufsunfähigkeit führen. Daß eine solche Regelung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt ist, ergibt sich schon daraus, daß nach § 46 RKG Berufsunfähigkeit erst dann vorliegt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten gegenüber einem gesunden Versicherten gleicher Art auf weniger als die Hälfte herabgesunken ist; es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei diesem Absinken der Erwerbsfähigkeit nicht etwa nur an eine verkürzte Arbeitszeit oder eine verringerte Arbeitsleistung im gleichen Beruf, sondern auch an die Verrichtung einer wesentlich geringer vergüteten und daher meist auch sozial geringer bewerteten Tätigkeit gedacht hat. Es kommt hinzu, daß der Versicherte bereits im Rahmen des § 45 Abs. 2 RKG, also bei der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit, die ja im System der knappschaftlichen Rentenversicherung der Berufsunfähigkeit vorangeht, auch eine gewisse soziale Minderung hinnehmen muß. Schließlich ergibt sich auch, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, schon aus den Worten "zugemutet werden können" in § 46 Abs. 2 Satz 2 RKG, daß in den Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, auch solche Arbeiten einzubeziehen sind, die nicht den gleichen Grad sozialen Ansehens erreichen wie der bisherige Beruf und die bisherige Berufstätigkeit; zumutbar ist nach dem Sprachgebrauch ein Verlangen, das nicht ungebührlich und nicht unbillig ist.

Wenn dementsprechend nach dem o.a. Urteil des Senats ein Abteilungssteiger auf Meistertätigkeiten der Gruppe II 4 B noch zumutbar verwiesen werden kann, so muß das gleiche für die Verweisung auf verwaltende Bürotätigkeiten der Gruppe B gelten, wenn diese auch - anders als die entsprechenden Tätigkeiten der Gruppe A - der Tätigkeit eines Abteilungssteigers nicht voll gleichwertig sind. Denn die nach Gruppe B vergüteten Tätigkeiten stehen in ihrer sozialen Bewertung nicht hinter den Meistertätigkeiten der Gruppe II 4 B zurück. Das ergibt sich schon daraus, daß sie praktisch in gleicher Höhe wie diese vergütet, dabei aber unter eher günstigeren und angenehmeren Arbeitsbedingungen verrichtet werden; zum Teil erfolgt die Vergütung solcher Büroarbeiten, wenn sie von ehemaligen technischen Angestellten verrichtet werden, sogar unmittelbar nach der Gruppe II 4 B für technische Angestellte. Wenn der Senat in der o.a. Entscheidung beim Vergleich der genannten Meistertätigkeiten mit der Tätigkeit des Abteilungssteigers u.a. hervorgehoben hat, daß es sich bei beiden um Vorgesetztentätigkeiten handelt, so trifft das allerdings auf die hier in Betracht kommenden Bürotätigkeiten regelmäßig nicht zu. Indessen handelt es sich hierbei um ein Merkmal, das bei der Bewertung von Bürotätigkeiten nicht herangezogen werden kann, weil es, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, deren Eigenart nicht gerecht wird. Beim Vergleich völlig verschiedenartiger Tätigkeiten kann man letztlich nur vom Gesamtergebnis der jeweiligen sozialen Bewertung, nicht von einzelnen Merkmalen ausgehen, die nur für eine der beiden Gültigkeit haben. Maßgeblich ist, daß der Angestellte der Gruppe B zu dem Kreis von Angestellten gehört, die noch gehobene Arbeiten verrichten; die Gehaltsgruppe B umfaßt zwar nicht die schwierigsten, aber doch die schwierigen kaufmännischen Arbeiten, die nicht ohne entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verrichtet werden können, während die einfachen Arbeiten ausschließlich in Gruppe C erfaßt sind.

Da die tariflichen Einkünfte eines Angestellten der Gruppe B auch die Hälfte der tariflichen Einkünfte eines Abteilungssteigers übersteigen, ist der Entscheidung des LSG jedenfalls insoweit zuzustimmen, als bei Verrichtung der genannten Bürotätigkeiten frühere Abteilungssteiger noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 46 Abs. 2 RKG sind. Der Senat hat jedoch Bedenken, ob Versicherte dieser Art allgemein und hypothetisch, d.h. auch dann auf eine solche Tätigkeit verwiesen werden können, wenn sie sie nicht tatsächlich verrichten.

Dem könnte zunächst entgegenstehen, daß nach der Behauptung des Klägers keineswegs alle ehemaligen Steiger, auch wenn sie gesundheitlich noch in der Lage sind, Büroarbeit zu verrichten, über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die erforderlich sind, verwaltende Tätigkeiten, die zumindest nach Gruppe B einzustufen sind, auszuüben. In der Tat kommt es für die Verweisung eines Versicherten auf eine andere Tätigkeit als seinen eigentlichen Hauptberuf grundsätzlich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten gerade dieses bestimmten Versicherten, nicht auf die eines gedachten Durchschnittstyps an. Das schließt jedoch nicht aus, daß aus der Ausbildung für einen bestimmten Beruf und aus dessen langjähriger, erfolgreicher Ausübung mit hinreichender Sicherheit regelmäßig auch auf das Vorliegen der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geschlossen werden kann. Hierzu hat das LSG bedenkenfrei festgestellt, daß ein Abteilungssteiger grundlegende Kenntnisse in der Lohnabrechnung, der Arbeiterannahme, im Arbeitseinsatz, in der Grubenholzwirtschaft, im Unfalldienst und in der Wohnungsbewirtschaftung besitzt, die ihn befähigen, Tätigkeiten verwaltender Art bei der Arbeiterannahme, im Fehlschichtenbüro bei der Überwachung der Kranken, der entschuldigten und unentschuldigten Fehlschichten, im Büro des Sicherheitsbeauftragten bei der Erfassung und Statistik der Unfälle und bei der Überwachung des Einsatzes der steinstaubgefährdeten Bergleute, in der Stabsstelle (Wirtschaftsbüro) bei der bergwirtschaftlichen Statistik, beim Bestellwesen und bei der Registratur sowie in der Wohnungsverwaltung zu verrichten. Man wird ferner davon ausgehen können, daß ein Versicherter mit der Qualifikation für die Tätigkeit eines Abteilungssteigers auch über die allgemeinen geistigen Fähigkeiten zur Verrichtung solcher Bürotätigkeiten, die keine besonderen kaufmännischen Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen, verfügt. Da es sich dabei jedoch ihrer Art nach um eine - gegenüber der eines Steigers - völlig verschiedenartige Tätigkeit handelt, ist es nicht von der Hand zu weisen, daß im Einzelfall ein solcher Versicherter - etwa wegen vorgeschrittenen Alters und Krankheit - nicht mehr die geistige Wendigkeit und Spannkraft besitzt, um sich auch bei gutem Willen mit Erfolg darauf umzustellen. Insoweit könnte das Vorbringen des Klägers, er sei nicht fähig gewesen, eine den Leistungsmerkmalen der Gruppe B entsprechende Tätigkeit zu verrichten, von Bedeutung sein. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, daß das Berufungsgericht diese besonderen Schwierigkeiten bei der Umstellung auf eine andersartige Tätigkeit hinreichend berücksichtigt hat, obgleich die Auskunft der Zeche vom 28. Juni 1962 hier Anlaß zu einer besonderen Prüfung gegeben hätte. Eine nachträgliche schlechte Beurteilung der Arbeitsleistung allein rechtfertigt allerdings noch nicht die Annahme, daß ein Versicherter mit dieser Arbeit nach Wissen und Können überfordert worden sei. Für eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist es nicht erforderlich, daß der Versicherte dort gute Leistungen erbringt, wenn er nur befähigt ist, diese Arbeit ihrer Art nach überhaupt zu verrichten. Unbefriedigende Leistungen können im Einzelfall auch auf anderen Umständen als dem Fehlen der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, so etwa auf mangelnder Neigung zu dieser Tätigkeit oder auf den besonderen Verhältnissen am Arbeitsplatz beruhen. Auch in ihrem eigentlichen erlernten Beruf erbringen nicht alle Arbeitnehmer stets befriedigende Leistungen.

Das LSG ist auf Grund seiner Ermittlungen davon ausgegangen, daß es etwa 300 Arbeitsplätze der genannten Art im Ruhrbergbau gibt und zu dem Ergebnis gekommen, daß unter Berücksichtigung der Zahl der in Betracht kommenden Bewerber und der weiteren für einen Teil dieses Personenkreises noch in Betracht kommenden Tätigkeiten als technische Angestellte und Meister kein zahlenmäßiges Mißverhältnis zwischen bergfertigen Steigern - auch Grubensteiger sind hierbei mitzuzählen - und Arbeitsplätzen über Tage besteht. Da es grundsätzlich nur darauf ankommt, daß es überhaupt Arbeitsplätze - seien sie besetzt oder frei - in nennenswerter Anzahl für eine Tätigkeit, auf die ein Versicherter verwiesen werden soll, gibt, würde diese Feststellung des LSG hinsichtlich der Zahl an sich genügen. Daß es gleichwohl für den Versicherten schwierig ist, einen solchen Arbeitsplatz zu bekommen, steht der Verweisung grundsätzlich nicht entgegen, da es sich insoweit nicht um ein Risiko handelt, für das die Rentenversicherung einzustehen hat.

Nun entspricht es aber der ständigen Praxis und Rechtsprechung auf dem Gebiet der knappschaftlichen Rentenversicherung, sich sowohl bei der Bestimmung des Hauptberufs wie auch vor allem bei der Verweisung auf andere Tätigkeiten im Bergbau an den Katalog der bergbaulichen Berufe und Tätigkeiten zu halten, der sich aus den tariflichen Vereinbarungen für die einzelnen Bergbauarten und -gebiete ergibt. In diesen Vereinbarungen sind - jedenfalls für das Gebiet des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus - praktisch alle vorkommenden Tätigkeiten für Arbeiter und Tarifangestellte aufgeschlüsselt enthalten; nur unter Verwendung dieses Kataloges ist es regelmäßig möglich, die gesetzlichen Voraussetzungen der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit und der Berufsunfähigkeit zu prüfen. Die Tätigkeiten aber, um die es hier geht und für die es keine bestimmte Berufsbezeichnung gibt, sind in den maßgeblichen Tarifvereinbarungen überhaupt nicht berücksichtigt. In dem ausführlichen Katalog der technischen Angestellten im Tagesbetrieb (Teil I Abschn. A § 2 Abs. II des Manteltarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus in der ab 1. Mai 1959 gültigen Fassung) werden sie nicht erwähnt. Sie fallen aber auch nicht unter die in Teil II dieses Tarifvertrages behandelten kaufmännischen Angestellten. Hierunter sind nach § 2 nämlich solche Betriebsangehörige zu verstehen, die durch eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung (Lehrabschlußprüfung) oder ersatzweise durch einen dreijährigen Büro- oder Verwaltungsdienst die für eine allgemeine kaufmännische Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen erworben haben. Weder erfüllen aber die für die vom LSG aufgeführten Tätigkeiten in Betracht kommenden früheren Steiger diese Ausbildungsvoraussetzungen, noch kommt es hierbei überhaupt auf die für eine allgemeine kaufmännische Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen an, vielmehr gerade auf solche, wie sie im Aufsichtsdienst unter Tage erworben werden. Der hiernach unbestimmten tariflichen Situation entspricht auch die Besoldung dieser Angestellten, die zum Teil nach den kaufmännischen Gruppen A oder B, zum Teil nach den technischen Gruppen II 4 A oder II 4 B erfolgt, ohne daß immer ein sachlicher Grund für die jeweils gewählte Einstufung erkennbar ist.

Nachdem allerdings festgestellt worden ist, daß es einen näher bestimmbaren und abgrenzbaren Kreis solcher Tätigkeiten tatsächlich gibt, kann der Umstand allein, daß sie tarifmäßig nicht besonders erfaßt sind, noch nicht dazu führen, sie bei Prüfung der Voraussetzungen für knappschaftliche Renten völlig unberücksichtigt zu lassen. Das wäre nur dann geboten, wenn es sich um ihrer Art nach so unbestimmte und unbestimmbare Tätigkeiten handeln würde, daß es praktisch unmöglich wäre, sie - z.B. hinsichtlich der sozialen Bewertung - mit der früheren Tätigkeit des jeweiligen Versicherten zu vergleichen; das ist aber hier nicht der Fall.

Der ungewöhnliche Umstand, daß hier eine zumindest nicht ganz unbedeutende Gruppe von Tätigkeiten tariflich überhaupt nicht erfaßt ist, legt aber die Erwägung nahe, es könne sich bei einem immerhin erheblichen Teil der entsprechenden Stellen um solche handeln, die von den einzelnen Betrieben jeweils speziell zur Unterbringung bergfertiger Steiger eingerichtet worden sind. Das soll nicht etwa heißen, daß die dort geleistete Arbeit nicht oder nicht in diesem Umfang betriebsnotwendig wäre und daß die früheren Steiger dort ganz oder zum Teil nur "vergönnungsweise" beschäftigt würden. Gemeint ist vielmehr, zu dem genannten Zweck könnten diese Stellen durch eine entsprechende Organisation des kaufmännischen Betriebes derart eingerichtet worden sein, daß sie von ehemaligen Steigern auch ohne eigentliche kaufmännische Kenntnisse vollwertig ausgefüllt werden können, obgleich die dort verrichtete Tätigkeit ihrer Art nach zu den Arbeiten gehört, die regelmäßig von kaufmännischen Angestellten verrichtet wird. Der Eindruck, daß es sich hier um speziell für die Unterbringung bergfertiger Steiger sozusagen "nach Maß" zugeschnittene Stellen handelt, wird durch die in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Bekundungen des Sachverständigen Dr. Spruth verstärkt, der bei Erörterung der Frage, wieweit es möglich ist, grubenuntaugliche Steiger in solchen Stellen zu beschäftigen, mehrfach die Notwendigkeit "gegenseitigen guten Willens" hervorgehoben, vor allem aber ausdrücklich betont hat, daß die Übernahme einer grubenuntauglich gewordenen Aufsichtsperson von einer anderen Gesellschaft "nicht denkbar" ist und auch die Übernahme von einer anderen Schachtanlage nur ganz ausnahmsweise in Betracht kommt. Nun hat zwar das LSG in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Beschäftigung ehemaliger Steiger im Tagesbetrieb entspreche "auch einem echten Bedürfnis". Es ist aber nicht ersichtlich, ob sich das auf alle oder doch den überwiegenden Teil der für ehemalige Steiger geeigneten Bürostellen dieser Art bezieht. Denn bei einem echten Bedürfnis könnte die Übernahme eines ehemaligen Steigers aus einem anderen Unternehmen nicht undenkbar sein, da ja nicht unbedingt immer dann, wenn eine solche Stelle frei wird, gerade ein bergfertiger Steiger des eigenen Betriebes zur Verfügung stehen muß.

Arbeitsplätze aber, die speziell zu dem Zweck geschaffen worden sind, Angehörige des eigenen Betriebes oder zumindest des eigenen Unternehmens, die für ihren eigentlichen Beruf untauglich geworden sind, "unterzubringen", müssen für eine generelle Verweisung im Rahmen des § 46 RKG auch dann ausscheiden, wenn darin betriebsnotwendige und der Vergütung entsprechende Arbeit geleistet wird, da sie bereits ihrem Charakter nach von vornherein nicht für den Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt bestimmt sind. Die Situation ist hier eine andere als etwa bei den für Schwerbeschädigte eingerichtete Stellen, die ja regelmäßig dem Wettbewerb aller entsprechenden Schwerbeschädigten offen stehen. Es würde dem Sinn der Verweisung auf eine andere Tätigkeit als den Hauptberuf des Versicherten widersprechen, wenn ihre Realisierung nicht nur von der jeweiligen Personallage, sondern darüber hinaus auch noch von dem "guten Willen" eines einzelnen Unternehmens abhängig wäre. Wer allerdings eine solche Tätigkeit tatsächlich verrichtet, ist, wenn die Verweisungsvoraussetzungen nach § 46 Abs. 2 RKG im übrigen vorliegen, nicht berufsunfähig. Lediglich die generelle und hypothetische Verweisung allein auf Tätigkeiten, für die es nur Arbeitsplätze dieser Art in nennenswerter Zahl gibt, ist ausgeschlossen. Das Bedenken des LSG, daß es bei einer solchen Regelung den Versicherten und den Unternehmen in die Hand gegeben sei, den Eintritt der Berufsunfähigkeit zu bestimmen, greift demgegenüber nicht durch. Eine Beschränkung der Verweisungsmöglichkeit auf solche Versicherte, denen ein Arbeitsplatz für eine bestimmte Tätigkeit tatsächlich zur Verfügung steht, ist dem Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung nicht fremd (vgl. BSG 5,84 zur Verweisung eines Arbeiters auf die nur selten vorkommende Tätigkeit als Brückenaufseher). Der auch im Recht der Sozialversicherung geltende Grundsatz von Treu und Glauben zwingt in gewissen Ausnahmefällen zu einer solchen Einschränkung der Verweisbarkeit. Im übrigen macht aber auch das Gesetz selbst in bestimmten Fällen ausdrücklich den Anspruch auf eine Rente oder auf eine höhere Rente davon abhängig, ob eine Tätigkeit tatsächlich verrichtet wird, so in § 48 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 und § 53 Abs. 2 RKG.

Es bedarf daher im vorliegenden Fall noch der weiteren Prüfung, ob und in welchem Umfang es sich bei den vom LSG genannten Arbeitsplätzen um solche handelt, auf die die weiter oben dargelegten Bedenken tatsächlich zutreffen. Der Senat verkennt die Schwierigkeit dieser Prüfung nicht. Es wird zunächst darauf ankommen, inwieweit es sich dabei überhaupt um ständige, d.h. nicht nur an die Person des Inhabers gebundene Arbeitsplätze handelt. Weiter wird zu prüfen sein, ob bei der Besetzung dieser Arbeitsplätze mit bergfertigen Steigern der Gesichtspunkt der betrieblichen Fürsorge für diesen Personenkreis oder der der betrieblichen Zweckmäßigkeit im Vordergrund steht. Als Indiz für die erste Alternative könnte es gelten, wenn die Besetzung mit einem persönlich geeigneten, aber nicht aus dem gleichen Unternehmen kommenden Steiger selbst in dem Fall außer Betracht bleiben würde, daß ein entsprechender Bewerber aus dem eigenen Betrieb nicht vorhanden wäre, daß dann vielmehr die betreffende Tätigkeit von dem allgemeinen kaufmännischen Personal erledigt würde. Sollte sich ergeben, daß hiernach ein wesentlicher Teil der vom LSG in Betracht gezogenen Bürostellen für eine allgemeine Verweisung ausscheiden müßte, so käme es entscheidend darauf an, ob dann noch ein nennenswertes, dem Wettbewerb offenes Arbeitsfeld an Bürotätigkeiten für ehemalige Abteilungssteiger, die gesundheitlich zu anderen Arbeiten nicht mehr tauglich sind, verbleibt.

Wegen der hiernach zur Entscheidung über den Rechtsstreit noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 iVm §§ 153, 165 des Sozialgerichtsgesetzes).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2374969

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