Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12.06.1989) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1989 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten über das Recht des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen in der Rentenversicherung.
Der 1920 in Polen geborene Kläger, der die israelische Staatsangehörigkeit besitzt und seit 1938 im heutigen Israel wohnt, beantragte am 13. Juni 1983 durch seinen damaligen Bevollmächtigten R …, der zugleich für viele andere Personen in gleicher Weise tätig wurde, die Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 12 der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über soziale Sicherheit (DV-DISVA). Mit Schreiben vom 19. August 1983 teilte die Beklagte ua mit: Um den Antrag bearbeiten zu können, benötige sie insbesondere noch konkrete Angaben über die Beitragshöhe, den Nachentrichtungszeitraum sowie die Anzahl der Beiträge. Hierbei bitte sie, die beigefügte Anlage VA 1-42 „wichtiger Hinweis für die Beitragswahl”) zu beachten. Für eine sachgerechte Antragstellung seien der Vordruck VA 4-20 sowie ein Hinweisblatt (VA 4-21) beigefügt. Die darin enthaltenen Ausführungen bitte sie unbedingt zu beachten. Über die einzelnen Möglichkeiten der Nachentrichtung von Beiträgen informiere das beiliegende Sondermerkblatt VA 4-22. Den vollständig ausgefüllten Antrag wolle er (der Antragsteller) bitte unter Beifügung einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung (VA 1-21) … binnen sechs Monaten nach Zugang dieses Schreibens zurücksenden. Bei Nichteinhaltung der Frist werde der Antrag ggf abgelehnt werden.
Im Schreiben vom 28. Mai 1984 erbat der Bevollmächtigte des Klägers eine „Verlängerung” der gesetzten Frist, die ihm die Beklagte bis Ende Oktober 1984 gewährte. Diese schrieb außerdem unter dem 4. Juli 1984 den Kläger persönlich an, wobei sie erneut Vordrucke und Merkblätter beifügte. In diesem Schreiben setzte sie eine Frist zur vollständigen Antragstellung und Vorlage der Staatsangehörigkeitsbescheinigung bis zum 31. Januar 1985. Danach werde sie den Antrag ggf ablehnen. Der inzwischen vom Kläger auch bevollmächtigten Frau Y … gegenüber verlängerte die Beklagte am 16. Januar 1985 die Frist letztmalig bis zum 15. April 1985.
Mit Bescheid vom 25. September 1985 lehnte die Beklagte den Nachentrichtungsantrag ab. Innerhalb der Antragsfrist sei lediglich ein formloser Nachentrichtungsantrag gestellt worden, ohne daß Umfang und Höhe der nachzuentrichtenden Beiträge bestimmt und der Nachweis der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis erbracht worden sei. …. Sie (die Beklagte) habe … die für eine sachgerechte Antragstellung erforderlichen Unterlagen mit Sammelsendung zugestellt und gebeten, den Antragsvordruck unter Beifügung einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung zurückzusenden. Innerhalb der gesetzten Frist von sechs Monaten sei weder der ausgefüllte Antragsvordruck noch der Nachweis der israelischen Staatsangehörigkeit eingesandt worden. Sie habe deshalb die Berechtigung zur Nachentrichtung nicht feststellen können. Der Antrag müsse daher abgelehnt werden. Er könne auch nicht wiederholt werden, weil die Antragsfrist abgelaufen sei.
Der Kläger erhob Widerspruch und beauftragte seinen jetzigen Bevollmächtigten mit seiner Vertretung. Diesem legte die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juli 1986 ausführlich den Sachstand dar. Sodann machte der Kläger erstmalig geltend, sein Versicherungsverlauf sei noch nicht geklärt, Anfang September 1986 legte er die Staatsangehörigkeitsbescheinigung und den teilweise ausgefüllten Antragsvordruck vor. Darin gab er ua an, dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört zu haben. Angaben über Anzahl und Höhe der zu entrichtenden Beiträge sowie zum Nachentrichtungszeitraum fehlten. Die Beklagte wies den Rechtsbehelf durch Widerspruchsbescheid vom 25. September 1986 zurück. Darin hieß es ua: Sie habe eine Frist von 6 Monaten zur Vervollständigung des Antrags gesetzt und letztlich bis zum 15. April 1985 verlängert. Bis dahin sei der Antrag des Klägers aber nicht vervollständigt gewesen. Die Klärung des Versicherungsverlaufs sei erst mit Schreiben vom 11. Juli 1986 begehrt worden. Der Widerspruch habe nicht zu einer anderen Beurteilung führen können; zur Begründung bezog sie sich ua auf ihr Schreiben vom 2. Juli 1986.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage durch Urteil vom 20. April 1988 abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG) im Urteil vom 12. Juni 1989 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Der Kläger habe seinen fristgerecht gestellten Grundantrag nicht rechtzeitig konkretisiert. Die Beklagte sei zur Setzung der versäumten Ausschlußfrist berechtigt gewesen. Tatbestände, die dem hätten entgegenstehen können, insbesondere ein laufendes Kontenklärungsverfahren oder ein Beratungsersuchen, hätten nicht vorgelegen. Der Kläger habe erst im Widerspruchsverfahren behauptet, daß sein Versicherungsverlauf noch zu klären sei. Im übrigen habe nicht einmal aufgrund seiner im Widerspruchsverfahren gemachten Angaben ein Anhaltspunkt dafür bestanden, welche Fragen vor der Behandlung des Nachentrichtungsantrages noch hätten geklärt werden sollen. Die Frist von sechs Monaten sei von der Beklagten ausreichend lang bemessen worden, außerdem sei der Kläger rechtzeitig auf die Rechtsfolgen seiner fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden. Er habe auch nicht aufgrund der mehrfachen Fristverlängerung darauf vertrauen dürfen, daß die Beklagte die Frist nochmals verlängern würde. Die Verbindung der Konkretisierungsfrist mit der Frist zur Übersendung des ausgefüllten Antragsvordrucks unter Vorlage einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung sei unschädlich. Im übrigen habe der Kläger seinen Nachentrichtungsantrag immer noch nicht konkretisiert, ohne daß dafür ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund ersichtlich sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die – vom Senat zugelassene -Revision des Klägers, mit welcher er eine Verletzung der §§ 2 und 66 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB I), der §§ 14, 20 und 21 des Sozialgesetzbuches – Verwaltungsverfahren -(SGB X) sowie des Art 12 DV-DISVA und des Art 2 § 51a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) rügt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, den Kläger zur Nachentrichtung von Beiträgen nach Art 12 DV/DISVA vom 20. November 1980) iVm Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG zuzulassen,
hilfsweise den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das LSG das Urteil des SG und damit die angefochtenen Bescheide der Beklagten bestätigt, mit denen diese die Zulassung des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen abgelehnt hat.
Der Kläger gehört nach den Feststellungen des LSG zu dem Personenkreis, der nach Art 12 DV-DISVA iVm Art 51a Abs 2 ArVNG zur Nachentrichtung von Beiträgen berechtigt war. Sein Nachentrichtungsverfahren war, wie in anderen Fällen einer außerordentlichen Nachentrichtung, grundsätzlich in drei Schritten, nämlich der Antragstellung, der Konkretisierung und der Zahlung der Beiträge nach dem Zulassungsbescheid zu vollziehen (vgl BSGE 50, 16 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 36; BSGE 60, 266, 268 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66; BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nrn 76 und 77). Da der fristgerecht gestellte Antrag nicht zuverlässig erkennen ließ, ob der Kläger zu dem in Art 3 Abs 1 DV-DISVA bezeichneten Personenkreis zählte, insbesondere der amtliche Nachweis seiner israelischen Staatsangehörigkeit fehlte, hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 19. August 1983 insoweit um seine Mitwirkung gebeten. Hierfür durfte sie auch eine Frist setzen. Der im Schreiben der Beklagten vom 19. August 1983 enthaltene Hinweis, der Antrag könne bei Nichteinhaltung dieser Frist ggf abgelehnt werden, war allerdings hinsichtlich der Mitwirkung des Klägers bei der Feststellung der Zugangsvoraussetzungen nur bedingt zutreffend. Denn eine in diesem Zusammenhang gesetzte Frist stellt ihrer Rechtsnatur nach mangels gesetzlicher Grundlage keine Ausschlußfrist dar; vielmehr muß bei Fristversäumnis insoweit nach „Lage der Akten” entschieden werden, mit der Folge, daß der Antragsteller die unterbliebene Mitwirkungshandlung in einem anschließenden Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren nachholen darf (BSGE 62, 214, 219 = SozR 1300 § 21 Nr 3).
Die Mitwirkung des Klägers war andererseits aber auch insofern erforderlich, als sein Antrag keinerlei Angaben über den Nachentrichtungszeitraum, die Anzahl der Beiträge und die Beitragshöhe enthielt. Insofern durfte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 19. August 1983 auffordern, den Antrag zu konkretisieren, und hierfür eine Ausschlußfrist setzen. Das gilt aber nur, wenn der Kläger an einer alsbaldigen Konkretisierung weder durch Unklarheiten im Versicherungsverlauf noch durch fehlende oder mangelhafte Beratung gehindert war (BSGE 60, 266, 269 mwN = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66).
Im vorliegenden Fall waren bei Fristsetzung und Fristablauf Unklarheiten im Versicherungsverlauf oder ein Beratungsbedarf des Klägers für die Beklagte nicht erkennbar. Solange dies nicht der Fall war, konnte die Konkretisierungsfrist sowohl gesetzt werden als auch ablaufen. Ebensowenig stand einer Konkretisierung entgegen, daß im Zeitpunkt der Fristsetzung noch nicht sämtliche Zugangsvoraussetzungen für die Nachentrichtung festgestellt waren. Denn zwischen diesen Zugangsvoraussetzungen (Wohnort und Staatsangehörigkeit) und der Bestimmung des Nachentrichtungszeitraums, der Anzahl der Beiträge und der Beitragshöhe bestand hier kein unmittelbarer Zusammenhang in dem Sinne, daß der Kläger zur Konkretisierung nur in der Lage gewesen wäre, wenn zuvor die Beklagte die übrigen Voraussetzungen geklärt gehabt hätte. Außerdem war die Beklagte, was sich insbesondere aus der in Art 12 Satz 1 DV-DISVA bestimmten Antragsfrist und der in Art 2 § 51a Abs 3 Satz 3 ArVNG vorgeschriebenen Rahmenfrist für Teilzahlungen ergibt, gehalten, das Verfahren zügig zu Ende zu führen (BSG SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 76 S 152 mwN). Dementsprechend können Verzögerungen nur hingenommen werden, soweit sie wegen erforderlicher Ermittlungen und Beratungen sowie angemessener Überlegungszeiten bei den Antragstellern unvermeidlich sind. Wäre das Setzen einer Ausschlußfrist für die Konkretisierung erst zulässig, nachdem die Zugangsvoraussetzungen festgestellt sind, so würde das häufig zu nicht vertretbaren Verzögerungen zu Lasten der Solidargemeinschaft führen. Denn weil der Antragsteller seine Mitwirkung an der Feststellung der Zugangsvoraussetzungen nach Ablehnung seines Antrags noch nachholen kann (vgl BSGE 62, 214, 219 = SozR 1300 § 21 Nr 3), wäre es ihm dann auch möglich, die Konkretisierung entsprechend lange hinauszuzögern und so das Versicherungsrisiko zu seinen Gunsten zu verschieben.
Die Konkretisierungsfrist ist im Schreiben der Beklagten vom 19. August 1983 wirksam gesetzt worden. Aus ihm ging hervor, daß insbesondere noch konkrete Angaben über den Nachentrichtungszeitraum, die Anzahl der Beiträge und die Beitragshöhe, benötigt wurden. Wenn dem in einem Nebensatz die Begründung hinzugefügt wurde, „um den Antrag bearbeiten zu können”, konnte dies nur so verstanden werden, daß damit insbesondere auch die Konkretisierung gemeint war. Jedenfalls konnte daraus nicht geschlossen werden, daß die Beklagte den Kläger nur auf seine Mitwirkungspflicht im Rahmen des eingeleiteten Verwaltungsverfahrens aufmerksam machen, aber keine Ausschlußfrist setzen wollte. Dem Schreiben war weiterhin zu entnehmen, daß die Angaben zur Konkretisierung, wie auch die übrigen Angaben, mittels des auszufüllenden Vordrucks VA 4-20 gemacht werden sollten. Da dieses Antragsformular eine Spalte für Angaben zur Konkretisierung enthielt, bezog sich die Fristsetzung für die Zurücksendung des vollständig ausgefüllten Antrags auch auf die Konkretisierung. Daß daneben noch zur Mitteilung weiterer im Antragsformular vorgesehener Angaben sowie zur Übersendung einer Staatsangehörigkeitsbescheinigung aufgefordert wurde, machte die Fristsetzung für die Konkretisierung nicht gegenstandslos. Vielmehr war für den Kläger klar erkennbar, daß sich die Frist jedenfalls auch auf die Konkretisierung bezog. Dem Kläger stand mit einer (verlängerten) Frist von über 19 Monaten hinsichtlich der Konkretisierung ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung (vgl BSGE 60, 266, 270 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66).
Die Beklagte hat den Kläger hinreichend über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1980 (BSGE 50, 152, 153 f = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 43) entschieden hat, findet § 66 SGB I, wonach bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers Sozialleistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt werden können, wegen der grundlegenden Unterschiede zwischen dem Leistungsrecht und dem Recht der außerordentlichen Nachentrichtung von Beiträgen weder unmittelbar noch entsprechend auf Nachentrichtungsverfahren Anwendung, so daß die vom BSG gestellten strengen Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 66 Abs 3 SGB I (vgl SozR 2200 § 1243 Nr 3 und SozR 1200 § 66 Nr 13) nicht in gleichem Maße für das Nachentrichtungsverfahren gelten. Allerdings muß nach dem Urteil vom 11. Juni 1980 (aaO S 155, 156) ein Versicherungsträger, bevor er einen Nachentrichtungsantrag allein wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers ablehnt, aufgrund der ihm nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen obliegenden Beratungs-und Fürsorgepflicht diesen grundsätzlich auf die möglichen Rechtsfolgen seines Verhaltens hinweisen. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall, worin eine ausdrückliche Belehrung dieser Art unterblieben und der Antrag zunächst wegen fehlender Konkretisierung abgelehnt worden war, hat es der Senat als ausreichend angesehen, daß dem Kläger nach Einlegung des Widerspruchs eine neue Frist eingeräumt worden war. In seinen Urteilen vom 26. Oktober 1989 (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 76) und vom 7. Dezember 1989 (SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 77) hat der Senat die Ablehnung der Nachentrichtungsanträge sogar für rechtens gehalten, ohne daß zuvor über die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung belehrt worden war. In diesen Fällen hatten die Antragsteller sich jahrelang nicht um das Schicksal ihrer Anträge gekümmert.
Im vorliegenden Fall hätte die Ausschlußwirkung allerdings nicht ohne Rechtsfolgenbelehrung eintreten können. Hier ist nämlich noch im Mai/Juni 1984 für den Kläger dessen damaliger Bevollmächtigter tätig geworden. Die an die Belehrung über die Ausschlußwirkung zu stellenden Anforderungen sind hier erfüllt. Dabei ist von Bedeutung, daß die Beklagte – ähnlich wie in dem der Entscheidung des Senats vom 11. Juni 1980 (aa0) zugrundeliegenden Fall – den Antrag nicht unmittelbar nach Ablauf der Sechsmonatsfrist abgelehnt, sondern diese Frist bis zum 25. April 1985 verlängert und sich selbst dann noch mit der Ablehnung über fünf Monate Zeit gelassen hat. Ferner war der Kläger durch einen Bevollmächtigten vertreten, der als Angehöriger eines Büros für deutsche Pensionsangelegenheiten zahlreiche Personen vertrat und dem die Bedeutung der im Schreiben vom 19. August 1983 gesetzten Frist bekannt sein mußte, zumal er eine Verlängerung dieser Frist erreicht hatte. Diese Umstände lassen einen Hinweis als ausreichend erscheinen, daß der Antrag bei nicht fristgerechter Konkretisierung abgelehnt werden könne. Einen derartigen Hinweis enthielt das Schreiben der Beklagten vom 19. August 1983. Darin wurde nämlich die Ablehnung des Antrags für den Fall angedroht, daß der vollständig ausgefüllte Antrag unter Beifügung einer – hier nur in Betracht kommenden -Staatsangehörigkeitsbescheinigung nicht fristgerecht zurückgesandt wurde. Dem war zu entnehmen, daß der Antrag auch schon dann abgelehnt werden konnte, wenn er nicht oder nur teilweise ausgefüllt wurde, insbesondere die Angaben über die Konkretisierung fehlten.
Die Wirksamkeit der Belehrung hinsichtlich einer Versäumung der Konkretisierungsfrist wurde nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Belehrung sich auch auf die Zugangsvoraussetzungen für die Nachentrichtung, insbesondere auf die Übersendung der Staatsangehörigkeitsbescheinigung bezog. Zwar war die Belehrung hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen unrichtig. Wenn die Beklagte demnach auch insoweit unzulässigerweise eine Ausschlußfrist gesetzt hat, so kann das dennoch nur zur Folge haben, daß der Antrag nicht allein wegen der Versäumung der Frist hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen abgelehnt werden durfte. Davon blieb jedoch die Versäumung der Konkretisierungsfrist unberührt und als tragender Grund für die Ablehnung der Nachentrichtung erhalten. Im übrigen war der Beklagten zum Zeitpunkt der Fristsetzung (August 1983) das Urteil des Senats vom 22. Oktober 1987 (BSGE 62, 214 = SozR aaO) zur Fristsetzung für den Nachweis von Zugangsvoraussetzungen noch nicht bekannt.
Der im Schreiben der Beklagten vom 19. August 1983 enthaltene Hinweis auf den Ausschlußcharakter der Konkretisierungsfrist war auch nicht deshalb unzureichend, weil er den Zusatz „ggf” enthielt. Wie die Revision mit Recht ausführt, wurde damit dem Umstand Rechnung getragen, daß die Konkretisierungsfrist als behördliche Frist gemäß § 26 Abs 7 SGB X verlängert werden konnte (vgl BSGE 60, 266, 271, 272 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 66). Wäre dieser Zusatz im Hinweis nicht enthalten gewesen, wäre möglicherweise beim Kläger der Eindruck entstanden, eine Verlängerung der Frist sei schlechthin ausgeschlossen.
Die Ablehnung der Nachentrichtung ist auch nicht wegen etwaiger Ermessensfehler der Beklagten aufzuheben. In dem Widerspruch der Klägerin lag zwar der Antrag, die versäumte Frist rückwirkend zu verlängern. Hierüber hatte die Beklagte gemäß § 26 Abs 7 SGB X nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Daß sie von diesem Ermessen Gebrauch gemacht hat, ist dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen; denn dort findet sich ein deutlicher Hinweis, welche Gründe sie veranlaßt haben, die Frist nicht noch einmal zu verlängern. So wird darin die Ablehnung einer weiteren Verlängerung insbesondere durch Bezugnahme auf das im Widerspruchsverfahren übersandte Schreiben vom 2. Juli 1986 begründet, in welchem die Umstände des Falles, insbesondere die vorausgegangene mindestens zweimalige Fristverlängerung und die verspätete Geltendmachung eines noch klärungsbedürftigen Versicherungsverlaufs, ausführlich dargelegt waren.
Die Revision hat geltend gemacht, aus § 14 SGB I iVm einer analogen Anwendung des § 73 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 157 Abs 2 ZPO habe sich die Verpflichtung der Beklagten ergeben,
die früheren Bevollmächtigten des Klägers im Verwaltungsverfahren zurückzuweisen, weil ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag gefehlt habe. Eine analoge Anwendung der von der Revision angeführten Vorschrift des SGG scheidet aus, weil § 13 Abs 6 Satz 1 1. Halbsatz SGB X insoweit eine ausdrückliche Regelung enthält. Danach steht die Zurückweisung von Bevollmächtigten, die zum schriftlichen Vortrag ungeeignet sind, im Ermessen der Behörde, wie sich aus der Formulierung „können … zurückgewiesen werden” ergibt. Dafür, daß die Voraussetzungen für eine entsprechende Ermessensbetätigung der Beklagten vorlagen und daß außerdem das Unterlassen der Zurückweisung ermessensfehlerhaft war, ergeben sich weder aus den Darlegungen der Revision noch aus den Feststellungen des LSG noch aus den Umständen des Falles ausreichende Anhaltspunkte. Es kann daher offen bleiben, welche Folgen es für Beginn und Ablauf der Konkretisierungsfrist oder für die Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über deren nachträgliche Verlängerung nach § 26 Abs 7 SGB X hätte haben können, wenn die Beklagte zur Zurückweisung der damaligen Bevollmächtigten des Klägers berechtigt oder gar verpflichtet gewesen wäre.
Nach allem mußte die Revision des Klägers erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen