Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. notwendige Beiladung
Orientierungssatz
Eine über die Antragsberechtigung des § 9 Abs 2 S 2 VersorgAusglHärteG hinausgehende Rechtsposition kommt dem Antragsberechtigten nicht zu. Die Entscheidung des Versorgungsträgers über den Anspruch des Verpflichteten greift nicht unmittelbar in Rechtspositionen des Berechtigten im Verhältnis zum Versorgungsträger ein; sie wirkt sich allenfalls mittelbar insoweit aus, als der Berechtigte, sofern die Versorgungsleistung des Verpflichteten gemäß § 5 VersorgAusglHärteG nicht gekürzt wird, einen höheren Unterhaltsanspruch haben kann. Damit scheidet die Notwendigkeit der Beiladung des Ausgleichsberechtigten aus.
Normenkette
SGG § 75 Abs 2; VersorgAusglHärteG § 9 Abs 2 S 2, § 5
Verfahrensgang
LSG für das Saarland (Entscheidung vom 29.01.1987; Aktenzeichen L 1 A 2/86) |
SG für das Saarland (Entscheidung vom 07.03.1985; Aktenzeichen S 9 A 67/84) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die aufgrund eines Versorgungsausgleichs durchgeführte Kürzung der Versichertenrente des Klägers.
Der Kläger ist durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts (AG) - Familiengericht - K. vom 22. April 1981 von seiner Ehefrau (Beigeladene) rechtskräftig geschieden. Das Urteil bestimmt in Ziffer 3, daß Rentenanwartschaften des Klägers auf das Versicherungskonto der Beigeladenen bei der Beklagten zu übertragen sind. Es verpflichtet den Kläger in Ziffer 4, als "Beiträge zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung" einen bestimmten Betrag auf das Versicherungskonto der Beigeladenen zu zahlen. Eine Unterhaltsverpflichtung wurde nicht festgelegt. Die Parteien des Scheidungsverfahrens hatten gegenseitig auf Unterhalt verzichtet. Seine gegen Ziffer 4 des Urteils gerichtete Beschwerde nahm der Kläger zurück. Auf die Beschwerde der Beklagten, die sich ebenfalls gegen den in Ziffer 4 des Urteils festgesetzten Betrag gerichtet hatte, änderte das angerufene Oberlandesgericht (OLG) Z. durch Beschluß vom 14. Januar 1982 das Urteil insoweit ab, als der Kläger verpflichtet wurde, zur Begründung von Rentenanwartschaften einen höheren als den ursprünglich festgesetzten Betrag zu zahlen. Der Beschluß wurde der Beklagten am 15. Februar 1982 zugestellt. Er gelangte ebenso wie die Mitteilung des AG K. vom 6. Mai 1982, daß das Urteil vom 22. April 1981 seit dem 8. Februar 1982 rechtskräftig sei, ausschließlich in die Versicherungsakten der Beigeladenen bei der Beklagten.
Die Beklagte gewährte dem Kläger auf seinen Antrag vom 12. Oktober 1981 mit Bescheid vom 5. August 1982 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit vom 2. Juli 1982 bis 31. Mai 1985. Dabei berücksichtigte sie die durch den Versorgungsausgleich (Ziffer 3 aaO) erfolgte Übertragung von Rentenanwartschaften des Klägers auf die Beigeladene nicht. In Anlage 6 des Bescheides heißt es dazu: "Wir gehen davon aus, daß das Oberlandesgericht Z. (Az: ) noch nicht rechtskräftig über die Berufung gegen die Entscheidung des Amtsgerichts K. vom 22.04.1981 entschieden hat".
Im August 1983 ist der Stelle der Beklagten, die die Versicherungsakten des Klägers führte, die Rechtskraft des Scheidungsurteils bekannt geworden. Die Beklagte stellte daraufhin die bisherige Rentenzahlung ein und bewilligte dem Kläger ab 1. September 1983 zunächst eine gekürzte Rente im Wege des Vorschusses. Mit dem streitigen Bescheid vom 13. März 1984 nahm sie den Bescheid vom 5. August 1982 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und stellte die Zeitrente des Klägers bis 31. Mai 1985 - nach Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs - von Beginn an niedriger fest. Die zuvor vom Kläger beantragte Zahlung einer ungekürzten Zeitrente wegen Unterhaltsverpflichtung (§ 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG) lehnte sie in dem Bescheid zudem ab. Weiter regelte sie, daß der Kläger den überzahlten Betrag von 4.714,30 DM zu erstatten habe.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 5. August 1982 hätten nicht vorgelegen. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Zahlung einer ungekürzten Rente nach § 5 VAHRG. Das Sozialgericht (SG) für das Saarland hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil vom 7. März 1985 abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 19. Dezember 1985 zugestellte Urteil rechtzeitig Berufung beim Landessozialgericht (LSG) für das Saarland eingelegt.
Zwischenzeitlich hatte die Beklagte auf den weiteren Antrag des Klägers mit dem ebenfalls streitigen Bescheid vom 19. August 1985 den Anspruch auf Rente wegen EU über den 31. Mai 1985 hinaus auf unbestimmte Dauer anerkannt und bei der Festsetzung der Rentenhöhe weiterhin die durch den Versorgungsausgleich erfolgte Übertragung von Rentenanwartschaften berücksichtigt.
Das LSG, das die frühere Ehefrau des Klägers zum Verfahren beigeladen hat, hat das Urteil des SG und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 1984 insoweit aufgehoben, als sie die Rücknahme des Bescheides vom 5. August 1982 für die Vergangenheit betrafen. Sinngemäß hat es die Festsetzung der Rückforderung des überzahlten Rentenbetrages ebenfalls aufgehoben und sinngemäß auch die weitergehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 13.(richtig: 19.) August 1985 hat es abgewiesen (Urteil vom 29. Januar 1987). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung des Klägers betreffe Rente für bereits abgelaufene Zeiträume und sei damit an sich gemäß § 146 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht zulässig. Ihre Zulässigkeit ergebe sich jedoch aus § 150 Nr 2 SGG, da der Kläger mit der vom SG unterlassenen notwendigen Beiladung seiner früheren Ehefrau einen wesentlichen Mangel des Verfahrens gerügt habe, der auch vorliege. Ein Rückgängigmachen des Versorgungsausgleichs und die damit verbundene Rückzahlung der Rentenanwartschaften greife unmittelbar in die Rechtssphäre der früheren Ehefrau des Klägers ein, die deshalb gemäß § 75 Abs 2 SGG beizuladen gewesen sei. Die Berufung des Klägers sei auch zum Teil begründet. Zwar sei der Rentenbescheid vom 5. August 1982 von Anfang an rechtswidrig gewesen, da dem Kläger nur eine - unter Berücksichtigung der übertragenen Rentenanwartschaften - gekürzte Rente zugestanden habe. Ein Anspruch auf ungekürzte Rente ergebe sich auch nicht aus § 5 VAHRG, da die Beigeladene aufgrund eines Unterhaltsverzichts keinen Unterhaltsanspruch gegen ihn habe. Die Beklagte habe den rechtswidrigen Verwaltungsakt aber mit dem streitigen Bescheid vom 13. März 1984 nicht für die Vergangenheit zurücknehmen können, obwohl dem Kläger die Rechtswidrigkeit bekannt war, da sie die Rücknahme nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen (Rechtskraft des Scheidungsurteils), die zur Rücknahme geführt hätten, veranlaßt habe. Die Klage gegen den gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Dauerrentenbescheid vom 19. August 1985 sei abzuweisen gewesen, da er rechtmäßig sei.
Die Beklagte hat mit der vom Senat zugelassenen Revision geltend gemacht, das Urteil des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 160a Abs 2 Satz 2 SGG. Es habe zu Unrecht anstelle des an sich gebotenen Prozeßurteils ein Sachurteil erlassen. Die frühere Ehefrau des Klägers habe in diesem Verfahren nicht notwendig beigeladen werden müssen. Aufgrund des Urteils des AG K. seien von dem Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto der Beigeladenen übertragen worden. Diese Entscheidung, die gestaltende Wirkung habe, sei rechtskräftig und wirksam. Der Streit um die Rente des Klägers habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Auswirkung auf das Rechtsverhältnis der Beigeladenen zu ihr, der Beklagten. Das Urteil des LSG beruhe auf der fehlerhaften Anwendung des § 75 Abs 2 SGG, denn ohne diese hätte die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen werden müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 29. Januar 1987 abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 7. März 1985 als unbegründet zurückzuweisen oder als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des LSG war abzuändern und die Berufung des Klägers, soweit sie Rente für abgelaufene Zeiträume betraf, als unzulässig zu verwerfen; soweit sie sich auf die Rückforderung des überzahlten Rentenbetrages bezog, war sie als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger hat im Klage- und Berufungsverfahren die Aufhebung des Bescheides vom 13. März 1984 begehrt. Dieser enthält zwei Verfügungssätze, nämlich zum einen die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 5. August 1982 mit Wirkung für die Vergangenheit mit der Neufestsetzung der - niedrigeren - Rente sowie zum anderen die Rückforderung der überzahlten Rentenbeträge. Für diese beiden prozessualen Ansprüche ist die Statthaftigkeit der Berufung getrennt zu prüfen (vgl BSG SozR 1500 § 146 Nr 9, S 20; Nr 18, S 37, jew mwN). Die von dem Grundsatz der getrennten Prüfung in Betracht kommenden Ausnahmen (vgl BSG aaO, Nr 19, S 42) liegen hier nicht vor.
Die Berufung des Klägers war, soweit sie sich auf die EU-Rente auf Zeit vom 2. Juli 1982 bis 31. Mai 1985 bezog, gemäß § 146 SGG nicht statthaft. Danach ist die Berufung in Angelegenheiten der Rentenversicherung ua nicht zulässig, soweit sie nur Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft. Das war hier der Fall, denn der Kläger legte das Rechtsmittel der Berufung am 10. Januar 1986, mithin nach dem 31. Mai 1985, ein.
Die Berufung war auch nicht nach § 150 Nr 1 SGG zulässig, da das Beifügen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Urteil nicht als Zulassung der Berufung zu werten ist, noch waren die Voraussetzungen des § 150 Nr 2 SGG gegeben. Zwar hat der Kläger im Berufungsverfahren einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens gerügt, der in der vom SG unterlassenen Beiladung seiner früheren Ehefrau zu sehen sein soll. Dieser Verfahrensmangel liegt jedoch nicht vor.
Gemäß § 75 Abs 2 SGG sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die Verpflichtung zur Beiladung besteht nach dieser Vorschrift nicht nur bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung, sondern bereits dann, wenn eine Entscheidung in dem streitigen Rechtsverhältnis unmittelbar in die Rechtssphäre eines Dritten eingreifen kann (st Rspr; vgl zB BSGE 46, 232, 233; 61, 267, 271; BSG SozR 1500 § 75 Nr 8, S 8; Nr 34, S 30). Das ist immer dann anzunehmen, wenn durch die Entscheidung das Versicherungsverhältnis des Dritten mit betroffen werden kann (BSG SozR aaO Nr 15, S 13). Eine entsprechende Fallkonstellation ist hier nicht gegeben.
Der Kläger stützt sein Begehren, die EU-Rente auf Zeit in der vor Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs gewährten Höhe weitergezahlt zu bekommen, zunächst darauf, daß die Voraussetzungen für die Rücknahme gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB 10) nicht vorgelegen hätten. Die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Beklagte ggf berechtigt war, den Bescheid vom 5. August 1982 gemäß § 45 SGB 10 aufzuheben, kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in die Rechtssphäre der früheren Ehefrau des Klägers eingreifen. Insbesondere wird davon nicht die durch das Urteil des AG K. vorgenommene Übertragung von Rentenanwartschaften des Klägers auf die Beigeladene im Wege des Versorgungsausgleichs berührt. Entgegen der Ansicht des LSG ist ein "Rückgängigmachen" des durch rechtskräftiges Urteil des AG K. festgestellten Versorgungsausgleichs im Prozeß über den Rentenanspruch des Klägers nicht möglich; denn für Familiensachen betreffend den Versorgungsausgleich ist gem § 621 Abs 1 Nr 6 der Zivilprozeßordnung (ZPO) das Familiengericht ausschließlich zuständig (vgl auch § 64k Abs 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG). Das gilt auch für angestrebte Korrekturen des Versorgungsausgleichs, sofern diese möglich sind (zur Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen Familien- und Sozialgerichten bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit Ansprüchen aus dem VAHRG s BSGE 64, 75, 76 = SozR 5795 § 4 Nr 6).
Aber auch soweit der Kläger seinen Anspruch auf ungekürzte Rente aus § 5 VAHRG herleiten will, kann eine Entscheidung hierüber die Rechtssphäre der Beigeladenen nicht beeinträchtigen. Nach § 5 Abs 1 VAHRG wird die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Da somit der Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten von der erhöhten laufenden Versorgung des Ausgleichspflichtigen abhängen kann, räumt § 9 Abs 2 Satz 2 VAHRG dem Ausgleichsberechtigten in den Fällen des § 5 VAHRG - anders als bei den übrigen Härteregelungen der §§ 4 bis 8 VAHRG - ein eigenes Antragsrecht ein (vgl dazu Schmeiduch in: Soergel, BGB, 11. Aufl, Nachträge, § 1587b RdNr 407; Maier in: Münchner Kommentar, BGB, 1. Aufl, Ergänzungsband, Anh III zu §§ 1587 bis 1587p, § 9 VAHRG RdNr 13). Eine über die Antragsberechtigung hinausgehende Rechtsposition kommt dem Antragsberechtigten aber nicht zu (Maier/Michaelis, Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung, 3. Aufl 1987, § 9 VAHRG Anm 3). Die Entscheidung des Versorgungsträgers über den Anspruch des Verpflichteten greift nicht unmittelbar in Rechtspositionen des Berechtigten im Verhältnis zum Versorgungsträger ein; sie wirkt sich allenfalls mittelbar insoweit aus, als der Berechtigte, sofern die Versorgungsleistung des Verpflichteten gemäß § 5 VAHRG nicht gekürzt wird, einen höheren Unterhaltsanspruch haben kann. Der dem Ausgleichsverpflichteten auf den Antrag hin zu erteilende Verwaltungsakt berührt somit die Rechtssphäre des Ausgleichsberechtigten nicht unmittelbar (Maier, Münchner Kommentar, aaO); das gilt erst recht, wenn - wie hier - der Ausgleichsberechtigte (Beigeladene) keinen Antrag nach § 5 VAHRG gestellt hat. Damit scheidet die Notwendigkeit der Beiladung des Ausgleichsberechtigten aus.
Eine Verpflichtung, die frühere Ehefrau des Klägers im Verfahren über seinen Rentenstreit gemäß § 75 Abs 2 SGG beizuladen, bestand somit nicht. Ein Verfahrensfehler iS des § 150 Nr 2 SGG lag insoweit nicht vor.
Bei aus den dargestellten Gründen unzulässiger Berufung des Klägers gegen das SG-Urteil bestand für den Senat kein Anlaß - von Amts wegen - näher darauf einzugehen, daß es dem Verfahren erster Instanz an einer Prozeßvoraussetzung, nämlich hinsichtlich der Teilrücknahme des begünstigenden Bescheides vom 5. August 1982 wegen des hierbei auszuübenden Ermessens an der Durchführung des Vorverfahrens (§ 78 Abs 2 Satz 1 SGG), mangelte, die Klage also bei nicht nachgeholtem Vorverfahren als unzulässig statt als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.
Die Berufung des Klägers war daher, soweit sie die Teilrücknahme des Zeitrentenbescheides vom 5. August 1982 betraf, gemäß § 146 SGG unzulässig. In dem Erlaß eines Sachurteils anstelle eines Prozeßurteils liegt ein Verfahrensmangel (st Rspr; siehe BSGE 35, 267, 271 = SozR Nr 5 zu § 551 RVO; BSG SozR 1500 § 150 Nr 18 mwN). Er hat zur Folge, daß, soweit Rente für abgelaufene Zeit im Streit stand, das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil gemäß § 158 Abs 1 SGG als unzulässig zu verwerfen war.
Soweit sich die Berufung des Klägers gegen die Festsetzung des Rückforderungsbetrages vom 13. März 1984 wendet, ist sie bei einem Rückforderungsbetrag von 4.714,30 DM gemäß § 149 SGG zwar statthaft, jedoch nicht begründet. Nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB 10 sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da - wie aufgrund der insoweit vorgreiflichen Entscheidung über den Rentenanspruch des Klägers für abgelaufene Zeiträume feststeht - der Verwaltungsakt vom 5. August 1982, mit dem dem Kläger ungekürzte Rente ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs gewährt worden war, aufgehoben worden ist. Die Berufung des Klägers mußte in Abänderung des Urteils des LSG insoweit als unbegründet zurückgewiesen werden. Im übrigen verbleibt es bei der weitergehenden Entscheidung des LSG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen