Leitsatz (amtlich)
Ein Miteigentumsanteil, der zur Abgeltung eines Unterhaltsanspruches übertragen wird, ist gemäß BVG § 44 Abs 5 S 1 nach dem Verkehrswert zu berechnen und nach den Grundsätzen der Kapitalverrentung anzurechnen.
Leitsatz (redaktionell)
Bei einer (durch Unterhaltsvertrag vereinbarten) Übertragung des dem zweiten Ehemann gehörenden "Hälftenteils" an einem Hausgrundstück auf seine später geschiedene, dann Witwenrente nach § 44 Abs 2 BVG begehrende Frau - zur Abgeltung ihres Unterhaltsanspruchs für die Zeit nach der Scheidung - gilt keine andere Berechnungsweise als beim Erwerb eines anderen Vermögenswertes und als bei einer im allgemeinen üblichen Unterhaltsrente in Geld, die monatlich zu zahlen ist. Mit der rechtlichen Übertragung des Bruchteileigentums des Ehemannes auf seine Frau war deren Unterhaltsanspruch vollständig "verwirklicht". Auch wenn sie den erworbenen Anteil nicht in Kapital umsetzt, muß sie sich dessen Substanzwert, hier die Hälfte des gesamten Grundstückswertes, voll anrechnen lassen.
Normenkette
BVG § 44 Abs. 5 S. 1 Fassung: 1964-02-21, S. 1 Fassung: 1966-12-28
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin erhielt während des 2. Weltkrieges Witwenrente nach ihrem gefallenen ersten Ehemann. Ihre zweite Ehe, die sie 1946 einging, ist durch Urteil des Landgerichts (LG) Aschaffenburg vom 21. Oktober 1965 aus Verschulden des Ehemannes geschieden worden. Durch notariellen Vertrag vom 10. September 1965 überließ der zweite Ehemann der Klägerin "schenkungsweise" seinen unausgeschiedenen "Hälfteanteil" an einem ihm und der Klägerin gehörenden, mit Wohnhaus und Garage bebauten Grundstück von 0,1058 ha und an einem Ackerland von 0,1587 ha mit einem Einheitswert von 8.500,- DM; "im Ausgleich für die Überlassung" verzichtete die Klägerin für die Zukunft auf alle persönlichen Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehemann für den Fall der beabsichtigten Ehescheidung.
Die Klägerin beantragte im Dezember 1965 Witwenrente nach § 44 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Das Versorgungsamt (VersorgA) stellte mit Bescheid vom 11. Juli 1967 fest, der Witwenrentenanspruch nach dem an Schädigungsfolgen im Sinne des § 1 BVG verstorbenen Ehemann sei infolge Auflösung der zweiten Ehe ab 1. Dezember 1965 wiederaufgelebt; Versorgungsbezüge seien aber nicht auszuzahlen, da nach § 44 Abs. 5 BVG auf die Witwenrente der Unterhaltsanspruch gegen den zweiten Ehemann in Höhe von 183,20 DM monatlich und ab 1. Januar 1967 in Höhe von 163,90 DM monatlich anzurechnen sei. Die Klägerin wandte sich mit ihrem Widerspruch gegen die Höhe des als Unterhalt angerechneten Einkommens aus Hausbesitz. Der Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, der zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen auf die Klägerin übertragene Eigentumsanteil sei nach dem Verkehrswert, den die Stadtverwaltung gutachtlich mit 38.250,- DM für den halben Anteil errechnet habe, und nicht nach dem Einheitswert, der den tatsächlichen Wert nicht annähernd wiedergebe, zu bemessen und nach der üblichen Verrentung eines Kapitals entsprechend dem Lebensalter und der Lebenserwartung der Klägerin zu bewerten; die Kürzung der Rente aus der Angestelltenversicherung (AnV) um 19,30 DM sei ab 1. Januar 1967 berücksichtigt (Bescheid vom 14. März 1968). Das Sozialgericht (SG) Würzburg änderte die angefochtenen Bescheide ab und verurteilte den Beklagten, als Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehemannes die Hälfte der sich nach § 12 der Verordnung zur Durchführung (DVO) des § 33 BVG ergebenden Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz, gekürzt um den bei der AnV-Witwenrente berücksichtigten Unterhaltsanspruch, anzurechnen. Auf die Berufung des Beklagten hob das Bayerische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 14. Januar 1971 (Breithaupt 1971, 406 = Bayerisches Amtsblatt 1971, B 17) die Entscheidung des SG auf und wies die Klage mit der Maßgabe ab, daß bei der Ermittlung des Kapitalwertes, der der Feststellung des monatlichen Unterhaltsanspruches gemäß § 44 Abs. 5 BVG zugrunde liegt, die im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des LG Aschaffenburg vom 21. Oktober 1965 vorhandenen dinglichen Belastungen zu berücksichtigen sind. Das LSG bestätigte, es sei angemessen, die monatlichen Unterhaltsleistungen, die auf die Witwenrente anzurechnen sind, gemäß Nr. 4 Satz 2 und 3 der Verwaltungsvorschriften (VerwV) zu § 44 BVG idF vom 23. Januar 1965 nach dem im Versicherungswesen für die Verrentung von Kapitalbeträgen üblichen Verfahren zu bewerten. Als Kapitalwert der Sache, die die Klägerin zur Abgeltung ihres Unterhaltsanspruches als einmalige Leistung erhalten habe, komme nur der Verkehrswert in Betracht, der sich im Zeitpunkt der Entstehung des Unterhaltsanspruches durch Veräußerung der Sache hätte erzielen lassen. Dagegen sei der Einheitswert, abweichend von dem von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte angewandten Verfahren, als Ausgangswert der Verrentung ungeeignet, weil er regelmäßig nicht annähernd dem Sachwert entspreche und bloß als Grundlage für öffentliche Abgaben diene. Anders als bei der Ausgleichsrente nach § 33 BVG könnten die nach § 44 Abs. 5 BVG anzurechnenden Unterhaltsleistungen, falls der Unterhaltsanspruch durch einen Kapitalbetrag oder einen Sachwert abgegolten werde, nicht nach dem Ertrag des Vermögenswertes im Sinne von Einkünften bewertet werden; denn ein solches Vermögen solle den Lebensunterhalt sichern und daher verbraucht werden. Andernfalls würden solche Unterhaltsberechtigte besser gestellt als diejenigen, die laufende Zahlungen erhalten. Etwaige Nachteile durch Unterhaltskosten für das Haus- und Grundeigentum müsse die Klägerin, die sich mit dieser Unterhaltsregelung einverstanden erklärt habe, in Kauf nehmen. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Mit der Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 44 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BVG. Eine einmalige Leistung, die von der Anrechnung auf die wiederaufgelebte Witwenrente nicht ausgenommen sei, wenn sie - wie hier - Unterhaltsansprüche abgelten solle, könne in der Weise in monatliche Rentenbeträge umgerechnet werden, die zu dem für die Witwe wirtschaftlich günstigsten Ergebnis führe. Die Berechnungsart sei im Gesetz überhaupt nicht und in den VerwV zu § 44 BVG für die Gerichte nicht bindend vorgeschrieben. Wenn Unterhaltsleistungen, die auf den gleichen Zweck wie die Kriegsopferrenten gerichtet seien, als laufendes Einkommen angerechnet werden müßten, liege es sehr nahe, bei der Übereignung von Grundeigentum ebenso wie bei der Ermittlung von Einkünften aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 DVO zu § 33 BVG zu verfahren und auf den Einheitswert statt auf den Verkehrswert abzustellen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG als unbegründet zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil. Dem Hilfsantrag der Klägerin tritt er nicht entgegen.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist zulässig (§ 162 Abs. 1 Nr. 1, §§ 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Sie ist aber nicht begründet.
Der Senat konnte dahingestellt sein lassen, ob die zwischen den Beteiligten umstrittene Berechnung der gemäß § 44 Abs. 2 BVG wiederaufgelebten Witwenrente nach § 44 Abs. 5 BVG in der am 1. Januar 1964 in Kraft getretenen Fassung des 2. Neuordnungsgesetzes (NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85), die zur Zeit des Antrags galt, oder in der seit dem 1. Januar 1967 und damit zur Zeit der Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen geltenden Fassung des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) vorzunehmen ist; denn die beiden Fassungen unterscheiden sich in dem für den Streitgegenstand des Revisionsverfahrens maßgebenden Teil nicht. Nach § 44 Abs. 2 BVG lebt der Anspruch auf Witwenrente wieder auf, wenn die nach dem schädigungsbedingten Tod des früheren Ehemannes geschlossene Ehe ohne alleiniges oder überwiegendes Verschulden der Witwe aufgelöst wird. Auf diese Witwenrente sind nach § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsansprüche, die sich aus der neuen Ehe herleiten, anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen sind.
Gegen die Rechtsauffassung des LSG, daß die Klägerin sich den übertragenen "Hälfteanteil" am Grundeigentum - unter Abzug der entsprechenden Kürzung der wiederaufgelebten Rente aus der AnV - überhaupt auf die Witwenrente anrechnen lassen muß, bestehen keine Bedenken. Auch die Klägerin wendet sich nicht hiergegen. Mit Recht hat das LSG, ebenso wie schon der Beklagte, unbeanstandet von der Klägerin, den Vertrag vom 10. September 1965 nach dem in seinem Wortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -) als einen Unterhaltsvertrag gemäß § 72 Satz 1 und 2 des Ehegesetzes (EheG) gedeutet; in diesem Vertrag haben die Eheleute S. die Übertragung des dem Ehemann gehörenden "Hälfteanteils" an dem Hausgrundstück (§§ 1008 bis 1011, 741 bis 758 BGB) auf die Klägerin zur Abgeltung ("im Ausgleich") ihres Unterhaltsanspruches für die Zeit nach der Scheidung (§ 58 EheG) vereinbart. § 44 Abs. 5 Satz 2 BVG kommt hier nicht in Betracht; der Beklagte hat zugunsten der Klägerin nicht angenommen, sie habe ganz oder teilweise auf Unterhalt verzichtet. Diese Rechtsstellung darf nicht auf die Anfechtung der Verwaltungsakte hin zum Nachteil der Klägerin verschlechtert werden (Bundessozialgericht - BSG - 11, 248, 250; 14, 154, 158).
Die Klägerin hat den Bescheid vom 11. Juli 1967 allein wegen der Höhe des als Unterhalt nach § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG auf ihre Witwenrente anzurechnenden Betrages und des davon abhängigen Rentenzahlbetrages angefochten. Streitig ist, wie, d. h. nach welchem Bewertungsmaßstab das Miteigentum des Ehemannes am Hausgrundstück (0,1058 ha) anzurechnen ist. (Der Beklagte hat das Ackerland - 0,1567 ha - in dem angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt.) Das LSG hat die der Klägerin gewährte Leistung richtig bewertet. Da der Unterhaltsanspruch angerechnet werden muß, soweit er zu "verwirklichen" ist, muß die Witwenrente um den gesamten Wert des zugewendeten Eigentumsanteils gemindert werden. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist durch die vereinbarte Übertragung des "Hälfteanteils" des Ehemannes vollständig "verwirklicht" worden. Deshalb ist der volle Substanzwert zu berücksichtigen, hier die Hälfte des gesamten Grundstückswertes. Schon in einem Urteil vom 24. November 1965 (9 RV 510/63) hat der erkennende Senat entschieden, daß nach § 44 Abs. 5 BVG nF (= Abs. 7 aF) die wiederaufgelebte Witwenrente um die Substanz des aus der neuen Ehe erworbenen Vermögens, nicht bloß um die Nutzungen aus dem Vermögen zu mindern ist. In dem damals entschiedenen Fall handelte es sich um einen Kapitalbetrag aus einer Versicherung des zweiten Ehemannes; er war durch Umrechnung in eine Rente anzurechnen (vgl. auch Urteil des 10. Senats in BSG 25, 262). Wie die Klägerin tatsächlich das von ihrem Ehemann erworbene Vermögen verwertet, ist nicht maßgebend dafür, welchen Anspruch sie "verwirklicht" hat und was sie sich anrechnen lassen muß (Urteil des 8. Senats des BSG vom 21. September 1971 - 8 RV 311/70 -, m. w. Hinweisen). Dies folgt aus dem Grundgedanken der Anrechnung, die eine "Doppelversorgung" verhindern soll, und aus der Nachrangigkeit der Witwenrente nach § 44 Abs. 2 BVG, die eine "Versorgungslücke" schließen soll (BSG 22, 78, 79 f; 25, 262, 263 f; BSG SozR Nr. 11 zu § 44). Die uneingeschränkte Minderung der Witwenrente um das erworbene Vermögen ist um eines Vorteilsausgleichs willen geboten (Vorberg, Versorgungsbeamter 1957, 51, 52). Der Vorteilsausgleich, der nicht allgemein in der Kriegsopferversorgung gelten mag, ist jedenfalls als besondere Regelung des Schadens für Fälle der vorliegenden Art in § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG zwingend vorgeschrieben. Die Auflösung der neuen Ehe hat den Rentenanspruch, den die Witwe nach versorgungsrechtlichen - in den Parallelfällen der anderen Rechtsgebiete nach sozialversicherungs- oder beamtenrechtlichen - Vorschriften aus der früheren Ehe erworben und durch die neue Ehe verloren hatte, wiederaufleben und zugleich hier kraft der Vereinbarung vom 10. September 1965, sonst in der Regel kraft Gesetzes einen Unterhaltsanspruch aus der neuen Ehe entstehen lassen, der anzurechnen ist (vgl. für das Unfall-, Rentenversicherungs- und Beamtenrecht: § 615 Abs. 2 Satz 2, § 1291 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -, § 68 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 164 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BBG). Das Wiederaufleben der Witwenrente soll die Witwe nicht wirtschaftlich besser stellen, als wenn sie die neue Ehe nicht geschlossen und aus ihr keine Sicherung des Lebensunterhalts erworben hätte (Barth, Sozialversicherung 1960, 137, 139; Bürkle, Rentenversicherung 1966, 123, 127; Herholz, Recht im Amt 1954, 345; 1955, 6; Mösch, Sozialversicherung 1969, 36, 39, Fußn. 55 und 56, sowie die Zitate zur Nachrangigkeit der Witwenrente). Der notwendige Ursachenzusammenhang des Vorteils einerseits und des Nachteils andererseits mit demselben Ereignis ist gegeben; anspruchsbegründender Vorgang ist die Ehescheidung (mit Unterhaltsanspruch), die zum Verlust des ersten Ehemannes hinzugekommen ist.
Bei der Übertragung des "Hälfteanteils" an einem Hausgrundstück gilt keine andere Berechnungsweise als beim Erwerb eines anderen Vermögenswertes und als bei einer im allgemeinen üblichen Unterhaltsrente in Geld, die monatlich zu zahlen ist (§ 62 Abs. 1 und 2 EheG). Dies gebietet der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). Ein wesentlicher Unterschied, der im vorliegenden Fall gegenüber anderen Arten der Unterhaltsleistung oder -abfindung eine andere Bewertung rechtfertigen würde, ist nicht gegeben. Die Klägerin darf nicht gegenüber Witwen, deren Unterhaltsanspruch in anderer Weise "verwirklicht" wird, zB durch ein Geldkapital oder Wertpapier, bei der Anrechnung gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG begünstigt werden. Mit der rechtlichen Übertragung des Bruchteilanteils des Ehemannes auf die Klägerin, die damit Alleineigentümerin des Hausgrundstücks geworden ist, war die "Verwirklichung" abgeschlossen (vgl. BSG 22, 78). Die Klägerin hat von ihrem Ehemann nicht etwa bloß ein Nutzungsrecht an dem gesamten Grundstück, an dem er Miteigentum behalten hätte, erworben. Vielmehr ist auch der rechtliche und wirtschaftliche Vorteil zu berücksichtigen, den sie infolge der Übertragung des "Hälfteanteils" auf sie als Alleineigentümerin des Hausgrundstücks hat. Wie die Klägerin den zur Abfindung erworbenen Miteigentumsanteil für ihren laufenden Unterhalt verwertet, ist in ihr Belieben gestellt; dies gehört nicht mehr zu dem Vorgang des "Verwirklichens". Sie muß etwaige Nachteile, die sich aus der von ihr gewählten Verwertungsart ergeben (zB aus dem Veräußern des Miteigentums oder des ganzen Grundstücks, aus der Belastung des Grundstücks zur Sicherung eines Darlehens oder durch Einrichten eines Wohnungs-, Sonder- oder Teileigentums nach dem Wohnungseigentumsgesetz), bei der Witwenrentenbemessung gegen sich gelten lassen; denn sie hat diese Art der Unterhaltsabgeltung mit ihrem Ehemann frei vereinbart. Auch wenn sie den erworbenen Anteil nicht in Kapital umsetzt, muß sie sich dessen Substanzwert voll anrechnen lassen.
Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht das Urteil des 12. Senats des BSG in SozR Nr. 19 zu § 1265 RVO entgegen, das eine andersartige Auseinandersetzung der geschiedenen Eheleute und eine andere Art von Hinterbliebenenrente, die Geschiedenen-Witwenrente (vgl. die entsprechende Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG), betrifft.
Die Anrechnung des erworbenen Vermögenswertes durch eine Verrentung nach dem im Versicherungswesen üblichen Umrechnungsverfahren, wie dies Nr. 4 Satz 2 und 3 VerwV zu § 44 BVG (neuerdings Nr. 6 Satz 2 und 3 idF vom 26. Juni 1969) vorschreibt, ist daher nicht nur "angemessen und zweckmäßig", wie das LSG angenommen hat, sondern zwingend. Weil die Witwenrente in Monatsbeträgen gezahlt wird, kann naturgemäß eine einmalige Leistung, die der Witwe zur Abfindung gewährt worden ist, auf die Witwenversorgung nur als entsprechende Rente angerechnet werden (BSG 25, 262, 264; Urteil des 9. Senats vom 24. November 1965).
Der Beklagte und das LSG haben auch mit Recht den verrenteten Vermögenswert, um den die Witwenrente gemindert wird, nach dem Marktwert und nicht nach dem Einheitswert berechnet. Der Einheitswert liegt regelmäßig unter dem Verkehrswert (BVerfGE 9, 3, 18).
Der anzurechnende Wert ist auch weder unmittelbar nach § 12 Abs. 2 DVO zu § 33 BVG noch in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift zu bemessen. Diese Bestimmung betrifft eine andere Leistung; sie regelt, wie das Einkommen aus Haus- und Grundbesitz zu errechnen ist, das nach § 33 BVG auf die Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte (§ 32 BVG) angerechnet werden muß. Für eine entsprechende Anwendung des § 12 DVO zu § 33 BVG fehlt im BVG die erforderliche Ermächtigung, die für den Ehegatten- und den Kinderzuschlag zur Schwerbeschädigtenrente (§§ 33 a, 33 b BVG), für die Ausgleichsrenten der Witwen und Waisen (§§ 41, 47 BVG, §§ 14 f DVO zu § 33 BVG), für die Elternrente (§§ 49 bis 51 BVG, § 16 DVO zu § 33 BVG), sowie für den Berufs- und Witwenschadensausgleich (§ 30 Abs. 3, 4 und 7, § 40 a BVG, §§ 9 bis 12 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG) besteht, teilweise ergänzt durch Verweisungen in einer DVO. Im vorliegenden Fall läßt sich § 12 DVO zu § 33 BVG auch nicht entsprechend anwenden; denn eine grundsätzlich gleiche Rechts- und Interessenlage fehlt nach dem Sinn und Zweck des § 44 Abs. 5 BVG. Während nach dieser Vorschrift der "Vorteil", der der Witwe aus der zweiten Ehe zukommt, zu berücksichtigen ist, betrifft die DVO zu § 33 BVG das Einkommen, das in den aufgeführten Fällen nach Bedürftigkeitsmaßstäben auf andere Versorgungsleistungen als die Grundrente anzurechnen ist und - bei Berufs- und Witwenschadensausgleich - zur Feststellung eines Schadens herangezogen wird, der durch eine Versorgungsleistung ausgeglichen werden soll. Der rechtlich grundlegend andere Gedanke des Vorteilsausgleichs kann zum völligen Fortfall der Grundrente führen; dagegen lassen die Leistungen, auf die die DVO zu § 33 BVG anzuwenden ist, die Grundrente unberührt und werden zusätzlich zu ihr gewährt. Außerdem gebietet der Grundsatz des Vorteilsausgleichs gerade in Fällen wie dem vorliegenden die Anrechnung des vollen Wertes, den die Witwe in "Verwirklichung" ihres Anspruchs aus der zweiten Ehe erhalten hat, nicht nur des Nutzungswertes. Dagegen schreiben viele Vorschriften der DVO zu § 33 BVG, insbesondere § 12 Abs. 2 ebenso wie die dort für anwendbar erklärte steuerrechtliche Verordnung über die Bemessung des Nutzungswertes der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus vom 26. Januar 1937 (RGBl I 99), eine pauschale, vom wirklichen Wert erheblich abweichende Bewertung vor. Auch der Gedanke der Kapitalnutzung (Kapitalverzinsung unter Berücksichtigung des regelmäßigen Aufwandes), auf dem die steuerrechtliche Regelung beruht (BVerfGE 9, 3, 15 ff), wird dem Sinn der Anrechnungsvorschrift des § 44 Abs. 5 BVG nicht gerecht.
Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zum Urteil des erkennenden Senats in BSG 18, 263. Nach dieser Entscheidung war § 44 Abs. 5 BVG in einer früheren, abweichenden Fassung unter Anwendung allein des § 1 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 1 DVO zu § 33 BVG entsprechend der jetzt geltenden Gesetzeslage auszulegen (aaO, S. 265 f). Damit hat der Senat die DVO zu § 33 BVG nicht in vollem Umfange zur Bestimmung von anzurechnenden Versorgungs-, Renten- und Unterhaltsleistungen im Sinne dieser Vorschrift herangezogen.
Nach alledem mußte die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen