Leitsatz (redaktionell)
Ebenso wie der Unfall eines Soldaten außerhalb eines Dienstes grundsätzlich keinen Versorgungsschutz genießt, kann auch ein Unfall des Heimkehrers, der in keiner Beziehung zu seinem Heimweg steht, einen versorgungsrechtlichen Schutz nicht begründen.
Der Heimweg des entlassenen Kriegsgefangenen endet in der Regel erst mit dem Erreichen des Heimatorts oder des Aufenthaltsorts der Familie.
Normenkette
BVG § 4 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, Abs. 2 Fassung: 1950-12-20, § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20, Abs. 2 Buchst. b Fassung: 1950-12-20
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 30. November 1960 wird aufgehoben; die Sache wird zu neuer Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die am 8. August 1907 geborene Klägerin zu 1) ist die frühere Ehefrau, der am 2. Januar 1942 geborene Kläger zu 2) der eheliche Sohn des am 25. Juli 1945 in Magdeburg verstorbenen, früher in Berlin wohnhaften Maurers Ernst J... (J.); J. leistete seit 1942 Dienst bei der Organisation Todt (OT) für Zwecke der Wehrmacht, er kam am 6. April 1945 in amerikanische Kriegsgefangenschaft und wurde nach zweimonatigem Lageraufenthalt nach Berlin entlassen. Auf dem Wege dorthin wurde er in Magdeburg von der sowjetischen Besatzungsmacht aufgehalten und gehindert, über die Elbe nach Berlin weiterzureisen. Er ging daraufhin in Magdeburg ein ziviles Arbeitsverhältnis ein. In einem Brief vom 16. Juli 1945 schrieb J. der Klägerin ua, daß er "kleine Reparaturen und andere Arbeiten" verrichte und daß "er kommen werde, sobald die Sache mit den Grenzen geregelt sei". Am Tage vor seinem Tode trank er gemeinsam mit russischen Soldaten Methylalkohol, den diese mitgebracht hatten; er kam deswegen am 25. Juli 1945 in die Behandlung der Städtischen Augenklinik in Magdeburg, dort starb er am gleichen Tage. Nach dem Bericht der Augenklinik wohnte J. damals in Magdeburg "An der Elbe 14". Die Klägerin zu 1) heiratete am 3. Juni 1957 wieder und nahm zusammen mit ihrem Sohn, dem Kläger zu 2), den Wohnsitz in West-Berlin, am 19. August 1957 erhielten beide die unbefristete Zuzugsgenehmigung für West-Berlin.
Am 18. Juni 1957 beantragte die Klägerin zu 1) Heiratsabfindung sowie Waisenrente für ihren Sohn, den Kläger zu 2). Das Versorgungsamt II Berlin (VersorgA) lehnte die Anträge mit Bescheid vom 13. Februar 1958 ab, weil es nicht wahrscheinlich sei, daß der verstorbene Ehemann bzw. Vater der Kläger infolge unmittelbarer Kriegseinwirkung i.S. des § 5 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) verstorben sei. Den Widerspruch wies das Landesversorgungsamt Berlin (LVersorgA) am 28. Oktober 1958 zurück. Die Klage wies das Sozialgericht (SG) Berlin durch Urteil vom 15. Februar 1960 ab. Auf die Berufung der Kläger hob das Landessozialgericht (LSG) Berlin durch Urteil vom 30. November 1960 die angefochtenen Bescheide vom 13. Februar 1958 und 28. Oktober 1958 sowie das Urteil des SG Berlin vom 15. Februar 1960 auf und verurteilte den Beklagten, der Klägerin zu 1) Heiratsabfindung und dem Kläger zu 2) Waisenrente ab 1. Juni 1957 zu gewähren: J. habe sich in Magdeburg noch auf dem versorgungsrechtlich geschützten Heimweg befunden; er habe den "Status eines Kriegsgefangenen" auch nicht dadurch verloren, daß er in Magdeburg ein ziviles Arbeitsverhältnis eingegangen sei, J. könne nur eine von der sowjetischen Besatzungsmacht "angeordnete Tätigkeit" ausgeübt haben, eine solche Tätigkeit habe die Kriegsgefangenschaft nicht beendet. Die Umstände, unter denen J. den Methylalkohol getrunken habe, seien im einzelnen nicht aufzuklären; in Anbetracht der damals besonders gelagerten Verhältnisse müsse aber davon ausgegangen werden, daß der Genuß des Methylalkohols im Rahmen der Arbeitsleistung des J. für die sowjetische Besatzungsmacht erfolgt sei. Es habe sich daher um einen Unfall während der Kriegsgefangenschaft gehandelt, der nach § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG versorgungsrechtlich geschützt sei. Auch die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Heiratsabfindung und für den Kläger zu 2) auf Waisenrente (seit 1. Juni 1957) seien erfüllt. Das LSG ließ die Revision zu.
Das Urteil des LSG wurde dem Beklagten am 15. Dezember 1960 zugestellt. Er legte am 5. Januar 1961 Revision ein und beantragte,
unter Abänderung des Urteils des LSG Berlin vom 30. November 1960 die Berufung gegen das Urteil des SG Berlin vom 15 Februar 1960 zurückzuweisen.
Am 18. Februar 1961 - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist - begründete er die Revision: Die Feststellungen, die das LSG getroffen habe, reichten nicht aus, um die Schlußfolgerungen des LSG, es habe sich bei der Methylalkoholvergiftung des J. um einen Unfall während der Kriegsgefangenschaft gehandelt, zu rechtfertigen. Das LSG habe gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 103 und 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verstoßen; es habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und die Grenzen seines Rechts, die Beweise frei zu würdigen, überschritten; es habe auch die §§ 1, 4, 38, 44 BVG unrichtig angewandt. J. sei in Magdeburg nicht mehr Kriegsgefangener gewesen, es könne sich daher bei der Methylalkoholvergiftung nicht um einen Unfall während der Kriegsgefangenschaft gehandelt haben. Der Aufenthalt des J. in Magdeburg sei auch nicht als Heimweg aus der Kriegsgefangenschaft nach § 4 BVG versorgungsrechtlich geschützt gewesen, J. habe sich nicht mehr auf dem Heimweg befunden; im übrigen entfalle der versorgungsrechtliche Schutz auch deshalb, weil der Genuß des Methylalkohols der privaten Sphäre zuzurechnen sei.
Die Kläger beantragten,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Der Beklagte hat sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet; die Revision ist damit zulässig; sie ist auch begründet.
Das LSG hat die Versorgungsansprüche der Kläger als begründet angesehen; es hat angenommen, die Methylalkoholvergiftung, die zum Todes des J. geführt hat, sei ein Unfall während der Kriegsgefangenschaft gewesen (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b BVG). Die Tatsachen, die das LSG festgestellt hat, reichen jedoch nicht aus, um diese Annahme zu rechtfertigen. Das LSG hat festgestellt, J. habe während des zweiten Weltkrieges militärähnlichen Dienst i.S. des § 3 Abs. 1 Buchst. m BVG geleistet, er sei am 6. April 1945 in amerikanische Kriegsgefangenschaft gekommen und nach zweimonatigem Lageraufenthalt nach Berlin, seinem Heimatort, entlassen worden, auf dem Heimweg nach Berlin sei er nur bis Magdeburg gekommen, dort sei er "aufgehalten" worden, weil "die sowjetische Besatzungsmacht im Sommer 1945 mehrere Monate lang die von den Westalliierten entlassenen Soldaten nicht nach Berlin habe weiterreisen lassen", J. sei darauf in Magdeburg ein ziviles Arbeitsverhältnis eingegangen.
Das LSG hat zwar auch festgestellt, J. habe in Magdeburg eine von der sowjetischen Besatzungsmacht "angeordnete" Tätigkeit geleistet, er habe damit in seiner gesamten Lebensführung unter Zwang gestanden, das LSG hat besonders auch hieraus geschlossen, daß J. in Magdeburg Kriegsgefangener gewesen sei. Diese Schlußfolgerung kann jedoch nicht auf den Sachverhalt, den das LSG bisher ermittelt hat, gestützt werden. Die Kriegsgefangenschaft endet durch Freilassung und "Heimschaffung". Die "Heimschaffung" ist hier entfallen, weil sich J. im Zeitpunkt seiner Freilassung aus der amerikanischen Kriegsgefangenschaft bereits in der Heimat befunden hat (vgl. auch Urteil des BVerwG, DÖV 1958, 473). J. ist nach seiner Freilassung aus der amerikanischen Kriegsgefangenschaft auf dem (nach § 4 Abs. 1 BVG) versorgungsrechtlich geschützten Heimweg (nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft) gewesen. Dies hat auch das LSG angenommen, damit steht allerdings in Widerspruch, daß es ausgeführt hat, J. sei noch Kriegsgefangener gewesen. Möglich ist indes gewesen, daß J. in Magdeburg erneut, diesmal in sowjetische Kriegsgefangenschaft geraten ist. Weder die Feststellung, J. habe in Magdeburg eine von der sowjetischen Besatzungszone "angeordnete Tätigkeit" ausgeübt, noch die Schlußfolgerung, J. sei "deshalb" Kriegsgefangener gewesen, sind jedoch damit gerechtfertigt, daß das LSG darauf hinweist, es habe in der damaligen Zeit nur die Rote Armee Arbeiten ausführen lassen. Mit Recht macht der Beklagte geltend, das LSG habe sich insoweit nicht auf einen allgemeinen Erfahrungssatz berufen können, gerade zu dieser Zeit (Sommer 1945) sei es jedenfalls auch häufig vorgekommen, daß entlassene Kriegsgefangene zivile Arbeitsverhältnisse mit Bauern und Handwerkern abgeschlossen hätten, um für die Übergangszeit, während einer unfreiwilligen Unterbrechung ihres Heimwegs, ihren Lebensunterhalt zu sichern (vgl. auch Urteil des BSG vom 13. Dezember 1956, SozR Nr. 68 zu § 162 SGG). Selbst wenn J. in Magdeburg eine vorübergehende zivile Tätigkeit für die sowjetische Besatzungsmacht ausgeübt hat, ergibt sich daraus noch nicht ohne weiteres, daß er auch Kriegsgefangener gewesen ist. Die Kriegsgefangenschaft setzt voraus, daß der Betroffene von einer ausländischen Macht "festgehalten" worden ist (vgl. auch § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener - KgfEG - idF vom 8.12.1956, BGBl I, 508). Zu einer solchen Festhaltung gehört, daß der Betroffene in fremden Gewahrsam geraten ist und darin seine Freiheit verloren hat. Dazu gehört ferner, daß der Gewahrsam seiner Art nach dem eines Kriegsgefangenen entspricht ("auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung" - vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 a KgfEG). Ein "Festhalten auf begrenztem Raum" kann zwar auch noch vorliegen, wenn die Haft eine gewisse Lockerung erfahren hat. Auch setzt der Begriff "dauernde Bewachung" nicht ständige Bewachung durch militärische oder polizeiliche Kräfte voraus, vielmehr kann die Bewachung zu einem erheblichen Teil auch dem Arbeitgeber übertragen werden (vgl. auch Urteil des BSG vom 23. August 1960, SozR Nr. 49 zu § 1 BVG). Wesentlich ist nur eine Bewachung, die eine dauernde Kontrolle über die dem Betroffenen auferlegten Freiheitsbeschränkungen gewährleistet. Andererseits erfüllen Aufenthaltsbeschränkungen und Ausreiseschwierigkeiten für sich allein noch nicht den Tatbestand des "Festgehaltenwerdens", weil es sich hierbei nicht um eine solche Beschränkung der Bewegungsfreiheit handelt, die einem Gewahrsam entspricht (so zutreffend BVerwG, Urteil vom 13. November 1957, DÖV 1958, 57).
Das LSG hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls welchen Freiheitsbeschränkungen J. in Magdeburg ausgesetzt gewesen ist, abgesehen von der Beschränkung seiner Freizügigkeit dadurch, daß er gehindert gewesen ist, nach Berlin weiterzureisen; es hat auch nicht festgestellt, welcher Art die Überwachung des J. gewesen ist; solche Feststellungen sind aber notwendig, um beurteilen zu können, ob J. in Magdeburg erneut Kriegsgefangener geworden ist. Das LSG hat bei der Beurteilung dieser Frage auch nicht alle bedeutsamen Umstände gewürdigt, es hat insoweit auch nicht alle Unterlagen, die ihm zur Verfügung gestanden haben, ausgewertet. J. hat in seinem Brief aus Magdeburg an seine Ehefrau vom 16. Juli 1945 mitgeteilt, daß er "kleine Reparaturen und andere Arbeiten verrichte" und daß er sofort komme, "sowie die Sache geregelt ist mit den Grenzen"; den Aufzeichnungen der Augenklinik ist zu entnehmen, daß J. damals - offenbar privat - in Magdeburg "An der Elbe 14" gewohnt hat. Diese Umstände sprechen mehr dafür, daß J. in Magdeburg als "freier Gelegenheitsarbeiter" tätig gewesen ist, um die Zeit einer allgemeinen Reisesperre und Freizügigkeitsbeschränkung zu überbrücken, als dafür, daß er in "fremdem Gewahrsam durch Zwangsarbeit festgehalten worden ist". Das LSG hat jedenfalls auf Grund des bisher ermittelten Sachverhalts nicht feststellen dürfen, J. habe eine von der Besatzungsmacht "angeordnete" Tätigkeit ausgeübt und seine gesamte Lebensführung habe unter Zwang gestanden, es hat vielmehr die Umstände im einzelnen würdigen müssen und seine Feststellungen nicht nur auf allgemeine und nicht überzeugende Erwägungen stützen dürfen. Auf diesen fehlerhaften, vom Beklagten mit Recht angegriffenen (§ 128 SGG) Feststellungen beruht aber die Annahme des LSG, der Genuß des Alkohols durch J. sei dem "geschützten Bereich von Dienstverrichtungen in der Kriegsgefangenschaft" zuzurechnen.
Das LSG hat zwar auch erwähnt, J. habe sich in Magdeburg auf dem versorgungsrechtlich geschützten Heimwege (§ 4 Abs. 1 BVG) befunden; unter diesem Gesichtspunkt kann ein Versorgungsanspruch nur in Betracht kommen, wenn das LSG nicht feststellen kann, daß J. in Magdeburg noch in - sowjetischer - Kriegsgefangenschaft gewesen ist, das LSG hat jedoch nicht dargelegt, ob die Versorgungsansprüche aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sind; auch insoweit fehlt es an der Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen. Der Heimweg des entlassenen Kriegsgefangenen endet in der Regel erst mit dem Erreichen des Heimatorts oder des Aufenthaltsorts der Familie. Wenn J. in Magdeburg "aufgehalten" worden ist, so ist damit sein Heimweg noch nicht beendet gewesen, selbst wenn er dort eine Arbeit aufgenommen hat, um sich für die Zeit des vorübergehenden unfreiwilligen Aufenthalts seinen Lebensunterhalt zu sichern. Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, daß die Methylalkoholvergiftung des J. ein nach § 4 Abs. 1 BVG versorgungsrechtlich geschützter Unfall gewesen ist. Nach § 4 Abs. 1 BVG gilt als militärischer oder militärähnlicher Dienst (§§ 2, 3 BVG) auch der Heimweg nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft. Versorgungsrechtlich geschützt ist der Unfall, der sich während "der Ausübung" militärischen Dienstes bzw. des Heimweges (§§ 4, 1 Abs. 1 BVG) ereignet hat oder der durch die diesen Umständen eigentümlichen Verhältnisse bedingt ist. Ebenso wie der Unfall eines Soldaten außerhalb seines Dienstes grundsätzlich keinen Versorgungsschutz genießt, kann auch ein Unfall des Heimkehrers, der in keiner Beziehung zu dem Heimweg steht, einen versorgungsrechtlichen Schutz nicht begründen (vgl. auch BSG 7, 19 und 75). Gegen die allgemeinen Gefahren des täglichen Lebens, denen J. wie jeder andere Einwohner Magdeburgs damals ausgesetzt gewesen ist (etwa gegen die Unfallgefahr bei der zivilen Arbeit), ist J. während seines Aufenthalts in Magdeburg jedenfalls nicht nach § 4 BVG geschützt gewesen. Das LSG hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich ergibt, ob der Unfall des J. in Beziehung zu seinem Heimweg gestanden hat, oder ob er einem von dem Heimweg unabhängigen eigenen Gefahrenkreis zuzurechnen ist.
Das LSG hat ausgeführt, nach seinen "Unterlagen" in Verbindung mit seiner Kenntnis über die Einstellung der sowjetischen Soldaten zum Genuß alkoholischer Getränke sei es davon überzeugt, daß J. den Alkohol gemeinsam mit sowjetischen Soldaten getrunken habe. Wenn das LSG damit auch hat sagen wollen, J. sei als Zivilist von den sowjetischen Soldaten gezwungen worden, den Alkohol zu trinken, so hat es auch prüfen müssen, ob der versorgungsrechtlich geschützte Tatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG vorliegt. Auch insoweit hat das LSG indes keine rechtserheblichen Tatsachen festgestellt (vgl. BSG 2, 99; 4, 236; 5, 118; 8, 203; 6, 289).
Das LSG hat sonach möglicherweise § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Buchst. b BVG unrichtig angewandt, weil es insoweit seine Entscheidung auf unzureichende Feststellungen gestützt hat. Er hat möglicherweise auch § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. d BVG zu Unrecht nicht angewandt.
Die Revision des Beklagten ist daher begründet. Das Urteil des LSG ist aufzuheben, ohne daß es einer Prüfung bedarf, ob das LSG im übrigen zu Recht die Voraussetzungen für die Gewährung der Heiratsabfindung und der Waisenrente bejaht hat. Der Senat kann nicht selbst entscheiden, da der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt ist; die Sache ist deshalb zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Wenn das LSG nach ausreichender Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) und verfahrensrechtlich einwandfreier Würdigung aller Umstände des Falles (§ 128 SGG) keine Feststellungen treffen kann, aus denen sich die anspruchsbegründenden Tatsachen ergeben, so darf es die Versorgungsansprüche nicht als begründet ansehen. Eine gesetzliche Beweisregel, daß die anspruchsbegründenden Tatsachen im Zweifel zugunsten des Antragstellers als festgestellt anzusehen seien, gibt es auch in der Sozialgerichtsbarkeit nicht (vgl. auch BSG 6, 70).
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen