Leitsatz (amtlich)
Ist eine berufsunabhängig entstandene Tuberkulose nicht durch eine neue berufsbedingte Infektion, sondern lediglich durch die mit der Tätigkeit in einem Krankenhause usw verbundene Arbeitsüberlastung ungünstig beeinflußt worden, so liegt keine zur Entschädigung verpflichtende Berufskrankheit iS der 3. BKVO Anl 1 Nr 39 Fassung: 1952-07-26 vor (Anschluß RVA - EuM 43, 104).
Normenkette
BKVO 3 Anl 1 Nr. 39 Fassung: 1952-07-26; BKVO 5 § 1
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 3. Oktober 1957 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin war nach ihrer Entlassung aus der Volksschule von März 1951 bis 15. April 1953 als Hausgehilfin in der Evangelischen Diakonissenanstalt F beschäftigt. Am 30. April 1953 trat sie in den Dienst des Diakonissen- und Krankenhauses "A" in H, wo sie bis zum 31. März 1954 Krankenpflegevorschülerin, dann Jung- und Lernschwester war; sie übte dort in der Inneren und Chirurgischen Abteilung praktische Krankenpflege aus. Am 4. Januar 1955 wurde bei der Klägerin eine offene Lungentuberkulose festgestellt, die eine längere stationäre Behandlung in einem Krankenhaus und anschließend ein Heilverfahren von einjähriger Dauer erforderlich machte.
Im Feststellungsverfahren äußerte die Klägerin die Vermutung, sie habe sich bei der Pflege der an offener Tuberkulose erkrankten Patientin ... angesteckt, die sich vom 26. Mai bis 15. Juni 1954 im Krankenhaus "A" befand. Nach Beiziehung der Krankenpapiere dieser Patientin und dreier anderer Patienten holte die Beklagte ein Gutachten des Facharztes für Lungenkrankheiten Dr. ... ein. Darin führt der Sachverständige u. a. aus: Die am 4. Januar 1955 bei der Klägerin festgestellte Lungentuberkulose sei röntgenologisch schon auf einer Aufnahme vom 8. Dezember 1953 im Beginn nachweisbar. Der Prozeß sei damals zwei bis sechs Monate alt gewesen. Auf der Röntgenaufnahme vom 4. Januar 1955 sei er erheblich fortgeschritten; er nehme fast den ganzen rechten Oberlappen ein und habe zu Cavernisierungen geführt. Solche Tuberkulosen könnten durch Superinfektionen entstehen. Aus der mutmaßlichen Entstehungszeit (Sommer/Herbst 1953) seien nach den Akten keine Infektionsmöglichkeiten bekannt. Die vier angegebenen Infektionsquellen, von denen mit Sicherheit zwei als über das verkehrsübliche Maß hinausgehende Expositionen anzusehen seien, kämen zeitlich für die Entstehung der Tuberkulose nicht in Frage. Eine Berufskrankheit nach Nr. 39 der Anlage zur Fünften Berufskrankheitenverordnung (5. BKVO) sei daher nicht anzunehmen.
Nachdem der Staatliche Gewerbearzt sich in einer Stellungnahme vom 12. November 1955 diesem Gutachten angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch der Klägerin durch Bescheid vom 27. Januar 1956 ab.
Hiergegen hat die Klägerin am 13. Februar 1956 Klage erhoben und zu deren Begründung u. a. vorgetragen: Sie habe sich möglicherweise schon während ihrer Tätigkeit in der Diakonissenanstalt F infiziert. Dort habe sie als Stationshilfe gearbeitet. Sie habe die Zimmerböden zu reinigen sowie Spülräume und Toiletten zu säubern gehabt, auch oft beim Essenausteilen geholfen. Von Herbst 1952 bis April 1953 habe sie auch täglich die Untersuchungsräume und Wartezimmer der Ambulanz gereinigt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG.) Lübeck ist Obermedizinalrat Dr. M als Sachverständiger gehört worden. Er hat sich dem Gutachten des Dr. J angeschlossen.
Das SG. hat durch Urteil vom 5. Juli 1956 die Klage abgewiesen, weil eine berufliche Infektion an Tuberkulose nicht hinreichend wahrscheinlich sei.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung eingelegt. Zur Begründung des Rechtsmittels hat sie ihr früheres Vorbringen wiederholt und außerdem vorgetragen, durch ihre anstrengende Arbeit als Schwesternschülerin und durch ihre Pflegetätigkeit bei der Patientin F habe sich ihre Krankheit verschlimmert.
Das Landessozialgericht (LSG.) Schleswig hat den Facharzt für Lungenkrankheiten und innere Medizin Prof. Dr. H als Sachverständigen gehört. Dieser hat ausgesagt, bei der Klägerin sei ein tuberkulöser Erstherd als Folge einer Kindheitsinfektion vorhanden. Im übrigen hat er sich weitgehend den Vorgutachtern angeschlossen und sich ebenfalls gegen die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO ausgesprochen.
Durch Urteil vom 3. Oktober 1957 hat das LSG. die Berufung der Klägerin mit folgender Begründung zurückgewiesen: Bei der Klägerin habe keine über das Risiko des täglichen Lebens hinausreichende berufliche Infektionsgefahr bestanden. In der Diakonissenanstalt F sei dies schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin mit Sicherheit nicht der Fall gewesen. Im Krankenhaus "A" sei die Klägerin zwar zur Pflege von vier tuberkulösen Patienten herangezogen worden, diese Infektionsquellen seien aber, wie sich aus den röntgenologischen Befunden ergebe, nicht als Ursache der am 4. Januar 1955 festgestellten Lungentuberkulose anzusehen; denn es sei bereits ein Tuberkuloseerstherd als Folge einer Kindheitsinfektion vorhanden gewesen. Auch eine Superinfektion durch die im Jahre 1954 in das Krankenhaus "A" aufgenommenen Patienten scheide aus, weil sich bei der Klägerin schon am 8. Dezember 1953 eine beginnende inaktive Tuberkulose mit einem Alter von zwei bis sechs Monaten gezeigt habe. Die Superinfektion falle demnach in die Zeit von Juni bis Oktober 1953. Dafür, daß die Klägerin in dieser Zeit einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sei, habe sie selbst substantiiert nichts vorgetragen. - In seiner weiteren Urteilsbegründung hat das LSG. als möglich unterstellt, daß die Klägerin - wie sie behauptet - während ihrer Lehrzeit überlastet war und infolgedessen eine aus ihren Kinderjahren herrührende Tuberkulose erneut zum Ausbruch gekommen ist. Das LSG. hat jedoch den aus einem solchen Sachverhalt hergeleiteten Entschädigungsanspruch aus Rechtsgründen als unbegründet angesehen, weil unter Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO nur eine berufsbedingte Infektion falle, nicht aber eine auf der Grundlage älterer Herde durch berufliche Überlastung aufgetretene akute Erkrankung an Tuberkulose. - Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Klägerin am 13. Dezember 1957 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 7. Januar 1958 Revision eingelegt und diese mit Schriftsätzen begründet, die am 8. und 11. Februar 1958 beim Bundessozialgericht (BSG.) eingegangen sind.
Die Revision rügt Verfahrensmängel und Verletzung der angeführten Vorschrift der 5. BKVO. In letzterer Hinsicht führt sie aus: Es komme nicht auf die berufsbedingte Infektion, sondern auf die berufsbedingte Erkrankung an. Die Tuberkuloseerkrankung beginne erst mit ihrer Aktivierung. Dies sei bei der Klägerin im Dezember 1954 der Fall gewesen. Wenn die Aktivierung auf die berufliche Überlastung der Klägerin im Krankenhause zurückzuführen sei, müsse Entschädigung auf Grund der 5. BKVO gewährt werden. Das Krankenhauspersonal sei in den gegen Infektionskrankheiten geschützten Personenkreis aufgenommen worden, weil Tuberkuloseerkrankungen in Krankenhäusern weit über dem Durchschnitt lägen. Dabei sei es ohne Bedeutung gewesen, ob die Erkrankungshäufigkeit auf die erhöhte Ansteckungsgefahr oder auf die notorische Überbeanspruchung des Pflegepersonals zurückzuführen sei. - Einen Verstoß gegen die Denkgesetze und zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht sieht die Revision darin, daß einerseits der Tatbestand des Berufungsurteils die Behauptung der Klägerin enthält, sie sei in den Monaten September und Oktober 1953 etwa vier Wochen lang auf der Privatstation des Krankenhauses "A" gewesen und es hätten sich damals drei Patienten mit Lungentuberkulose im Krankenhause befunden, andererseits aber in den Entscheidungsgründen ausgeführt ist, die Klägerin habe dafür, daß sie in der Zeit von Juni bis Oktober 1953 einer besonderen Infektionsgefahr ausgesetzt gewesen sei, substantiiert nichts vorgetragen.
Die Revision meint, das LSG. hätte der von ihm im Tatbestand wiedergegebenen Behauptung der Klägerin durch Befragung derselben oder durch Rückfrage im Krankenhaus "A" nachgehen müssen. Solche Maßnahmen hätten sich dem LSG. angesichts einer schriftlichen Erklärung des Dr. D vom 19. Februar 1957, nach welcher der bei der Klägerin festgestellte Tuberkuloseherd im Jahre 1953 noch keinen Krankheitswert gehabt habe, in besonderem Maße aufdrängen müssen. - Als Verstoß gegen § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) rügt die Revision, daß Dr. D, dessen Vernehmung der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin schriftsätzlich und auch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beantragt habe, nicht gutachtlich gehört worden ist.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und des Ablehnungsbescheides der Beklagten diese für verpflichtet zu erklären, der Klägerin unter Anerkennung der bei ihr bestehenden Lungentuberkulose als Berufskrankheit einen neuen Rentenbescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die gerügten Verfahrensmängel lägen nicht vor und die materiell-rechtlichen Vorschriften der 5. BKVO seien nicht verletzt, weil die Entstehung oder Verschlimmerung einer Infektionskrankheit nur dann zur Entschädigung verpflichte, wenn eine Ansteckung vorliege; anderenfalls wäre die Entschädigungspflicht nicht auf Unternehmen mit typischer Ansteckungsgefahr, wie Krankenhäuser usw., beschränkt, sondern für alle Unternehmen normiert worden.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also zulässig; sie hatte auch insofern Erfolg, als die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden mußte.
Der Zurückverweisung bedurfte es allerdings nicht schon deshalb, weil das LSG. keine Feststellungen über die berufliche Belastung der Klägerin getroffen hat. Hierauf kam es aus materiell-rechtlichen Gründen nicht an; denn eine Tuberkulose stellt, sofern sie unabhängig von der Tätigkeit in einem Krankenhause usw. entstanden und lediglich durch Überlastung bei dieser Tätigkeit ungünstig beeinflußt worden ist, wie das LSG. mit Recht angenommen hat, keine zur Entschädigung verpflichtende Berufskrankheit im Sinne der Nr. 39 der Anlage zur 5. BKVO dar. Eine "Infektionskrankheit" ist nach dem Sprachgebrauch eine Erkrankung, die durch Übertragung von Krankheitserregern hervorgerufen worden ist (vgl. Bauer-Engel-Koelsch-Lauterbach, Kommentar zur 3. BKVO, Schriftenreihe "Arbeit und Gesundheit" Heft 29 S. 439; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II S. 490 p). Danach kommt es auf die Infektion als verursachendes Moment an. Im Rahmen der BKVO bedeutet dies, daß eine berufsbedingte Infektion die Krankheit hervorgerufen oder einen bestehenden Krankheitsherd ungünstig beeinflußt haben muß. Die Auslegung, die sich aus dem Sprachgebrauch ergibt, entspricht auch dem Sinn und Zweck, der mit der Einreihung der Infektionskrankheiten unter die zu entschädigenden Berufskrankheiten erreicht werden sollte, nämlich daß Personen in ansteckungsgefährlichen Betrieben oder bei dementsprechenden Tätigkeiten vor wirtschaftlichen Schäden geschützt werden sollen, die ihnen aus der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Infektionsgefahr erwachsen können (vgl. RVA., Grunds. Entsch. Nr. 4713, AN. 1934 S. IV 15). Gegen Schäden, die sich lediglich aus einer Arbeitsüberlastung ergeben, bietet die BKVO auch dann keinen Schutz, wenn sich die Überlastung in der Verschlimmerung einer berufsunabhängig entstandenen Tuberkulose auswirkt; anderenfalls wäre es nicht gerechtfertigt gewesen, die Entschädigungspflicht auf die Bediensteten von Krankenhäusern usw. zu beschränken. Die Verschlimmerung einer Tuberkulose aus unspezifischer Ursache fällt daher nicht unter die Vorschriften über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten, es sei denn, daß der neue Tuberkuloseschub - was im vorliegenden Falle nicht zutrifft - mittelbar als Unfallfolge oder Berufskrankheit, z. B. als Erkrankung durch Strahlenschädigungen (Nr. 16 der Anlage zur 5. BKVO), in Betracht käme (vgl. hierzu Merkblätter des BMA über die entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten, Nr. 39 Ziff. IV, BArbBl. 1953 S. 273 (297, 298); Bauer, Die entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten, Schriftenreihe "Arbeit und Gesundheit", Heft 50 S. 39 (126)). Diese Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts (RVA. - EuM. 43 S. 104) und hat bereits im Urteil des erkennenden Senats vom 31. Januar 1956 (BSG. 2 S. 178 (182)) Ausdruck gefunden. Offenbar liegt sie auch dem Referentenentwurf einer 6. BKVO zu Grunde; darin ist die Gruppe A der Berufskrankheiten, zu der unter Nr. 3 die Infektionskrankheiten gehören, überschrieben: "Durch Infektionserreger und Parasiten verursachte Berufskrankheiten".
Nicht gerechtfertigt ist auch die Rüge der Revision, das LSG. habe, weil es den Arzt Dr. D nicht als Sachverständigen vernommen hat, § 109 SGG verletzt. Daß die Klägerin einen dahingehenden Antrag gestellt hätte, läßt sich den Akten nicht entnehmen. Weder die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1957 noch die Schriftsätze der Klägerin enthalten einen Antrag auf Vernehmung des Dr. D als Sachverständigen. In einem Schriftsatz vom 18. September 1957 hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin lediglich beantragt, die Medizinalrätin Dr. F von der Heilstätte G gutachtlich zu hören. Eine Rückfrage des Gerichts, ob dieser Antrag ein solcher nach § 109 SGG sein solle, ist aber unbeantwortet geblieben. § 109 SGG ist somit nicht verletzt. Es konnte deshalb dahinstehen, ob die Rüge den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG entspricht.
Nach der Auffassung des Senats ist das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision auch gerügt hat, seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Angesichts der bestimmten, im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Behauptung der Klägerin, sie habe in den Monaten September und Oktober 1953 etwa vier Wochen auf der Privatstation des Krankenhauses "A" Dienst getan und es hätten sich damals Tuberkulosekranke im Hause befunden, hätte das LSG. erschöpfend klären müssen, welcher Art die Beschäftigung der Klägerin in dieser auch nach seiner Auffassung für eine Superinfektion in Betracht kommenden Zeit war. Der Umstand, daß die Klägerin selbst über Ansteckungsmöglichkeiten im Sommer und Herbst 1953 keine näheren Angaben machen konnte, jedenfalls nicht gemacht hat, und daß es in dem Gutachten des Dr. J heißt, aus der Vorschülerinnenzeit - der mutmaßlichen Entstehungszeit der Tuberkulose - seien "nach den Akten" keine Infektionsmöglichkeiten bekannt, durfte das LSG. nicht davon abhalten, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu versuchen; denn diese Pflicht oblag ihm von Amts wegen (§ 103 SGG - vgl. hierzu Seite 6 des Urteils des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1957 - 2 RU 80/54 -, auszugsweise veröffentlicht in BSG. 6 S. 186). Als Erkenntnisquellen wären vor allem eine Auskunft der Krankenhausverwaltung sowie die Anhörung des Stationsarztes und der Stationsschwester in Betracht gekommen.
Das angefochtene Urteil ist noch in einem weiteren Punkt zu beanstanden. Obwohl das LSG. als erwiesen angesehen hat, daß die Klägerin im Jahre 1954 durch den Umgang mit tuberkulosekranken Personen einer hohen beruflichen Ansteckungsgefahr ausgesetzt war, hat es nicht geprüft, welchen Einfluß dieser Umstand auf den Verlauf des tuberkulösen Prozesses gehabt hat, der sich aus dem Röntgenbild vom 8. Dezember 1953 ergibt. Dieser Prüfung bedurfte es, weil der Begriff der Verursachung im Sinne des § 1 der 3. BKVO in der Fassung der 5. BKVO nicht nur dann erfüllt ist, wenn eine berufsbedingte Infektion eine Tuberkulose hervorruft, sondern auch, wenn sie diese wesentlich verschlimmert (BSG. 2 S. 178). Nach der Stellungnahme des Dr. D vom 19. Februar 1957 scheint dieser Arzt der Auffassung zu sein, daß der "geringgradige, ruhende spezifische Prozeß des Jahres 1953, der damals noch keinen Krankheitswert hatte", sich nicht im Dezember 1954 aktiviert hätte, wenn keine erneute Superinfektion hinzugetreten wäre. Der Sachverständige Dr. J hat die Frage der Verschlimmerung jedenfalls nicht ausdrücklich erörtert, ebensowenig die von den Vorinstanzen vernommenen Sachverständigen Dr. M und Prof. Dr. H Es bedarf daher noch weiterer Ermittlungen und Feststellungen. Gegebenenfalls wird sich in diesem Zusammenhang auch eine Auseinandersetzung mit dem von der Revision angeführten Gutachten des Reichsgesundheitsamts vom 27. Januar 1939 (EuM. 46 S. 104) als notwendig erweisen (vgl. hierzu auch BSG. 2 S. 178 (182)).
Da die Sache somit noch nicht entscheidungsreif ist, mußte sie unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der ihm zugrunde liegenden Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückverwiesen werden.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG. im abschließenden Urteil zu entscheiden haben.
Fundstellen