Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskundige Tatsache

 

Orientierungssatz

Eine als gerichtskundig angesehene Tatsache muß zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden. Wird dieses vom Gericht unterlassen, wird damit sowohl der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt als auch gegen SGG § 128 Abs verstoßen.

 

Normenkette

SGG § 62 Fassung: 1953-09-03, § 128 Abs 2 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 25.01.1978; Aktenzeichen L 6 J 213/75)

SG Berlin (Entscheidung vom 03.09.1975; Aktenzeichen S 27 J 413/74)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664926

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge