Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß der Berufung. Bindungswirkung von Feststellungen zum Einstufungsgerüst im Ablehnungsbescheid
Orientierungssatz
1. Eine Neufeststellung wegen Änderung der Verhältnisse nach SGG § 148 Nr 3 iVm BVG § 62 Abs 1 S 1 liegt nicht vor, wenn sich der Bescheid, mit dem ein erneuter Antrag auf Berufsschadensausgleich abgelehnt wird, nicht auf einen Einkommensvergleich zwischen den Verhältnissen, von denen der bindend gewordene vorgehende Bescheid ausgegangen war, sondern auf einen andersartigen Berechnungsmaßstab stützt.
Bei einem solchen Streit um die anders als früher beurteilten Voraussetzungen einer einkommensabhängigen Versorgungsleistung - hier des Berufsschadensausgleiches - kann die Berufung weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des SGG § 148 Nr 3 ausgeschlossen sein.
2. Feststellungen zum "Einstufungsgerüst", das das Vergleichseinkommen gemäß BVG § 30 Abs 4 S 1 bestimmt, wirken für spätere Entscheidungen über einen Berufsschadensausgleich dann nicht verbindlich, wenn sie in einem ablehnenden Bescheid enthalten sind (Anschluß an BSG vom 1976-10-07 9 RV 224/75 = BSGE 42, 285).
Normenkette
SGG § 148 Nr. 3 Fassung: 1958-06-25; BVG § 62 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1966-12-28, § 30 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1971-12-16; SGG § 77 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger bezieht Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 vH; sie ist um 10 vH erhöht, weil der Kläger den vor der Schädigung angestrebten Beruf eines Beamten nicht mehr verrichten könne und seine Hilfsarbeitertätigkeit als Pförtner nicht sozial gleichwertig sei (Umanerkennungs-Bescheid vom 11. November 1952, Zugunstenbescheid vom 12. März 1968). Einen Berufsschadensausgleich versagte das Versorgungsamt dem Kläger zunächst durch Bescheid vom 11. November 1965 mit der Begründung, sein Einkommen sei höher als das ohne die Schädigung erzielte Einkommen als Arbeiter der Leistungsgruppe 1 in der Nahrungs- und Genußmittelindustrie, und sodann erneut durch den Bescheid vom 12. März 1968, berechnet nach dem Vergleichseinkommen der Besoldungsgruppe A 8 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG). Einen weiteren, auf den Fortfall der Einkünfte gestützten Antrag auf Berufsschadensausgleich vom Juni 1974 lehnte die Verwaltung deshalb ab, weil die Schädigungsfolgen den Kläger nicht gehindert hätten, Verwaltungsbeamter zu werden, und seine Einkünfte den maßgebenden Verdienst der Arbeiter der Leistungsgruppe 1 in der holzverarbeitenden Industrie überstiegen (Bescheid vom 21. Oktober 1974; Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 1975). Das Sozialgericht (SG) hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger ab 1. Juni 1974 Berufsschadensausgleich entsprechend den Dienstbezügen der Dienstaltersstufe 13 der Besoldungsgruppe A 8 BBesG zu zahlen, und hat die weitergehende, auf einen Berufsschadensausgleich entsprechend der Besoldungsgruppe A 9 BBesG gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 16. Januar 1976). Im Berufungsverfahren hat sich der Beklagte verpflichtet, über einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach der Leistungsgruppe 1 in der holzverarbeitenden Industrie für die Zeit nach Erlaß der angefochtenen Bescheide neu zu entscheiden. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 8. Dezember 1977). Ob die Verfahrensrügen des Beklagten durchgreifen (§ 150 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), hat es offen gelassen. Die Berufung sei nicht nach § 148 SGG ausgeschlossen. Sie betreffe nicht nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume (Nr 2), denn der Kläger habe das 65. Lebensjahr am 7. April 1977 nach Einlegen der Berufung vollendet, so daß das Vergleichseinkommen erst ab 1. Mai 1977 zu kürzen sei. Auch handele es sich nicht um eine Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse (Nr 3), sondern um eine Erstfeststellung. Entgegen der Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) sei die frühere Ablehnung des Berufsschadensausgleichs keine Feststellung gewesen, die Ausgangspunkt einer späteren Neufeststellung sein könne. Im § 148 Nr 3 SGG, mit dem § 62 BVG korrespondiere, könne nur eine "entsprechende" Änderung gegenüber einer gewährten Leistung gemeint sein. Die entgegenstehende Auslegung durch das BSG berücksichtige den Sinn und Zweck des § 148 Nr 3 SGG zu wenig. Da ablehnende Bescheide insoweit, auch nach der Rechtsprechung des BSG, nicht bindend würden, könnten sie nicht als erste Feststellung iS des § 148 Nr 3 SGG gewertet werden. Das LSG hat den vom SG zuerkannten Anspruch für unbegründet erklärt; denn der Kläger wäre ohne die Schädigungsfolgen nicht wahrscheinlich im öffentlichen Dienst tätig. Nach seiner Angabe von 1965 habe er den Tischlerberuf angestrebt und andererseits nicht versucht, die während des Kriegsdienstes nicht abgelegten Verwaltungsprüfungen nachzuholen. Er habe sich auch 1956 nach einer Absage der Bundeswehrverwaltung nicht nochmals ernstlich um eine Einstellung in die Bundeswehr bemüht. Als er sich 1957 um eine Stelle als städtischer Vollziehungsbeamter beworben habe, sei er bereits von der Unterbringung nach dem Gesetz zu Art 131 Grundgesetz ausgeschlossen gewesen. Durch die Anerkennung eines Anspruchs auf höhere Rente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins sei nicht zugleich für den selbständigen Anspruch auf Berufsschadensausgleich bindend festgestellt, daß der Kläger vor der Schädigung nachweislich Beamter hätte werden wollen. Im selben Zugunstenbescheid habe die Versorgungsverwaltung nicht positiv und bindend über den Berufsschadensausgleich entschieden, sondern ihn abgelehnt.
Der Kläger hat die - vom LSG zugelassene - Revision eingelegt und rügt eine Verletzung des § 148 Nr 3 SGG. Das Berufungsgericht hätte übereinstimmend mit der Rechtsprechung des BSG die Berufung nach dieser Vorschrift als unzulässig behandeln müssen; denn die angefochtene Entscheidung des Beklagten sei eine Neufeststellung wegen Änderung der Verhältnisse nach einer Erstfeststellung über den Berufsschadensausgleich gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG als unzulässig zu verwerfen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.
Er beurteilt den Bescheid vom 21. Oktober 1974 deshalb nicht als eine Neufeststellung iS des § 148 Nr 3 SGG, weil er nicht wegen einer Änderung der Verhältnisse ergangen sei, sondern auf einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage beruhe. Deshalb sei das Urteil des LSG nicht von der Rechtsprechung des BSG abgewichen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts stehe dem Kläger kein Berufsschadensausgleich zu.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat mit Recht die Klage abgewiesen. Im Ergebnis hat es auch nicht in verfahrenswidriger Weise (BSGE 2, 157, 158) eine Sachentscheidung getroffen; es hatte die Berufung des Beklagten nicht nach § 158 Abs 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Das Rechtsmittel war insbesondere entgegen der Ansicht der Revision nicht nach § 148 Nr 3 SGG ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift ist die Berufung in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung nicht zulässig, wenn sie den Grad der MdE, worauf es hier nicht ankommt, oder "die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse" betrifft; gesetzliche Ausnahmen liegen hier außer Betracht. Eine derartige Neufeststellung betraf die Berufung des Beklagten nicht; dies allerdings aus anderen als den vom LSG angenommenen Gründen. Der Beklagte strebte mit seinem Rechtsmittel eine Klageabweisung und damit die Bestätigung seiner Entscheidung an, daß dem Kläger kein Berufsschadensausgleich auf der Grundlage des Vergleichseinkommens der Besoldungsgruppe A 8 BBesG (§ 30 Abs 4 Satz 1 BVG iVm § 2 Abs 1 Satz 1, § 4 Abs 1 Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs 3 und 4 BVG - DV - idF vom 11. April 1974 - BGBl I 927 -, jetzt § 4 Abs 1 Satz 1 Nr 2 idF vom 18. Januar 1975 - BGBl I 162 -) zusteht, weil er ohne die Schädigung (§ 1 BVG) nicht Beamter des mittleren Dienstes geworden wäre. Die Entscheidung darüber war nicht allein von einer Änderung der Einkommensverhältnisse abhängig. Der angefochtene Bescheid vom 21. Oktober 1974 ist nicht etwa deshalb als eine Neufeststellung iS des § 148 Nr 3 SGG zu bewerten, weil bereits vorher über dieselbe Art von selbständiger Versorgungsleistung, dh über den gegenüber der Grundrente (§ 30 Abs 1 und 2, § 31 Abs 1 und 2 BVG) verselbständigten Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs 3 ff BVG; Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1978 - 9 RV 61/77 - mN) überhaupt entschieden worden war. Das wäre für § 148 Nr 3 SGG unerläßlich (BSG SozR Nrn 17 und 27 zu § 148 SGG), genügt jedoch nicht für den Ausschluß der Berufung nach der genannten Vorschrift. Der Senat braucht in diesem Rechtsstreit nicht allgemeingültig darüber zu befinden, ob die angefochtene Feststellung des Beklagten, wie das LSG annimmt, deshalb nicht als eine "Neufeststellung... wegen Änderung der Verhältnisse" einzuordnen ist, weil dieser prozeßrechtliche Tatbestand stets eine "Neufeststellung" iS des § 62 Abs 1 BVG voraussetzt und nur an die Gewährung einer Leistung anknüpfen kann, dagegen nicht an eine Ablehnung (so BSGE 9, 295, 296, später aufgegeben, vgl BSG, BVBl 1962, 100). Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die bisher vom BSG vertretene Gegenansicht (BVBl 1962, 100; in nicht tragender Begründung in BSGE 8, 97; SozR Nrn 17, 27 und 29 zu § 148 SGG) allgemein aufzugeben ist. Die Entscheidung des LSG ist aus anderen Gründen im Ergebnis richtig.
Der Beklagte hatte zuletzt vor 1974 rechtsverbindlich (§ 77 SGG, § 24 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung) durch eine gesonderte Verfügung in dem als "Zugunstenbescheid" bezeichneten Verwaltungsakt vom 12. März 1968 dem Kläger einen Berufsschadensausgleich deshalb versagt, weil sein derzeitiges Bruttoeinkommen nicht geringer war als das Vergleichseinkommen eines Beamten der mittleren Laufbahn. In bezug auf diese Entscheidung kann der jetzt angefochtene Bescheid keine Neufeststellung gem § 148 Nr 3 SGG sein; denn er beschränkt sich nicht auf einen Einkommensvergleich zwischen den Verhältnissen, von denen der Bescheid vom 12. März 1968 ausgegangen war, und den entsprechenden, die 1974/75 bestanden. Vielmehr wurde er auf einen andersartigen Berechnungsmaßstab für den Einkommensverlust (§ 30 Abs 3 BVG) gestützt, und zwar auf ein durchschnittliches Einkommen der Arbeiter der Leistungsgruppe 1 der holzverarbeitenden Industrie, mit dem das derzeitige Bruttoeinkommen zu vergleichen war (§ 30 Abs 4 Satz 1 BVG, § 3 DV). Damit wurde die Berechnungsgrundlage des vorausgegangenen Verwaltungsaktes aufgegeben; der Kläger wäre nach der neuen Entscheidung, auf deren Bestätigung die Berufung gerichtet war, ohne die Schädigung gerade nicht Beamter geworden. Bei einem solchen Streit um die anders als früher beurteilten Voraussetzungen einer einkommensabhängigen Versorgungsleistung - hier des Berufsschadensausgleiches - kann die Berufung weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck des § 148 Nr 3 SGG ausgeschlossen sein. Die Vorschrift greift lediglich in Fällen von geringerer Bedeutung ein, wenn die Berufung allein eine Neufeststellung wegen veränderter Verhältnisse betrifft, wenn also streitig ist, ob und in welchem Ausmaß sich Einkommensverhältnisse oder ähnliche veränderliche Bestimmungsfaktoren nachträglich geändert haben und eine neue Entscheidung rechtfertigen. Unter solchen Umständen hält der Gesetzgeber die Gerichtskontrolle in einer einzigen Instanz grundsätzlich für ausreichend. Falls aber von der umstrittenen Entscheidung bestimmte gewichtige Folgen abhängen - nach dem Gesetz die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente - soll es bei der grundsätzlichen Zulässigkeit der Berufung (§ 143 SGG) bleiben. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BSG, falls eine neue Feststellung auf Voraussetzungen gestützt wird, die in einer rechtsverbindlichen Entscheidung noch gar nicht berücksichtigt worden waren (BSG SozR Nrn 25 und 29 zu § 148 SGG; BSGE 37, 80, 81 = SozR 3100 § 30 Nr 1; in nicht tragender Begründung in SozR Nr 27 zu § 148 SGG; zustimmend Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 148 SGG, Anm 4, S III/50-3). Ebenso ist auch dieser Fall prozeßrechtlich zu beurteilen, in dem mehr oder anders als eine durch nachträgliche Einkommensänderungen bestimmte Feststellung streitig ist. Gegenüber dem Kläger hat zwar die Verwaltung den angefochtenen Bescheid nicht auf eine andersartige, früher noch nicht berücksichtigte Anspruchsvoraussetzung gestützt, wohl aber auf einen anderen Bemessungsmaßstab für das Vergleichseinkommen; dieser beruht auf einem im Bescheid vom 12. März 1968 nicht in Betracht gezogenen Sachverhalt. Wenn in solcher Weise die neue Feststellung von einer andersartigen Berechnungsgrundlage abhängt, beschränkt sich die diesen Verwaltungsakt betreffende Berufung nicht auf eine Änderung rechtserheblicher Verhältnisse, die unter denselben Voraussetzungen wie zuvor bewertet werden. Ein Ausschluß der Berufung in derartigen Fällen wäre weder vertretbar noch mit dem Zweck des § 148 Nr 3 SGG vereinbar (im Ergebnis ebenso BSG vom 23. Mai 1969 - 10 RV 558/68). Denn die neue Grundlage der rechtlichen Beurteilung veränderlicher Größen hatte noch nicht im Zusammenhang mit der früheren Entscheidung in zwei Gerichtsinstanzen überprüft werden können. Ob die im Berufungsverfahren umstrittene Entscheidung des Beklagten ungeachtet ihres tatsächlichen Inhalts rechtmäßig war, ob die Verwaltung also gelegentlich der Bewertung der vom Kläger geltend gemachten Einkommensänderung das Vergleichseinkommen nach einem neuartigen Bewertungsmaßstab bemessen durfte, dagegen nicht nach § 62 BVG auf eine neue Feststellung "entsprechend" eine Änderung der Verhältnisse (BSGE 42, 283, 284 = SozR 3100 § 40 a Nr 4) beschränkt blieb, ist für die Zulässigkeit der Berufung nicht maßgebend. Der Ausschluß dieses Rechtsmittels nach § 148 Nr 3 SGG bestimmt sich allein nach seinem Gegenstand, der in Fällen wie dem vorliegenden vom tatsächlichen Inhalt der vom SG aufgehobenen Verwaltungsakte abhängig ist.
Die Sachentscheidung des LSG wird von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen. Sie ist auch unter der Voraussetzung der für das Revisionsgericht verbindlichen Tatsachenfeststellungen (§ 163 SGG) nicht rechtswidrig. Dem Kläger steht aufgrund dieser Tatsachen ein Berufsschadensausgleich entsprechend einem Vergleichseinkommen der Beamten des mittleren Dienstes nicht zu, aber auch nicht wegen einer rechtlichen Bindung. Im Bescheid vom 12. März 1968 ist die Verwaltung bei der Begründung der über ein berufliches Betroffensein (§ 30 Abs 2 BVG) und der über einen Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs 3 und 4 BVG) getroffenen Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht vom Beamtenberuf ausgegangen. Dies ist nicht verbindlich für den angefochtenen Verwaltungsakt; die nach einer besonderen beruflichen Betroffenheit bemessene Rente stellt, wie oben aufgezeigt, eine andersartige Versorgungsleistung dar, und Feststellungen zum "Einstufungsgerüst", das das Vergleichseinkommen gem § 30 Abs 4 Satz 1 BVG bestimmt, wirken für spätere Entscheidungen über einen Berufsschadensausgleich dann nicht verbindlich, wenn sie in einem ablehnenden Bescheid enthalten sind (BSGE 42, 285).
Die unbegründete Revision ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen