Leitsatz (amtlich)
Eine Revisionsbegründung entspricht nicht dem Formerfordernis des SGG § 164 Abs 2 S 2, wenn der Prozeßbevollmächtigte nur auf eine abschriftlich beigefügte rechtliche Stellungnahme eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten Bezug nimmt.
Normenkette
SGG § 164 Abs. 2 S. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 1957 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die im Jahre 1896 geborene Klägerin, die als Forstarbeiterin in ihrer Heimat in Mähren vor 1946 nur 200 Wochenbeiträge zur Zentralsozialversicherungsanstalt Prag entrichtet hatte, lebt als Flüchtling seit dem Jahre 1946 in der Bundesrepublik im Bereich der Beklagten; sie ist seit 1949 invalide.
Den von der Klägerin im Januar 1950 gestellten Antrag auf Gewährung von Invalidenrente lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 4. Januar 1952 ab, weil sie die Wartezeit nicht als erfüllt ansah; mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht hatte die Klägerin ebenfalls keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht vertrat dagegen die Auffassung, daß nach Art. 2 §§ 43 und 8 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) über § 1249 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auch die §§ 1250 und 1251 RVO auf vor dem 1. Januar 1957, aber nach dem 31. März 1945 eingetretene Versicherungsfälle anwendbar seien; über § 1251 Abs. 1 Nr. 6 RVO seien der Klägerin daher vom 1. Januar 1957 ab auch die Jahre 1945 und 1946 als Ersatzzeiten auf die Wartezeit anzurechnen; das Landessozialgericht erklärte daher in seinem Urteil vom 18. Juli 1957, in dem es die Revision zuließ, den Rentenanspruch der Klägerin nach dem ArVNG vom 1. Januar 1957 ab dem Grunde nach für gerechtfertigt, während es die Berufung im übrigen zurückwies.
Gegen dieses am 14. Oktober 1957 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 6. November 1957 Revision ein; sie beantragte,
"das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Schwaben vom 4. Januar 1952 wiederherzustellen."
In dem Revisionsschriftsatz wird weiter erklärt: "Von dem zugelassenen Rechtsmittel der Revision machen wir Gebrauch, da die Versicherungsträger aus grundsätzlichen Erwägungen heraus an einer Entscheidung durch das Bundessozialgericht interessiert sind. Die Begründung der Revision stützt sich auf die beigelegten Ausführungen des Herrn Dr. M... vom 12. Juni 1957. Wir bitten, die darin angezogenen Bestimmungen des AnVNG in die des ArVNG entsprechend umzudeuten".
Als Anlage ist diesem Revisionsschriftsatz - ohne besondere Herkunftsangabe - ein vervielfältigter Abdruck einer Abhandlung von ungefähr zweieinhalb Schreibmaschinenseiten beigefügt, die das Thema "Die neuen Ersatzzeiten des § 28 AnVNG sind nicht auf die Wartezeit für Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1.1.1957 eingetreten sind" behandelt und mit den Angaben endet: "gez. M... 12.6.1957".
Irgendeine weitere Äußerung ging von der Beklagten bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht ein.
Die Klägerin beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Begründung der Revision nicht für ausreichend im Sinne des § 164 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und die Entscheidung selbst für materiell zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist statthaft, weil das Landessozialgericht sie zugelassen hat; sie ist auch frist- und formgerecht unter Antragstellung eingelegt worden; sie ist jedoch nicht zulässig, da sie nach § 164 SGG nicht ordnungsmäßig begründet ist.
Nach § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG muß die Revisionsbegründung, wenn materielle Mängel gerügt werden, mindestens die verletzte Rechtsnorm bezeichnen. Letztere braucht zwar nicht unbedingt nach Gesetz und Paragraphennummer angegeben zu sein; es genügt vielmehr, wenn sich aus dem übrigen Vortrag der Revisionsbegründung ergibt, welche bestimmte Rechtsnorm der Revisionskläger als verletzt ansieht (vgl. BSG. 1 S. 227 [231]; BSG. SozR. SGG § 164 Bl. Da 9 Nr. 27). Eine ausreichende Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm kann daher auch in der Darstellung einer bestimmten Rechtsfrage oder in der Äußerung einer Rechtsansicht liegen. An all dem fehlt es hier jedoch.
Der Schriftsatz der Beklagten selbst läßt die verletzte Rechtsnorm nicht erkennen; diese ist weder gesetz- und paragraphenmäßig bezeichnet noch sonst durch die Ausführungen der Beklagten ausreichend erkennbar gemacht worden. Aus dem Schriftsatz läßt sich äußerstenfalls entnehmen, daß die Verletzung von Vorschriften des ArVNG gerügt werden soll, da die Beklagte darum bittet, die in der beigefügten Stellungnahme genannten Vorschriften des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) in die entsprechenden des ArVNG umzudeuten. Diese Rüge einer Verletzung von nicht näher bezeichneten Vorschriften des ArVNG genügt den Erfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG aber ebensowenig wie die bloße Rüge "einer Verletzung des materiellen Rechts" oder die "Bitte um Nachprüfung aller aufgeworfenen Rechtsfragen" (vgl. BSG. SozR. SGG § 162 Bl. Da 18 Nr. 70 und § 164 Bl. Da 9 Nr. 27 mit weiteren Hinweisen).
Die Stellungnahme von M... für sich allein betrachtet ist ebenfalls keine formgerechte Revisionsbegründung, da sie weder überhaupt unterschrieben noch Malkewitz nach § 166 SGG postulationsfähig noch für die Beklagte vertretungsberechtigt ist.
Die Revisionsbegründung der Beklagten würde deshalb nur dann der Form des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG entsprechen, wenn die Stellungnahme von Malkewitz als ihr Bestandteil angesehen werden könnte. Zwar hat die Beklagte mit der Revisionsschrift die Ausführungen in dem beigefügten Schriftstück zum Gegenstand ihrer Revisionsbegründung machen wollen; dies ist ihr jedoch nicht gelungen. Nach § 164 in Verbindung mit § 166 SGG müssen jedenfalls die Mindesterfordernisse der Revisionsbegründung - also die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm - in dem vom postulationsfähigen Revisionskläger oder seinem postulationsfähigen Vertreter eigenhändig unterzeichneten Schriftsatz enthalten sein (vgl. BSG. SozR. SGG § 164 Bl. Da 8 Nr. 26). Das Bundessozialgericht hat in verschiedenen Entscheidungen die Ansicht vertreten, daß die Bezugnahme auf die Berufungsgründe oder auf sonstige frühere Schriftsätze nicht den Formerfordernissen des § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG entspricht (vgl. SozR. SGG § 164 Bl. Da 12 Nr. 33; Da 9 Nr. 27 mit weiteren Hinweisen). Noch weniger als eine derartige Verweisung auf frühere Schriftsätze genügt jedoch eine Bezugnahme auf ein vom Revisionskläger oder seinem Vertreter nicht unterzeichnetes, von einem Dritten verfaßtes Schriftstück dem Formerfordernis der Revisionsbegründung.
Der § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG ist dem § 554 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nachgebildet; beide Vorschriften dienen demselben rechtspolitischen Zweck, einer Entlastung des Revisionsgerichts, wie das Bundessozialgericht insbesondere in seiner Entscheidung (SozR. SGG § 164 Bl. Da 9 Nr. 27) im einzelnen dargelegt hat. Für die Zivilgerichtsbarkeit hat das Reichsgericht zu dieser Frage in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß nicht von dem Prozeßbevollmächtigten unterzeichnete Schriftstücke nicht berücksichtigt werden können, auch wenn sie als Bestandteile der Rechtsmittelschrift bezeichnet werden oder in dieser auf jene anderweit Bezug genommen ist; durch die Unterschrift allein werde die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftstücks übernommen; nur durch diese Unterschriftsleistung könne der Prozeßbevollmächtigte sich daher derartige, nicht von ihm verfaßte Schriftstücke voll zu eigen machen (RGZ. 117, S. 168; 145, S. 266; ebenso Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. S. 680; Stein-Jonas-Schönke, 18. Aufl. § 554 ZPO Anm. III 2; Wieczorek, § 554 Anm. B I b 2). Was das Reichsgericht damit für § 450 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und zum Vertretungszwang durch einen bei ihm zugelassenen Rechtsanwalt gesagt hat, gilt bei demselben rechtspolitischen Zweck der §§ 164 Abs. 2 Satz 2 und 166 SGG entsprechend für die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren.
Da die der Revisionsschrift beigefügte Stellungnahme von M... von der Revisionsklägerin bzw. ihrem Vertreter nicht unterzeichnet war und deshalb nicht berücksichtigt werden kann, die Revisionsschrift selbst die verletzte Rechtsnorm aber weder unmittelbar noch mittelbar hinreichend bestimmt angegeben hat, ist die Revision mangels einer ordnungsgemäßen Begründung unzulässig und war deshalb zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 2324810 |
MDR 1959, 341 |