Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsregelung in AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2. Unterhaltsgeld. Dynamisierung. Zulässigkeit der Leistungsklage. Bestandskraft von Verwaltungsakten. Verfassungsmäßigkeit des AFGHStruktG
Orientierungssatz
Übergangsregelung in AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 - Unterhaltsgeld - Dynamisierung - Zulässigkeit der Leistungsklage - Bestandskraft von Verwaltungsakten - Verfassungsmäßigkeit des AFGHStruktG:
1. Nach der Übergangsregelung in AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 steht den Beziehern laufender Unterhaltsgeld-Leistungen weiterhin nur der ihnen am 1975-12-31 zustehende Leistungssatz zu, allerdings (nur) solange, bis er von einem höheren Unterhaltsgeldsatz nach später geltenden Rechtsvorschriften "überholt" wird.
2. Eine Dynamisierung des am 1975-12-31 zustehenden Unterhaltsgeld-Leistungssatzes gemäß AFG § 112a findet nach diesem Zeitpunkt nicht statt.
3. Unterhaltsgeld nach AFG § 44 Abs 2 nimmt auch nach der Änderung des AFG durch das AFGHStruktG an der Dynamisierung gemäß AFG § 112a teil.
4. AFG § 151 Abs 1 findet auch bei Änderungen von Voraussetzungen des Leistungsanspruchs durch gesetzliche Regelung Anwendung.
5. Eine Leistungsklage nach SGG § 54 Abs 4 ist unzulässig, wenn das Klagebegehren mit der Anfechtung eines Aufhebungsbescheides nach SGG § 54 Abs 1 vollinhaltlich erreicht wird.
6. Der SGG § 77 sichert den Bestand bindender Verwaltungsakte nur soweit, als durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Bereich des AFG enthält aber AFG § 151 Abs 1 eine solche - abweichende - gesetzliche Bestimmung. Er wird ergänzt durch die Regelung in AFG § 152 , wodurch der Vertrauensschutz in die Bestandskraft von Verwaltungsakten hier auf bestimmte Fälle der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen beschränkt ist (vgl Urteile des BSG vom 1974-08-07 7 RAr 30/73 = BSGE 38, 63, 68 und vom 1976-03-25 12/7 RAr 135/74 = BSGE 41, 260, 261 ).
7. Die Regelungen des AFGHStruktG über die Herabsetzung des Unterhaltsgelds verstoßen nicht gegen GG Art 12 Abs 1 , Art 14 Abs 1, Art 20 Abs 1 und 3).
Normenkette
GG Art 14 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 20 Abs 1 Fassung: 1949-05-23; GG Art 20 Abs 3 Fassung: 1949-05-23; GG Art 12 Abs 1 Fassung: 1968-06-24; AFGHStruktG Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 Fassung: 1975-12-18; AFG § 44 Abs 2 Fassung: 1975-12-18, § 112 Fassung: 1975-12-18, § 112a Fassung: 1974-12-21, § 151 Abs 1 Fassung: 1969-06-25, § 152 Abs 1 Fassung: 1969-06-25; SGG § 54 Abs 1 Fassung: 1953-09-03, § 54 Abs 4 Fassung: 1953-09-03, § 77 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 15.11.1977; Aktenzeichen L 7 Ar 164/77) |
SG Oldenburg (Entscheidung vom 16.05.1977; Aktenzeichen S 4 Ar 131/76) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. November 1977 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger, der ledig ist, begehrt für die Zeit ab 1. April 1976 ein höheres Unterhaltsgeld (Uhg). Er besuchte vom 1. April 1975 bis 15. März 1977 die Fachschule Wirtschaft in G mit dem Ziel, staatlich geprüfter Betriebswirt zu werden. Auf seinen Antrag bewilligte ihm das Arbeitsamt O mit Bescheid vom 12. Mai 1975 Uhg, und zwar 214,80 DM wöchentlich für die Zeit vom 1. April 1975 bis 31. März 1976 und in Höhe von 234,- DM wöchentlich für die Zeit ab 1. April 1976. Die Beklagte zahlte jedoch auch ab 1. April 1976 lediglich den vorher gewährten Betrag von 214,80 DM wöchentlich.
Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 1976 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Bewilligungsbescheid vom 12. Mai 1975 gemäß § 151 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) teilweise aufgehoben worden sei, da nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18.12.1975 (BGBl I 3113) die Voraussetzungen für die angekündigte Zahlung in Höhe von 234,- DM wöchentlich weggefallen seien. Nach der Übergangsregelung des Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG sei der bisherige Uhg-Betrag weiterzuzahlen, da dieser höher sei als der dem Kläger nach der neuen Leistungsverordnung zustehende Teilbetrag.
Zwischenzeitlich hatte das Arbeitsamt dem Kläger, dessen Anspruch auf Uhg seit dem 5. März 1976 geruht hatte, mit Bescheid vom 24. März 1976 das Uhg in Höhe von 214,80 DM wöchentlich ab 15. März 1976 wieder bewilligt. Dieser Bescheid, gegen den der Kläger Widerspruch erhoben hatte, ist weder in dem Widerspruchsbescheid noch von den Vorinstanzen berücksichtigt worden.
Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. April 1976 erhobene Klage ist mit Urteil vom 16. Mai 1977 vom Sozialgericht (SG) Oldenburg abgewiesen worden. Die zugelassene Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen durch Urteil vom 15. November 1977 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bewilligungsbescheid sei gemäß § 151 Abs 1 AFG zu Recht teilweise aufgehoben worden, da die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Uhg auf 234,- DM ab 1. April 1976 nicht mehr vorgelegen hätten. Nach § 44 Abs 2 AFG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung habe das Uhg 90% des maßgeblichen Arbeitsentgelts betragen. Durch das HStruktG-AFG sei § 44 Abs 2 AFG ab 1. Januar 1976 dahingehend geändert worden, daß das Uhg nur noch 80 bzw 58% betrage. Nach der Übergangsregelung des Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG bleibe jedoch bei bereits laufenden Bildungsmaßnahmen der bisherige Leistungssatz maßgebend, wenn der Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1976 für den Kläger trotz der gemäß § 112a AFG ab 1. April 1976 vorgenommenen Dynamisierung des Arbeitsentgelts niedriger gewesen sei als der am 31. Dezember 1975 geltende Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1975, habe dem Kläger ab 1. April 1976 kein höherer Betrag als der Betrag von 214,80 DM wöchentlich zugestanden. Es könne offenbleiben, ob schon in der Weiterzahlung nur des bisherigen Teilbetrages ab 1. April 1976 ein den Bewilligungsbescheid abändernder Verwaltungsakt zu sehen sei oder nicht. Etwaige formale Mängel seien jedenfalls durch den Widerspruchsbescheid geheilt worden. Der Vertrauensschutz in die Bestandskraft von Verwaltungsakten werde im übrigen im Bereich des AFG außer in den in § 152 AFG enthaltenen Fällen nicht berücksichtigt.
Durch die Weiterzahlung des gleichen Zahlbetrages aufgrund der Vorschriften des HStruktG-AFG liege auch kein Verfassungsverstoß vor.
Art 14 Grundgesetz (GG), unter dessen Schutz auch öffentlich-rechtlich begründete Rechtspositionen fallen könnten, sei nicht verletzt. Unter Art 14 GG fielen im Bereich der Versorgungs- und Versicherungsleistungen Rechtspositionen nur, wenn diese nicht ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhten, sondern auf eigene Leistungen des Betroffenen zurückzuführen seien. Nach § 42 AFG in der bis zum 31. Dezember 1975 geltenden Fassung seien aber auch Personen gefördert worden, die noch keine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hätten, eine solche vielmehr erst ausüben wollten. Aus diesem Grunde könne die Neuregelung des HStruktG-AFG nicht in das Eigentumsrecht des Klägers eingegriffen haben. Davon abgesehen habe der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsermessens gehandelt und die Substanz des Eigentumsrechts nicht angetastet, da er keine Kürzung des Uhg, sondern lediglich ein Einfrieren auf den bisherigen Stand angeordnet habe.
Auch das Rechts- und Sozialstaatsprinzip ( Art 20 GG ) sei nicht verletzt. Die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes hätten auch für Gesetze mit unechter Rückwirkung, wie das vorliegende Gesetz, Geltung. Ein Vertrauensschutz werde jedoch nicht uneingeschränkt gewährt. Vielmehr müsse das Interesse des einzelnen am Fortbestand des bisherigen Zustandes und das Ausmaß des Vertrauensschadens mit der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit verglichen und gegeneinander abgewogen werden. Der Kläger habe das Uhg in der bisherigen Höhe weiter erhalten, lediglich sei eine angekündigte Erhöhung unterblieben. Dem stehe das Interesse der Allgemeinheit an einer Sanierung der Staatsfinanzen gegenüber. Wenn der Gesetzgeber dem letzteren Ziel den Vorrang eingeräumt habe, so liege das im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit.
Der Gesetzgeber habe auch das Sozialstaatprinzip beachtet, da aufgrund der Besitzstandsregelung des Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG beim Kläger keine unerträgliche Härte eingetreten sei.
Auch das Grundrecht der freien Berufswahl ( Art 12 Abs 1 GG ) sei nicht berührt. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, jegliche berufliche Bildung zu fördern. Erst recht könne sich aus Art 12 GG kein Recht des Klägers auf eine bestimmte Förderungshöhe ergeben.
Schließlich sei auch nicht ersichtlich, weshalb der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verletzt sein solle. Der Kläger könne insbesondere nicht mit einem Beamten im Vorbereitungsdienst verglichen werden.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, daß ein Aufhebungsbescheid gemäß § 151 Abs 1 AFG überhaupt nicht ergangen sei. Die Feststellungen des LSG verstießen gegen die §§ 77 , 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei unanfechtbar geworden. Durch diesen Bescheid sei dem Kläger rechtsverbindlich ab 1. April 1976 ein wöchentliches Uhg in Höhe von 234,- DM bewilligt worden. Die schlichte Weiterzahlung des Betrages von 214,80 DM nach dem 1. April 1976 stelle keinen aufhebenden Verwaltungsakt, sondern lediglich eine sogenannte schlichte Verwaltungsäußerung in Form einer verminderten Zahlung dar. Mangels eines Verwaltungsaktes hätten etwaige Formfehler auch nicht durch den Widerspruchsbescheid geheilt werden können.
Hinsichtlich des Verstoßes des HStruktG-AFG gegen das GG habe das LSG keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Das LSG habe den Schutz der Rechtsposition des Klägers durch Art 14 GG mit der Begründung verneint, daß nach § 42 AFG in der vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG geltenden Fassung auch Personen gefördert würden, die vor der Förderung nicht beitragspflichtig beschäftigt gewesen seien. Das LSG habe jedoch nicht geprüft, ob der Kläger vor der Fortbildungsmaßnahme beitragspflichtig gearbeitet habe. Wäre dies der Fall, so läge ein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers vor. Insoweit werde die Verletzung des § 103 SGG gerügt.
Die weiteren Ausführungen des LSG, wonach das Uhg des Klägers lediglich eingefroren worden sei, gingen ebenfalls fehl. Durch die Gesetzesänderung sei dem Kläger nämlich eine bereits erworbene Rechtsposition wieder entzogen worden.
Die gleichen Einwände seien gegenüber den Ausführungen des LSG zum Umfang des Vertrauensschutzes zu erheben. Der § 77 SGG sei nicht ausreichend beachtet worden. Dies gelte im übrigen auch gegenüber den Ausführungen des LSG zu Art 12 GG.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. November 1977, das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 16. Mai 1977 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26. April 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 1. April 1976 bis 15. März 1977 ein wöchentliches Unterhaltsgeld in Höhe von 234,- DM zu zahlen,
hilfsweise,
die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt ( § 124 Abs 2 SGG ).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat zutreffend die Entscheidung des SG bestätigt, daß der angefochtene Widerspruchsbescheid materiell-rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Bei der von dem Kläger erhobenen Klage handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 4 SGG . Vor einer Entscheidung in der Sache ist zunächst von Amts wegen über die Zulässigkeit dieser Klagen zu entscheiden.
Die Leistungsklage ist unzulässig. Der Kläger kann sein Ziel bereits mit der Anfechtungsklage erreichen, so daß für eine Leistungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die mit der Anfechtungsklage begehrte Aufhebung des angefochtenen Bescheides hätte ohne weiteres zur Folge, daß der Bewilligungsbescheid vom 12. Mai 1975 in seiner ursprünglichen Fassung vollinhaltlich wiederhergestellt würde und die Beklagte hieraus zur Leistung des Uhg in Höhe von 234,- DM wöchentlich für die Zeit vom 1. April 1976 bis 15. März 1977 verpflichtet wäre. Da es dem Kläger nur hierum geht, besteht für eine Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG kein Raum (vgl BSG SozR Nr 7 zu § 123 SGG).
Dem steht nicht entgegen, daß in dem Bescheid vom 24.März 1976 das Uhg wieder in Höhe von 214,80 DM ab 15. März 1976 - also auch für die Zeit ab 1. April 1976 - bewilligt worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Senat diesen Bescheid im Hinblick auf § 163 SGG berücksichtigen kann. Das LSG ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß er nicht existiert. Entsprechende Verfahrensrügen liegen nicht vor. Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß dieser Bescheid in das Verfahren einzubeziehen ist, könnte der Kläger sein Klageziel mit einer teilweisen Anfechtung des Bescheides erreichen, indem er seine Abänderung beantragt, soweit er für die Zeit ab 1. April 1976 von der Leistungsbewilligung in dem Bescheid vom 12. Mai 1975 abweicht. Insoweit enthält der Bescheid vom 24. März 1976 inzidenter eine Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 1975.
Die Anfechtungsklage ist zulässig, und zwar auch dann, wenn mit dem LSG davon auszugehen ist, daß dem Widerspruchsbescheid vom 26. April 1976 kein formeller Verwaltungsakt, über den er zu entscheiden hatte, vorausgegangen ist. Die Klage richtet sich dann insoweit allein gegen den Widerspruchsbescheid. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, durch den der Kläger beschwert ist (vgl Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1965 - 7 RAr 16/65 - in Breithaupt 1966 S.538). Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden hat, geht es nicht an, dem Kläger wegen eines Fehlers der Verwaltung den Rechtsschutz zu verweigern, auf den er nach Art 19 Abs 4 GG Anspruch hat. Solange der Widerspruchsbescheid nicht an einem so wesentlichen und eindeutig erkennbaren Mangel leidet, daß er als nichtig angesehen werden muß, kann ihm nicht entgegen gehalten werden, es fehle an dem gemäß § 78 Abs 1 SGG erforderlichen Vorverfahren. Zwar wäre er fehlerhaft, weil er erstmals eine Entscheidung über die Höhe des dem Kläger bisher bewilligten Anspruchs getroffen hat und diese Entscheidung der Verwaltungsstelle und nicht der Widerspruchsstelle zugestanden hätte. Indessen ist anerkannt, daß der Widerspruchsbescheid deswegen nicht zwangsläufig aufzuheben ist, weil es sich hierbei um eine funktionale Unzuständigkeit handelt. Diese begründet keinen besonders schwerwiegenden Fehler, der bei besonderer Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist ( BSGE 24, 164 ). Das wäre hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Stelle, die zum Erlaß des Verwaltungsakts befugt ist und die Widerspruchsstelle nur einer Behörde angehören.
Der Widerspruchsbescheid ist in diesem Falle, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht schon deshalb aufzuheben, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrens zustande gekommen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG berechtigt die Verletzung solcher Vorschriften die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit jedenfalls dann, wenn der Verwaltungsakt nicht schlechthin nichtig ist und das Verfahren keine Ermessensfragen betrifft, nicht schon allein und ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Bescheides zu dessen Aufhebung (vgl BSG 42, 268, 271 mwN). Der Widerspruchsbescheid ist, wie bereits ausgeführt wurde, nicht nichtig und betrifft auch keine Ermessensentscheidung. Streitig ist die Höhe des Uhg des Klägers. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsanspruch gemäß § 44 Abs 2 AFG .
Das Aufhebungsbegehren des Klägers ist trotz der Mängel des Verwaltungsverfahrens nicht begründet, denn die Beklagte war zu der erfolgten Abänderung (teilweisen Aufhebung) ihres Bewilligungsbescheides vom 12. Mai 1975 gemäß § 151 Abs 1 AFG berechtigt. Nach dieser Vorschrift werden Entscheidungen der Beklagten, durch die Leistungen nach dem AFG bewilligt worden sind, insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
Bei Erlaß des Bescheides vom 12. Mai 1975 haben die Voraussetzungen für die Bewilligung von Uhg in Höhe von 234,- DM ab 1. April 1976 allerdings vorgelegen. Bei dem vom Kläger ab 1. April 1975 besuchten Lehrgang mit dem Ziel der Ausbildung zum staatlich geprüften Betriebswirt handelte es sich für ihn um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung iS von § 41 Abs 1 AFG ; denn seine Teilnahme hieran sollte ihm eine Erweiterung seines Wissens und damit einen beruflichen Aufstieg gegenüber der von ihm zuvor erlernten und ausgeübten Tätigkeit (eines Fotokaufmanns) ermöglichen. Aus den der Entscheidung des LSG zugrundeliegenden Feststellungen ergibt sich, daß die Voraussetzungen für eine Förderung der Teilnahme des Klägers hieran gegeben waren, insbesondere nach § 44 AFG idF von Art 27 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG) vom 21. Dezember 1974 (BGBl I 3656).
Nach dieser Vorschrift ( § 44 AFG idF des EG-EStRG) war die Beklagte insbesondere dazu berechtigt, dem Kläger für die Zeit ab 1. April 1976 ein höheres wöchentliches Uhg, nämlich in Höhe von 234,- DM zu bewilligen; denn auch nach der Neuregelung des § 44 Abs 2 AFG durch das EG-EStRG war das Uhg von Leistungsbeziehern nach Maßgabe des § 112a AFG anzuheben. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) in das AFG eingefügt. Damit sollte eine regelmäßige Anpassung des Arbeitslosengeldes (Alg) an die Lohnentwicklung gewährleistet sein (Dynamisierung). Ihre Anwendung auch für das Uhg wurde dadurch verdeutlicht, daß das RehaAnglG die Aufnahme des § 112 a AFG in die Reihe der in § 44 Abs 2 AFG bezeichneten Bezugsvorschriften vorsah, die für das Uhg gelten sollten. Dafür entfiel gleichzeitig die zuvor in § 44 Abs 2 AFG selbst vorgesehene Regelung über die Erhöhung des Uhg in bestimmten zeitlichen Abständen. Die Neufassung des § 44 Abs 2 AFG durch das EG-EStRG, die zunächst für den streitigen Anspruch des Klägers maßgebend ist, enthält zwar nicht mehr den ausdrücklichen Hinweis auf die entsprechende Anwendbarkeit des § 112 a AFG . Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß das Uhg seitdem von der Dynamisierung gemäß § 112 a AFG ausgeschlossen ist. Allerdings enthält die Begründung des Regierungsentwurfs eines EG-EStRG zu der Änderung des § 44 Abs 2 AFG Ausführungen, die zu der Annahme verleiten könnten, der Gesetzgeber habe eine Staffelung des Uhg je nach der Dauer der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme vollständig aufgeben wollen (vgl BT-Drucks 7/2722 S 32 - Begründung zu Nr 1, Buchst a, Ziff 2). Dort heißt es nämlich: "Die geltende Regelung über die unterschiedliche Höhe des Unterhaltsgeldes je nach der Dauer des Leistungsbezuges sollte einen Anreiz für die Teilnahme an länger dauernden Maßnahmen schaffen. Wie jedoch die Praxis zeigt, spielt die gestaffelte Dauer bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer kurzfristigen oder langfristigen Maßnahme keine beachtenswerte Rolle. Sie sollte auch nicht von der Höhe des zu zahlenden Unterhaltsgeldes, sondern allein davon abhängen, welche Maßnahme für den Teilnehmer am besten geeignet ist."
Das entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Die oa Regierungsbegründung läßt Zweifel daran aufkommen, von welcher "geltenden Regelung" sie ausgegangen ist. Ihre Formulierung deutet darauf hin, daß sie den Gesetzestext des § 44 Abs 2 Satz 2 AFG idF des Ersten Änderungsgesetzes zum AFG vom 22. Dezember 1969 (BGBl I 2360) vor Augen hatte; denn dort war die Staffelung des Uhg der Höhe nach je nach Dauer der Maßnahmenteilnahme eingeführt worden; sie galt bis zum Inkrafttreten des RehaAnglG. Daß die oa Begründung nicht die Einfügung des § 112 a AFG in § 44 Abs 2 Satz 2 AFG durch das RehaAnglG gemeint haben kann, ergibt sich auch aus der Formulierung in der oa Begründung, die Praxis habe gezeigt, daß die gestaffelte Dauer für die Entscheidung über die Teilnahme an einer kurzfristigen oder langfristigen Maßnahme keine beachtenswerte Rolle gespielt habe. Die Einfügung des § 112 a in § 44 Abs 2 Satz 2 AFG durch das RehaAnglG war erst am 1. Oktober 1974 erfolgt ( § 45 Abs 1 RehaAnglG ). Seine Herausnahme aus dem Text des § 44 Abs 2 AFG durch das EG-EStRG erfolgte bereits am 1. Januar 1975 ( Art 50 EG-EStRG ). In dieser kurzen Zeit und erst recht bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des unter dem 31. Oktober 1974 ausgefertigten Regierungsentwurfs des EG-EStRG - längstens also innerhalb eines Monats - konnte "die Praxis" aber nicht einen Anhalt dafür hergeben, daß die eben erst ausdrücklich eingeführte Anwendung des § 112 a AFG auf das Uhg keine "beachtenswerte" Rolle spielte. Infolgedessen kann dieser Begründung nicht der Sinn beigelegt werden, die Neufassung des § 44 Abs 2 AFG durch das EG-EStRG habe die Anwendbarkeit des § 112 a AFG auf das Uhg ausschließen sollen.
Seine Weitergeltung für das Uhg ergibt sich im übrigen aus § 44 Abs 7 AFG . Danach gelten die Vorschriften des Vierten Abschnittes über das Alg entsprechend, soweit die Besonderheiten des Uhg nicht entgegenstehen. Hinsichtlich der schon geschilderten Zweckbestimmung des § 112 a AFG enthält das Uhg insoweit aber keine Besonderheiten gegenüber dem Alg; denn es ist wie jenes zur Unterhaltssicherung bestimmt und rechtfertigt deshalb ebenfalls seine Anpassung an die Lohnentwicklung. Im übrigen verweist § 44 Abs 2 AFG idF des EG-EStRG als Bemessungsmaßstab auf das Arbeitsentgelt iS von § 112 AFG . Dieses wiederum ist im gegebenen Falle jedoch auch ein nach § 112 a AFG erhöhtes Arbeitsentgelt. Die Beklagte ist deshalb zu Recht von Anfang an davon ausgegangen, daß das Uhg auch nach der Gesetzesänderung durch das EG-EStRG (weiterhin) nach § 112 a AFG zu dynamisieren ist (vgl Runderlaß der Beklagten Nr 76/75.4.1.2.8 vom 19.Dezember 1974 - Dienstblatt der Beklagten, Ausgabe A, Nr 10/1975 vom 20. Februar 1975). Ihre Praxis entspricht offensichtlich der Auffassung des für den Regierungsentwurf eines EG-EStRG federführenden Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. In den von ihm erlassenen AFG-Leistungsverordnungen 1977 (vom 17. Dezember 1976 - BGBl I 3590), 1978 (vom 19. Dezember 1977 - BGBl I 2772) und 1979 (vom 20. Dezember 1978 - BGBl I 2037) legt er zu Grunde (jeweils in § 2), daß § 112 a AFG auf das Uhg anwendbar ist.
Die im Bewilligungsbescheid vom 12. Mai 1975 zugesagte Erhöhung des wöchentlichen Uhg-Satzes von 214,80 DM auf 234,- DM ab 1. April 1976 entspricht demgemäß der im Mai 1975 geltenden Rechtslage ( §§ 44 Abs 2, 112 , 112 a AFG idF des EG-EStRG, AFG-Leistungsverordnung 1975 vom 2. Januar 1975 - BGBl I 113).
Diese Rechtslage änderte sich jedoch durch die Regelungen des HStruktG-AFG mit Wirkung ab 1. Januar 1976. Das Uhg beträgt seitdem nicht mehr 90 vH, sondern nur noch 80 vH, in bestimmten Fällen 58 vH, des um pauschalierte gesetzliche Abzüge verminderten Arbeitsentgelts iS von § 112 AFG . Daraus würde sich für den Kläger ab 1. April 1976 ein niedrigerer Uhg-Wochensatz ergeben, der 203,40 DM beträgt ( §§ 44 Abs 2, 111 , 112 AFG iVm der AFG-Leistungsverordnung 1976 vom 2. Januar 1976 - BGBl I 17).
Die Beklagte mußte diese Rechtsänderung nach § 151 Abs 1 AFG berücksichtigen; denn zu den Voraussetzungen für Leistungen in diesem Sinne gehören alle Umstände, die den Anspruch darauf berühren. Es sind dies im Grunde genommen stets nur rechtliche Voraussetzungen; denn auch tatsächliche Veränderungen der für die Leistungsgewährung maßgeblichen Umstände wirken sich auf den Leistungsanspruch nur aus, wenn sie von Rechts wegen hierauf Einfluß haben. Umfaßt der Begriff der Leistungsvoraussetzungen in § 151 Abs 1 AFG sonach alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach (vgl Schönefelder-Kranz-Wanka, Kommentar zum AFG, RdNr 7 zu § 151; Hennig-Kühl-Heuer, Kommentar zum AFG, Anm 6 zu § 151), so ist hier auch der Wegfall von Anspruchsvoraussetzungen als Folge gesetzlicher Änderungen grundsätzlich zu beachten (in diesem Sinne schon BSG SozR 4460 § 24 AFuU Nr 2; SozR 4100 § 151 Nr 3). Das entspricht im übrigen der Rechtsprechung zu anderen vergleichbaren Regelungen (vgl zB BSG 10, 202, 203 zu § 62 BVG; BSGE 28, 227, 228 zu § 622 RVO).
Demgegenüber kann sich der Kläger nicht auf die Bestandskraft von Verwaltungsakten nach § 77 SGG oder auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Der § 77 SGG sichert den Bestand bindender Verwaltungsakte nur soweit, als durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Bereich des AFG enthält aber § 151 Abs 1 AFG eine solche - abweichende - gesetzliche Bestimmung. Er wird ergänzt durch die Regelungen in § 152 AFG , wodurch der Vertrauensschutz in die Bestandskraft von Verwaltungsakten hier auf bestimmte Fälle der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen beschränkt ist (vgl BSGE 38, 63, 68 = SozR 4100 § 151 Nr 1 und BSGE 41, 260, 261 = SozR 4100 § 151 Nr 3). Im übrigen hat der Gesetzgeber dem Vertrauensschutz des Klägers bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, daß er ihm in der Übergangsbestimmung des Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG den Bestand des ihm vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG am 1. Januar 1976 zustehenden Uhg-Wochensatzes sicherte. Nach dieser Vorschrift ist der Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1975 (weiterhin) maßgebend, wenn der Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1976 für einen bereits im Uhg-Leistungsbezug stehenden Antragsteller niedriger wäre, als der diesem Antragsteller am 31. Dezember 1975 zustehende Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1975. Das bedeutet für den Kläger, daß ihm nach der Leistungsverordnung 1976 nur ein Uhg-Wochensatz in Höhe von 203,40 DM zugestanden hätte, der sich also auch bei Dynamisierung gemäß § 112a AFG am 1. April 1976 nicht über den 1975 bewilligten Satz von 214,40 DM hinaus erhöht hätte. Auch nach der Leistungsverordnung 1977 ( BGBl I 1976 3590 ), die am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist, hätte dem Kläger nur ein Uhg-Wochensatz von 203,40 DM zugestanden.
Dem Kläger steht vom 1. April 1976 bis 15. März 1977 auch nicht deshalb ein höherer Uhg-Wochensatz zu, weil das ihm im Bescheid vom 12. Mai 1975 bewilligte Uhg vom 1. April 1976 an gemäß § 112a AFG auf der Grundlage der Leistungsverordnung 1975 zu erhöhen (dynamisieren) wäre; denn die Leistungsverordnung 1975 galt nach ihrem § 1 nur für das Jahr 1975. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art 1 § 2 HStruktG-AFG . Der Senat versteht diese Übergangsvorschrift dahin, daß sie den Ende 1975 bereits im Leistungsbezug stehenden Uhg-Bezieher vor einer durch eine gesetzliche Änderung im HStruktG-AFG erfolgten Herabsetzung seines Uhg schützen sollte. Dies kommt im Wortlaut der genannten Übergangsregelung zum Ausdruck. Nach Art 1 § 2 Abs 1 HStruktG-AFG ist § 44 Abs 2 idF des HStruktG-AFG auf Bezieher laufender Leistungen bei Inkrafttreten des HStruktG-AFG anzuwenden. Daraus folgt, daß auch in solchen Fällen der Berechnung des Uhg grundsätzlich höchstens 80 vH des maßgeblichen Arbeitsentgelts ( § 112 AFG ) zugrunde liegen soll. Diese Absicht wird durch die Regelung in Art 1 § 2 Abs 3 Nr 1 HStruktG-AFG bestätigt, wenn dort auf die erst mit der Leistungsverordnung 1976 eingeführten Leistungsgruppen A und C verwiesen wird; im übrigen liegt dieser Leistungsverordnung bereits das auf 80 vH herabgesetzte Arbeitsentgelt iS von § 112 AFG zugrunde. Der insoweit errechnete Leistungssatz könnte zwar nach § 112a AFG dynamisiert werden. Sollte sich dabei allerdings kein gegenüber dem am 31. Dezember 1975 zustehenden Uhg besserer Satz ergeben, greift die Regelung aus Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG ein. Sie bestimmt die Weitergeltung des "alten" Leistungssatzes aus der Leistungsverordnung 1975, wenn der Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1976 niedriger ist. Als grundsätzlich eng auszulegende Ausnahmeregelung gegenüber dem Prinzip der Geltung des neuen Rechts auch für laufende Leistungsfälle kann damit nur jene Leistung gemeint sein, die dem Leistungsbezieher am 31. Dezember 1975 zustand und nicht eine andere (höhere), die ihm nach dem früheren Rechtszustand für 1976 zugestanden hätte. Auch dies findet zusätzlich im Wortlaut des Art 1 § 2 Abs 3 Satz 1 HStruktG-AFG eine Stütze; danach soll die Festschreibung des bisherigen Leistungssatzes "bis zum Ende der Teilnahme an dieser Maßnahme" gelten. Eine darüber hinausgehende Erhöhung des Leistungssatzes aus der Leistungsverordnung 1975 nach § 112a AFG im Jahre 1976 konnte sinnvollerweise dabei nicht beabsichtigt sein; denn da jener Leistungssatz auf einem um wenigstens 10 vH höheren Arbeitsentgelt basierte als der ab 1. Januar 1976 in Betracht kommende Leistungssatz, könnte sich praktisch in keinem Falle ein höheres Uhg nach der Leistungsverordnung 1976 ergeben, wenn der geschützte Leistungssatz iS von Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG (nämlich der nach der Leistungsverordnung 1975) auch noch 1976 gemäß § 112a AFG zu dynamisieren wäre. Insofern hätte sich der Vergleich mit dem Leistungssatz nach der Leistungsverordnung 1976 erübrigt.
Der Senat entnimmt dem Inhalt von Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG deshalb, daß den am 31. Dezember 1975 im Leistungsbezug stehenden Uhg-Beziehern der ihnen an diesem Tage zustehende Leistungssatz solange zustehen sollte, bis er nach jeweils geltendem Recht von einem besseren Leistungssatz "überholt" werden würde. Trotz der Beschränkung im Wortlaut der genannten Regelung auf den Vergleich mit dem Leistungssatz der Leistungsverordnung 1976 ist der Senat der Auffassung, daß diese Wirkung auch für Zeiten nach dem 31. Dezember 1976, dem Ende der Geltungsdauer der Leistungsverordnung 1976 (§ 1), bestehen bleibt, dh, daß dem genannten Leistungsbezieher ein günstigerer Leistungssatz aus der Leistungsverordnung 1975 auch dann (und solange) noch verbleibt, wenn sich etwa aus der Leistungsverordnung 1977 oder 1978 für ihn ein demgegenüber niedrigerer Leistungssatz ergeben würde. Das entspricht jedenfalls dem schon dargestellten Sinne der Übergangsregelung in Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG . Dem stehen die Übergangsregelungen in § 2 der Leistungsverordnungen 1977 und 1978 nicht entgegen, da sie sich nur auf Teilnehmer beschränken, deren Maßnahmen im Jahre 1976 bzw 1977 begonnen haben. Im übrigen bestimmt Art 1 § 2 Abs 3 HStruktG-AFG , wie schon erwähnt, daß der günstigere Leistungssatz aus der Leistungsverordnung 1975 bis zum Ende der Teilnahme an der laufenden Maßnahme gelten soll. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Verordnungsgeber späterer Leistungsverordnungen diese gesetzliche Bestimmung von einem bestimmten Zeitpunkt an hat außer Kraft setzen wollen; er hätte es mangels Ermächtigung auch nicht gekonnt.
Die Regelungen des HStruktG-AFG über die Herabsetzung des Uhg verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Zwar kann der Anspruch auf Uhg als ein vermögenswertes subjektiv-öffentliches Recht angesehen werden, das Merkmale des Eigentumsbegriffs iS von § 14 GG aufweist, weil es aus Beitragsmitteln der Versicherten finanziert wird (vgl BVerfGE 11, 221, 226 ; 14, 288, 293 ; 22, 241, 253 ; 29, 22, 33 f; 31, 185, 189 ff). Dem braucht es nicht entgegenzustehen, daß Personen, die Uhg beziehen, nicht immer schon zuvor Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet haben, sondern dies erst zukünftig tun (vgl § 42 AFG idF vor Inkrafttreten des HStruktG-AFG und §§ 36 , 42 Abs 4 AFG nF). Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung beruhen nämlich nicht auf dem Prinzip der individuellen Äquivalenz zwischen Beiträgen und Leistungen ( BSGE 43, 255, 266 = SozR 4100 § 80 Nr 1 mwN). Wird aber durch die Sozialversicherung ein Sozialausgleich dadurch geschaffen, daß lediglich die Verhältnismäßigkeit zwischen Leistungen und Gegenleistungen unter den in dem jeweiligen Zweig der Sozialversicherung insgesamt Versicherten erforderlich ist, so rechtfertigt diese Global-Äquivalenz (vgl BVerfGE 11, 105 , 114, 117; 17, 1, 9 ; 22, 241, 253 ; BSGE 6, 213, 227 ; 13, 247, 250 ; 23, 59 ; Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsbarkeit 1975, 161, 165; Meydam, Soziale Sicherheit 1975, 292, 295), den Schutz des Art 14 GG für den einzelnen Anspruch.
Die Einbeziehung des Uhg-Anspruchs in den Schutzbereich des Art 14 GG bedeutet jedoch nicht, daß der Gesetzgeber nicht befugt wäre, in gewissem Umfange in eine dem Anspruchsberechtigten daraus erwachsende Position einzugreifen. In Art 14 Abs 1 Satz 2 GG ist die Inhaltsbestimmung des Eigentums ausdrücklich dem einfachen Gesetzgeber aufgegeben. Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentumsrechts ist infolgedessen auf den Kernbereich der erworbenen öffentlich-rechtlichen Rechtsposition beschränkt, weil ein starres Festhalten an die jeweils durch Gesetz oder Satzung festgelegten Beträge oder Leistungen die einfache Gesetzgebung weitgehend blockieren und eine Anpassung des Rechts an die Veränderung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse verhindern würde (vgl Wannagat, Bundesarbeitsblatt 1974, S 261, 264 mit Hinweis auf BSGE 14, 133, 137 und 15, 71, 75; BSGE 9, 127, 128 ). Eingriffe sind deshalb zulässig. Es muß lediglich abgewogen werden, ob die Einschränkung des Grundrechts zur Erreichung des vom Gemeinwohl gedeckten Zieles geeignet und notwendig und nicht übermäßig belastend und deshalb unzumutbar ist ( BVerfGE 21, 150, 155 ; Maunz/Herzog/Düring/Scholz, Kommentar zum GG, Art 14 RdNr 38). Weiterhin ist innerhalb der Eigentumsgarantie der aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden ( BVerfGE 26, 215, 222 ; Meydam aaO S 295).
Der Uhg-Anspruch des Klägers wird auf Grund der Neuregelung durch das HStruktG-AFG nicht in seinem Kernbereich berührt; denn nach der Übergangsregelung des Art 1 § 2 Abs 3 Nr 2 HStruktG-AFG verändert sich die Leistungshöhe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht zu Ungunsten des Klägers. Es wird lediglich eine zu erwartende Erhöhung nicht vorgenommen. Durch die Beibehaltung der gleichen Leistungshöhe wie zuvor wird der Kläger allenfalls geringfügig in seiner Lebensführung beeinträchtigt. Die Neuregelung des Uhg durch das HStruktG-AFG sollte einer defizitären Entwicklung der Arbeitslosenversicherung entgegenwirken, die auf Dauer zu einer Überbeanspruchung der Kreditmärkte durch die öffentliche Hand geführt hätte (s zur allgemeinen Zielsetzung des Entwurfs zum HStruktG-AFG BT-Drucksache 7/4127 S 1). Weiterhin sollte die Höhe des Uhg an die aktuellen arbeitsmarktpolitischen Erfordernisse und Zielsetzungen angepaßt werden (s Begründung zu Art 20 des Regierungsentwurfs, BT-Drucks 7/4127 S 47 f).
