Leitsatz (amtlich)
Wird ein Rentenversicherter, der sich beim ArbA als arbeitslos gemeldet hat, von diesem der Fürsorgebehörde zur Betreuung überwiesen, nach Ablauf einer nicht allzu langen, überschaubaren Zeit jedoch von der Fürsorgebehörde wieder an das ArbA zurücküberwiesen, so steht er, wenn er sowohl am Anfang wie am Ende dieser Zwischenzeit subjektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand, in der Regel auch während dieser Zwischenzeit dem Arbeitsmarkt subjektiv zur Verfügung, wenn er sich alsbald nach der Rücküberweisung wieder beim ArbA als arbeitslos meldet.
Normenkette
RVO § 1267 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Fassung: 1937-12-21
Verfahrensgang
LSG Hamburg (Entscheidung vom 19.09.1957) |
SG Hamburg (Entscheidung vom 24.05.1955) |
Tenor
1 . Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 19 . September 1957 , das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24 . Mai 1955 und der Bescheid der Beklagten vom 6 . Januar 1954 aufgehoben .
2 . Die Beklagte wird dem Grunde nach verurteilt , der Klägerin Invalidenrente für die Zeit vom 1 . Mai 1953 bis zum 31 . Dezember 1956 zu zahlen .
3 . Im Übrigen wird die Klage abgewiesen .
4 . Die Beklagte hat der Klägerin die dieser in allen Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 4/5 zu erstatten .
Von Rechts wegen .
Tatbestand
Die am 4 . Januar 1899 geborene Klägerin war von 1915 bis 1948 mit Unterbrechungen pflichtversichert beschäftigt und hat insgesamt 358 Beitragswochen in der Invalidenversicherung zurückgelegt . Anfang Juli 1948 meldete sie sich beim Arbeitsamt H ... als arbeitslos . Am 16 . Juli 1948 wurde sie untersucht ; es wurde festgestellt , daß sie einen erschöpften Eindruck mache , aber bei der nötigen Überwindung ihrer Wehleidigkeit noch Arbeiten als Reinmachefrau oder ähnliche leichte gewerbliche Arbeiten verrichten könne . Sie erhielt keine Arbeitslosenunterstützung , sondern wurde vom Arbeitsamt der Sozialbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Begründung zur weiteren Betreuung überwiesen , daß sie zur Zeit praktisch nicht zum Arbeitseinsatz herangezogen werden könne , weil sie bereits 49 Jahre alt und zudem auch noch einäugig sei . Die Sozialbehörde zahlte bis 1 . April 1950 Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge . Am 14 . Januar 1949 erklärte die Klägerin unter Vorlage eines Attestes ihres behandelnden Arztes , daß sie wegen Bronchitis nicht arbeitsfähig sei , daß sie aber keinen Antrag auf Invalidenrente stellen wolle , weil sie noch nicht invalide sei .
Mit Wirkung vom 1 . April 1950 überwies die Sozialbehörde die Klägerin an das Arbeitsamt H . zurück . Nachdem eine am 15 . Mai 1950 vom Arbeitsamtsarzt durchgeführte Untersuchung der Klägerin wiederum zu dem Ergebnis führte , daß sie noch als Reinmachefrau tätig sein könne , erhielt sie ab 1 . April 1950 Arbeitslosenfürsorgeunterstützung , die laufend bis zum 13 . Juli 1953 gezahlt wurde .
Am 18 . April 1953 stellte die Klägerin Antrag auf Invalidenrente . Die Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 6 . Januar 1954 mit der Begründung ab , die Klägerin sei zwar seit dem 1 . Mai 1953 invalide , die Anwartschaft sei jedoch erloschen , weil für das Jahr 1949 weder Beiträge noch Ersatzzeiten nachzuweisen seien . Auch die Halbdeckung sei nicht erreicht , da anstatt der hierfür notwendigen 962 Wochenbeiträge nur 358 Wochenbeiträge nachgewiesen seien .
Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wies das Sozialgericht Hamburg durch Urteil vom 24 . Mai . 1955 ab .
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Hamburg mit der Begründung ein , sie sei bereits seit 1948 invalide .
Die Beklagte erkannte den Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1 . Januar 1957 an .
Die Klägerin nahm dieses Teilanerkenntnis an und beantragte im übrigen ,
1 . das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24 . Mai 1955 und den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6 . Januar 1954 dahin abzuändern , daß die Beklagte verurteilt wird , ihr die Rente für die Zeit vom 1 . Mai 1953 bis zum 31 . Dezember 1956 zu zahlen ,
2 . die Beklagte zu verurteilen , ihr einen entsprechenden Bescheid zu erteilen .
Die Beklagte beantragte ,
die Berufung zurückzuweisen , soweit sie den Anspruch nicht anerkannt habe .
Das Landessozialgericht hob durch Urteil vom 19 . September 1957 das Urteil des Sozialgerichts auf und verurteilte die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids , der Klägerin über die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 1 . Mai 1953 bis zum 31 . Dezember 1956 einen Bescheid zu erteilen . Die Wartezeit sei erfüllt und die Anwartschaft nach § 4 Abs . 2 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes (SVAG) bis zum 31 . Dezember 1948 erhalten . Auch im Jahre 1949 sei die Anwartschaft erhalten , weil für mindestens 26 Wochenbeiträge Ersatzzeiten nach § 1267 Abs . 1 Nr . 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO) a . F . nachgewiesen seien . Die Klägerin habe während dieser Zeit als Arbeitslose Fürsorgeunterstützung erhalten ; denn sie sei arbeitslos , arbeitsfähig und arbeitswillig gewesen und habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden . Sie sei nur wegen ihres Alters von fast 50 Jahren auf Grund eines im Juli 1945 zwischen Arbeitsamt und Sozialbehörde getroffenen Abkommens , wonach über 50-jährige Frauen , welche nicht während der letzten drei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit wenigstens ein Jahr lang eine wesentliche Berufstätigkeit ausgeübt haben , der Sozialbehörde überwiesen werden sollten , von dieser betreut worden , weil praktisch kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe . Für die Jahre 1950 bis 1953 seien Ersatzzeiten von jeweils mindestens 26 Wochen nachgewiesen , weil die Klägerin , nachdem sie nach Kündigung dieses Abkommens von der Sozialbehörde am 1 . April 1950 wieder an das Arbeitsamt zurücküberwiesen worden sei , laufend Arbeitslosenfürsorgeunterstützung erhalten habe . Spätestens im Jahre 1953 , jedoch noch nicht im Jahre 1949 , sei die Klägerin invalide geworden . Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen .
Das Urteil wurde der Beklagten am 5 . November 1957 zugestellt . Sie legte mit Schriftsatz vom 25 . November 1957 , eingegangen am 28 . November 1957 , Revision ein und begründete diese , nachdem die Revisionsbegründungsfrist bis zum 5 . Februar 1958 verlängert worden war , mit Schriftsatz vom 7 . Januar 1958 , eingegangen am 9 . Januar 1958 .
Sie rügt die Verletzung des § 1267 Abs . 1 Nr . 5 Buchst . a RVO (a . F . ) . Die Klägerin sei in der Zeit von Juli 1948 bis 31 . März 1950 nicht arbeitslos im Sinne dieser Vorschrift gewesen , da sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden habe . Zudem falle sie nicht unter das Abkommen des Arbeitsamtes mit der Sozialbehörde , da sie im Jahre 1949 noch keine 50 Jahre alt gewesen sei und außerdem während der letzten drei Jahre vor Beginn der Arbeitslosigkeit laufend in Arbeit gestanden habe .
Sie beantragt ,
das Urteil des Landessozialgerichts vom 19 . September 1956 aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen .
Die Klägerin beantragt ,
die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen .
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend .
Entscheidungsgründe
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden . Da das Landessozialgericht sie zugelassen hat , ist sie auch statthaft . Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen somit nicht . Sie konnte jedoch nur zum Teil Erfolg haben .
Da die Beklagte den Anspruch der Klägerin für die Zeit nach dem 31 . Dezember 1956 anerkannt und die Klägerin dieses Teilanerkenntnis angenommen hat , ist der Rechtsstreit nach § 101 Abs . 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) insoweit in der Hauptsache erledigt .
Der Klägerin steht , wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat , ein Anspruch auf Rente aber auch für die Zeit vom 1 . Mai 1953 bis zum 31 . Dezember 1956 zu . Da die Klägerin nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts spätestens seit Antragstellung invalide ist und , wie auch die Beklagte nicht bezweifelt , die Wartezeit erfüllt ist , kam es nur noch darauf an , ob die Anwartschaft aus den entrichteten Beiträgen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls erhalten war . Da der Versicherungsfall nicht vor dem 1 . Januar 1949 eingetreten ist und bis zum 30 . November 1948 für die Zeit nach dem 31 . Dezember 1923 Beiträge entrichtet worden sind , war die Anwartschaft nach § 4 Abs . 2 SVAG aus allen bis zum 31 . Dezember 1948 entrichteten Beiträgen bis zu diesem Zeitpunkt erhalten . Nach § 1264 RVO a . F . mußte die Klägerin , da die Halbdeckung keinesfalls erreicht ist , für die Jahre 1949 bis 1952 einschließlich mindestens 26 Wochenbeiträge für jedes Jahr entrichten , um die Anwartschaft aufrechtzuerhalten . Da sie für das Jahr 1949 keine Beiträge entrichtet hat , auch andere Ersatzzeiten nicht in Betracht kommen , konnte die Anwartschaft , wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat , nur erhalten sein , wenn die Klägerin nach § 1267 Abs . 1 Nr . 5 Buchst . a RVO a . F . während dieses Jahres für mindestens 26 Wochen als Arbeitslose Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge erhalten hat . Unangefochten ist festgestellt , daß sie während dieses Jahres Fürsorgeunterstützung von der Sozialbehörde in H ... erhalten hat . Entscheidend ist also nur , ob sie diese "als Arbeitslose" in Sinne dieser Vorschrift erhalten hat . Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24 . April 1958 (BSG . 7 , 138) entschieden hat , ist - mangels einer eigenen Definition der RVO - für die Auslegung des Begriffs "Arbeitsloser" das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) heranzuziehen . Maßgebend ist hier die Verordnung Nr . 111 der Militärregierung über Arbeitslosenversicherung und Kurzarbeiterunterstützung (ArbBl . für die britische Zone 1947 S . 382) . Nicht jeder Fürsorgeempfänger soll durch § 1267 Abs . 1 Nr . 5 Buchst . a RVO a . F . begünstigt werden , sondern nur der in der Rentenversicherung Versicherte , der zum Kreis derjenigen Personen gehört , die durch abhängige Arbeit ihren Unterhalt zu erwerben pflegen , und der arbeitsfähig , arbeitswillig , aber unfreiwillig arbeitslos ist und nur wegen besonderer Umstände keine Arbeitslosenunterstützung erhält . Zum Begriff der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit gehört , daß der Versicherte subjektiv und objektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht . Die Klägerin gehört zum Kreis der rentenversicherten Personen , die ihren Unterhalt durch abhängige Arbeit zu erwerben pflegen . Wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat , war die Klägerin im Jahre 1949 auch arbeitsfähig im Sinne des AVAVG , d . h . in der Lage , das gesetzliche Lohndrittel auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verdienen . Ebenfalls ist unangefochten festgestellt , daß die Klägerin während dieser Zeit auch unfreiwillig ohne Arbeit war . Es kam also vor allem noch darauf an , ob sie während dieser Zeit dem Arbeitsmarkt subjektiv und objektiv zur Verfügung gestanden hat . Zu Recht hat das Landessozialgericht dies bejaht . Der Nachweis , daß ein Versicherter dem Arbeitsmarkt subjektiv zur Verfügung steht , d . h . daß er willens ist , Arbeit aufzunehmen , wird in der Regel durch Meldung beim Arbeitsamt erbracht , kann aber , wie der erkennende Senat bereits in dem o . a . Urteil entschieden hat , im Rahmen des § 1267 Abs . 1 Nr . 5 Buchst . a RVO a . F . auch als erbracht angesehen werden , wenn der Versicherte sich selbst um einen neuen Arbeitsplatz bemüht . Im vorliegenden Fall ist der erforderliche Nachweis allerdings unmittelbar nicht zu erbringen . Es gilt aber auch hier , wie sonst im Prozeßrecht , der Grundsatz vom Beweis des ersten Anscheins . Der Beweis ist danach in geeigneten Fällen auch dann als erbracht anzusehen , wenn nach allgemeiner Erfahrung aus einer Tatsache auf das Vorliegen einer anderen Tatsache zu schließen ist , wenn nicht die Besonderheiten des Einzelfalles diesen Schluß ausnahmsweise nicht zulassen . Unter Anwendung dieses Grundsatzes muß aus dem Umstand , daß die Klägerin sich , nachdem sie im Juli 1948 arbeitslos wurde , bei dem Arbeitsamt gemeldet hat , die weitere Meldung nur deshalb unterließ , weil sie vom Arbeitsamt der Sozialbehörde überwiesen wurde , sich aber am 1 . April 1950 unmittelbar nach der Rücküberweisung an das Arbeitsamt dort wieder laufend meldete und sie sowohl zu Beginn wie auch am Ende dieser Zwischenzeit dem Arbeitsmarkt subjektiv zur Verfügung stand , der Schluß gezogen werden , daß sie auch während dieser Zwischenzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat . Durch ihre Meldung im Juni 1948 hat sie kundgetan , daß sie eine neue Arbeit suchte . Wenn das Arbeitsamt sie dann , obwohl sie auch arbeitsfähig und arbeitswillig war und dem Arbeitsmarkt subjektiv und objektiv zur Verfügung stand , wegen ihrer beschränkten Vermittlungsfähigkeit der Sozialbehörde überwies , so hatte sie keine Veranlassung , sich weiter beim Arbeitsamt zu melden . Es kann nur der Schluß gezogen werden , daß sich an ihrer Bereitwilligkeit , Arbeit aufzunehmen , wenn ihr eine Arbeitsgelegenheit geboten würde , nichts geändert hat . Hierbei kann es dahingestellt bleiben , ob das Arbeitsamt diese Überweisung auf Grund des zwischen ihm und der Sozialbehörde abgeschlossenen Abkommens vorgenommen hat ; auch wenn dies nicht der Fall wäre , bestünde kein Anlaß zu einer anderen Beurteilung . Da die Klägerin sich unmittelbar nach ihrer Rücküberweisung an das Arbeitsamt dort wieder als arbeitslos gemeldet hat , muß darüber hinaus geschlossen werden , daß sich an ihrer Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme auch in der gesamten Zwischenzeit nichts geändert hat . Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall , wo es sich um eine nicht allzu lange , überschaubare Zeit handelt . Besondere Umstände , die hier ausnahmsweise eine Anwendung des Grundsatzes vom Beweis des ersten Anscheins ausschließen könnten , sind nicht ersichtlich . Wenn die Klägerin auch in der Zwischenzeit erklärt hat, sie sei nicht arbeitsfähig , so wollte sie damit nur auf ihren derzeitigen , vorübergehenden Krankheitszustand verweisen , da sie ausdrücklich betont hat , daß sie nicht invalide sei und keinen Invalidenrentenantrag stellen wolle . Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat , stand die Klägerin auch objektiv dem Arbeitsmarkt zur Verfügung , da keine einer Arbeitsaufnahme entgegenstehenden Umstände ersichtlich sind . Auch war sie arbeitswillig im Sinne des AVAVG , da nicht festgestellt ist , daß sie eine ihr angebotene Arbeit abgelehnt hätte . Es bestehen nach alledem keine Bedenken , daß die Klägerin während des Jahres 1949 die Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge als Arbeitslose im Sinne des § 1267 Abs . 1 Nr . 5 Buchst . a RVO a . F . bezogen hat .
Da die Klägerin vom 1 . April 1950 bis zum 13 . Juli 1953 vom Arbeitsamt Arbeitslosenfürsorgeunterstützung erhalten hat , ist die Anwartschaft auch für diese Zeit , d . h . also auf jeden Fall bis zum Eintritt des Versicherungsfalles , nach § 1267 Abs . 1 Nr . 5 Buchst . a (erste Alternative) RVO a . F . erhalten .
Insoweit konnte dem Berufungsgericht gefolgt werden . Es irrt jedoch , wenn es die Beklagte für verpflichtet hält , der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren . Dieser steht vielmehr nur ein Anspruch auf Invalidenrente zu . Aus diesem Grunde mußte das angefochtene Urteil aufgehoben werden . Der erkennende Senat konnte jedoch abschließend entscheiden . Der Rechtsstreit schwebte beim Inkrafttreten des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit , so daß Art . 2 § 6 a . a.O . nach Art . 2 § 44 a . a . O . nicht zur Anwendung kommt . Entscheidend war also , ob die Klägerin invalide ist . Da das Berufungsgericht dies unangefochten festgestellt hat , war die Beklagte zur Zahlung der Invalidenrente zu verurteilen .
Der Anspruch ist nicht erst durch das ArVNG begründet worden und der Rentenantrag ist vor dem Inkrafttreten des ArVNG gestellt , so daß die Rente nach § 25 Abs . 1 Satz 2 ArVNG "spätestens" mit dem 1 . Januar 1957 beginnt . Da hiernach aber keine Regelung getroffen ist , zu welchem genauen Zeitpunkt die Rente vor dem 1 . Januar 1957 beginnt , gilt insoweit § 1286 RVO a . F . Nach Abs . 1 dieser Vorschrift beginnt die Rente mit dem Ersten des auf den Rentenantrag folgenden Monats , d . h . mit dem 1 . Mai 1953 .
Der in der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz gestellte Sachantrag der Klägerin , der auf "Gewährung von Rente" lautete , muß dahin ausgelegt werden , daß sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrte . Wenn sie auch ursprünglich nur an die Gewährung von Invalidenrente gedacht hat , so muß doch angenommen werden , daß sie , nachdem die Beklagte - irrigerweise - für die Zeit nach dem 31 . Dezember 1956 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anerkannte , seit diesem Zeitpunkt auch für die vorhergehende Zeit Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrte . Insoweit damit mehr als die Gewährung der Invalidenrente beantragt wird , mußte die Klage abgewiesen werden .
Der Klageantrag zu 1) ist unzweifelhaft als Leistungsantrag und nicht als Antrag auf Verurteilung zum Erlaß eines Bescheides aufzufassen , da die Klägerin erst mit ihrem Antrag zu 2) ausdrücklich einen Antrag auf Verurteilung zum Erlaß eines Bescheides stellt . Der Antrag zu 2) ist jedoch unzulässig , da ein Anspruch auf Erlaß eines Bescheides in diesen Fällen schon deshalb niemals bestehen kann , weil er nach Verurteilung zur Leistung stets unbegründet ist . Die Beklagte mußte daher , was das Berufungsgericht verkannt hat , zur Leistung dem Grunde nach verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen werden .
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes .
Fundstellen