Beteiligte
Klägerin und Revisionsbeklagte |
Beklagter und Revisionskläger |
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte - Freistaat Bayern - verpflichtet ist, an die Klägerin - Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - einen erstmals 1967 geltend gemachten Erstattungsbetrag nach § 72 Abs. 11 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) für das Jahr 1963 zu zahlen.
Aufgrund einer Bescheinigung über die Nachversicherung nach § 72 G 131 gewährte die Klägerin dem ehemaligen Berufssoldaten - Ludwig Pf… mit Bescheid vom 31. Oktober 1957 vom 1. April 1951 an Rente. Der von ihr beantragten Erstattung entsprach der Beklagte zunächst für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. Dezember 1960. Auf die weitere Anforderung vom 14. Oktober 1966 erstattete der Beklagte auch die Beiträge für die Jahre 1964 und 1965; dagegen lehnte er die ebenfalls geltend gemachten Erstattungsansprüche für 1962 im Betrage vom 2380,80 DM und für 1963 in Höhe von 2793,88 DM unter Hinweis auf Art. 125 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 (AGBGB) ab.
Die hiergegen im Dezember 1967 beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobene und von der Klägerin auf die Erstattung für das Jahr 1963 beschränkte Klage hatte nach Verweisung des Rechtsstreits an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) ging bei seiner Entscheidung - ebenso wie das Sozialgericht (SG) Nürnberg - unter Hinweis auf das Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Januar 1972 (SozR Nr. 8 zu § 72 G 131) davon aus, daß Erstattungsansprüche nach § 72 Abs. 11 G 131 gegen den Beklagten nach dem anzuwendenden Art. 125 AGBGB mit Ablauf von drei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, in dem die Erstattung erstmals habe gefordert werden können, erlöschen. Die von der Klägerin im Wege der Klageerhebung im Dezember 1967 geforderte und ihrer Höhe nach unbestrittene Erstattung für das 1963 sei noch innerhalb der Dreijahresfrist erfolgt, weil sie frühestens im Jahre 1964 hätte geltend gemacht werden können. Dies ergebe sich aus Nr. 14 der zu den §§ 72 bis 74 G 131 erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV), wonach der streitige Erstattungsanspruch nicht nur den Rentenanteil für das Jahr 1963, sondern - u.a. und vor allem - auch die anteilmäßigen Aufwendungen des Versicherungsträgers zur Krankenversicherung der Rentner umfasse. Letztere seien aber zum Schluß des abzurechnenden Kalenderjahres noch nicht zuverlässig bestimmbar. Die Klägerin habe somit den ihr für das Jahr 1963 insgesamt und einheitlich zustehenden Erstattungsanspruch bis Ende Dezember, dieses Jahres nicht mehr spezifizieren und dementsprechend auch nicht mehr im Sinne von Art. 125 Abs. 1 Satz 2 AGBGB fordern können. Die vom Erstgericht ausgesprochene Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des Gesamtbetrages von 2793,88 DM entspreche somit der Sach- und Rechtslage (Urteil vom 6. November 1973).
Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzungen des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil sowie das Urteil des SG Nürnberg von 19. September 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin,beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die von dem Beklagten eingelegte Revision ist infolge ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1974 gültigen und hier maßgeblichen Fassung (= SGG a.F.) statthaft. Denn Art. 125 AGBGB stellt revisibles Recht im Sinne des § 162 Abs. 2 SGG a.F. dar, weil diese Vorschrift auch in den ehemaligen bayerischen Gebieten von Rheinland-Pfalz weitergilt (vgl. Zweites Landesgesetz zur Bereinigung des Rechts im Lande Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 1965 - GVBl. S. 157 Anl. Nr. 15). Ihr Geltungsbereich erstreckt sich somit über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus (ebenso BSG 3, 180, 187 und BSG in SozR Nr. 25 zu § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Die Revision ist jedoch sachlich nicht begründet. Das LSG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, daß der Beklagte verpflichtet ist, den von der Klägerin im Jahre 1967 geltend gemachten Erstattungsbetrag nach § 72 Abs. 11 G 131 für das Jahr 1963 zu zahlen.
Dem Ausgangspunkt des LSG, daß die gegen den Beklagten zu richtenden Erstattungsansprüche im Sinne dieser Vorschrift nach Art. 125 Abs. 1 Satz 1 AGBGB "mit dem Ablauf von drei Jahren" erlöschen, vermag der erkennende Senat allerdings nicht, zuzustimmen. Hiergegen bestehen schon deswegen Bedenken, weil der Erstattungsanspruch nach § 72 Abs. 11 G 131 auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht, die sich nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Dezember 1962 (BVerfGE 15, 167) unmittelbar aus dem dem Bundesgesetzgeber in Art. 131 des Grundgesetzes (GG) erteilten Gesetzgebungsauftrag ohne Rückgriff auf die Art. 70 ff. GG erschließen läßt. Für diese Sonderkompetenz des Bundes (vgl. hierzu auch Leibholz/Rinck, GG. Kommentar, 3. Aufl. Anm. 2 zu Art. 131 mit weiteren Nachweisen) dürfte aber nichts anderes gelten als für den sonstigen Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die gemäß Art. 71 GG für landesrechtliche Vorschriften nur dann Raum gibt, wenn in einem Bundesgesetz solche ausdrücklich zugelassen oder aufrechterhalten werden. Damit im Einklang hat Art. 131 GG selbst bestimmt, in welcher Weise er auf das vorhandene Landesrecht und auf die Landeskompetenz einwirkt, und in § 63 Abs. 3 G 131 ist das Verhältnis zum vorhandenen und künftigen Landesrecht geordnet worden (vgl. Beschluß des BVerfG vom 11. November 1962 a.a.O.). In dieser Vorschrift findet sich aber mit Recht kein Hinweis für eine Anwendung des Art. 125 AGBGB. Dieser Umstand sowie das Fehlen einer sonstigen ausdrücklichen Regelung der Verjährung des Erstattungsanspruches sprechen dafür, auf andere bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere auf die §§ 194 ff des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch analoge Anwendung zurückzugreifen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Urteil vom 21. November 1968 (BVerwGE 31, 65, 67) sogar für Ansprüche, die nur aufgrund der sogenannten konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 GG) aus Bundesgesetzen hergeleitet werden, eine bundesrechtliche "Annexkompetenz" für eine entsprechende Anwendung der im gesamten Bundesgebiet geltenden Verjährungsvorschriften des BGB bejaht (ebenso bereits BVerwGE 28, 336, 338 unter Berufung auf Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Bd., Allgemeiner Teil, 9. Aufl. S. 167 und BSG 19, 88; desgl. Schmitt in BayVBl. 1971, 299, 300 für den Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes). Eine abweichende Entscheidung läßt sich auch nicht damit begründen, daß es sich in dem vom BVerwG im Urteil vom 21. November 1968 a.a.O. entschiedenen Fall um eine Landesexekutive im Bundesauftrag (Art. 85 GG) gehandelt hat, während der Erstattungsanspruch nach § 72 Abs. 11 G 131 eine Landesexekutive als eigene Angelegenheit im Sinne des Art. 83 GG betrifft. Die die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführenden Länder können insoweit allenfalls das Verwaltungsverfahren selbständig regeln (vgl. Art. 84 Abs. 1 GG). Die Verjährung und das Erlöschen von Ansprüchen fallen aber nicht unter ein entsprechendes Verfahrensrecht, sondern sind materiell-rechtlich bedingte Rechtsfolgen (vgl. Schmitt a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Damit im Einklang hat das BVerwG im Urteil vom 10. November 1972 (BayVBl. 1973, 328) für die Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen, die im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes ihren Ursprung haben, die entsprechende Anwendung der §§ 194 ff. BGB bejaht und das Erlöschen solcher Ansprüche nach Art. 125 AGBGB verneint.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, der Gesetzgeber habe die Antwort auf die Frage nach dem Erlöschen oder der Verjährung des Erstattungsanspruches im Sinne des § 72 Abs. 11 G 131 den bereits bestehenden Gesetzen und damit auch dem Landesrecht überantwortet, ist zu berücksichtigen, daß die dreijährige Erlöschensfrist des Art. 125 AGBGB nur gilt, "soweit nicht ein Anderes vorgeschrieben ist". Bereits nach der Begründung zum Entwurf des Ausführungsgesetzes sollte die ErlÖschensvorschrift keine Anwendung finden, "soweit in anderen Gesetzen, insbes. in Reichsgesetzen" über die Verjährung von Ansprüchen des öffentlichen Rechts besondere Bestimmungen enthalten sind. Dabei weist die Begründung u.a. hinsichtlich der Rückstände von Besoldungen, und Wartegeldern und Ruhegehalten auf die §§ 197, 201 BGB hin (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 18. September 1958 in LM, AGBGB Art. 125 Nr. 2). Seit Erlaß des AGBGB im Jahre 1899 ist aber gerade im Gefolge der stetigen Zunahme öffentlich-rechtlich geregelter Sachverhalte die vierjährige Verjährungsvorschrift des § 197 BGB auch auf andere öffentlich-rechtliche Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen ausgedehnt worden (vgl. BVerwGE 28, 336, 340 mit weiteren Nachweisen). Dies ist gerade im sozialrechtlichen Bereich schon sehr frühzeitig geschehen. So hat das ehemalige Reichsversicherungsamt bereits im Jahre 1910 - und damit für die Zeit, in der die Verjährungsvorschrift des § 29 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) noch nicht galt - entschieden, daß Rückstände von Invalidenrenten der vierjährigen Verjährungsvorschrift des § 197 BGB unterliegen (GE Nr. 1511 in AN 1910, 644). Desgleichen hab auch das ehemalige Reichsversorgungsgericht die Auffassung vertreten, daß für die Ansprüche auf die früheren Militärrenten die Verjährungsvorschrift des § 197 BGB entsprechend anzuwenden ist (vgl. RVG 2, 74; 10, 25; 11, 110, 176; 12, 72, 75). Ob sich die insoweit ständige Rechtsprechung bereits zum richterlichen Gewohnheitsrecht verdichtet hat und damit die Wirkung eines anderen Gesetzes im Sinne des in Art. 125 enthaltenen Gesetzes im Sinne des Art. 125 AGBGB enthaltenen Vorbehalts entfalten könnte (vgl. hierzu Peters/Sautter/Wolff , Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm. 8 zu § 77 S. 258/33/34), mag dahinstehen. Jedenfalls kann es unter Berücksichtigung des Wandels der Verhältnisse seit Inkrafttreten des AGBGB nicht auf den bloßen Wortlaut des in Art. 125 AGBGB eingefügten Vorbehalts der Geltung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften ankommen. Vielmehr muß der vom bayerischen Gesetzgeber mit der Einfügung einer besonderen landesrechtlichen Erlöschensregelung verfolgte Zweck, eine Ordnung des Staatshaushaltes und "die Sicherung seines Gleichgewichts zur Abwehr alter, bisher nicht geltend gemachter ungeprüfter Forderungen herbeizuführen" (so BGH Urteil vom 18. September 1958 a.a.O.), im Sinne der gegenwärtigen Rechtsordnung verstanden werden. (vergl. hierzu Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 1. Aufl. S. 259). Dieser Zweck gebietet es auch weiterhin, die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 195 BGB) nicht auf öffentlich-rechtliche Ansprüche anzuwenden. Dagegen ist es mit der Zielsetzung des Art. 125 AGBGB - wie auch die genannte Begründung des Gesetzentwurfs zeigt - vereinbar, in den gesetzlichen Vorbehalt "soweit nicht ein Anderes vorgeschrieben ist" auch die analoge Anwendung der- gegenüber der dreijährigen Erlöschensfrist nur um ein Jahr längeren - Verjährungsfrist des 197 BGB einzubeziehen. Die im Rahmen des Art. 125 AGBGB enthaltene Aufnahmevorschrift ist somit verständigerweise teleologisch dahin auszulegen, daß hierunter auch die ständige analoge Anwendung der besonderen Verjährungsvorschrift des § 197 BGB auf öffentlich-rechtliche Ansprüche fällt, die aus dem Bundesrecht hergeleitet werden. Anderenfalls würde die -Erlöschenswirkung des Art. 125 AGBGB die auf Bundesrecht beruhenden Ansprüche erfassen, obwohl diese der- historische - Gesetzgeber nicht in seinem Blickfeld gehabt haben kann und von denen auch deswegen nicht anzunehmen ist, daß sie von der dreijährigen Erlöschensfrist erfaßt werden (vgl. BSG 20, 293, 295, 296; 21, 88, 90, 91 ; 30, 17, 19).
Bei den Erstattungsansprüchen des § 72 Abs. 11 G 131 handelt es sich auch um wiederkehren Leistungen des öffentlichen Rechts, auf welche die entsprechende Anwendung des § 197 BGB geboten ist. Nach der Rechtsprechung des BSG sind wiederkehrende Leistungen dadurch gekennzeichnet, daß sie auf einem einheitlichen Stammrecht beruhen, das in regelmäßiger Wiederkehr dem Grunde nach gleichartige - wenn auch nicht der Höhe nach gleichbleibende - Einzelansprüche auslöst (so BSG in SozR Nr. 21 zu § 144- des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-). Es genügt, wenn sie in ungleichmäßigen Zeiträumen anfallen, aber in ihrer Grundstruktur gleich sind, solange ihnen nur ein Moment zeitlicher Dauer innewohnt (so BSG in SozR Nr. 26 zu § 144 SGG mit weiteren Nachweisen). Damit im Einklang hält der BGH für die Anwendung des § 197 BGB die regelmäßige Wiederholung der Leistungen an fest bestimmten Terminen für erforderlich, wobei die jeweiligen Beträge nicht gleich bleiben müssen (vgl. die BGHZ, 28, 150). Nach diesen Kriterien sind die Erstattungsansprüche des § 72 Abs. 11 G 131 ausgestaltet. Gemäß Nr. 14 Abs. 8 der VV in der hier geltenden Fassung vom 5. Januar 1961 (GMBl. 1961, 62) fordern die Träger der Rentenversicherung den ihnen zu erstattenden Anteil an Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten für jedes Kalenderjahr bis zum Ende des dritten Monats des folgenden Kalenderjahres bei den Versorgungsdienststellen nach den Formblättern der Anlagen 6 und 7 an. Der ersten Anforderung ist eine Berechnung der Versicherungsleistungen für den jeweiligen Versicherten nach Formblatt der Anlage 8 beizufügen. Diese auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 72 Abs. 11 Salz 2 G 131 beruhende und damit für die beteiligten Versicherungs- und Versorgungslastträger verbindliche Regelung zeigt, daß die Erstattungsansprüche sich regelmäßig zu bestimmten Terminen wiederholen. Sie weisen auch die gleiche Grundstruktur auf, weil sie letztlich ihren Rechtsgrund in der monatlich wiederkehrenden Rentenleistung an den Versicherten haben.
Weitere Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 197 BGB ist, daß die Interessenlage, die zu einer Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist bei den in § 197 BGB aufgezählten Ansprüchen geführt hat, auch bei den Erstattungsansprüchen des § 72 Abs. 11 G 131 vorhanden ist (vgl., hierzu auch BSG 19, 88, 90 mit weiteren Nachweisen). Auch dieses Erfordernis ist zu bejahen. Wie der Große Senat des BSG im Beschluß vom 21. Dezember 1971 (BSG 34, 1, 12) bereits entschieden hat, trifft auf § 197 BGB bezüglich der dort unmittelbar angesprochenen Besoldungen und Ruhegehälter der gleiche gesetzgeberische Grund für die vierjährige Verjährungsfrist zu wie für Renten in § 29 Abs. 3 RVO. Danach soll durch diese kurze Verjährungsfrist auf dem Gebiet der Sozialversicherung verhütet werden, daß die Versicherungsträger durch Nachzahlungen für weit zurückliegende Zeiten eine unvorhergesehene Belastung erfahren. Die Verjährungsvorschrift soll ihnen die Möglichkeit geben, sich in der Haushaltsgebarung darauf einrichten zu können, daß Nachzahlungen nicht für einen längeren Zeitraum als vier Jahre geleistet werden müssen. Diese Erwägungen gelten indes für die nach § 72 Abs. 11 G 131 Erstattungspflichtigen gleichermaßen.
Das BVerwG hat in diesem Zusammenhang in der Entscheidung vom 15. Dezember 1967 (BVerwGE 28, 336) betont, daß die wesentliche Zweckbestimmung der Verjährung, nämlich die Gläubiger vermögensrechtlicher Ansprüche im Interesse klarer Verhältnisse zur Anmeldung ihrer Forderung binnen angemessener Zeit anzuhalten, bei laufenden Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften noch ausgeprägter ist als im Privatrecht. Damit übereinstimmend hat die aufgezeigte, für sämtliche öffentliche Leistungsträger im wesentlichen gleiche Interessenlage auch das BSG bereits veranlaßt, bei Ersatzansprüchen Versicherungsträgern die vierjährige Verjährungsfrist des § 29 Abs. 3 RVO und bei Rentenansprüchen gegenüber dem Träger der Kriegsopferversorgung die gleiche Verjährungsfrist des § 197 BGB jeweils analog anzuwenden (vgl. BSG in SozR Nr. 21 zu § 29 RVO und BSG 19, 88). Für den Erstattungsanspruch gegen die Träger der Versorgungslast nach § 72 Abs. 11 G 131 kann dann nichts anderes gelten. Zugleich wird damit sichergestellt, daß insoweit, in allen Ländern der Bundesrepublik einheitliches Recht gilt.
Da somit die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB eingreift, darf hier offenbleiben, ob die Klägerin den Erstattungsanspruch für ihre Leistungen des Jahres 1963 - wie die Revision meint - noch im gleichen Jahr oder - entsprechend der Auffassung des LSG - erstmals im Jahre 1964 hätte geltend machen können. Der Erstattungsanspruch wäre auch dann nicht verjährt, wenn man die unter Berücksichtigung der VV Nr. 14 Abs. 8 zu § 72 G 131 für den Verjährungsbeginn maßgebliche Vorschrift des § 201 Satz 2 BGB außer acht ließe und davon ausgehen wollte, daß die Verjährung gemäß den §§ 198, 201 Satz 1 BGB schon am 1. Januar 1964 begonnen habe. Denn auch dann wäre der mit der Klage im Dezember 1967 geforderte Erstattungsanspruch noch rechtzeitig erhoben.
Der erkennende Senat konnte die analoge Anwendung des § 197 BGB auf die Erstattungsansprüche des § 72 Abs. 11 G 131 ohne vorherige Anrufung des Großen Senats des BSG bejahen, weil der 4. Senat im Urteil vom 27. Januar 1972 hierüber nicht ausdrücklich entschieden und auf Anfrage auch erklärt hat, keine Einwendungen gegen eine entsprechende Entscheidung zu erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Fundstellen