Im Verhältnis zu dieser für das Gemeinwohl außerordentlich wichtigen Zielsetzung der gesetzgeberischen Neuregelung liegt in der nur geringfügigen Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers keine unzumutbare Belastung ( BVerfGE 31, 229, 242 ). Art 14 GG ist deshalb mit der Änderung des § 44 Abs 2 AFG durch das HStruktG-AFG nicht verletzt worden.
Diese Neuregelung steht ferner nicht in Widerspruch zum Rechts- und Sozialstaatsprinzip iS von Art 20 GG . Aus den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen auch für Gesetze mit unechter Rückwirkung, also für Normen, die zwar unmittelbar nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im Ganzen entwerten ( BVerfGE 36, 73, 82 ). Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier; denn der Uhg-Bewilligungsbescheid vom 12. Mai 1975 enthielt die verschiedenen Leistungshöhen bereits für die gesamte Dauer der Bildungsmaßnahme, so daß sich der Kläger bereits bei Beginn der Maßnahme auf ein bestimmtes Maß der Förderung einstellen konnte. Wenn er ab 1. April 1976 die Leistungen nicht in der bereits bewilligten Höhe erhält, verringert sich der Gesamtförderungsbetrag.
Eine solche unechte Rückwirkung ist aber nur dann verfassungswidrig, wenn sie in einen Vertrauenstatbestand eingreift und die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit das Interesse des Einzelnen am Fortbestand des bisherigen Zustandes nicht übersteigt ( BVerfGE 36, 73, 82 ). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Ein Vertrauen des Klägers darin, daß sich die gesetzliche Regelung der Höhe des Uhg nach Beginn der Bildungsmaßnahme nicht ändern würde, hätte nur dann entstehen können, wenn es sich bei der Uhg-Regelung um eine bereits seit langem bestehende und unverändert gebliebene Förderungsart handeln würde. Das Uhg ist jedoch erst durch das 7. Änderungsgesetz zum Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 10. März 1967 (BGBl I 266) in das Recht der Arbeitsförderung eingeführt worden. Seit dem Inkrafttreten des AFG ist es sowohl in der Berechnungsweise als auch in der Höhe mehrfach abgeändert worden (vgl die Darstellung bei Hennig/Kühl/Heuer, aaO Anm 1 zu § 44). Ein Vertrauen in einen unveränderten, stetig gleichbleibenden Fortbestand der vor dem Inkrafttreten des HStruktG-AFG bestehenden Ausgestaltung des Uhg konnte beim Kläger somit nicht entstehen. Es liegt infolgedessen keine Beeinträchtigung des Prinzips der Rechtssicherheit in der Form des Vertrauensschutzes vor.
Das Sozialstaatsprinzip verpflichtet den Staat, für einen Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen. Es darf jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß mit seiner Hilfe jede Einzelregelung, deren Anwendung in bestimmten Fällen zu Härten und Unbilligkeiten führt, modifiziert werden könnte (vgl BVerfGE 26, 44, 61 f; 34, 118, 136 ; 36, 73, 84 ). Die Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips obliegt vielmehr im wesentlichen dem Gesetzgeber ( BVerfGE 1, 97, 105 ; 8, 274, 329 ; 36, 73, 84 ). Im HStruktG-AFG hat der Gesetzgeber den Uhg-Leistungssatz um rd 10 vH gesenkt. Da er neben diesem Schritt für laufende Fortbildungs- und Umschulungsmaßnahmen eine besitzstandswahrende Übergangsregelung geschaffen hat, sind sozialstaatliche Grundsätze auf jeden Fall gewahrt.
Schließlich kann in der Neuregelung des § 44 Abs 2 AFG durch das HStruktG-AFG nicht eine Verletzung des Grundrechts auf freie Berufswahl iS von Art 12 GG erblickt werden. Art 12 Abs 1 GG kommt als Maßstabsnorm in der Regel nur für solche Bestimmungen in Betracht, die sich gerade auf die berufliche Tätigkeit beziehen und diese unmittelbar zum Gegenstand haben. Dies ist bei den Vorschriften, die die Höhe des Uhg regeln, nicht der Fall, da durch diese weder die Berufsausübung noch die Zulassung zu einem Beruf geregelt wird. Allerdings sind auch Vorschriften, die das Berufsrecht nicht unmittelbar regeln, am Maßstab des Art 12 Abs 1 GG verfassungsrechtlich zu prüfen, wenn sie es berühren können. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der nach Art 12 Abs 1 GG geschützte Freiheitsraum durch Vorschriften berührt wird, die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Freiheit der Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen ( BVerfGE 13, 181, 185 f; 22, 380, 383). Die vom HStruktG-AFG vorgenommene Herabsenkung des Uhg-Leistungssatzes ist jedoch wegen ihrer in dieser Hinsicht geringfügigen Wirkung nicht geeignet, eine Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme zu vereiteln, so daß die Freiheit der Berufswahl durch eine solche Maßnahme nicht beeinträchtigt wird. Da der Kläger das Uhg ohnehin in gleicher Höhe wie zu Beginn des Jahres 1976 weiter erhält, ist sein Grundrecht aus Art 12 GG auf keinen Fall verletzt.
Nach allem hat das LSG die von der Beklagten für die Zeit vom 1. April 1976 bis 15. März 1977 vorgenommene Herabsetzung ihrer früheren Uhg-Bewilligung auf wöchentlich 214,80 DM zu Recht bestätigt. Die Revision muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG .
Fundstellen