Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Der Ehegatte des Arbeitslosen übt (auch) dann keine Beschäftigung iS des AFG § 113 Abs 2 aus, wenn er arbeitslos iS des AFG § 101 ist und sich arbeitslos gemeldet hat.
Orientierungssatz
1. Mit der Regelung des AFG § 113 Abs 2 will der Gesetzgeber offensichtlich einer für ungerechtfertigt gehaltenen Beeinflussung des Anspruchs auf Alhi entgegenwirken, die bei Eintritt von Arbeitslosigkeit eines Ehegatten nach AFG § 113 Abs 1 S 2 sonst der Höhe nach möglich gewesen wäre.
2. Nach dem Wortlaut des AFG § 113 Abs 2 S 1 Nr 2 in der Fassung des AFGÄndG 5 macht es keinen Unterschied, ob das Nichtausüben einer Beschäftigung durch die Ehefrau des Leistungsempfängers (ihre Arbeitslosigkeit) schon vor dem Beginn seiner Arbeitslosigkeit oder erst danach eingetreten ist; entsprechendes gilt für den Übergang zu einer Teilzeitbeschäftigung.
3. Der Lohnsteuerklassenwechsel zwischen Ehegatten, von denen einer arbeitslos ist, soll nur dann berücksichtigt werden, wenn ein anderer objektiver Grund als die Arbeitslosigkeit gegeben ist. Ein solcher Grund wird darin gesehen, daß der Ehegatte nicht mehr vollzeitig beschäftigt ist, sich damit sein Beitrag zum gemeinsamen Einkommen wesentlich mindert. Die Dauer dieser Lage spielt dabei keine Rolle.
Normenkette
AFG § § 111, 113 Abs 2 Fassung: 1975-12-18, §§ 101, 113 Abs 2 S 1 Nr 2 Fassung: 1979-07-23, § 113 Abs 1 S 2 Fassung: 1975-12-18
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 20.03.1979; Aktenzeichen L 2 Ar 15/78) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 25.10.1978; Aktenzeichen S 17 Ar 14/78) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Lohnsteuerklassenwechsel für die Berechnung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu beachten ist.
Der 1950 geborene Kläger hat im Februar 1977 die pädagogische Prüfung für das Lehramt am Gymnasium abgelegt. Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm das Arbeitsamt (AA) Alhi ab 25. Februar 1977 nach der Leistungsgruppe A; es berücksichtigte dabei, daß auf der vorgelegten Lohnsteuerkarte des Klägers für 1977 die Steuerklasse IV, ein Kind, eingetragen war.
Am 14. September 1977 teilte der Kläger, der seit dem 1. August 1977 als nebenberufliche Lehrkraft mit elf Unterrichtsstunden wöchentlich beschäftigt war, dem AA mit, daß auf seiner Lohnsteuerkarte der Steuerklasseneintrag von IV in III und auf der Lohnsteuerkarte seiner Ehefrau, die Arbeitslosengeld (Alg) bezog, der Eintrag von IV in V geändert worden sei. Die Änderungen waren am 25. August 1977 mit Wirkung zum 1. September 1977 vorgenommen worden. Der Kläger wies unter Angabe der beiden Stammnummern für sich und seine Ehefrau darauf hin, daß sich eine Änderung des Leistungsbezugs ergebe und fügte beide Lohnsteuerkarten mit der Bitte um Rückgabe bei.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 1977 nahm das AA eine Neuberechnung der Alhi des Klägers unter Änderung des Anrechnungsbetrages mit Wirkung vom 14. Dezember 1977 vor. Dabei legte es weiterhin die Leistungsgruppe A zugrunde. Der Widerspruch des Klägers, mit dem er die Bemessung der Alhi nach der Leistungsgruppe C begehrte, wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1978 zurückgewiesen.
Durch Urteil vom 25. Oktober 1978 hat das Sozialgericht (SG) für das Saarland die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides insoweit verurteilt, bei der Berechnung der Alhi des Klägers die Leistungsgruppe C zugrundezulegen. In der Begründung hat das SG ausgeführt, daß dem Kläger von dem Tage an, an dem die Eintragung des Steuerklassenwechsels vorgenommen wurde, Alhi nach der Leistungsgruppe C zustehe.
Die vom SG zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) für das Saarland durch Urteil vom 20. März 1979 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe am 25. August 1977 einen Lohnsteuerklassenwechsel mit seiner Ehefrau veranlaßt, weil diese keine Beschäftigung ausübte, und dessen Berücksichtigung beantragt. Das SG habe, wie durch Auslegung des Tenors aus den Gründen zu entnehmen sei, die Beklagte deshalb zu recht verurteilt, den Lohnsteuerklassenwechsel ab 25. August 1977 zu berücksichtigen. Ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten sei nach § 113 Abs 2 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) beachtlich, wenn der Ehegatte des Arbeitslosen keine Vollbeschäftigung mehr oder nur noch eine Teilzeitbeschäftigung ausübe. Die Ehefrau des Klägers habe in keinem Arbeitsverhältnis gestanden; sie habe ab 2. Dezember 1977 auch nicht mehr als Arbeitsuchende geführt werden wollen. Auf die Dauer ihrer Nichtbeschäftigung komme es entgegen der Auffassung der Beklagten nach dem Gesetzeswortlaut nicht an. Da sich eine klare Abgrenzung zwischen nur vorübergehender und endgültiger Nichtbeschäftigung oft nicht ziehen lasse, gebiete es auch die Rechtssicherheit, die Dauer der Nichtbeschäftigung außer acht zu lassen. Es liege im Falle des Klägers keine Steuerklassenmanipulation vor, da er nach Aufnahme der Tätigkeit als nebenberufliche Lehrkraft der Hauptverdiener in der Ehe gewesen sei. Der Steuerklassenwechsel sei mit Wirkung des Tages zu berücksichtigen, an dem die Eintragung vorgenommen worden sei. Das gelte auch, wenn die Eintragung mit Wirkung für einen in der Zukunft liegenden Termin erfolgt sei, wenigstens dann, wenn - wie hier - die sonstigen Voraussetzungen des § 113 Abs 2 AFG bereits zum Zeitpunkt der Eintragung vorgelegen hätten.
Mit der Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 113 Abs 2 AFG in der bis zum 31. Juli 1979 geltenden Fassung. Sie trägt dazu vor: § 113 Abs 2 AFG strebe nach der Begründung des Entwurfs eines Haushaltsstruktur-Gesetzes (HStruktG) in pauschalierter Form an, daß ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten nur berücksichtigt werde, wenn er objektiv geboten sei. Die nur vorübergehende Aufgabe einer Beschäftigung oder die nur vorübergehende Ausübung einer Teilzeitarbeit sollten unbeachtlich bleiben, weil Ehegatten ihre Steuerklassen in diesen Fällen vernünftigerweise nicht wechseln würden; sie könnten innerhalb eines Jahres ihre Steuerklasse nämlich nur einmal wechseln und würden durch einen aus Anlaß einer nur vorübergehenden Nicht- oder Teilzeitbeschäftigung vorgenommenen Wechsel bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung oder Vollzeitarbeit vorübergehend Nachteile haben. Andererseits würde Gelegenheit zur Manipulation gegeben. Der arbeitslose Ehegatte könnte dann jederzeit durch einen Steuerklassenwechsel während einer vorübergehenden (unter Umständen nur wenige Tage dauernden) Nicht- oder Teilzeitbeschäftigung seines Ehegatten eine günstigere Steuerklasse und damit höhere Leistungen während der Arbeitslosigkeit erhalten. Diese Verfahrensweise wäre steuerrechtlich ohne Nachteil, da die aufgrund einer unvernünftig gewählten Steuerklasse zuviel gezahlte Steuern im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs oder der Veranlagung zur Einkommensteuer wieder ausgeglichen würden. Deshalb könne es im Rahmen des § 113 Abs 2 AFG lediglich auf einen objektiv gebotenen Steuerklassenwechsel ankommen. Ein solcher sei bei Nichtbeschäftigung des Ehegatten mit nur vorübergehendem Charakter, der sich aus dessen Arbeitslosmeldung ergäbe, nicht gegeben.
Auch nach dem 5. Änderungsgesetz zum AFG ergäbe sich hier keine andere Rechtslage. Die jetzt notwendige Voraussetzung, daß die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragene Lohnsteuerklasse dem Verhältnis der Arbeitslöhne der Ehegatten offensichtlich nicht entsprochen habe, sei nicht gegeben. Im Januar 1977 habe der Kläger als Studienreferendar monatlich 1.669,-- DM verdient, für die arbeitslose Ehefrau sei das der Bemessung des Alg zugrundeliegende Arbeitsentgelt, die Vergütung als Krankenschwester, in Höhe von monatlich 1.673,74 DM gegenüberzustellen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil und das Urteil des
Sozialgerichts für das Saarland vom 25. Oktober 1978
aufzuheben sowie die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich auf die Entscheidung des LSG und führt ergänzend aus: Er sei als nebenberufliche Lehrkraft der Hauptverdiener der Ehegatten, der Steuerklassenwechsel sei dadurch beachtlich. Die Gesetzesauslegung der Beklagten sei irrig, denn in erster Linie komme es auf den Wortlaut des Gesetzes an und nicht auf ein Beispiel aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Da die Beklagte der Ehefrau des Klägers außerdem erklärt habe, daß sie kaum vermittelbar sei, und da der Kläger noch heute teilzeitbeschäftigt sei, lägen beachtliche Gründe vor, die schon zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels vorgelegen hätten. Es müsse dabei beachtet werden, daß man zwar dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, aber dennoch in keine Arbeit vermittelt werden könne; verzichte man nach einer gewissen Zeit auf eine Arbeit, stelle sich das nicht als mißbräuchlich dar.
Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger (ab 25. August 1977) Alhi in Höhe des für ihn geltenden Leistungssatzes nach der Leistungsgruppe C zu gewähren.
Die Alhi beträgt 58 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts iS von § 136 Abs 2 AFG (vgl § 136 Abs 1 AFG). Die Höhe des für die Bemessung der Alhi des Klägers maßgeblichen Arbeitsentgelts ist nach den Feststellungen des LSG nicht streitig, ebenso nicht das Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Hier geht es allein um den daraus abzuleitenden Leistungssatz. Diese Leistungssätze werden für jedes Kalenderjahr durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt, der insoweit die auch für das Alg maßgeblichen Regelungen in § 111 Abs 2 Satz 2 bis 4 und Abs 3 zu beachten hat (§ 136 Abs 3 AFG). Entsprechend der Eintragungen in der Lohnsteuerkarte ist nach § 111 Abs 2 Satz 2 Nr 1 AFG die Zuordnung zu sogenannten Leistungsgruppen vorzunehmen, aus denen sich der maßgebliche Leistungssatz ergibt (vgl § 1 der hier maßgeblichen AFG-Leistungsverordnung 1977 vom 17. Dezember 1976 - BGBl I 3590 -). Nach § 111 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst c AFG bemißt sich der Leistungssatz eines verheirateten Alhi-Berechtigten, auf dessen Lohnsteuerkarte die Steuerklasse III eingetragen ist, nach der Leistungsgruppe C. Nach § 113 Abs 1 Satz 1 AFG, der gemäß § 134 Abs 2 Satz 1 AFG für die Alhi entsprechend gilt, ist zwar grundsätzlich die Steuerklasse maßgeblich, die zu Beginn des Kalenderjahres eingetragen war, in dem der Anspruch entstanden ist. Danach stand dem Kläger bei seiner Antragstellung im Februar 1977 nur der Leistungssatz nach der Leistungsgruppe A zu, denn seine Lohnsteuerkarte wies die Steuerklasse IV aus (§ 111 Abs 2 Satz 2 Nr 1 Buchst a AFG).
Die Beklagte mußte jedoch die spätere Änderung des Lohnsteuerklasseneintrags von IV nach III beim Anspruch des Klägers berücksichtigen. Das ergibt sich zwar nicht aus § 113 Abs 1 Satz 2 AFG, wonach auch spätere Änderungen der Lohnsteuerklasse grundsätzlich zu berücksichtigen sind; denn für den Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten, wie er hier vorliegt, trifft § 113 Abs 2 AFG eine Sonderregelung. Im Falle des Klägers ist von der Fassung des § 113 Abs 2 AFG durch das 5. Gesetz zur Änderung des AFG vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189 - 5. AFG-ÄndG) auszugehen; denn § 113 Abs 3 AFG idF des 5. AFG-ÄndG bestimmt dies auch für Ansprüche auf Alg und Alhi (§ 134 Abs 2 Satz 1 AFG), die vor dem 1. August 1979 entstanden sind, wenn die Entscheidung über den Anspruch zu diesem Zeitpunkt noch in zulässiger Weise angefochten werden konnte. Der letztgenannten Bedingung entspricht es, wenn die Anfechtung schon vorher erfolgt ist und der Streit hierüber am 1. August 1979 noch anhängig ist, wie hier.
Nach § 113 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG idF des 5. AFG-ÄndG wird ein Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten nur berücksichtigt, wenn der Arbeitslose dies beantragt und der Wechsel vorgenommen wurde, weil der Ehegatte des Arbeitslosen keine oder nur eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Nach § 113 Abs 2 Satz 2 aaO wird der Wechsel mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem die Eintragungen vorgenommen worden sind. Diese Voraussetzungen lagen im Falle des Klägers ab 25. August 1977 vor. An diesem Tage wurde der Lohnsteuerklassenwechsel bei ihm (von IV nach III) und bei seiner Ehefrau (von IV nach V) vorgenommen; er hatte dies veranlaßt, weil seine Ehefrau zu dieser Zeit keine Beschäftigung mehr ausübte. Der Kläger hat die Berücksichtigung des Lohnsteuerklassenwechsels bei seiner Alhi auch beantragt. Dies alles hat das LSG unangegriffen festgestellt, so daß der Senat hieran in tatsächlicher Hinsicht gebunden ist (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Bei der Feststellung, daß die Ehefrau des Klägers am 25. August 1977 keine Beschäftigung ausgeübt hat, hat das LSG nicht den rechtlichen Inhalt dieses Begriffs verkannt, wenn es die bei der Beklagten gemeldete Arbeitslosigkeit der Ehefrau des Klägers, verbunden mit dem Bezug von Alg in dieser Zeit, als "keine Beschäftigung ausüben" iSd § 113 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG idF des 5. AFG-ÄndG ansah. Diese Regelung stimmt überein mit § 113 Abs 2 Satz 1 AFG idF des Gesetzes über die Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113-HStruktG-AFG), das insoweit am 1. Januar 1976 in Kraft trat (vgl Art 5 § 1 HStruktG-AFG). Mit dieser Regelung wurde die Berücksichtigung eines Steuerklassenwechsels zwischen Ehegatten für Leistungsansprüche (Alg/Alhi) nur in bestimmten Fällen zugelassen. In der Begründung zum Entwurf eines Haushaltsstrukturgesetzes heißt es hierzu (vgl BT-Drucks 7/4127 zu Art 20 II Nr 27): "Der Lohnsteuerklassenwechsel zwischen Ehegatten, der im Lohnsteuerrecht auch ohne besonderen Anlaß vorgenommen werden kann, wird dagegen nur berücksichtigt, wenn er - auch ohne die Arbeitslosigkeit - objektiv geboten war. Objektiv geboten ist der Steuerklassenwechsel insbesondere dann, wenn der Ehegatte des Arbeitslosen - etwa wegen der Geburt eines Kindes - seine bisherige Beschäftigung aufgibt oder von einer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht".
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber offensichtlich einer für ungerechtfertigt gehaltenen Beeinflussung des Anspruchs auf Alhi entgegenwirken, die bei Eintritt von Arbeitslosigkeit eines Ehegatten nach § 113 Abs 1 Satz 2 AFG sonst der Höhe nach möglich gewesen wäre. Er hielt es für angebracht, hierfür bestimmte objektive Gründe zu verlangen, die in der Person des Ehegatten des Arbeitslosen vorzuliegen haben. Durch das 5. AFG-ÄndG wurden diese Gründe erweitert (vgl § 113 Abs 2 Satz 1 Nr 1 AFG idF des 5. AFG-ÄndG; diese Vorschrift könnte nach ihrem zeitlichen Geltungsbereich auch für den Anspruch des Klägers Anwendung finden (§ 113 Abs 3 AFG idF des 5. AFG-ÄndG). Ob ihre Voraussetzungen zu Gunsten des Klägers vorliegen, was die Beklagte bestreitet, kann jedoch dahinstehen; denn sein Anspruch auf Zuordnung zur Leistungsgruppe C und auf demgemäß höhere Alhi rechtfertigt sich bereits aus § 113 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG idF des 5. AFG-ÄndG.
Zu Unrecht meint nämlich die Beklagte, eine nur vorübergehende Aufgabe der Beschäftigung iS von bei ihr gemeldeter Arbeitslosigkeit des Ehegatten sei für § 113 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG idF des 5. AFG-ÄndG unbeachtlich. Zunächst findet diese Auffassung im Gesetzeswortlaut nicht den mindesten Ausdruck. Maßgebend soll danach (ua) nur sein, daß der Ehegatte keine Beschäftigung ausübt. Arbeitslosigkeit, gleichviel, ob sie bei der Beklagten gemeldet ist oder nicht, ist dem Begriff "keine Beschäftigung" gleich, wie eigentlich keiner Begründung bedarf; wer arbeitslos ist, steht nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, übt keine Beschäftigung aus, allenfalls eine kurzzeitige (§ 101 AFG); diese wäre bestenfalls als Teilzeitbeschäftigung aufzufassen, was nach § 113 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG idF des 5. AFG-ÄndG jedoch ebenfalls ausreichte, um einen für den Alhi-Anspruch relevanten Lohnsteuerklassenwechsel objektiv zu rechtfertigen. Für den Anspruch auf Alg oder Alhi setzt der Begriff der "Arbeitslosigkeit" synonym voraus, daß der "Arbeitslose" keine oder nur eine geringfügige (kurzzeitige) Beschäftigung ausübt. Die Auslegung des Wortlauts von § 113 Abs 2 AFG durch die Beklagte läuft darauf hinaus, einen arbeitslosen Ehegatten nicht als Beschäftigungslosen, sondern als einen eine (Voll- oder Teilzeit-) Beschäftigung Ausübenden zu qualifizieren. Dieses Ergebnis würde nicht nur seinem Wortsinn widersprechen, sondern stünde in direktem Widerspruch zu der Anwendung der §§ 100, 101 AFG bei demselben arbeitslosen Ehegatten.
Nach dem Wortlaut des § 113 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG idF des 5. AFG-ÄndG macht es ferner keinen Unterschied, ob das Nichtausüben einer Beschäftigung durch die Ehefrau des Klägers (ihre Arbeitslosigkeit) schon vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit des Klägers oder erst danach eingetreten ist; entsprechendes gilt für den Übergang zu einer Teilzeitbeschäftigung. Auch nach den Motiven für diese Regelung (siehe oben) wird dies nicht zwingend vorausgesetzt. Das Anliegen des Gesetzgebers war es vielmehr nur, einen Wechsel der Steuerklassen unter Ehegatten dann nicht zu berücksichtigen, wenn er lediglich deshalb vorgenommen wurde, weil ein Ehegatte arbeitslos geworden war. Damit sollte der arbeitslose Ehegatte - steuerrechtlich ist der Wechsel ohne Grund möglich - nicht die Möglichkeit erhalten, höhere Leistungen ohne objektiven Grund herbeizuführen. Deshalb stellt § 113 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG idF des 5. AFG-ÄndG auch auf Ereignisse in der Person des anderen Ehegatten ab. Daß auch der andere Ehegatte arbeitslos werden kann, ist vom Gesetzgeber möglicherweise nicht in die Überlegungen einbezogen worden. Ungeachtet dessen muß auch in diesem Falle die oa Gesetzesbestimmung Anwendung finden, da sie insoweit nicht lückenhaft ist.
Es kann dahinstehen, ob ein Steuerklassenwechsel dann relevant für die Alhi ist, wenn nur Arbeitslosigkeit beider Ehegatten vorliegt. Das könnte deshalb zweifelhaft sein, weil der Bezug von Leistungen deswegen durch beide Ehegatten steuerlich keine Wirkungen auslöst, da weder Alg noch Alhi steuerpflichtiges Entgelt darstellen (vgl § 3 Nr 2 des Einkommensteuergesetzes -EStG-); in diesem Falle fehlte es deshalb an einem steuerrechtlich begründeten Anlaß für einen Lohnsteuerklassenwechsel. Das spräche dafür, daß der Wechsel in solchen Fällen ausschließlich vorgenommen wird, um eine höhere Alhi zu erhalten, ein Ergebnis, das gerade - wie dargestellt - vermieden werden soll. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Der Kläger bezog auch während seiner Arbeitslosigkeit - und unschädlich für diese - aus seiner Nebenbeschäftigung steuerpflichtiges Einkommen. Es war für ihn steuerrechtlich und damit objektiv günstiger, dafür nach der Steuerklasse III besteuert zu werden.
Auch Sinn und Zweck des § 113 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG idF des 5. AFG-ÄndG gebieten nicht die vom Wortlaut losgelöste Auslegung iS der Auffassung der Beklagten. Wenn in § 113 Abs 2 Satz 1 AFG idF des 5. AFG-ÄndG Nichtbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung des Ehegatten des Arbeitslosen als für den Alhi-Anspruch des anderen Ehegatten maßgebliche Gründe eines Steuerklassenwechsels anerkannt werden, dann deshalb, weil beide Tatsachen den Beitrag des Ehegatten zum Einkommen wesentlich bestimmen und damit das Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten, das maßgeblich für deren Steuerklassenwahl ist, verändern. Diese Wirkung tritt auch ein, wenn das Nichtbeschäftigtsein des Ehegatten voraussichtlich nur vorübergehender Natur ist. Es mag sein, daß sie bei einem etwa nur wenige Tage andauernden Nichtbeschäftigtsein des Ehegatten gering ist. Gründe dafür, daß deshalb aber die Rechtswirkung des Steuerklassenwechsels - wird er gleichwohl vorgenommen - auf den Leistungsanspruch ausgeschlossen sein sollte, sind nicht erkennbar. Der Lohnsteuerklassenwechsel zwischen Ehegatten, von denen einer arbeitslos ist, soll nur dann berücksichtigt werden, wenn ein anderer objektiver Grund als die Arbeitslosigkeit gegeben ist. Ein solcher Grund wurde darin gesehen, daß der Ehegatte nicht mehr vollzeitig beschäftigt ist, sich damit sein Beitrag zum gemeinsamen Einkommen wesentlich mindert. Die Dauer dieser Lage spielt dabei keine Rolle, die Begründung des Gesetzes stellt sogar nur auf eine "Änderung" im Beschäftigungsumfang des Ehegatten des Arbeitslosen ab. Diese Dauer nicht zu berücksichtigen findet einen Grund auch im sozialen Gesichtspunkt, daß nämlich der Arbeitslose, bedingt durch den Steuerklassenwechsel, von dem Zeitpunkt ab höhere Leistungen erhalten kann, zu dem sich das Einkommen seines Ehegatten wesentlich verringert. Daß sich im Falle der Arbeitslosigkeit auch des anderen Ehegatten objektive Gründe eines Steuerklassenwechsels ergeben können, zeigt der vorliegende Fall. Zwar könnte der Arbeitslose, der infolge Steuerklassenwechsels bei einer kurzdauernden Nicht- oder Teilzeitbeschäftigung des Ehegatten höhere Leistungen erhält, diese behalten, wenn der Ehegatte wieder vollzeitig beschäftigt ist, sofern nicht ein erneuter Steuerklassenwechsel vorgenommen wird (vgl dazu § 39 Abs 5 Satz 3 EStG und Giloy/Grundschok/Kleinsorge/Tullius, Komm z EStG, § 39 Anm 5 Buchst b). Diese Situation wäre aber nicht anders, wenn dem Zustand des Nichtbeschäftigtseins oder der Teilzeitbeschäftigung des Ehegatten zunächst der Charakter des nur Vorübergehenden fehlte, er sich gleichwohl kurz nach seinem Eintritt wieder durch Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung änderte. Hier würde die Auffassung der Beklagten zu unterschiedlichen Behandlungen führen, ohne daß dafür ein rechtfertigender Grund ersichtlich wäre.
Im übrigen ließe sich nur sehr schwer bestimmen, was als nur vorübergehendes Nichtbeschäftigtsein des Ehegatten zu verstehen ist. Daß es sich nicht um ein dauerndes (endgültiges) Nichtbeschäftigtsein handeln müsse, behauptet selbst die Beklagte nicht; eine solche Sachlage ließe sich auch kaum erweisen. Selbst bei einer Ehefrau, die wegen Kindesgeburt und -betreuung ihren Arbeitsplatz aufgibt, läßt sich nicht für alle Zeiten vorherbestimmen, ob und wann gegebenenfalls sie wieder in eine Beschäftigung eintreten wird. Die Beklagte will deshalb die bei ihr gemeldete Arbeitslosigkeit offenbar auch nur als ein Indiz dafür gewertet sehen, daß die Aufgabe einer Beschäftigung nur vorübergehend sei. Dies erscheint aber als Abgrenzungsmerkmal wenig geeignet, weil Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug erfahrungsgemäß auch jahrelang andauern und Arbeitslosigkeit selbst nach Beendigung des Leistungsbezuges fortbestehen kann. In all diesen Fällen anzunehmen, das Nichtbeschäftigtsein iS § 113 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG idF des 5. AFG-ÄndG liege nicht vor, verbietet sich von selbst.
Die Auffassung der Beklagten würde in bestimmten Fällen auch zu widersinnigen Ergebnissen führen. Nimmt zB der andere Ehegatte nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit eine iSd § 102 AFG kurzzeitige Beschäftigung auf oder übt er eine solche weiterhin aus, wäre ein Lohnsteuerklassenwechsel zwischen ihm und dem ebenfalls arbeitslosen anderen Ehegatten bei jenem ohne weiteres zu berücksichtigen, und zwar jedenfalls deshalb, weil der andere Ehegatte (auch) eine Teilzeitbeschäftigung ausübt (§ 113 Abs 2 Satz 1 Nr 2 AFG idF des 5. AFG-ÄndG). Daß es sich dabei um eine mehr als kurzzeitige (also beitragspflichtige) Beschäftigung handeln müsse, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und nach dem Sinn der Bestimmung auch nicht erforderlich, da nur die steuerrechtliche Relevanz der geänderten Einkommensverhältnisse ausschlaggebend sein sollte. Es wäre wenig einsichtig, daß der Steuerklassenwechsel dann nicht relevant sein sollte, wenn beim anderen Ehegatten Arbeitslosigkeit ohne Teilzeitbeschäftigung vorliegt.
Ob dem Antrag auf Berücksichtigung eines Steuerklassenwechsels bei Arbeitslosigkeit beiden Ehegatten Rechtshindernisse (zB der Einwand unzulässiger Rechtsausübung) dann entgegenstehen, wenn als Folge davon beiden Ehegatten - wegen der Abhängigkeit der Berücksichtigung von deren Beantragung (vgl § 113 Abs 2 Satz 1 AFG idF des 5. AFG-ÄndG) - eine vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehene Einstufung in jeweils günstigere Leistungsgruppen (zB für beide C oder C und A statt C und D) zufiele, kann hier offenbleiben (vgl dazu Kessler, Arbeit und Beruf 1980, S 193, 198); denn dem Antrag des Klägers vom 14. September 1977 an das AA ist zu entnehmen, daß er die Berücksichtigung der geänderten Lohnsteuerklassen nicht nur für sich, sondern auch (in deren Namen) für seine Ehefrau beantragt hat.
Das LSG hat schließlich zutreffend angenommen, daß der Tag der Eintragung der neuen Steuerklassen für die vom Kläger begehrte Rechtsänderung maßgebend war. Dies ist nach dem Wortlaut des § 113 Abs 2 Satz 2 AFG idF des 5. AFG-ÄndG eindeutig, so daß es für den Anspruch auf Alhi keine Rolle spielt, daß die steuerrechtliche Wirkung der Änderung erst zum 1. September 1977 eintreten sollte.
Da der Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung des Steuerklassenwechsels ab 25. August 1977 somit begründet ist (im Ergebnis ebenso Kessler, aaO, insbesondere S 197), kann die Revision der Beklagten keinen Erfolg haben und ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Fundstellen