Leitsatz (amtlich)
Soweit das SG in Fällen der SGG §§ 144 bis 149 die Berufung nach SGG § 150 Nr 1 zulassen will, muß es diese Zulassung im Urteil eindeutig aussprechen.
Der bloße Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, daß "die Entscheidung mit der Berufung angefochten werden könne", ist hierfür nicht ausreichend.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Frage, ob das Verfahren des LSG an einem wesentlichen Mangel leidet, ist nicht vom Standpunkt des Revisionsgerichts, sondern vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG aus zu beurteilen.
2. Waren bei der Beratung des Berufungsurteils Richter zur informatorischen Ausbildung zugegen, so liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel jedenfalls dann nicht vor, wenn das LSG auch in Abwesenheit dieser Richter zu keiner anderen Entscheidung gelangt wäre.
Normenkette
SGG § 150 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03, § 144 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, § 145 Fassung: 1953-09-03, § 146 Fassung: 1953-09-03, § 147 Fassung: 1953-09-03, § 148 Fassung: 1953-09-03, § 149 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts ... vom 10. Februar 1955 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I Der 1934 geborene Kläger meldete sich am 31. Mai 1954 bei dem Arbeitsamt ... arbeitslos und beantragte Arbeitslosenunterstützung (Alu).
Nach den eingereichten Arbeitsbescheinigungen war er vorher vom 18. Juni bis 16. August 1953 als landwirtschaftlicher Arbeiter bei einem Bauern, nach freiwilliger Aufgabe dieser Stellung vom 31. August 1953 bis 13. März 1954 als Hauer bei den ... und vom 30. März bis 29. Mai 1954 als ungelernter Arbeiter bei der Firma ..., beschäftigt gewesen. Diese letzten beiden Beschäftigungen waren arbeitslosenversicherungspflichtig. Bei der Firma ... war der Kläger zuletzt wegen Arbeitsmangels entlassen worden.
II Als dem Kläger am 31. Mai 1954 vom zuständigen Arbeitsvermittler eine Stelle als landwirtschaftlicher Arbeiter angeboten wurde, lehnte er diese mit der Begründung ab, daß er Knick- und Plattfuß habe und das Laufen nicht aushalte; er bezog sich für seine Weigerung, überhaupt landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten, auf eine Bescheinigung seines behandelnden Arztes. Die daraufhin von der Beklagten veranlasste Untersuchung des Klägers führte zu einem Gutachten des Arbeitsarztes vom 3. Juni 1954, in dem festgestellt wurde, daß der Kläger für Arbeiten, wie er sie bisher ausgeführt habe, also auch für landwirtschaftliche Arbeiten, arbeitsfähig sei. Danach schloß die Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 1954 den Kläger vom Unterstützungsbezug aus, weil er die ihm gebotenen Arbeitsmöglichkeiten beharrlich nicht nutze.
Der hiergegen vom Kläger fristgemäß eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 1954 unter der Begründung zurückgewiesen, daß der Kläger wegen seiner Weigerung, landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten, nicht als unfreiwillig arbeitslos anzusehen sei.
Vom 28. Juli 1954 an war der Kläger wieder bei seiner letzten Arbeitgeberin, der Firma ... in ..., beschäftigt.
III Am 7. August 1954 erhob er Klage beim Sozialgericht ... mit dem Antrage,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Juni 1954 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1954 zu verurteilen, an ihn die Arbeitslosenunterstützung vom Tage der Arbeitslosmeldung an nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit zu zahlen.
Die Klage wurde durch Urteil vom 11. Oktober 1954 mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger für die Verweigerung landwirtschaftlicher Arbeiten keinen berechtigten Ablehnungsgrund gehabt habe und daher zu Recht vom Bezug der Alu ausgeschlossen worden sei.
Weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des Urteils ist ein Ausspruch darüber enthalten, daß das Sozialgericht die Berufung zugelassen hat.
Nach der Behandlung der Kosten in den Entscheidungsgründen wird der Schlußabsatz dieses Urteils, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält, von dem Satz eingeleitet:
"Diese Entscheidung kann mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden."
IV Der Kläger legte Berufung ein. Dieses Rechtsmittel wurde durch Urteil des Landessozialgerichts ... vom 10. Februar 1955 als unzulässig verworfen. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, daß die Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht zulässig sei, weil es sich bei dem vom Kläger verfolgten Anspruch um wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen handele. Die Ausnahmemöglichkeit, die Berufung gemäß § 150 Nr. 1 SGG im Urteil zuzulassen, habe das Sozialgericht nicht angewendet.
Die Revision wurde vom Landessozialgericht nicht zugelassen.
V Gegen das am 12. Mai 1955 zugestellte Urteil legte der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Juni 1955, beim Bundessozialgericht eingegangen am 11. Juni 1955, Revision ein und beantragte,
1. Das Urteil des Landessozialgerichts ... vom 10. Februar 1955, das Urteil des Sozialgerichts ... vom 11. Oktober 1954, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Juli 1954 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 1954 aufzuheben;
2. die Revisionsbeklagte zu verurteilen, dem Revisionskläger die anwartschaftsbegründete Arbeitslosenunterstützung nach der Arbeitslosmeldung am 31. Mai 1954 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wartezeit zu zahlen;
hilfsweise:
Das Urteil des Landessozialgerichts ... vom 10. Februar 1955 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ferner stellte der Kläger im Verhandlungstermin den weiteren Hilfsantrag,
den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht ... zurückzuverweisen.
In der Revisionsbegründungsschrift vom 7. Juli 1955 - eingegangen am 8. Juli 1955 - rügt der Kläger zunächst, über das Urteil des Berufungsgerichts sei in zusätzlicher Anwesenheit von zwei neu ernannten Richtern der Sozialgerichtsbarkeit beraten worden, die nach dem Gesetz weder zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufen noch zur juristischen Ausbildung dort beschäftigt gewesen seien. Der Kläger rügt ferner, das Berufungsgericht habe nichts unternommen, den tatsächlichen Willen des Vorderrichters, der auf Zulassung der Berufung abzielte, zu erforschen. Beide Mängel des Verfahrens seien wesentlich und daher die Revision statthaft. Schließlich bemängelt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts in Anwendung des § 93 c des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG).
Die Beklagte bestreitet, daß Verfahrensmängel vorliegen, und beantragt unter Bezugnahme auf die nach ihrer Auffassung zutreffende Begründung des Berufungsgerichts,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Bemängelungen des Klägers bezieht sich die Beklagte auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils.
Im übrigen wird zur Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt des Bescheides des Arbeitsamtes ... vom 28. Juni 1954, des Widerspruchsbescheides des Arbeitsamtes ... vom 13. Juli 1954, des Urteils des Sozialgerichts ... vom 11. Oktober 1954 und des Urteils des Landessozialgerichts ... vom 10. Februar 1955, für das Vorbringen der Parteien im einzelnen auf die Schriftsätze des Klägers vom 7. Juli sowie 14. Oktober 1955 und der Beklagten vom 1. Oktober 1955 Bezug genommen.
VI Die Revision ist in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt sowie begründet worden. Sie ist jedoch nicht statthaft.
Da das Landessozialgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich ausgeführt hat, daß die Revision nicht zugelassen wird, ist sie für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nur statthaft, falls nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG schlüssige Rügen erhoben sind und sich als begründet erweisen.
Dabei ist die Frage, ob das Verfahren des Berufungsgerichts an einem wesentlichen Mangel leidet, vom sachlich-rechtlichen Standpunkt des Landessozialgerichts aus zu beurteilen, nicht vom Standpunkt des Revisionsgerichts aus (vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts, 1. Senat vom 29.11.1955 in "Sozialrecht" § 162 SGG, Da 3 Nr. 20); anderenfalls würde das Bundessozialgericht über die Rügen des Verfahrensmangels doch in eine sachlich-rechtliche Würdigung des Streitstoffes eintreten, die ihm infolge der Nichtzulassung der Revision verwehrt ist.
VII Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt der Kläger zuerst darin, daß bei der Beratung des Berufungsurteils Personen zugegen waren, die dem zuständigen Senat in der zur Entscheidung berufenen Besetzung nicht angehörten. Nach seiner eigenen Darstellung handelte es sich dabei um neu ernannte Richter, die dem Landessozialgericht zugeteilt waren, um informatorisch in den besonderen Rechtsstoff und die fachlichen Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit eingeführt zu werden.
Der erkennende Senat kann für den vorliegenden Fall dahingestellt lassen, ob bei einem vom Gesetzgeber neugeschaffenen Zweig des Gerichtswesens, dem überdies eine von den Prozeßordnungen der allgemeinen Gerichtsbarkeit abweichende, spezielle Verfahrensordnung eigen ist, sich der Personenkreis, der in juristischer Ausbildung beschäftigt ist, nur auf Personen beschränkt, die das zweite juristische Staatsexamen noch nicht abgelegt haben, sich also noch in der Stellung von Referendaren befinden. Selbst wenn diese engste Auslegung des § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gelten müßte, kann hier die Rüge einer nicht-gesetzmäßigen Anwesenheit der beiden in Ausbildung für die Sozialgerichtsbarkeit stehenden Richter nicht zum Erfolg führen, weil zwischen einer (etwaigen) Verletzung des § 61 Abs. 2 SGG i. Verb. mit § 193 GVG und der Entscheidung kein ursächlicher Zusammenhang im Sinne von § 162 Abs. 2 SGG zu finden ist (vgl. Haueisen NJW. 1955 S. 1859 unter IV 2). Es bestand nämlich keinerlei Möglichkeit, daß das Landessozialgericht in Abwesenheit jener informatorisch zugelassenen Richter zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, da das Sozialgerichtsgesetz in § 144 Abs. 1 Nr. 2 die Berufung bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen (3 Monate) ausdrücklich als "nicht zulässig" statuiert hat. Da nun der Kläger, der sich am 31. Mai 1954 arbeitslos meldete, unbestritten am 28. Juli 1954 bereits wieder in Arbeit stand, konnte sich sein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung äußerstenfalls auf den Zeitraum vom 31. Mai bis 27. Juli 1954 erstrecken und fiel damit von vornherein unter den gesetzlichen Ausschluß der Berufung. Der Urteilsausspruch des Landessozialgerichts war mithin durch Wortlaut wie Inhalt der Gesetzesvorschrift unmittelbar bedingt. Eine anders lautende Entscheidung hätte ein "Fehlurteil" ergeben.
Im übrigen ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, daß ein Verstoß gegen § 193 GVG nicht unter die unbedingten (absoluten) Revisionsgründe (vgl. § 551 ZPO, § 338 StPO) fällt. Ein Aufhebungsgrund ist also auch anderweit nur dann gegeben, wenn das Urteil möglicherweise auf dem Verstoß selbst beruht (vgl. auch RG. Rspr. 10, 640 ff.; ebenso RG. in JW 1926 S. 1228 mit zustimm. Anm. von v. Beling). Diese Möglichkeit jedoch - und damit das Zutreffen eines wesentlichen Verfahrensmangels - ist im vorliegenden Falle, wie dargelegt, ausgeschlossen.
VIII Der Kläger konnte der Revision weiterhin aber auch nicht mit der Rüge mangelnder Sachaufklärung zum Erfolg verhelfen. Seine Behauptung, daß der tatsächliche Wille des Vorderrichters auf die Zulassung der Berufung abzielte, hat in Wortlaut und Inhalt des erstinstanzlichen Urteils keine Stütze. Allein dieses Urteil in der vorliegenden Fassung (§§ 134, 136 SGG) war vom Berufungsgericht bei der Prüfung und Entscheidung der verfahrensrechtlichen Frage, ob die Berufung statthaft ist, zu würdigen (vgl. oben unter VI Abs. 3).
Da für den Anspruch des Klägers die nach § 143 1. Halbsatz SGG allgemein eröffnete Berufungsmöglichkeit durch die Sonderbestimmung des § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, konnte seine Berufung nur zulässig werden - die anderen Ausnahmen nach § 150 SGG sind hier nicht einschlägig -,
"wenn das Sozialgericht sie im Urteil zugelassen hat"
(§ 150 Nr. 1 SGG).
IX Das Landessozialgericht konnte aus dem erstinstanzlichen Urteil für die Prüfung dieser Frage einzig den die Rechtsmittelbelehrung einleitenden Satz verwerten:
"Diese Entscheidung kann mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden."
Zu diesem Satz ist weder ein Paragraph des Sozialgerichtsgesetzes zitiert noch sonst auf eine Gesetzesvorschrift verwiesen. Er wird von einem gedanklich zugehörigen Satz fortgesetzt, der die Rechtsmittelfrist angibt und die Einlegungsform erläutert. Eine solche Formulierung ist, wie das Landessozialgericht nach eingehenden Erwägungen zutreffend und ohne Verstoß gegen Denkgesetze festgestellt hat, keine wirksame Zulassung der Berufung nach § 150 Nr. 1 SGG. Diese Zulassung bedarf - schon nach dem Gesetzeswortlaut "im Urteil" - eines ausdrücklichen und eindeutigen Ausspruchs durch das Gericht (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Anm. 1; Hastler, Anm. I, 3; Miesbach-Ankenbrank, Anm. 1 jeweils zu § 150 SGG). Diese Auffassung hat sich auch in der Rechtsprechung ganz überwiegend durchgesetzt (zu vgl. Bayer. LSGer., Urteil vom 4.11.1954 in Sgb. 1955 S. 370; LSGer. Berlin, Urteil vom 21.9.1954 in NJW 1954 S. 1863; LSGer. Baden-Württemberg, Urteil vom 23.5.1955 in KOV. 1955, Heft 9 Nr. 227). Zwar schreibt das Gesetz Form und Platz des Zulassungsausspruchs, der eine an sich nach §§ 144 bis 149 SGG ausgeschlossenen Berufung statthaft macht, nicht zwingend vor. In Rechtslehre und Rechtspraxis unterliegt es aber keinem Zweifel, daß diese Zulassung eine gerichtliche Entscheidung, ihrem Inhalt nach also eine "Anordnung" ist (vgl. Haueisen, Sgb. 1955 S. 1; Peters-Sautter-Wolff zu § 150 SGG Anm. 1; Stein-Jonas-Schönke zu § 546 ZPO Anm. VI 3b; Baumbach-Lauterbach zu § 546 ZPO Anm. 4). Der bloße Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, daß "die Entscheidung mit der Berufung angefochten werden kann", ist hierfür nicht ausreichend. Im vorliegenden Falle konnte sich dieser "Hinweis" zudem mangels näherer Umschreibung lediglich auf die im Gesetz enthaltene allgemeine Berufungsmöglichkeit nach § 143 SGG beziehen, während gerade die für den Anspruch des Klägers zutreffende Ausnahme (§ 144 SGG) und die Zulassungsmöglichkeit nach § 150 SGG überhaupt nicht bezeichnet und erfaßt sind.
Sowohl im Tenor wie in den Entscheidungsgründen des sozialgerichtlichen Urteils fehlt also jeglicher Ausspruch über die Zulassung der Berufung. Beide enthalten aber auch sonst keinen Satz, aus dem ein dahinzielender Wille des Gerichtserkennbar oder im Wege der Auslegung zu ermitteln wäre. Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, daß diese Entscheidung vom "Sozialgericht", also in voller Besetzung der Kammer mit einem Vorsitzenden und zwei Sozialrichtern als Beisitzern (§ 12 Abs. 1 SGG), getroffen sein müßte. Meinung oder Wille des das Urteil schriftlich absetzenden Richters allein wären belanglos. Das Landessozialgericht hätte - wenn man der Ansicht des Klägers folgen wollte - eine dahingehende Feststellung nach Sachlage nur durch die Vernehmung der drei beteiligten Richter über das Zustandekommen jenes Urteils treffen können. Einer solchen Beweiserhebung jedoch stehen die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über das Beratungsgeheimnis und die Schweigepflicht (§§ 192 flg. GVG) zwingend entgegen.
Im übrigen bestand für das Sozialgericht hier auch aus § 150 Nr. 1 SGG keine Pflicht, die Berufung zuzulassen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gehabt oder wenn das Sozialgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landessozialgerichts abgewichen wäre. Beide Voraussetzungen waren jedoch bezüglich des Anspruchs des Klägers nicht erfüllt.
Die Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts war mithin auch ihrem Inhalt nach unrichtig.
Nach alledem ist der Vorwurf mangelnder Sachaufklärung ungerechtfertigt. Das Landessozialgericht hat die ihm nach § 103 SGG obliegenden Pflichten in dem möglichen und zulässigen Umfang wahrgenommen.
X Die Rügen des Klägers aus § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG sind daher sämtlich unbegründet; somit ist die Revision unstatthaft.
Sie mußte deshalb nach § 169 Satz 2 SGG verworfen werden, ohne daß eine Nachprüfung der materiellen Seite des streitigen Anspruchs möglich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen