Leitsatz (amtlich)
Der Bescheid eines Versicherungsträgers der gesetzlichen Unfallversicherung, durch den die Ansprüche des Verletzten abgelehnt worden sind, hat der KK gegenüber für deren Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen auch dann keine Bindungswirkung, wenn die Krankenkasse die Feststellung der Unfallentschädigung betrieben hat und der Bescheid auch ihr zugestellt worden ist.
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Bescheid des Unfallversicherungsträgers, mit dem Entschädigungsansprüche des Verletzten zurückgewiesen werden, bindet die KK hinsichtlich ihres Ersatzanspruches nach RVO § 1509 Abs 1 aF (RVO § 1504 Abs 1 nF) nicht. Da der Ersatzanspruch der KK nicht Gegenstand eines Streitverfahrens zwischen dem Verletzten und dem Unfallversicherungsträger sein kann und deshalb nicht unmittelbar über ihn entschieden wird, kann auch ein Sozialgerichtsurteil die KK nicht binden. Die KK ist daher nicht gehindert, ihren Ersatzanspruch durch eine Ersatzleistungsklage nach SGG § 54 Abs 5 auch dann zu erheben, wenn der Unfallversicherungsträger die Ansprüche des Verletzten bereits bindend abgewiesen hat; es ist nämlich nicht ausgeschlossen, daß im Verfahren über den Ersatzanspruch der KK anders entschieden wird als im Verfahren über den Entschädigungsanspruch des Verletzten.
2. Auch nach Inkrafttreten des SGG kann die KK gemäß RVO § 1511 die Feststellung der Unfallentschädigung betreiben und ihre Rechte prozessual durchsetzen. Bei diesem Verfahren macht die KK Ansprüche des Verletzten, nicht aber den eigenen Ersatzanspruch geltend. Weist der Unfallversicherungsträger daher Ansprüche des Verletzten zurück, führt dies gleichfalls nicht zu einer Bindungswirkung gegenüber der KK.
Die KK hat die Wahl, ob sie das Feststellungsverfahren betreiben (RVO § 1511) oder die Ersatzleistungsklage (SGG § 54 Abs 5( (SGG § 54 Abs 5) erheben will. Eine frühzeitige Feststellungsklage wäre dann angezeigt, wenn erst in der Zukunft mit Ersatzansprüchen gegen den Unfallversicherungsträger zu rechnen ist und unter Umständen bis dahin wesentliche Beweismittel nicht mehr zugänglich oder in ihrem Wert durch Zeitablauf gemindert sind.
Normenkette
RVO § 1504 Fassung: 1963-04-30, § 1509 Fassung: 1925-07-14, § 1511 Fassung: 1925-07-14; SGG § 54 Abs. 5 Fassung: 1958-08-23
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 1960 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Der bei der Klägerin versicherte Chemiearbeiter Kasper S (S.) erkrankte im Jahre 1956 an einem Hautekzem, das der Beklagten als Berufskrankheit (BK) angezeigt wurde. Die Beklagte lehnte Entschädigungsansprüche des S. ab.
Im Juli 1957 ging der Beklagte wegen der Hauterkrankung des S. wieder eine ärztliche Anzeige über eine BK zu. Die Klägerin bat in ihrer Krankenscheinabschrift, ihr die Abschrift des Bescheides zuzusenden, falls die Verletzung nicht als Folge eines Betriebsunfalls anerkannt werde. Mit Bescheid vom 27. Februar 1958 lehnte die Beklagte eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) wegen der Hauterkrankung des S. ab. Sie übersandte mit Schreiben vom 27. Mai 1958 der Klägerin eine Abschrift dieses Bescheides. S. erhob gegen den Bescheid Klage, die er jedoch zurücknahm.
Die Ersatzansprüche der Klägerin aus Anlaß der Erkrankung des S. lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 13. Januar 1959 ab.
Die Klägerin hat am 13. Februar 1959 Klage erhoben und von der Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen aus Anlaß der Erkrankung des S. begehrt. Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat durch Urteil vom 19. Mai 1959 die Klage abgewiesen, da die Erkrankung des S. keine BK sei.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihre Ersatzansprüche auf die Zeit nach dem 30. Juni 1957 beschränkt.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung durch Urteil vom 21. Oktober 1960 als unbegründet zurückgewiesen und ausgeführt: Es sei zwar richtig, daß es sich bei dem Anspruch aus § 1508 Reichsversicherungsordnung (RVO) um einen selbständigen Rechtsanspruch der Krankenkasse handele; das SG habe aber unbeachtet gelassen, daß neben § 1509 RVO ebenfalls § 1511 RVO auch nach Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) weiter geltendes Recht geblieben sei. Diese Vorschrift begründe für die Krankenversicherungsträger eine Prozeßstandschaft, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Belange sowohl im Feststellungsverfahren als auch im Streitverfahren geltend zu machen. Mithin könne aber der Träger der Krankenversicherung insbesondere auch eine Klärung der Voraussetzungen herbeiführen, von denen der Ersatzanspruch aus § 1509 RVO abhänge. Die Klägerin habe jedoch gegen den ihr übersandten Bescheid vom 27. Februar 1958 keine Klage erhoben und somit kein Verfahren gemäß § 1511 RVO durchgeführt, so daß es an einer Prozeßvoraussetzung für die Klage aus § 1509 RVO fehle. Heute könne die Klägerin ein Verfahren nach § 1511 RVO nicht mehr durchführen, weil der Bescheid auch ihr gegenüber Bindungswirkung (§ 77 SGG) erlangt habe. Das bedeute, daß gegenüber der Klägerin verbindlich feststehe, daß es sich bei der Erkrankung des S. um keine BK handele.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das ihr am 12. Januar 1961 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Januar 1961 Revision eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.
Sie hat ausgeführt: Die Bescheide, in denen die Beklagte eine Entschädigungspflicht gegenüber S. abgelehnt habe, könnten sie nicht binden, da zwischen ihr und der Beklagten kein Über- und Unterordnungsverhältnis bestehe. Sie sei nur berechtigt, nicht aber verpflichtet gewesen gemäß § 1511 RVO Klage gegen diesen Bescheid zu erheben.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21. Oktober 1960 aufzuheben und den Rechtsstreit an das vorstehende Gericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, die Klägerin müsse die Bindungswirkung des Bescheides, in dem sie - die Beklagte - Entschädigungsansprüche des S. abgelehnt habe, jedenfalls deshalb gegen sich gelten lassen, weil sie sich hätte an dem von S. eingeleiteten Klageverfahren beteiligen oder selbst Klage erheben können.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden und somit zulässig.
Die Revision hatte auch insofern Erfolg, als das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen worden ist.
Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Auffassung, daß der Bescheid eines Unfallversicherungsträgers, durch den die Ansprüche des Verletzten abgelehnt worden sind, auch gegenüber der Krankenkasse für deren Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen Bindungswirkung hat.
Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat nicht an.
Die Klage einer Krankenkasse gegen einen Träger der UV auf Ersatz der Aufwendungen (§ 1504 RVO, § 1509 Abs. 1 RVO aF) setzt seit Inkrafttreten des BSG nicht voraus daß die Entschädigungspflicht der Träger der UV gegenüber dem Verletzten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist (BSG SozR RVO § 1509 aF Nr. 3).
Die RVO enthält auch keine Vorschrift, daß der Bescheid eines Trägers der UV, durch den Ansprüche des Verletzten abgelehnt worden sind, gegenüber der Krankenkasse für deren Ersatzanspruch bindend wird. Eine derartige Bindung ist auch nicht § 77 SGG zu entnehmen.
Es kann dahinstehen, ob eine Bindungswirkung des Bescheides vom 27. Februar 1958 für die Ersatzansprüche der Klägerin ausscheidet, weil die Klägerin nicht in einem Unterordnungsverhältnis zur Beklagten steht, oder ob es ausreicht, daß eine hoheitliche Regelung gegenüber dem Verletzten vorliegt (vgl. BSG 17, 89, 93; 17, 261, 263; kritisch: Haueisen NJW 1964, 2037, 2039; s. aber auch Salzwedel in Rechtsschutz im Sozialrecht, S. 197, 213). Ein nicht oder erfolglos angefochtener Verwaltungsakt bindet nur die Beteiligten (§ 77 SGG). Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift sind jedoch die materiell Betroffenen (BSG 15, 118, 122; Peters/Sautter/Wolff, Komm. zur SGb, § 77 Anm. 4 c; Riechels, SGb 1962, 352). Ein Bescheid, in dem der Träger der UV die Entschädigungsansprüche des Verletzten ablehnt, betrifft aber die Krankenkasse nicht unmittelbar, er greift nicht in ihre Rechtssphäre ein (vgl. BSG aaO) und hat demnach keine Bindungswirkung für den Anspruch der Krankenkasse auf Ersatz ihrer Aufwendungen (im Ergebnis ebenso: Bayerisches LSG ErsK 1963, 172 und Bayer. Amtsbl. 1965, B 57, 59; Klenke WzS 1959, 136, 142; Nagel BG 1958, 34, 35; Ricke SV 1965, 312, 313; Würbach SGb 1955, 330, 332; Knoll in Ges. Komm. § 1504 aF Anm. 4; aA wohl LSG Bremen SV 1963, 127, 128; Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl., § 1504 Anm. 3 a, b, § 1511 Anm. 3).
Daß die Klägerin das Feststellungsverfahren nach § 1511 RVO selbst betrieben hatte, in dem sie in ihrer Krankenscheinabschrift die Beklagte gebeten hatte, ihr die Abschrift des Bescheides zuzusenden, falls die Verletzung nicht als Folge eines Betriebsunfalls anerkannt wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29. September 1965 - 2 RU 202/60 -; Podzun SV 1952, 205, 206; aA Bayer. LSG, Bayer. Amtsbl. 65, B 57, 59), führt ebenfalls nicht zu einer Bindungswirkung des Bescheides gegenüber den Ersatzansprüchen der Klägerin (ebenso Nagel BG 1958, 34, 35; Ricke SV 1965, 312, 313). Die Gegenmeinung (Bayer. LSG Ersatzkasse 1953, 172 und Bayer. Amtsbl. 1965, B 57, 59; LSG NRW Breith. 1958, 619, 621; SG Augsburg DOK 1962, 233, 234; Bossmann, Die Beziehungen zwischen Krankenversicherung und Unfallversicherung, S. 115; Knoll aaO; Maisch DOK 1956, 348; Podzun/Adolph, Zusammenarbeit, Ersatzansprüche und Streitverfahren zwischen Krankenkassen und Berufsgenossenschaften, 2. Aufl., S. 105) übersieht, daß auch die Krankenkasse im Feststellungsverfahren nach § 1511 RVO nur die Ansprüche des Verletzten, nicht aber eigene Ersatzansprüche geltend machen kann (RVA EuM 23, 31; 38, 158; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. bis 6. Aufl., S. 965; Lauterbach aaO, § 1511 Anm. 3 a; Zielke KV 1928, 438 und DOK 1936, 397; Podzun aaO) und daß sich die Frage, wer Beteiligter im Sinne des § 77 SGG ist, nach dem materiellen Betroffensein und nicht danach beantwortet, wer den Verwaltungsakt veranlaßt hat. Auch der Bescheid vom 27. Februar 1958 hat somit nur über die Entschädigungsansprüche des S. nicht aber über die Ersatzansprüche der Klägerin entschieden, er hat deshalb keine Bindungswirkung für die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
Auf dieser Rechtsauffassung beruht bereits die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BSG 7, 195, 196; 1, 3; 22, 240, 241), daß die Krankenkasse auch nach Inkrafttreten des SGG gemäß § 1511 RVO die Feststellung der Unfallentschädigung betreiben kann. Wäre die Krankenkasse durch den Bescheid des Trägers der UV über die Entschädigungsansprüche des Vorletzten betroffen und infolgedessen durch eine Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts beschwert, so stände ihr ein eigenes Klagerecht selbst dann zu, wenn es die Vorschrift des § 1511 RVO nicht gäbe. § 1511 RVO wäre dann zwar noch für die Einleitung des Feststellungsverfahrens rechtlich bedeutsam; jedoch würde es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage gegen einen Bescheid des Trägers der UV einer Bezugnahme auf § 1511 RVO nicht mehr bedürfen. Ebenso setzt die freie Wahl der Rechtsschutzmöglichkeit nach § 1511 RVO und § 1509 RVO (vgl. BSG 22, 240, 241; Podzun/Adolph aaO S. 106) voraus, daß der Bescheid des Trägers der UV über die Entschädigungsansprüche des Verletzten keine Bindungswirkung für den Anspruch der Krankenkasse auf Ersatz ihrer Aufwendungen hat; denn dieser Bescheid wird bindend, wenn ihn weder der Versicherte noch die Krankenkasse anfechten, sondern die Krankenkasse nur ihre Ersatzansprüche geltend macht.
Die Ansicht, daß der Bescheid eines UV-Trägers, durch den die Ansprüche des Verletzten abgelehnt worden sind, auch gegenüber der Krankenkasse für deren Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen Bindungswirkung hat, würde außerdem dazu führen, daß ein Urteil, das die Klage gegen diesen Bescheid abweist, Rechtskraft auch gegenüber der Krankenkasse für deren Ersatzansprüche haben müßte. Dem steht aber entgegen, daß Urteile die Beteiligten (§ 69 SGG) nur binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist (§ 141 Abs. 1 SGG). Da die Krankenkasse, wie bereits dargelegt, auch in einem von ihr gemäß § 1511 RVO betriebenen Feststellungsverfahren nur Entschädigungsansprüche des Verletzten geltend machen kann, ist nach allen für den Zivilprozeß, das verwaltungsgerichtliche und das sozialgerichtliche Verfahren vertretenen Meinungen über den Streitgegenstand (vgl. Brackmann aaO S. 242 d II., IV, S. 242 f, und derselbe in DOK 1965, 465) der Ersatzanspruch der Krankenkasse nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Deshalb zwingt auch die Möglichkeit unterschiedlicher Entscheidungen über die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, im Verfahren über die Entschädigungsansprüche des Verletzten und im Verfahren über die Ersatzansprüche der Krankenkasse hier zu keiner anderen Beurteilung; denn Prozeßökonomie und Rechtssicherheit wollen nur abweichende Entscheidungen über denselben Streitgegenstand vermeiden (Ricke aaO S. 314).
§ 1511 RVO verliert nicht jede Bedeutung, wenn die Bindung des Bescheides, in dem Entschädigungsansprüche des Verletzten abgelehnt werden, sich nicht auf das Verfahren über die Ersatzansprüche der Krankenkasse erstreckt. Diese Vorschrift ist nunmehr vor allem für die Fälle bedeutsam, in denen die Krankenkasse gegenüber dem Träger der UV noch keinen Ersatzanspruch geltend machen kann (z. B. die Leistungen enden zunächst vor dem 18. Tag nach dem Unfall; es wird nur Krankenpflege gewährt), aber nach der Art der Verletzung später mit Ersatzansprüchen gegen den Träger der UV zu rechnen hat. Müßte die Krankenkasse bis zum Zeitpunkt warten, in dem sie Ersatzansprüche erheben kann, so wären oft wesentliche Beweismittel nicht mehr zugänglich oder in ihrem Wert durch Zeitablauf gemindert. Die tatsächlichen Umstände, die für die Beurteilung der Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, wesentlich sind, können aber in einem von der Krankenkasse gemäß § 1511 RVO betriebenen Feststellungsverfahren schnell und erschöpfend geklärt und die Beweisergebnisse können später in einem Ersatzstreitverfahren mit berücksichtigt werden.
Der Rechtsauffassung des Senats stehen die Urteile des 3. Senats vom 27. September 1961 (BSG 15, 118, 122) und vom 29. August 1962 (BSG 17, 261, 263) und des 6. Senats vom 29. Mai 1962 (BSG 17, 89, 93) nicht entgegen, da dort die Bindung eines Versicherungsträgers an die Verwaltungsakte eines anderen Versicherungsträgers oder an den Honorarbescheid einer Kassenärztlichen Vereinigung auf einer speziellen gesetzlichen Regelung beruht.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 1958 hat demnach gegenüber der Krankenkasse für deren Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen keine Bindungswirkung.
Das LSG hat jedoch - von seiner Rechtsauffassung zu Recht - keine Feststellungen getroffen, die eine Entscheidung darüber ermöglichen, ob die Ersatzansprüche der Klägerin begründet sind; das Urteil des LSG mußte daher mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen