Leitsatz (redaktionell)
Unterscheidung von Fortbildung/Umschulung und Fortbildungscharakter einer Bildungsveranstaltung.
Normenkette
AFG § 41 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 43 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 47 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1974 und das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20. Dezember 1971 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Förderung eines Studiums an der damaligen Staatlichen Höheren Wirtschaftsfachschule B, Zweigstelle P, mit dem Ziel der Graduierung als Betriebswirt.
Der 1936 geborene Kläger war nach Schulbesuch (mittlere Reife) und erfolgreichem Abschluß einer Lehre als Bankkaufmann von 1955 bis 1958 als Sparkassenangestellter beschäftigt. Danach arbeitete er im Dienste der Deutschen Angestelltengewerkschaft bis 1969 als Gewerkschaftssekretär und Geschäftsführer. Anschließend war er als Personalleiter eines Bauunternehmens tätig. Nach Beendigung dieser Beschäftigung mit Ablauf des Jahres 1970 war der Kläger bis zum Beginn seines Studiums an der Höheren Wirtschaftsfachschule B am 1. März 1971 arbeitslos; er bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg).
Den Antrag des Klägers auf Förderung seines Studiums lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 10. März 1971; Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 1971).
Durch Urteil vom 20. Dezember 1971 hat das Sozialgericht (SG) Aachen die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger ab 1. März 1971 zur Förderung der beruflichen Fortbildung Unterhaltsgeld (Uhg) zu gewähren.
Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 26. Juni 1974 zurückgewiesen. Das LSG hat die Revision zugelassen. Zur Begründung hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Anspruch des Klägers rechtfertige sich entgegen der Meinung der Beteiligten und des SG zwar nicht aus § 41 Arbeitsförderungsgesetz (AFG); denn das Studium stelle für ihn keine Maßnahme der beruflichen Fortbildung dar. Es liege jedoch eine Maßnahme der beruflichen Umschulung im Sinne von § 47 Abs. 1 AFG vor; denn das Studium habe gemessen an der vom Kläger bis dahin erworbenen beruflichen Ausbildung und seinem bis zum Studienbeginn zurückgelegten Berufsleben das Ziel, ihm den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit zu ermöglichen. Zwar sei die Ausbildung des Klägers und seine später ausgeübten Tätigkeiten als Sparkassenangestellter, Geschäftsstellenleiter einer Gewerkschaft und als Personalleiter eines Unternehmens des Baugewerbes dem kaufmännischen Tätigkeitsfeld zuzurechnen. Auch der berufliche Auftrag des Betriebswirts bestehe wie in allen kaufmännischen Berufen darin, in und für kaufmännische Unternehmen zu wirtschaften. Im Gegensatz zum Tätigkeitsfeld des Kaufmannsgehilfen bestehe die Aufgabe des Betriebswirts jedoch nicht in erster Linie in der Ausführung von kaufmännischen Arbeiten, sondern in der Planung und Durchführung kaufmännischer Vorgänge sowie in der Kontrolle der aus Planung und Durchführung gewonnenen Ergebnisse. Die Erfüllung solcher Aufgaben setze eine besondere Befähigung voraus, die durch einen einschlägigen akademischen Grad nachweisbar sei. Eine entsprechende Ausbildung werde dem Kläger durch sein betriebswirtschaftliches Studium vermittelt. Nach der Studienordnung des Fachbereichs Wirtschaft der Gesamthochschule P, in die die Staatliche Höhere Wirtschaftsfachschule B, Zweigstelle P, inzwischen aufgegangen sei, gehörten hierzu die Themenkreise "Betriebsführung, Betriebswirtschaftslehre, elektronische Datenverarbeitung, Marketing, Mathematik/Statistik, Personalführung, Rechnungswesen, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht sowie Volkswirtschaftslehre und -politik". Der hierbei vermittelte Lehrstoff solle dazu befähigen, eine Berufstätigkeit auszuüben, die sich nach Inhalt und Aufgabenstellung von der im wesentlichen ausführenden Tätigkeit eines Kaufmannsgehilfen deutlich unterscheide. Das Studium des Klägers diene daher dem Ziel, ihm den Übergang in eine berufliche Tätigkeit mit neuem Inhalt zu ermöglichen. Von einer beruflichen Umschulung im Sinne von § 47 AFG könne nämlich nicht nur dann gesprochen werden, wenn der angestrebte Beruf zu dem zuvor ausgeübten Beruf keinerlei auch nur entfernte fachliche Beziehung habe, sondern auch dann, wenn die Ausbildung den Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit eröffnen soll, die zwar derselben Berufsgruppe wie der früheren Tätigkeit zuzuordnen ist, sich aber durch eine andersartige Aufgabenstellung und damit einen andersartigen Inhalt deutlich von der früheren Tätigkeit unterscheide.
Nach Auffassung des LSG liegen auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vor.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen §§ 41 Abs. 2, 47 Abs. 2 Satz 2 AFG, § 6 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85 - AFuU 1969 -).
Sie trägt im wesentlichen vor: Das LSG habe das Wesen der Ausnahmevorschrift von § 6 Abs. 1 Nr. 3 AFuU 1969 verkannt. Die Förderung der Teilnahme an Maßnahmen, die länger als zwei Jahre, jedoch höchstens drei Jahre dauerten, setze voraus, daß das beabsichtigte Maßnahmeziel auf andere Weise nicht verwirklicht werden könne. Dazu habe der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 7. August 1974 (7 RAr 52, 54, 56/72) entschieden, daß das Maßnahmeziel in diesen Fällen, nämlich der Abschluß "Betriebswirt (grad.)", auch auf andere Weise erreicht werden könne, nämlich durch ein Fernstudium und daran anschließenden, auf zwei Jahre verkürzten Vollzeitunterricht an der Deutschen Angestelltenakademie H (DAA). Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, was festzustellen das LSG zu Unrecht unterlassen habe. Falls der erkennende Senat die Feststellung eines verkürzten Studienganges nicht als gerichtsbekannt den genannten Entscheidungen entnehmen könne, müsse dem Berufungsgericht nach Aufhebung seines Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits Gelegenheit gegeben werden, die zur Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 AFuU 1969 erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG Aachen vom 20. Dezember 1971 die Klage abzuweisen und zu entscheiden, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Der Kläger beantragt,
die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung ebenso wie das Urteil des SG Aachen für zutreffend und führt ergänzend aus: Das LSG habe zutreffend festgestellt, daß die Dauer der Maßnahme der Förderung hier nicht entgegenstehe. Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. August 1974 gehe fehl, da der dortige Tatbestand ein anderer sei. Der Kläger habe sein Berufsziel durch ein Fernstudium und einen auf zwei Jahre verkürzten Vollzeitunterricht an der DAA nicht erreichen können, da diese Akademie ein anderes Ausbildungsziel als das vom Kläger erstrebte habe. Im übrigen würde sich durch Fernstudium und zweijährigen Vollzeitunterricht zusammen sogar noch eine höhere Ausbildungszeit ergeben als sie vom Kläger beansprucht werde.
Beide Beteiligte sind mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene Revision der Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat nach den Vorschriften des AFG keinen Anspruch auf Förderung seines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums gegen die Beklagte.
Entgegen der Auffassung des LSG handelt es sich bei dem Studium des Klägers an der ehemaligen Staatlichen Höheren Wirtschaftsfachschule B, Zweigstelle P, für ihn nicht um die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Umschulung, sondern um berufliche Fortbildung.
Das LSG geht selbst davon aus, daß die Tätigkeit eines Betriebswirts derselben Berufsgruppe zuzuordnen ist wie die Ausbildung des Klägers und seine früheren Tätigkeiten, nämlich dem kaufmännischen Bereich. Dem ist zuzustimmen.
Entgegen der Meinung des LSG verliert eine Maßnahme der beruflichen Bildung im Sinne des AFG jedoch nicht dadurch den Charakter einer beruflichen Fortbildung, daß der Teilnehmer nach deren Abschluß befähigt wird, nunmehr Tätigkeiten desselben Berufsbereichs mit höherer Qualität auszuüben. So hat der Senat bereits entschieden, daß sich die Weiterbildung zum graduierten Ingenieur für einen ausgebildeten Facharbeiter (Handwerker) der einschlägigen Fachrichtung als berufliche Fortbildung darstellt (vgl. BSG in SozR 4100 § 41 AFG Nr. 12; ebenso Urteil vom 22. Oktober 1974 - 7 RAr 69/72 -). Für die Unterscheidung von Fortbildung und Umschulung ist es entscheidend, ob die in dem bisherigen Beruf erlernten Fertigkeiten in den angestrebten Beruf inhaltlich mit übernommen werden; ist dies der Fall, so liegt eine berufliche Fortbildung vor (vgl. BSGE 38, 174 = SozR 4100 § 41 AFG Nr. 11). Der Senat hat dies daraus gefolgert, daß die Fortbildungsmaßnahme stets an ein bestimmtes Berufswissen des einzelnen Teilnehmers anknüpft, wie sich aus der Aufzählung der einzelnen Ziele einer Fortbildungsmaßnahme und dem Umstand ergibt, daß eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung objektiv die Voraussetzung dafür ist, daß die Teilnahme daran gefördert werden kann. Es sollen berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erweitert, der technischen Entwicklung angepaßt oder erhalten oder es soll ein beruflicher Aufstieg ermöglicht werden. Für den, der bereits über eine Berufsausbildung oder entsprechende Berufserfahrung verfügt, sind daher alle weiteren Bildungsbemühungen in derselben Berufsrichtung als berufliche Fortbildung anzusehen. Für die Abgrenzung gegenüber der Umschulung ist es dabei wesentlich, daß die für den und in dem bisherigen beruflichen Status erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten ihrem wesentlichen Inhalt nach in den mit der Weiterbildung angestrebten Status übernommen werden. Andernfalls würde es sich um den Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit, d. h. eine Berufstätigkeit mit neuem Inhalt im Sinne von § 47 Abs. 1 AFG handeln. Es kommt dabei allerdings weniger darauf an, ob und in welcher Weise das übernommene Bildungsgut dem neuen beruflichen Status das Gepräge gibt; entscheidend ist vielmehr, in welchem Maße das bereits vorhandene Bildungsgut dorthin übernommen wird. Der Fortbildungscharakter einer Bildungsmaßnahme wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die darin vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten inhaltlich möglicherweise umfangreicher und bedeutender sind als die bereits eingebrachten. Entscheidend ist auch nicht der größere oder geringere Abstand von der beruflichen Ausgangsposition zum Ausbildungsziel, sondern die in beiden Fällen gleiche - vertikale - Zielrichtung, der Aufstieg innerhalb derselben Berufsrichtung. Ein beruflicher Aufstieg führt regelmäßig dazu, daß der Teilnehmer an der Bildungsmaßnahme künftig in einem anderen, gehobenen Aufgabenkreis seines Berufes und damit auf eine höhere Berufsebene gelangt. Ein solcher Aufstieg auf eine höhere Berufsebene bedeutet aber nicht den Übergang in einen anderen Beruf im Sinne der Umschulungsvorschrift des § 47 Abs. 1 AFG, sondern eine berufliche Weiterbildung (Fortbildung) im Sinne von §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 AFG.
Aus diesen Erwägungen hat der Senat deshalb bereits im Urteil vom 4. November 1975 - 7 RAr 12/74 - entschieden, daß die Weiterbildung eines Programmierers zum praktischen Betriebswirt sich als berufliche Fortbildung darstellt. In jenem Falle hatte übrigens auch das LSG für das Land Nordrhein-Westfalen im Berufungsurteil dieselbe Auffassung vertreten.
Wenn auch - wie das LSG festgestellt hat - die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebswirts eine besondere Befähigung für die Planung, Durchführung und Kontrolle kaufmännischer Vorgänge erfordert, so bedeutet dies doch nicht, daß ein Studierender, wie der Kläger, aus seiner beruflichen Aus- und Vorbildung im kaufmännischen Bereich für seine zukünftige Tätigkeit als graduierter Betriebswirt keinerlei oder nur ganz unbedeutende Kenntnisse und Erfahrungen übernimmt. Das Arbeitsfeld des graduierten Betriebswirts liegt in der Regel zwischen dem Aufgabenbereich der kaufmännischen Ausbildungsberufe und der akademisch ausgebildeten Wirtschaftswissenschaftler, wobei die Grenzen nach beiden Seiten fließend sind (vgl. Blätter zur Berufskunde, Bd. 2, Die kaufmännischen Berufe, Betriebswirt (grad.), 2-IX A 30, Teilziff. 1.1). Die Verzahnung zwischen dem kaufmännischen Ausbildungsberuf und der Tätigkeit des graduierten Betriebswirts wird auch daran deutlich, daß die Kaufmannsgehilfenprüfung und kaufmännische Berufstätigkeit - mindestens für Übergangszeiten - teilweise als Zugangsvoraussetzung für dieses Studium ausreichten (vgl. Blätter zur Berufskunde, aaO, Teilziff. 2.11, Abschnitt B Nordrhein-Westfalen, S. 32 Buchstabe b). Nach allem stellt sich deshalb das Studium der Wirtschaftswissenschaften mit dem Ziel des graduierten Betriebswirts für einen Bewerber mit kaufmännischer Ausbildung und kaufmännischer Berufserfahrung wie den Kläger als berufliche Fortbildung im Sinne eines beruflichen Aufstiegs innerhalb derselben Berufsrichtung dar (§§ 41 Abs. 1, 43 Nr. 1 AFG).
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Förderung der Teilnahme an dem Studium nach § 41 AFG, denn die Maßnahme hat keine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung im Sinne dieser Vorschrift vorausgesetzt. Förderungsfähig ist die Teilnahme an einer Maßnahme nur, wenn die in § 41 Abs. 1 AFG bezeichneten Zugangsvoraussetzungen objektiv vom Maßnahmeträger für die Teilnahme verlangt werden. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, daß nicht nur der einzelne Antragsteller subjektiv über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung verfügen muß. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, müssen abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung vielmehr objektive und allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme an der Maßnahme sein, wenn ein Anspruch nach § 41 AFG bestehen soll (vgl. BSGE 36, 48; SozR AFG § 41 Nrn. 1 und 21, Urteile vom 6. März 1975 - 7 RAr 38/73 -, und vom 17. Dezember 1975 - 7 RAr 77/74 -). Diese sich aus dem Wortlaut des AFG ergebende Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Das folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte. Das Tatbestandsmerkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung oder angemessenen Berufserfahrung hat der Ausschuß für Arbeit des Deutschen Bundestages mit der Begründung eingefügt, es solle klargestellt werden, daß als Fortbildung im Sinne des § 41 AFG nur Maßnahmen anzusehen sind, die als Zulassungsvoraussetzungen für den Regelfall eine abgeschlossene Berufsausbildung oder angemessene Berufserfahrung oder beides verlangen. Somit genügt es nicht, daß der Kläger subjektiv über eine Berufsausbildung und bestimmte kaufmännische Berufserfahrung verfügt.
Nach dem Sinn des § 41 AFG ist zu fordern, daß der Lehrgang ausschließlich für einen Personenkreis bestimmt ist, der eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung hat. Bildungsmaßnahmen, die sich auch für andere Teilnehmer offenhalten, gewährleisten nicht ohne weiteres, daß es sich um eine auf dem bisherigen Berufswissen aufbauende Bildung handelt und ferner nicht, daß der Ausbildungsgang unter Nutzung des vorhandenen Berufswissens entsprechend gestrafft ist (vgl. Urteil des Senats vom 6. Mai 1975 - 7 RAr 106/73 - SozR 4100 § 34 AFG Nr. 3).
Nach dem von LSG zum Inhalt seiner Entscheidung gemachten (§ 163 SGG) Studienplan und Studieninhalt der früheren Staatlichen Höheren Wirtschaftsfachschule B erfüllt das Studium des Klägers nicht die Zugangsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 AFG; denn es wurde nicht von allen Bewerbern eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung vorausgesetzt. Im Regelfall konnte studieren, wer
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a) |
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das Abschlußzeugnis einer Fachoberschule für Wirtschaft (Klasse 12) oder |
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b) |
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das Abschlußzeugnis einer Fachoberschule eines anderen Typs (Klasse 12) und ein einjähriges einschlägiges Praktikum oder |
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c) |
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das Abschlußzeugnis einer zweijährigen höheren Handelsschule und ein einjähriges einschlägiges Praktikum oder |
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d) |
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den Abschluß eines Bildungsganges, der einen aufsteigenden Unterricht von mindestens zwölf Jahren umfaßt (Abschluß der Klasse 12 an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen) und ein einjähriges einschlägiges Praktikum |
besitzt.
Ausnahmsweise konnten bis zum Ablauf der Einschreibungsfrist für das Wintersemester 1973/74 Studienbewerber zugelassen werden, die
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a) |
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das Abschlußzeugnis einer Realschule, einer zweijährigen oder dreijährigen Handelsschule, einer Berufsaufbauschule, das Zeugnis der Versetzung in die 11. Klasse eines Gymnasiums oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis, und die bestandene Kaufmannsgehilfenprüfung und eine einjährige kaufmännische Berufstätigkeit (hiervon waren Ausnahmen zulässig) nachweisen konnten oder |
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b) |
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die die Fachschulreife - kaufmännische Fachrichtung - nachweisen konnten. |
Daraus ergibt sich, daß zu dem hier maßgeblichen Studium in weiten Bereichen Teilnehmergruppen zugelassen waren, die weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch über eine angemessene Berufserfahrung zu verfügen brauchten. Das in Rede stehende Studium erfüllt daher nicht die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 AFG. Dabei kann es dahinstehen, ob der Kläger aufgrund seiner früheren Tätigkeit eine angemessene Berufserfahrung auf kaufmännischem Gebiet erlangt hat. Selbst wenn ein Teilnehmer an einer beruflichen Bildungsmaßnahme persönlich eine angemessene Berufserfahrung oder eine einschlägige Berufsausbildung besitzt, wird dadurch die Bildungsmaßnahme nicht zu einer von der Beklagten zu fördernden beruflichen Fortbildungsmaßnahme im Sinne des § 41 AFG. Es kommt vielmehr - wie dargelegt - auf die objektiven Zugangsvoraussetzungen an.
Auf die Revision der Beklagten muß demzufolge das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen