Leitsatz (amtlich)

1. Die in RVO § 1251 Abs 1 Nr 6 vorgesehene Ersatzzeit ist bei der Festsetzung einer Rente auch dann anzurechnen, wenn diese Zeit bereits als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei einer Beamtenversorgung oder einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt worden ist.

2. Die beim Pensionsinstitut für die Angestellten der Sozialversicherungsanstalten in der Tschechoslowakischen Republik in Prag bis zum 1938-09-30 zurückgelegten Versicherungszeiten stellen, nachdem die Allgemeine Angestellten-Versorgungskasse für Deutsche Krankenkassen in Berlin-Lichterfelde die vom Versicherten bei dem genannten Pensionsinstitut erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Pflichtversicherung und aus der statutarischen Mehr- und Zusatzversicherung auf Grund des RAM-Erl 1942-02-13 übernommen hatte, keine Beitragszeiten nach FRG § 15 mehr dar; sie kommen aber als Beschäftigungszeiten nach FRG § 16 in Betracht.

 

Orientierungssatz

Eine Beschäftigungszeit im Herkunftsland ist auch dann iS des FRG § 18 Abs 3 idF des RVÄndG bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltsfähig berücksichtigt, wenn sie zwar nach früheren beamtenrechtlichen Vorschriften noch nicht, wohl aber nach den gegenwärtigen zu berücksichtigen wäre und die Versorgungsbezüge nur deswegen noch nach altem Recht (hier dem Bayerischen Beamtengesetz vom 1946-10-28 festgesetzt worden sind, weil dies für den Beamten günstiger ist (BYBG Art 208).

 

Normenkette

RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 6 Fassung: 1957-02-23; AVG § 28 Abs. 1 Nr. 6 Fassung: 1957-02-23; FRG § 15 Fassung: 1960-02-25, § 16 Fassung: 1960-02-25, § 18 Abs. 3 Fassung: 1965-06-09; BG BY Art. 208

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. Januar 1968 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der am 5. Februar 1899 geborene Kläger war nach Abschluß seiner Militärdienstzeit, seiner Ausbildung und einer Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern im früheren Sudetenland vom 1. März 1927 an als Praktikant und ab 1. April 1929 als Angestellter bei der G.-Krankenversicherungsanstalt in R beschäftigt. Für ihn wurden Beiträge zum Pensionsinstitut für die Angestellten der Sozialversicherungsanstalten in der Tschechoslowakischen Republik in P (Pensionsinstitut) entrichtet.

Auf Grund des Erlasses des damaligen Reichsarbeitsministers (RAM) über die Weiterführung der ehemaligen Versicherung bei dem genannten Pensionsinstitut vom 13. Februar 1942 übernahm die Allgemeine Angestellten-Versorgungskasse für Deutsche Krankenkassen in B (Versorgungskasse) die bis zum 1. Oktober 1938 bei dem Pensionsinstitut für den Kläger auf Grund der Beitragsentrichtung erworbenen Anwartschaften aus der gesetzlichen Pflichtversicherung und aus der statutarischen Mehr- und Zusatzversicherung sowie die für ihn angesammelte Prämienreserve. Gleichzeitig wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1938 von der Angestelltenversicherungspflicht befreit (§ 11 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - aF). Die Beiträge für die Zeit vom 1. Oktober 1938 bis 28. Februar 1942 wurden zurückgezahlt.

Nach seiner Vertreibung aus der Tschechoslowakei war der Kläger vom 15. Juli 1946 bis 15. November 1948 beim Landwirtschaftsamt in M und sodann ab 1. März 1949 anfänglich als DO-Angestellter und schließlich als Beamter bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) O beschäftigt. Zum 29. Februar 1964 wurde er in den Ruhestand versetzt. In dem rechtskräftig gewordenen Bescheid der Bezirksfinanzdirektion M vom 18. Februar 1964 sind seine Versorgungsbezüge nach dem für ihn günstigeren Bayerischen Beamtengesetz vom 28. Oktober 1946 auf 75 % seiner bisherigen Bezüge festgesetzt worden.

Im August 1964 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersruhegeld aus der Angestelltenversicherung (AnV). Dabei erklärte er sich bereit, etwaige an der Wartezeit noch fehlende Beiträge nachzuentrichten.

Durch Bescheid vom 21. Oktober 1964 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil die Beschäftigungszeit in R vom 1. April 1929 an bereits bei der Berechnung des beamtenrechtlichen Ruhegehalts berücksichtigt worden sei und deshalb wegen der Vorschrift des § 18 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) - damals idF des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) vom 25. Februar 1960 - nicht auf die Wartezeit für das Altersruhegeld angerechnet werden könne. Damit sei nur eine Versicherungszeit von 23 Monaten für die Zeit vom 1. Mai 1927 bis 31. März 1929 nachgewiesen.

Hiergegen erhob der Kläger Klage. Er entrichtete am 28. Dezember 1964 zwanzig freiwillige Beiträge zur AnV für die Zeit vom 1. Januar 1962 bis 31. August 1963 nach. Unter Verzicht auf weitergehende Ansprüche für die Vergangenheit beantragte er sodann im Hinblick auf die inzwischen geänderte Fassung des § 18 Abs. 3 FRG,

den Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1964 insoweit aufzuheben, als diese verpflichtet wird, ihm ab 1. Juli 1965 Altersruhegeld aus der AnV zu bewilligen.

Durch Urteil vom 18. August 1966 verurteilte das Sozialgericht (SG) München die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des begehrten Altersruhegeldes von dem genannten Zeitpunkt an. Die erforderliche Wartezeit von 180 Versicherungsmonaten sei erfüllt. Die Zeit vom 1. Mai 1927 bis 31. März 1929 sei unzweifelhaft als Versicherungszeit nach § 15 FRG, und sodann die Zeit vom 1. Mai 1929 bis 30. September 1938 als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anzurechnen. § 18 Abs. 3 FRG idF des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVändG) vom 9. Juni 1965 stehe dem nicht entgegen, weil die Beschäftigungszeit nach dem vorliegenden Bescheid über die Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge nicht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt worden sei. Zu den damit vorhandenen 137 Monaten komme eine Ersatzzeit von 24 Monaten nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 AVG für die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1946. Zusammen mit den vorhandenen zwanzig freiwilligen Beiträgen ergebe dies eine Versicherungszeit von insgesamt 181 Kalendermonaten.

Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein mit der Begründung, bei der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Klägers hätte auch die Zeit vor dem 1. Oktober 1938 angerechnet werden müssen. Auf Grund des Übergangs der Deckungsmittel des Pensionsinstituts auf die Versorgungskasse sei es so anzusehen, als ob Versicherungsfreiheit auf Grund eines vertraglichen Anspruchs auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bereits vor dem 1. Oktober 1938 vorgelegen habe. Folge man dieser Auffassung, so sei für eine Anrechnung der Zeit vor dem 1. Oktober 1938 durch den Rentenversicherungsträger als Beschäftigungszeitraum nach § 16 FRG im Hinblick auf § 18 Abs. 3 FRG kein Raum.

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 31. Januar 1968 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, die Wartezeit für das begehrte Altersruhegeld sei schon deswegen nicht erfüllt, weil die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1946 nicht als Ersatzzeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 6 AVG angerechnet werden könne. Da sie bereits bei der Festsetzung des Ruhegehalts als sog. amtslose Dienstzeit berücksichtigt worden sei., dürfe sie nach den Grundsätzen der Urteile 11 RA 352/65 vom 25. Oktober 1966 und BSG 20, 293, 296 zur Vermeidung einer Doppelversorgung entgegen BSG 26, 251 nicht nochmals in der AnV angerechnet werden. Unter diesen Umständen erübrige sich eine Beantwortung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob die Zeit vor dem 1. Oktober 1938 als Beschäftigungszeit gemäß § 16 FRG angerechnet werden dürfe oder nicht.

Das LSG hat in seinem Urteil die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen. Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG München vom 18. August 1966 zurückzuweisen.

Zu Unrecht sei die Zeit der Vertreibung nicht als Ersatzzeit angerechnet worden. Damit komme es auf die vom LSG nicht entschiedene Frage der Anrechnung der Zeit bis zum 30. September 1938 an. Hierüber hätte sich im übrigen das LSG schon deshalb äußern müssen, weil davon die Erfüllung der Wartezeit für eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abhänge und jeder Antrag auf Altersruhegeld den Hilfsantrag auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit enthalte, der nunmehr auch ausdrücklich gestellt werde. In der genannten Frage sei aber dem SG zu folgen, daß die Berücksichtigung dieser Zeit nicht durch § 18 Abs. 3 FRG ausgeschlossen sei. Einmal sei diese Zeit einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften nicht zu Grunde gelegt worden. Außerdem handele es sich dabei um eine Versicherungszeit nach § 15 FRG, auf die § 18 Abs. 3 FRG nF keine Anwendung finde.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Jedenfalls könne die Zeit vom 1. April 1929 bis 30. September 1938 nicht berücksichtigt werden. Nach der Überweisung des Deckungskapitals für die Anwartschaften aus den vor dem 1. Oktober 1938 zurückgelegten Beitragszeiten beim Pensionsinstitut an die Versorgungskasse sei diese Zeit so zu behandeln, als ob von Anfang an Versicherungsfreiheit auf Grund vertraglicher Ansprüche auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften vorgelegen hätte. Damit scheide eine Anwendung des in § 18 Abs. 3 nF nicht ausgeschlossenen § 15 FRG aus. Als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG aber könne der genannte Zeitraum wegen der Vorschrift des § 16 Abs. 3 FRG nicht angerechnet werden. Nach BSG SozR § 18 FRG Nr. 1 sei eine Zeit für die beamtenrechtliche Versorgung auch dann als ruhegehaltsfähig anerkannt und ihr zugrunde gelegt, wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsleistungen geführt habe. Das sei beim Kläger der Fall. Damit fehle es zugleich an der Erfüllung der Wartezeit für die inzwischen beantragte Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Im übrigen habe der Kläger jetzt auch noch Nachweise über eine der Arbeiterrentenversicherung zuzuordnende Beitragsleistung aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands vom August 1945 bis Juni 1946 vorgelegt. Diese Zeit sei nach der Neufassung des § 18 Abs. 3 FRG auf jeden Fall ab 1. Juli 1965 als Versicherungszeit anrechenbar. Hierdurch ergebe sich - bei Außerachtlassung der freiwilligen Weiterversicherung, deren Zulässigkeit noch nicht geklärt sei - im Hinblick auf die Vorschriften des § 90 AVG und des § 1311 der Reichsversicherungsordnung (RVO), daß nur ein Träger der Arbeiterrentenversicherung zuständig sein könne.

Der Beigeladene weist nochmals, ohne Anträge zu stellen, auf die beamtenrechtliche Rechtslage hin. Der Kläger ist mit Ablauf des 29. Februar 1964 in den Ruhestand getreten. Die Bezirksfinanzdirektion M hatte mit Bescheid vom 18. Februar 1964 die Versorgungsbezüge festgestellt. Gemäß Art. 208 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 (BayBG 1960) - BayGVBl 1960, 161 - mußte die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und der danach sich ergebende Ruhegehaltssatz sowohl nach dem BayBG 1960 - Alternative I - als auch nach dem Bayerischen Beamtengesetz vom 28. Oktober 1946 (BayBG 1946), BayGVBl 1946, 349 - Alternative II - berechnet werden. Da für den Kläger die Alternative Nr. II mit dem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. - Höchstsatz nach Art. 208 Abs. 5 BayBG 1960, letzter Halbsatz - günstiger war als die Alternative I, die nur 73 v.H. ergeben hätte, ist erstere der Berechnung der Versorgungsbezüge in dem bindend gewordenen Bescheid zugrunde gelegt worden. Die sog. amtslose Zeit vom 9. Mai 1945 bis 14. Juli 1946 und vom 16. November 1948 bis 28. Februar 1949 sowie die Beschäftigungszeit beim Landwirtschaftsamt M vom 15. Juli 1946 bis 15. November 1948 waren in beiden Alternativen voll anzurechnen, in Alternative I aufgrund von Art. 208 Abs. 2 BayBG 1960, in Alternative II aufgrund von Art. 100 b BayBG 1946. Hinsichtlich der Beschäftigungszeit vom 1. April 1929 bis 8. Mai 1945 bei der G.-Krankenversicherungsanstalt in R war die Bezirksfinanzdirektion M davon ausgegangen, daß gemäß dem RAM-Erlaß vom 13. Februar 1942 Versicherungsfreiheit nur ab 1. Oktober 1938 bestanden hat. Damit hätte die vorhergehende Zeit gemäß Art. 125 BayBG 1960 nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden können. Danach steht der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit zwar die Zeit gleich, die ein Beamter vor seiner Berufung in das Beamtenverhältnis bei einem Träger der Sozialversicherung als dienstordnungsmäßiger Angestellter zurückgelegt hat. Das gleiche gilt für die Zeit, die der dienstordnungsmäßige Angestellte bei einem Träger der Sozialversicherung als Angestellter im Vorbereitungs- oder im Probedienst zurückgelegt hat, wenn er dabei versicherungsfrei war. Dienstordnungsmäßiger Angestellter sei aber, so meint der Beigeladene, nur, wer als Angestellter einen vertraglichen Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften habe und deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei gewesen sei. Diese Voraussetzung habe für den streitigen Zeitraum gefehlt, da Versicherungspflicht bestanden habe.

Somit hätte die Zeit vom 1. April 1929 bis 30. September 1938 in Alternative I gem. Art. 128 Satz 2 BayBG 1960 nur zur Hälfte und in Alternative II gem. Art. 101 Abs. 1 Nr. 4 BayBG 1946 wegen der Kürzung nach Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 85 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) überhaupt nicht angerechnet werden können (nach diesen kann zwar ua als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die Zeit berücksichtigt werden, während der ein Beamter nach Vollendung des 27. Lebensjahres im privatrechtlichen Vertragsverhältnis im Dienste des Reichs oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ununterbrochen hauptberuflich eine in der Regel einem Beamten obliegende oder später einem Beamten übertragene entgeltliche Beschäftigung wahrgenommen hat, die zu seiner Ernennung führte; jedoch ist diese Zeit um mindestens 10 Jahre zu kürzen).

Bei der Praktikantenzeit vom 1. Mai 1927 bis 31. März 1929 hat es sich schließlich nach Ansicht der Beigeladenen um eine Ausbildungszeit und nicht um die Zeit einer beamtenähnlichen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis i.S. des Art. 128 BayBG 1960 und des Art. 101 Abs. 1 Nr. 4 BayBG 1946 gehandelt, so daß sie in beiden Alternativen nicht als ruhegehaltsfähig angerechnet werden konnte.

II.

Die Revision des Klägers kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Zu Recht wendet er sich allerdings gegen die Ausführungen des LSG zu § 28 Abs. 1 Nr. 6 AVG. Wie der Senat bereits in BSG 26, 251, 254 ausgeführt hat, sind Ersatzzeiten in den gesetzlichen Rentenversicherungen grundsätzlich auch dann anzurechnen, wenn die darauf entfallende Zeit zugleich als ruhegehaltsfähige Dienstzeit bei einer Beamtenversorgung oder einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt worden ist. Die Rentenversicherungsgesetze enthalten keine Vorschriften zur Vermeidung einer solchen "Doppelversorgung". Hieran sind die Gerichte gebunden, sie können entsprechende Vorschriften nicht von sich aus in die Rentenversicherung einführen. Die Ersatzzeiten nach § 28 sind zudem untereinander gleichwertig und haben gleiche Rechtswirkungen (vgl. BSG, SozR 1233 RVO Nr. 6). Nach § 114 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) idF vom 22. Oktober 1965 (BGBl I 1776) sind aber zB ua auch ruhegehaltsfähig die Zeiten nicht berufsmäßigen Wehrdienstes, der Kriegsgefangenschaft, der Internierung usw.. Diese Zeiten können jedoch zum Teil auch Ersatzzeiten sein (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AVG). Hier fehlt es überhaupt an jeder Vorschrift und damit an jeder Rechtsgrundlage, diese Ersatzzeiten in der Rentenversicherung dann unberücksichtigt zu lassen, wenn die gleichen Zeiten bereits bei einer beamtenrechtlichen Versorgung angerechnet worden sind. Damit ist es zugleich ausgeschlossen, aus angeblich übergeordneten Gesichtspunkten wenigstens für § 28 Abs. 1 Nr. 6 AVG ein Sonderrecht entwickeln zu wollen. Zu Unrecht beruft sich das LSG auf BSG 20, 293, 296. Diese Entscheidung betrifft ausschließlich § 4 Abs. 7 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949, der nur für vor dem 1. Januar 1957 eingetretene Versicherungsfälle gilt (BSG 26, 251). Ebensowenig kann das Urteil 11 RA 352/65 vom 25. Oktober 1966 (DRentV 1967, 42; MittRuhrKn 1967, 176) zur Stützung der Auffassung des LSG herangezogen werden. Es befaßt sich mit der Auslegung des § 28 Abs. 2 AVG für den Fall, daß entrichtete Pflichtbeiträge gemäß § 74 Abs. 3 G 131 als freiwillige Beiträge gelten. Die dort weiter enthaltenen Ausführungen über die Unerwünschtheit einer "Doppelversorgung" dienen nur dazu, das aufgrund der Auslegung des § 28 Abs. 2 AVG gefundene Ergebnis rechtspolitisch zu rechtfertigen.

Damit kommt es, wie die Revision mit Recht geltend macht, nunmehr auf die vom LSG offengelassene Frage an, wie die Zeit vom 1. April 1929 bis 30. September 1938 zu behandeln ist. In soweit ist mit Wirkung vom 1. Juli 1965 an von § 18 Abs. 3 FRG idF des RVÄndG auszugehen. Er gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 1965, dem Inkrafttreten des RVÄndG, eingetreten sind (RVÄndG Art. 1 § 4, Art. 5 § 4 Abs. 1). Danach sind nicht mehr, wie früher, auch Versicherungszeiten nach § 15 FRG, sondern nur noch Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG unter bestimmten Voraussetzungen nicht anrechnungsfähig.

Das Pensionsinstitut für die Angestellten der Sozialversicherungsanstalten in der Tschechoslowakischen Republik in Prag war ursprünglich eine Einrichtung i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 2 FRG (vgl. die Erste VO zur Durchführung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vom 31. Juli 1954 - BGBl I 245 - Anlage 7 Nr. 23). § 15 FRG gestattet jedoch nur die Berücksichtigung von "zurückgelegten" Beitragszeiten, und diese sind nur dann gegeben, wenn die Beiträge nicht nur an den Versicherungsträger entrichtet, sondern auch bei ihm verblieben sind. Hieran fehlt es aber, nachdem die vom Kläger erworbenen Anwartschaften und die für ihn angesammelte Prämienreserve an die allgemeine Angestellten-Versorgungskasse für Deutsche Krankenkassen in B übergeführt worden sind, bei der es sich um eine Versorgungseinrichtung für Angehörige des öffentlichen Dienstes handelte, und diese Überweisung wegen des Übertritts des Klägers in den öffentlichen Dienst erfolgt war (vgl. Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht, 2. Aufl. § 15 FRG Anm. 3; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, FRG, Komm. § 15 Note 6; VerbKomm. § 15 FRG Note 8 c; Haensel/Lippert, Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz 2. Aufl. § 15 FRG Anm. 3 b S. 235). Der diesen Übergang anordnende RAM-Erlaß vom 13. Februar 1942 fand in den §§ 49 Abs. 4 und 68 der sogen. Sudeten-Verordnung vom 27. Juni 1940 (RGBl I 957) eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Gegen seine Rechtmäßigkeit bestehen auch keine sonstigen Bedenken (vgl. BSG 3, 161, 163; 12, 157; 18, 65, 67). Damit kann der streitige Zeitraum einmal nur als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG gewertet werden. Außerdem kommt damit § 18 Abs. 3 FRG zur Anwendung.

Nach § 18 Abs. 3 FRG in seiner derzeitigen Fassung findet § 16 keine Anwendung auf eine Zeit, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei der Gewährung einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen als ruhegehaltsfähig berücksichtigt wird oder für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt (Satz 1). Wird bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen von einem Zeitraum nur ein Teil als ruhegehaltsfähig berücksichtigt, so ist der nicht berücksichtigte Teil bei der Anwendung des § 16 so zu behandeln, als ob er vom Beginn dieses Zeitraums an zurückgelegt wäre (Satz 2). Damit ist die bisherige Regelung in § 18 Abs. 3 Satz 1 FRG aF und in Nr. 6 Abs. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 18 Abs. 4 des FRG vom 7. August 1962 (Bundesanzeiger Nr. 151/62) überholt. Danach lag, wenn von einer Gesamtzeit nur ein Teil bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt war (vgl. zB § 116 Abs. 1 BBG, § 32 Abs. 3 G 131), nicht nur dieser Teil, sondern die Gesamtzeit der Versorgung zugrunde.

Die derzeitige Regelung in § 18 Abs. 3 FRG trägt der heutigen Rechtslage im Versorgungsrecht der Beamten Rechnung, insbesondere dem § 32 Abs. 3 G 131. Danach sind einmal sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Herkunftsland, für die nach Übertritt in den öffentlichen Dienst Prämienreserven (Überweisungsbeträge) an den Dienstherrn abgeführt sind, zur Hälfte, jedoch in der Regel nicht über 10 Jahre hinaus als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen; dies gilt auch für die nach der Eingliederung der sudetendeutschen Gebiete in das Deutsche Reich übernommenen Beamten. Außerdem beträgt der Ruhegehaltssatz höchstens 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, und das nur nach Vollendung einer 35jährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit. Auf diesem Grundgedanken beruht gerade auch das BayBG 1960 (vgl. Art. 121 ff, insbes. Art. 125, 128, 131). Dementsprechend hat die Bezirksfinanzdirektion München in ihrem Bescheid vom 29. Februar 1964 bei der Alternative I die Hälfte der Zeit vom 1. April 1929 bis 30. September 1938 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt. Damit ist sie der Sache nach auch zur Hälfte bei einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften als ruhegehaltsfähig zugrundegelegt. Die so berücksichtigte Zeit kann dann aber aufgrund der geschilderten ausdrücklichen Rechtslage nicht mehr als Beschäftigungszeit in der Rentenversicherung auf die Wartezeit angerechnet werden. Somit ist aus diesem Grunde (Wegfall der Hälfte der Beschäftigungszeit) die gesetzliche Wartezeit für das begehrte Altersruhegeld nicht erfüllt.

Daß die Versorgungsbezüge für den Kläger wegen der Sondervorschrift des Art. 208 Abs. 5 BayBG anders festgesetzt worden sind und bei der hier vorgesehenen Vergleichsberechnung die Beschäftigungszeit tatsächlich unberücksichtigt geblieben ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn bei der Gesamtberechnung der Versorgungsbezüge des Klägers, welche die Alternative I (BayBG 1960) und die Alternative II (BayBG 1946) umfaßt, sind die Beschäftigungszeiten von 1929 bis 1938 zur Hälfte als ruhegehaltsfähig angerechnet. Im übrigen läuft das Begehren des Klägers auf eine doppelte Vergünstigung hinaus, die dem Sinn und Zweck der neuen Regelung in § 18 Abs. 3 FRG widerspricht. Der Kläger kann nicht gleichzeitig die Vorteile des § 18 Abs. 3 FRG nF und die des BayBG 1946 für sich beanspruchen. Nach diesem war insbesondere ein Ruhegehaltssatz von 75 v.H. bereits nach 25 Jahren erreicht (Art. 105), weswegen man andererseits zugleich den Begriff der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit enger fassen konnte. Die jetzt getroffene Besserstellung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes durch § 18 Abs. 3 FRG nF schließt es aus, daneben bestehende Sonderregelungen früheren Beamtenrechts so auszulegen, daß sie zu einer noch weitergehenden Vergünstigung führen, als es jetzt vorgesehen ist. Deshalb muß sich der Kläger bei der Anwendung des § 18 Abs. 3 FRG so behandeln lassen, als wenn seine Versorgungsbezüge nach neuem Recht, d.h. hier also nach dem BayBG 1960 festgesetzt worden wären.

Ob dem Kläger eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zusteht, kann der Senat nicht entscheiden. Diese Frage ist von den Vorinstanzen bisher nicht geprüft worden. In der Revisionsinstanz ist zudem eine Klageänderung nicht zulässig (§ 168 SGG). Außerdem fehlt es an den dazu erforderlichen Feststellungen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang noch darauf hinweist, daß die letzten Pflichtbeiträge für den Kläger zur Arbeiterrentenversicherung abgeführt worden sein sollen, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das nicht berücksichtigt werden kann.

Somit muß die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 193 SGG als unbegründet zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2285145

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