Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß der KVdR
Leitsatz (amtlich)
Bei dem Bezug von Altersruhegeld genügt im Rahmen des AnVNG Art 2 § 49a Abs 4 (= ArVNG Art 2 § 51a Abs 4) die Erfüllung einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Versicherungspflicht in der KVdR nach RVO § 165 Abs 1 Nr 3 bzw der Anspruch auf den Beitragszuschuß nach RVO § 381 Abs 4 ist dann nicht nach ArVNG Art 2 § 51a Abs 4 (AnVNG Art 2 § 49a Abs 4) ausgeschlossen, wenn ohne die nach Absatz 2 dieser Vorschrift nachentrichteten Beiträge eine Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist; dies gilt nicht nur für Bezieher von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, sondern auch für Bezieher von Altersruhegeld.
2. Wer im Januar 1932 durch Entrichtung eines freiwilligen Beitrags zur Angestelltenversicherung von dem damals zustehenden Recht der freiwilligen Weiterversicherung Gebraucht gemacht hat, konnte die freiwillige Versicherung nach AnVNG Art 2 § 5 Abs 1 im Dezember 1972 fortsetzen. In einem solchen Falle können die freiwilligen Beiträge deshalb unabhängig von AnVNG Art 2 § 49a Abs 2 lediglich unter Berücksichtigung der Wirksamkeitsregelungen des AVG § 140 nachentrichtet werden.
Normenkette
RVO § 381 Abs. 4 Fassung: 1967-12-21; AnVNG Art. 2 § 5 Fassung: 1957-02-23; ArVNG Art. 2 § 4 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 49a Abs. 4 Fassung: 1972-10-16; ArVNG Art. 2 § 51a Abs. 4 Fassung: 1972-10-16; RVO § 165 Abs. 1 Nr. 3; AVG § 140 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1418 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Februar 1975 und des Sozialgerichts Trier vom 24. September 1974 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1973 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung des Beitragszuschusses nach § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO).
Die 1906 geborene Klägerin, eine Schwester des Franziskanerordens, ist seit 1971 bei der B Ersatzkasse krankenversichert. Nach dem von ihr vorgelegten, am 31. Dezember 1931 ausgestellten Zeugnis ihres letzten Arbeitgebers war sie bei diesem vom 15. Juli 1929 bis 31. Dezember 1931 als Kontoristin "in Stellung". Sie hat für die Zeit von Februar 1928 bis einschließlich Januar 1932 insgesamt 48 Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet. Ihre Versicherungskarte Nr. 2 enthält lückenlos Beitragsmarken für die Zeit von Februar 1930 bis einschließlich Januar 1932. Die für Januar 1932 eingeklebte Marke unterscheidet sich in keiner Weise von den übrigen Marken. Mit Bescheid vom 17. Juli 1972 lehnte die Beklagte eine Rentengewährung wegen Nichterfüllung der Wartezeit ab. Am 27. Dezember 1972 entrichtete die Klägerin für die Zeit von Januar 1962 bis Dezember 1972 132 Monatsbeiträge nach. Nunmehr gewährte ihr die Beklagte Altersruhegeld ab 1. Januar 1973. Ihren Antrag auf Gewährung des Beitragszuschusses lehnte sie mit Bescheid vom 2. Oktober 1973 ab, weil das Altersruhegeld nach Art. 2 § 49 a Abs. 4 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) nicht als Rente i. S. des § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO gelte. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt: Unter Berücksichtigung des Art. 2 § 49 a AnVNG stehe der Klägerin kein Beitragszuschuß zu. Die Halbdeckung sei nicht gegeben. Die Klägerin erfülle auch nicht ohne Anrechnung der nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG nachentrichteten Beiträge die hier erforderliche Wartezeit von 180 Kalendermonaten. Selbst wenn man lediglich eine Wartezeit von nur 60 Kalendermonaten für erforderlich hielte, wäre auch sie ohne Anrechnung der nach dieser Vorschrift nachentrichteten Beiträge nicht erfüllt. Da die in der Versicherungskarte Nr. 2 für Januar 1932 enthaltene Beitragsmarke sich in keiner Weise von den übrigen Marken unterscheide, insbesondere auch nicht durch den zusätzlichen Vermerk "f" als freiwilliger Beitrag gekennzeichnet sei, ergebe sich aus dieser Versicherungskarte, daß die darin enthaltenen Marken durchgehend als Pflichtbeiträge entrichtet worden seien. Diese Vermutung könne durch das von der Klägerin vorgelegte Zeugnis ihres letzten Arbeitgebers nicht entkräftet oder gar widerlegt werden. Durch dieses Zeugnis sei nur bewiesen, daß die Klägerin bis Ende 1931 bei diesem Arbeitgeber "tatsächlich gearbeitet" habe. Es sei aber nicht auszuschließen, daß von ihm auch der Monat Januar 1932 noch als versicherungspflichtige Beschäftigungszeit - möglicherweise wegen eines der Klägerin noch zustehenden Urlaubs - mit entsprechender Gehaltszahlung angerechnet worden sei. Angesichts des eindeutigen Beitragsbildes in der Versicherungskarte Nr. 2 lasse sich diese "Annahme" jedenfalls nicht von der Hand weisen. Die Klägerin habe das Gegenteil nicht beweisen können. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß es sich bei dem Beitrag für Januar 1932 ebenso wie bei den vorangegangenen Beiträgen um einen Pflichtbeitrag handele. Die Klägerin sei mithin im Zeitpunkt der Beitragsnachentrichtung nicht zur freiwilligen Weiterversicherung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG berechtigt gewesen. Alle von ihr nachentrichteten Beiträge seien Nachentrichtungsbeiträge i. S. des Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG. Ihr Altersruhegeld gelte deshalb nach dem 4. Absatz dieser Vorschrift nicht als Rente i. S. des § 381 Abs. 4 RVO.
Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Klägerin Verletzung der §§ 128, 144 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Da sie nach ihrem Zeugnis nur bis zum 31. Dezember 1931 beschäftigt gewesen sei, könne sich der für Januar 1932 entrichtete Beitrag nicht auf einen versicherungspflichtigen Beschäftigungsmonat beziehen. Selbst wenn dieser Beitrag aber in der irrigen Annahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit entrichtet worden sein sollte, gelte er nach § 144 AVG als für die freiwillige Versicherung entrichtet.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die vorinstanzlichen Urteile sowie den Bescheid vom 2. Oktober 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den Beitragszuschuß zu gewähren.
Entgegen der Auffassung des LSG gilt das Altersruhegeld der Klägerin als Rente i. S. des § 381 Abs. 4 RVO. Art. 2 § 49 a Abs. 4 AnVNG (= Art. 2 § 51 a Abs. 4 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz - ArVNG - ) steht dem nicht entgegen. Nach dieser am 19. Oktober 1972 in Kraft getretenen Vorschrift (Art. 6 § 8 Abs. 2 Rentenreformgesetz - RRG - vom 16. Oktober 1972; BGBl I 1965) gilt eine Rente nur dann nicht als Rente i. S. des § 381 Abs. 4 RVO, wenn "weder" die Wartezeiten nach § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 7 Satz 2 AVG ohne Anrechnung der nach Absatz 2 des § 49 a nachentrichteten Beiträge erfüllt sind, "noch" die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 AVG vorliegen. Eine Rente mit derart nachentrichteten Beiträgen gilt mithin stets dann als Rente i. S. des § 381 Abs. 4 RVO, wenn - 1. Alternative - die Wartezeit ohne die derart nachentrichteten Beiträge erfüllt ist, sowie auch dann, wenn - 2. Alternative - die Halbbelegung gegeben ist (BSG SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 1).
Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, ist die Halbbelegung hier nicht vorhanden. Für sie wäre erforderlich, daß die Klägerin in der Zeit zwischen dem Eintritt in die Versicherung und dem Eintritt des Versicherungsfalles wenigstens 60 Monatsbeiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hätte (§ 36 Abs. 3 AVG; § 1259 Abs. 3 RVO). Das ist nicht der Fall. Die Klägerin hat allenfalls 48 Monatsbeiträge für eine solche Tätigkeit entrichtet; denn ihre Versicherungsunterlagen enthalten insgesamt lediglich diese Anzahl Monatsbeitragsmarken. Die 2. Alternative liegt also nicht vor.
Die 1. Alternative dagegen ist gegeben: Eine Wartezeit von 60 Kalendermonaten ist ohne die aufgrund des Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG nachentrichteten Beiträge erfüllt; und zwar allein unter Berücksichtigung der von der Klägerin in den Jahren 1928 bis 1932 entrichteten Beiträge und der Beiträge, die die Klägerin unabhängig von Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG nach Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG i. V. m. § 140 AVG (= § 1418 RVO) entrichtet hat.
Obwohl die Klägerin Altersruhegeld bezieht, ist hier entgegen der Auffassung des LSG die Erfüllung der in § 25 Abs. 7 Satz 2 AVG genannten Wartezeit von 180 Kalendermonaten nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Erfüllung der in § 23 Abs. 3 AVG für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und in § 24 Abs. 3 AVG für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erforderlichen Wartezeit von nur 60 Kalendermonaten. Zwar sind in Art. 2 § 49 a Abs. 4 AnVNG die Wartezeiten aller drei Rentenarten nebeneinander aufgezählt. Die Vorschrift knüpft aber an die Erfüllung dieser Wartezeiten dieselben Rechtsfolgen. Deshalb müssen hier alle drei Rentenarten auch hinsichtlich der Voraussetzungen gleich gewertet werden; denn im Rahmen der Rentnerkrankenversicherung (KVdR) ist entscheidend der Rentenbezug als solcher und sein Beruhen auf einer ordnungsmäßigen, also sozialadäquaten Beitragsentrichtung. Nur eine solche Beitragsentrichtung löst die speziellen Leistungen der KVdR aus. Die Einordnung eines Rentners in die KVdR ist also eine Folge der Beitragsentrichtung und nicht eine Folge seines Gesundheitszustandes oder eines bestimmten Alters. Das zeigt sich ebenfalls daran, daß nach § 381 Abs. 4 Satz 2 RVO auch die Empfänger von Hinterbliebenenrenten Anspruch auf den Beitragszuschuß haben; denn bei Hinterbliebenenrenten ist der Gesundheitszustand des Rentners ohne Bedeutung. Zudem ist auch hier lediglich die Erfüllung einer Wartezeit von 60 Kalendermonaten erforderlich (§ 40 Abs. 2 AVG). Es wäre nach alledem nicht zu rechtfertigen, wollte man bei den Empfängern von Altersruhegeld im Rahmen des Art. 2 § 49 a Abs. 4 AnVNG die Erfüllung einer Wartezeit von mehr als 60 Kalendermonaten fordern.
Nach Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG aber kann derjenige, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes, also bis zum 1. Januar 1957, von dem Recht der Weiterversicherung (§ 21 AVG aF) Gebrauch gemacht hat, die Versicherung fortsetzen, auch wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG nicht erfüllt sind. § 10 Abs. 1 Satz 1 AVG in seiner hiernach in Betracht kommenden, bis zum Inkrafttreten des RRG gültig gewesenen Fassung setzte für die Weiterversicherung u. a. voraus, daß der Versicherte innerhalb von 10 Jahren während mindestens 60 Kalendermonaten Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hatte. Diese Voraussetzung erfüllte die Klägerin nicht. Sie konnte mithin im Dezember 1972 ihre 1928 begonnene Rentenversicherung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG nur fortsetzen, wenn sie bis zum 1. Januar 1957 von dem Recht der Weiterversicherung bereits Gebrauch gemacht hatte. Das war entgegen der Auffassung des LSG der Fall.
Die Klägerin war im Jahre 1932 zur Weiterversicherung berechtigt. § 21 Abs. 1 AVG in seiner damals gültigen Fassung (vom 28.5.1924; RGBl I 563; unverändert auch nach Art. II Ziff. 1 der VO vom 17.5.1934; RGBl I 419) schrieb vor, daß derjenige, der aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausschied und mindestens 4 Beitragsmonate aufgrund der Versicherungspflicht zurückgelegt hatte, die Versicherung freiwillig fortsetzen, sich also weiterversichern konnte. Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin. Sie war aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeschieden und hatte nach ihren Versicherungsunterlagen mehr als 4 Beitragsmonate aufgrund der Versicherungspflicht zurückgelegt. Sie konnte sich mithin damals weiterversichern.
Von diesem Recht zur Weiterversicherung hat die Klägerin auch Gebrauch gemacht; der von ihr für Januar 1932 entrichtete Beitrag zur Angestelltenversicherung ist nicht als Pflichtbeitrag, sondern als freiwilliger Beitrag zu werten. Die gegenteilige Auffassung des LSG beruht auf der "Annahme", wegen eines der Klägerin damals "möglicherweise" noch zustehenden Urlaubs könnte von ihrem Arbeitgeber auch der Monat Januar 1932 als versicherungspflichtige Beschäftigung mit entsprechender Gehaltszahlung angerechnet worden sein. Zu Recht wendet sich die Klägerin mit der Revision gegen diese Annahme. Sie verweist zutreffend auf das Zeugnis ihres letzten Arbeitgebers. Diesem Zeugnis läßt sich lediglich entnehmen, daß ihr damaliges Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1931 beendet worden ist; denn das Zeugnis datiert nicht nur von diesem Tage, in ihm ist auch ausdrücklich bescheinigt, daß die Klägerin bis zu diesem Tage "in Stellung" gewesen ist. Diese zur damaligen Zeit in Zeugnissen durchaus gebräuchliche Formulierung bezieht sich auf das gesamte Arbeitsverhältnis und nicht nur auf die Arbeitsverrichtung als solche. Für die gegenteilige Auffassung des LSG, das Zeugnis beweise nur, daß die Klägerin bis Ende 1931 "tatsächlich gearbeitet" habe, sind Anhaltspunkte nicht gegeben. Angesichts dieses Zeugnisses kommt es entscheidend nicht darauf an, daß die in der Versicherungskarte Nr. 2 für den Monat Januar 1932 enthaltene Beitragsmarke nicht durch die Beschriftung mit einem "f" als als freiwilliger Beitrag gekennzeichnet ist; diese Beschriftung kann bei dem Einkleben der Marke versehentlich gerade deshalb unterblieben sein, weil sich diese Marke weder nach der Beitragshöhe noch auch sonst von den übrigen Marken dieser Versicherungskarte unterscheidet.
Da die Klägerin mithin im Januar 1932 durch Entrichtung eines freiwilligen Beitrags zur Angestelltenversicherung von dem ihr damals zustehenden Recht der freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch gemacht hat, konnte sie nach Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG diese Versicherung im Dezember 1972 fortsetzen. Sie konnte deshalb unabhängig von Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG Beiträge lediglich unter Berücksichtigung der Wirksamkeitsregelungen des § 140 AVG entrichten. Nach dieser Vorschrift sind Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf von zwei Jahren nach Schluß des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Von den von der Klägerin im Dezember 1972 nachentrichteten freiwilligen Beiträgen sind deshalb schon nach dieser Vorschrift 36 Beiträge für die Zeit von Januar 1970 bis Dezember 1972 anrechenbar; ihre Entrichtung war damals nach Art. 2 § 5 Abs. 1 AnVNG zulässig und erfolgte nach § 140 AVG fristgerecht.
Zusammen mit den von der Klägerin in den Jahren 1928 bis 1932 entrichteten 48 Beiträgen ergibt sich mithin auch ohne Berücksichtigung der weiteren von ihr nach Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG nachentrichteten Beiträge eine Gesamtzahl von 84 Monatsbeiträgen. Damit ist die Wartezeit von 60 Kalendermonaten unabhängig von Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG erfüllt. Das Altersruhegeld der Klägerin gilt mithin als Rente i. S. des § 381 Abs. 4 RVO. Die Klägerin hat deshalb Anspruch auf die Gewährung des Beitragszuschusses.
Nach alledem muß die Revision der Klägerin Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen