Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 29.10.1993) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Der 1940 geborene Kläger war seit etwa 1959 als Kraftfahrer bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Bei seinem letzten Arbeitgeber – Beschäftigungen im Herbst 1986 und Ende 1989 – erhielt er ein – außertarifliches – Monatsgehalt von 3.600,00 DM brutto. Davor war er von 1967 bis 1984 bei einem Tiefbauunternehmen beschäftigt gewesen. Hier war er nach der Lohngruppe M IV 2 des Tarifvertrages für das Baugewerbe entlohnt worden. Den Rentenantrag des Klägers vom September 1990 lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 31. Oktober 1990).
Das Sozialgericht (SG) hat der, auf die Gewährung von Rente wegen BU beschränkten, Klage stattgegeben (Urteil vom 22. September 1992).
Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Der Kläger rügt eine Verletzung der § 62 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 128 Abs 2 SGG, § 103 SGG sowie des § 1246 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 29. Oktober 1993 – Az.: L 5 J 199/92 – aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. September 1992 zurückzuweisen,
hilfsweise,
den Rechtsstreit zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des LSG, mit der dieses das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, verletzt kein Bundesrecht.
Für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen BU sind noch die Vorschriften der RVO maßgebend, denn der Kläger macht mit seinem vor dem 1. Januar 1992 gestellten Antrag auf Rente wegen BU einen Anspruch für einen Zeitraum schon vor dem 1. Januar 1992 geltend (§ 300 Abs 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – ≪SGB VI≫).
Nach § 1246 Abs 1 RVO hat Anspruch auf Rente wegen BU der Versicherte, der berufsunfähig ist, wenn weitere hier nicht zu erörternde Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 1246 Abs 2 RVO ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. In der Rechtsprechung ist zur Anwendung dieser Vorschrift durch Versicherungsträger und Gerichte ein Berufsgruppenschema entwikelt worden, das die Berufe nach der Art der Anforderungen in verschiedene Gruppen einteilt, die jeweils durch Leitberufe gekennzeichnet werden – ungelernter Arbeiter, angelernter Arbeiter, Facharbeiter sowie hochqualifizierter Facharbeiter bzw Vorarbeiter –. Berufsunfähig ist ein Versicherter dann, wenn er weder seinen bisherigen Beruf noch Berufe mit der Qualität der bisherigen oder der nächstniedrigeren Stufe ausüben kann. Maßgebend für die Qualität eines Berufs ist in der Regel die Dauer der Ausbildung, die für die Ausübung dieses Berufs erforderlich ist. Daneben ist aber auch die tarifvertragliche Einstufung von Berufen maßgebend, wenn der Beruf in einem Tarifvertrag durch die Eingruppierung in eine Tarifgruppe einem Leitberuf gleichgestellt ist. Dies gilt sowohl für Berufe, die keine durch eine Ausbildungsordnung geregelte Ausbildung kennen, als auch für solche, bei denen eine Ausbildungsordnung eine kürzere Ausbildung vorsieht, als sie zB für die Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters erforderlich ist (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn 13 und 14). Das LSG hat hier unangefochten festgestellt, daß bisheriger Beruf des Klägers derjenige des Kraftfahrers von schweren LKW's ist. Zur Qualität der bisherigen Tätigkeit hat das LSG ausgeführt, daß der Kläger, soweit er bis 1984 als Kraftfahrer von LKW's im Baustellenverkehr aufgrund seiner Tätigkeit nach der Lohngruppe M IV 2 des Bautarifvertrages entlohnt worden sei, einem Facharbeiter nicht gleichgestellt werden könne. Diese Beurteilung des Werts der Tätigkeiten, die von der Tarifgruppe M IV 2 des Bautarifvertrages erfaßt werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats, auf die auch das LSG verwiesen hat (zB SozR 2200 § 1246 Nr 151). Es kann offenbleiben, ob die Ausführungen des LSG zur Bewertung der Tätigkeit des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber in den Jahren 1986 und 1989 ausreichend sind, um die Einstufung dieser Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu begründen. Das LSG selbst spricht insoweit nur davon, daß es dazu neige, die zuletzt verrichtete Tätigkeit bei diesem Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit anzusehen. Als Begründung gibt es lediglich an, daß der Kläger bei diesem Arbeitgeber übertariflich entlohnt worden sei. Das LSG hat damit allein ein Indiz für die Qualität einer konkret ausgeübten Tätigkeit, nämlich die Höhe des vereinbarten Lohnes, für seine Beurteilung berücksichtigt. Dies ermöglicht jedenfalls dem Revisionsgericht keine Beurteilung, ob die vom LSG lediglich für möglich gehaltene Einstufung des bisherigen Berufs in das Berufsgruppenschema zutreffend ist, soweit dieses davon ausgeht, die bisherige Tätigkeit des Klägers gehöre möglicherweise zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters. Auch wenn man mit dem LSG jedoch insoweit unterstellt, daß der Kläger mit dieser Tätigkeit als Facharbeiter einzustufen gewesen ist, ist er nicht berufsunfähig. Der Kläger kann zwar nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des LSG seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fahrer von LKW's nicht mehr verrichten. Er kann jedoch mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch als Warenausfahrer etwa im Pharmaziegroßhandel oder im Dienste von Dentallabors tätig sein. Derartige Arbeitsplätze sind in hinreichender Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden. Diese Feststellungen stützte das LSG auf die im Termin gemachten Angaben des berufskundigen Sachverständigen bzw hinsichtlich des Leistungsvermögens des Klägers auch des medizinischen Sachverständigen. Alle Feststellungen zu diesen Punkten sind vom Kläger nicht angegriffen.
Die Tätigkeiten des Warenausfahrers sind dem Kläger auch ausgehend von einer bisherigen Berufstätigkeit als Kraftfahrer auf Facharbeiterebene zumutbar, denn diese Tätigkeiten sind tarifvertraglich als Anlerntätigkeiten eingestuft, wie das LSG unter Bezugnahme auf einen konkreten Tarifvertrag festgestellt hat.
Die gegen die Feststellung des LSG erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Das LSG hat seine Feststellung zur Einstufung dieser Tätigkeit darauf gestützt, daß diese Tätigkeit im Lohntarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein so eingestuft sei. Die Rüge des Klägers, mit der Verwertung dieser Tatsachen habe das LSG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, greift nicht durch. Er behauptet, er sei von dieser Feststellung überrascht worden, denn das LSG habe sein Wissen diesbezüglich weder in der Ladung zum Termin noch im Verfahren eingeführt. Nach dem gesamten Verfahren konnte er von dieser Feststellung aber nicht überrascht sein. Von der Beklagten ist bereits im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen worden, daß der Kläger noch als Warenausfahrer tätig sein könne und diese Tätigkeit nach der Lohngruppe V des Lohntarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel entlohnt werde (Schriftsatz vom 4. März 1992, Bl 60 der Gerichtsakte). Auch das SG hat in seinem Urteil – allerdings ohne Bezug auf einen bestimmten Tarifvetrag – darauf abgestellt, daß die Tätigkeiten etwa des Warenausfahrers tarifvertraglich wie angelernte Tätigkeiten entlohnt würden. Das SG hat diese Tätigkeiten nur deshalb nicht als Anlerntätigkeiten angesehen, weil es aufgrund seiner Interpretation der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) davon ausgegangen ist, daß aus der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit – als Anlerntätigkeit – nicht ohne weiteres zu schließen sei, daß es sich dabei auch um zumutbare Verweisungstätigkeiten auf Anlernniveau handele. Von der Beklagten ist im Berufungsverfahren dann nochmals darauf hingewiesen worden, daß die Tätigkeit des Warenauslieferungsfahrers in die Lohngruppe V eingestuft werde. Es ist darüber hinaus darauf hingewiesen worden, daß von einer Gewerkschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes in einem anderen Verfahren erläutert worden sei, daß die Lohngruppe V dieses Lohntarifvertrages von der Gleichstellung mit Facharbeitertätigkeiten ausgehe. Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG ausweislich des Protokolls ausdrücklich vom Sachverständigen nochmals darauf hingewiesen worden, daß die Ausfahrertätigkeit in einem Tarifvertrag erfaßt und danach als eine solche bezeichnet werde, die in einer Anlerngruppe eingerechnet werde. Vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist zu dieser Aussage des Sachverständigen lediglich darauf hingewiesen worden, daß die Tätigkeit als Auslieferungsfahrer sozial nicht zumutbar sei, weil es sich nicht um eine Tätigkeit handele über deren tarifliche Bewertung zwischen den Tarifvertragsparteien Einigkeit bzw Übereinstimmung bestehe. Der Kläger konnte danach nicht davon überrascht sein, daß das LSG einen Tarifvertrag, der im Gerichtsverfahren bereits angesprochen worden war, seiner Entscheidung zugrunde legte. Überrascht könnte der Kläger allenfalls von der Tatsache gewesen sein, daß das LSG ausdrücklich den Lohntarifvertrag für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel in Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1981 zugrunde gelegt hat. Das Abstellen auf diesen zeitlich fixierten Tarifvertrag könnte aber nur dann für die Entscheidung bedeutsam gewesen sein, wenn die Tätigkeitsbezeichnungen im Tarifvertrag zwischen den Jahren 1981 und 1993 sich geändert hätten. Letzteres wird aber vom Kläger selber nicht behauptet. Der Kläger behauptet dazu nur, daß im Lohntarifvertrag von 1993 der Warentransporteur in Lohngruppe II aufgeführt sei. Der Kraftfahrer sei in Lohngruppe V aufgeführt, aber erst nach zweijähriger Tätigkeit. Entscheidend ist aber nicht, ob der Kraftfahrer in Lohngruppe V erst nach zweijähriger Tätigkeit einzustufen ist, wie der Kläger meint, sondern ob die Einstufung des Kraftfahrers sich zwischen 1981 und 1993 geändert hat. Letzteres wird vom Kläger nicht einmal behauptet. Soweit der Kläger vorbringen will, der Kraftfahrer werde in Lohngruppe V erst nach zweijähriger Tätigkeit eingestuft, dh auch der Kläger könnte in Lohngruppe V erst nach zweijähriger Tätigkeit zutreffend eingestuft werden, ist dies neues Vorbringen zum – nicht revisiblen – Tarifvertrag.
Das LSG hat seine Feststellung, daß die Tätigkeit des Warenausfahrers tarifvertraglich als Anlerntätigkeit eingestuft sei, auch auf die Angaben des berufskundigen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gestützt. Die Angriffe der Revision dagegen sind zutreffend, soweit die Revision geltend macht, das LSG dürfe die ihm obliegende Pflicht zur Auslegung eines Tarifvertrages nicht auf den berufskundigen Sachverständigen übertragen. Sie sind allerdings unbegründet, soweit das LSG den Sachverständigen zur Klärung der Frage heranzieht, ob der Kläger Tätigkeiten, die in einem Tarifvertrag bezeichnet sind, tatsächlich ausüben kann. Da das LSG aber selbst festgestellt hat, daß die Tätigkeit des Warenauslieferungsfahrers in einem entsprechenden Tarifvertrag als Anlerntätigkeit tarifvertraglich eingestuft ist, ist es unerheblich, daß die Rechtsauffassung des LSG auch der Einschätzung des Sachverständigen zur tarifvertraglichen Bewertung einer Tätigkeit entspricht.
Auch die Rüge, daß das Urteil des LSG nicht mit hinreichenden Entscheidungsgründen versehen sei, greift nicht durch. Das LSG mußte sich im vorliegenden Fall nicht gedrängt sehen, gesondert zu prüfen, ob der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen mit der für zumutbar gehaltenen Verweisungstätigkeit auch mehr als die Hälfte eines gesunden Versicherten mit vergleichbarer Ausbildung verdienen kann. Es kann dabei dahinstehen, ob insoweit überhaupt die zuletzt erzielte Lohnhöhe, die außertariflich vereinbart war, zugrunde zu legen ist. Insbesondere kann angesichts des vereinbarten festen Monatsgehalts kein Stundenlohn fiktiv errechnet werden, da im Monatsgehalt uU eine höhere als die übliche Wochenarbeitszeit zugrunde gelegt worden war. Jedenfalls ist bei der Zugrundelegung der Lohngruppe V des Groß- und Einzelhandels, dh einer Gruppe auf Anlernebene, davon auszugehen, daß der Kläger mehr als die Hälfte eines gesunden Versicherten verdienen könnte. Mit der Revision wird auch nicht etwa vorgetragen, daß dem Kläger dieses – sogar ausgehend von seinem tatsächlichen Lohn – in der Lohngruppe V nicht möglich wäre, sondern lediglich behauptet, in der Lohngruppe II sei dies nicht möglich.
Die Tätigkeit eines Warenauslieferungsfahrers ist auch nicht aus anderen Gründen unzumutbar. Die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit eines Warenauslieferungsfahrers in der Lohngruppe V als Anlerntätigkeit kann nicht deshalb für unbeachtlich erklärt werden, weil – wie der Kläger dies behauptet – die Tarifvertragsparteien sich über die Einstufung dieser Tätigkeit nicht einig sind. Auch wenn dies so sein sollte, wäre es unerheblich. Der Senat mißt in seiner Rechtsprechung der tarifvertraglichen Einstufung einer Tätigkeit Bedeutung für deren Qualität im Sinne des Berufsgruppenschemas zu, weil er davon ausgeht, daß die in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO genannten Kriterien für die Qualität des bisherigen Berufs von den Tarifvertragsparteien durch die Einstufung einer Tätigkeit in einen nach Qualitätsmerkmalen geordneten Tarifvertrag zutreffend beurteilt werden. Der Senat mißt in diesem Fall den Entscheidungen der Tarifvertragsparteien, die die Wirklichkeit des Arbeitslebens kennen und mitgestalten, mehr Bedeutung zu, als Beurteilungen der Qualität eines Berufs etwa durch Sachverständige nach Maßgabe der in § 1246 Abs 2 RVO abstrakt beschriebenen Anforderungen. Lediglich dann, wenn qualitätsfremde Merkmale die Höhe der Einstufung bestimmen, zB Höherstufung durch Zeitablauf – Bewährungsaufstieg –, soll diese Einstufung unbeachtlich sein. Ob eine der beiden Tarifvertragsparteien bei der Einstufung einer konkreten Tätigkeit in eine Lohngruppe eines nach Qualitätsmerkmalen geordneten Tarifvertrages innere Vorbehalte hat und die Einstufung eigentlich für unzutreffend hält, ist unerheblich. Entscheidend für den Senat ist, daß eine Einstufung von den Tarifvertragsparteien tatsächlich vorgenommen worden ist. Die Überlegungen, die auf den Seiten der Tarifvertragsparteien für die Einstufung einer konkreten Tätigkeit in eine Tarifgruppe maßgebend sind, müssen dabei zwischen den Tarifvertragsparteien nicht übereinstimmend sein. Nicht diese Überlegungen oder die individuellen Vorstellungen einzelner Mitglieder der Tarifkommissionen sind maßgebend, sondern die Tatsache der Einigung und die damit erreichte Gestaltung des Arbeitslebens ist rechtlich erheblich. Im übrigen würde es auch gerade für die Tätigkeit des Kraftfahrers widersprüchlich sein, einerseits sich hinsichtlich der Qualität der bisherigen Berufstätigkeit als Kraftfahrer – Fahrer eines LKW – auf die tarifvertragliche bzw im vorliegenden Fall auf die tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber zu berufen und andererseits eine tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Kraftfahrers bei Fahren eines PKW's als unmaßgeblich zu erachten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen