Beteiligte
…, Kläger und Revisionskläger |
Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg, Regensburger Straße 104, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Der Kläger begehrt höheres Altersübergangsgeld (Alüg).
Der 1936 geborene, keiner christlichen Konfessionsgemeinschaft angehörende Kläger wohnte und arbeitete von 1962 bis zum 31. Dezember 1991 im Ostteil Berlins. Vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1991 erzielte er durchschnittlich ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 3.981,28 DM; auf seiner Lohnsteuerkarte 1992 ist die Steuerklasse IV eingetragen.
Der Kläger meldete sich im November 1991 beim Arbeitsamt VI Berlin (ArbA) arbeitslos und beantragte Alüg, das ihm das ArbA ab 1. Januar 1992 in Höhe von schließlich 372,60 DM wöchentlich bewilligte. Dieser Bewilligung liegt ein gerundetes Bruttoarbeitsentgelt von 920,-- DM wöchentlich und die Leistungsgruppe A (Steuerklasse IV) zugrunde; der Leistungssatz ist der Tabelle für Unterhaltsgeld (Uhg) gemäß § 44 Abs 2 Nr 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) der AFG-Leistungsverordnung 1992 entnommen (Bescheid vom 6. Dezember 1991, Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 1992, Bescheid vom 22. April 1992).
Mit der Klage machte der Kläger geltend, das Alüg sei konkret nach seinem bisherigen Nettoeinkommen zu berechnen, nicht nach Tabellen, die pauschal Abzüge für Steuern und Beiträge berücksichtigten. Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Abänderung der genannten drei Bescheide, dem Kläger ab 1. Januar 1992 höheres Alüg unter Außerachtlassung des Kirchensteuer-Hebesatzes zu gewähren, und wies im übrigen die Klage ab; die Berufung ließ es zu (Urteil vom 1. Juli 1992). Auf die - allein von der BA eingelegte - Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 6. August 1993).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt: Zutreffend habe die BA einen Betrag von 372,60 DM wöchentlich gewährt. Rechtsgrundlage sei § 249e Abs 3 Nr 2 AFG. Der (fiktive) Ansatz von Kirchensteuern zuungunsten des Klägers sei aufgrund der allgemeinen Verweisung des § 249e Abs 3 AFG auf die Vorschriften über das Arbeitslosengeld (Alg) und damit auch auf die AFG-Leistungsverordnungen rechtens. Die besondere Maßgabe des § 249e Abs 3 Nr 2 AFG, wonach "die Höhe des Anspruchs 65 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts iS des § 112 AFG beträgt", stehe dem nicht entgegen. § 249e Abs 3 AFG liege ein Regel-Ausnahme-Prinzip zugrunde. Danach seien §§ 111 bis 113 AFG hier grundsätzlich anwendbar. Die Ausnahmen seien in den besonderen Maßgaben - Nr 2 hinsichtlich der Höhe des Alüg - festgelegt. Der Arbeitsentgeltbegriff in § 249e Abs 3 Nr 2 AFG entspreche im übrigen dem für das Alg. § 112 AFG bestimme, welche Teile des Lohnes zum Bemessungsentgelt gehörten und welche Zeiträume maßgeblich seien. § 111 AFG regele die Höhe der zu zahlenden Leistungen. Dabei seien die Abzüge des § 111 Abs 1 AFG die bei Arbeitnehmern im Leistungszeitraum gewöhnlich anfallenden. Im Falle des Klägers sei § 111 AFG sowie die aufgrund des Abs 2 der Vorschrift erlassene AFG-Leistungsverordnung 1992 entsprechend auf dessen Alüg anzuwenden. § 249c Abs 10 AFG stütze diese Rechtsauffassung. Die Anwendung der AFG-Leistungsverordnung 1992 beim Alüg verstoße schließlich nicht gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG).
Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 249e Abs 3 Nr 2, 111 Abs 2 AFG, hilfsweise des Art 3 Abs 1 und 3 GG.
Das LSG habe bei der Einbeziehung des § 111 Abs 2 AFG verkannt, daß die Höhe des Alüg nach Art 30 Abs 2 Satz 3 Einigungsvertrag (EinigVtr) 65 vH des letzten durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts betrage, und deshalb die vom Bruttoeinkommen ausgehende Berechnung des Alg nicht direkt angewendet, sondern nur anlehnungsweise herangezogen werden könne. Dies sei bei der Auslegung des § 249e Abs 3 AFG ebenso zu beachten wie die Tatsache, daß das Alüg auf die neuen Bundesländer begrenzt sei. Deshalb könne § 111 Abs 2 AFG nur insoweit gelten, als eine Leistungsverordnung zu schaffen sei, die die Abzüge auf dieses Gebiet beschränke. Die Heranziehung der Unterhaltsgeldtabellen der alten Bundesländer, die zu einer willkürlichen Gleichbehandlung der Normadressaten in den neuen Bundesländern führe, sei deshalb unzulässig. Nur solche Abzüge könnten relevant sein, die bei Arbeitnehmern im Beitrittsgebiet gewöhnlich anfielen. Eine Pauschalierung sei insoweit allerdings unbedenklich. Bei Konfessionslosen müßten die Kirchensteuer-Hebesätze außer acht bleiben, denn bei dieser Personengruppe fielen diese Abzüge gewöhnlich nicht an. Zudem seien in den neuen Bundesländern nur etwa 30 vH der Arbeitnehmer Kirchenmitglieder, so daß im Beitrittsgebiet Kirchensteuern überhaupt nicht als gewöhnliche Abgaben anfielen. Dieser gegenüber den alten Bundesländern unterschiedliche Lebenssachverhalt verbiete es, den Abzug von Kirchensteuern in den neuen Bundesländern wie in den alten Bundesländern zu behandeln.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen. |
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Sie verweist auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. November 1993 - 11 RAr 47/93 - (BSGE 73, 195 = SozR 3-4100 § 249e Nr 3).
Im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - (NZS 1994, 417) hat der Senat vom Statistischen Bundesamt statistische Unterlagen beigezogen und diese den Beteiligten zugänglich gemacht. Der Kläger hat dazu schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits ausgeführt, daß sich die vom BVerfG geforderte überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer "als kirchensteuerzahlende Größe nicht mehr darstellen lasse". Damit die fiktiv zu berücksichtigende Kirchensteuer noch als "gewöhnliche Abgabe" betrachtet werden könne, müsse diese Mehrheit ermittelt werden. Fehle es an einer derartigen Mehrheit, könnten § 111 Abs 2 Nr 2 AFG nebst Leistungsverordnung nicht mehr angewendet werden. Sollte § 111 Abs 2 Nr 2 AFG verfassungsrechtlich zu beanstanden sein, müsse der Rechtsstreit ausgesetzt und dem BVerfG zur erneuten Überprüfung und Entscheidung vorgelegt werden.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
1. Zu entscheiden ist über den geltend gemachten Anspruch auf höheres Alüg nur insoweit, als die Revision reicht. Das SG hat die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 6. Dezember 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 1992 und des Änderungsbescheides vom 22. April 1992 verurteilt, dem Kläger höheres Alüg ab 1. Januar 1992 ohne Zugrundelegung des Kirchensteuer-Hebesatzes zu gewähren, und im übrigen die Klage abgewiesen; das LSG hat dagegen auf die allein von der Beklagten eingelegte Berufung die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision wendet sich nur gegen die weitere Klagabweisung. Sie hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht geltend gemacht, daß die Vorinstanzen entgegen §§ 96, 153 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Klagerhebung ergangene Verwaltungsakte, die die vorgenannten Bescheide geändert oder ersetzt haben, nicht in das Verfahren einbezogen hätten. Da eine Verletzung des § 96 SGG nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BSGE 65, 272, 275 = SozR 4100 § 78 Nr 8; BSG SozR 1500 § 53 Nr 2), hat der Senat das angefochtene Urteil nur zu prüfen, soweit es über den prozessualen Anspruch auf höheres Alüg entschieden hat, dh praktisch für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1992; denn für die Zeit danach dürften schon wegen der Anpassung des Bemessungsentgelts nach § 249e Abs 3 Satz 1, §§ 112a, 249c Abs 13 AFG neue Bescheide ergangen sein. Wie das LSG zutreffend entschieden hat, steht dem Kläger für die hier streitige Zeit kein höheres Alüg zu.
2. Die Höhe des Alüg, dessen Anspruchsgrundlagen im Falle des Klägers nicht zweifelhaft sind, richtet sich nach § 249e AFG idF des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBl I 1306). Nach Absatz 3 dieser Bestimmung sind auf das Alüg die Vorschriften über das Alg und für Empfänger dieser Leistung mit bestimmten Maßgaben entsprechend anzuwenden, ua der, daß die Höhe des Anspruchs 65 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts iS des § 112 AFG beträgt (Nr 2).
3. Die hiernach entsprechend anwendbaren Vorschriften über das Alg sehen vor, daß das Alg in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes (Nettolohnersatzquote) des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts (§ 112 AFG) gewährt wird. Allerdings beträgt die Nettolohnersatzquote nicht wie beim Alüg (nach § 249e Abs 3 Nr 2 AFG in der seit dem 1. Juli 1991 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1991, BGBl I 1306) einheitlich 65 vH, sondern ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Arbeitslose bzw sein Ehegatte für ein Kind zu sorgen hat (vgl § 111 Abs 1 AFG).
3.1. Das Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG, das pauschaliert das Bruttoarbeitsentgelt wiedergeben soll, das der Alg-Empfänger erzielen würde, wenn er während des Leistungsbezugs Arbeit hätte (vgl BSG SozR 4100 § 113 Nr 7; SozR 3-4100 § 111 Nr 3), ist im Einzelfall vom ArbA zu berechnen (Bemessungsentgelt). Die Höhe des Alg ergibt sich dann aus Tabellen. Das berechnete Arbeitsentgelt wird also nicht im Einzelfall um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, gemindert und hernach nach Maßgabe der jeweiligen Nettolohnersatzquote der zu zahlende Alg-Betrag ausgerechnet. Die Tabellen, die die Leistungssätze enthalten, hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) in Form einer Rechtsverordnung für jedes Kalenderjahr nach bestimmten gesetzlichen Kriterien zu erlassen (§ 111 Abs 2 AFG). Dabei sind für jede der beiden Nettolohnersatzquoten allen bis zu den Leistungsbemessungsgrenzen denkbaren Bemessungsentgelten (vgl §§ 112 Abs 10, 111 Abs 2 Nr 5, 249c Abs 9 AFG) je fünf verschiedene Leistungssätze zuzuordnen. Diese Leistungssätze sollen (gerundet) dem gesetzlichen Vomhundertsatz (beim Alg 1992 68 bzw 63 vH) eines Nettolohns entsprechen, der sich dadurch ergibt, daß vom Bemessungsentgelt Abzüge in Höhe von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (einschließlich BA-Beitrag) gemacht werden. Der Lohnsteuerabzugsbetrag wird den Lohnsteuertabellen für die Steuerklassen I, I unter Berücksichtigung eines Freibetrages, III, V und VI entnommen (§ 111 Abs 2 Nr 1 AFG); der unterschiedlich hohe Steuerabzug nach diesen Tabellen führt zu den fünf verschiedenen Leistungssätzen für jedes Bemessungsentgelt. Die Leistungssätze berücksichtigen damit pauschal je nach Steuerklasse des Arbeitslosen die gesetzlichen Abzüge, die in etwa anfielen, wenn der Arbeitnehmer in Höhe des Bemessungsentgelts Arbeitslohn erzielen würde. Der jeweilige Leistungssatz hängt damit nicht nur von dem anwendbaren Vomhundertsatz (§ 111 Abs 1 AFG), dem Arbeitsentgelt (§§ 112, 112a AFG), sondern auch von der Steuerklasse ab, die nach Maßgabe des § 113 AFG zur Anwendung kommt.
3.2. Besondere Leistungssätze für Arbeitslose in bestimmten Bundesländern oder dem Beitrittsgebiet sind nicht vorgesehen. Ausdrücklich schreibt § 249c Abs 10 AFG vor, daß bei der Anwendung des § 111 Abs 2 AFG, dh bei der Bildung der Leistungssätze nach Maßgabe dieser Vorschrift, Besonderheiten hinsichtlich der gewöhnlichen Abzüge, die in Folge der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands in den ersten Jahren der Einheit im Beitrittsgebiet gelten, nicht bzw nur schrittweise zu berücksichtigen sind. Die Leistungssätze für das Alg haben daher bundeseinheitlich zu sein und der Verordnungsgeber ist nicht berechtigt, für Teile des Bundesgebietes unterschiedlich hohe Leistungssätze festzusetzen.
3.3 Neben der Lohnsteuer, den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 111 Abs 2 Nr 3 AFG), zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 111 Abs 2 Nr 4 AFG) und zur BA sind als gesetzliche Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, vom Verordnungsgeber auch die hier streitigen Kirchensteuern zu berücksichtigen, und zwar mit dem im Vorjahr in den Ländern geltenden niedrigsten Kirchensteuer-Hebesatz, wie sich aus § 111 Abs 2 Nr 2 AFG ergibt. Besondere Leistungssätze für Arbeitslose, die keiner Kirchensteuerpflicht unterlägen, erzielten sie Lohn, waren und sind vom Gesetz nicht vorgesehen. Das gilt, wie sich aus der Überleitungsvorschrift des § 249c Abs 10 Nr 2 AFG ergibt, ungeachtet des Umstandes, daß im Beitrittsgebiet eine wohl große Mehrheit der Bevölkerung keiner steuererhebenden Kirche angehört und mit der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands der "christliche" Anteil der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik daher geringer geworden ist. Diese Vorschrift, die bezüglich des den Leistungssätzen zugrundezulegenden Kirchensteuer-Hebesatzes bestimmt, daß Kirchensteuer-Hebesätze, die im Beitrittsgebiet gelten, erstmals bei der Leistungsverordnung für das dritte Kalenderjahr nach Einführung der Kirchensteuer in diesem Gebiet zu berücksichtigten sind, wäre anderenfalls überflüssig.
3.4. Das dargestellte Bemessungssystem, das nicht nur für das Alg, sondern - mit durch die jeweilige Leistungsart bedingten Abwandlungen - auch für die Arbeitslosenhilfe, das Uhg, das Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld gilt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3.4.1. Daß es mit dem GG vereinbar ist, daß auch bei Arbeitslosen, die keiner Kirche angehören, bei der Berechnung des Nettoentgelts, nach dem sich die Höhe des Alg bestimmt, ein Kirchensteuer-Hebesatz berücksichtigt wird, also keine besonderen Leistungssätze für Arbeitslose erforderlich sind, die keiner steuererhebenden Kirche angehören, hat das BVerfG entschieden (Beschluß vom 23. März 1994 - 1 BvL 8/85 - NZS 1994, 417).
3.4.1.1. Eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art 14 Abs 1 GG) hat das BVerfG verneint: Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehindert, bei der Berechnung des Nettolohns auch Abgaben zu berücksichtigen, die an die individuelle Entscheidung des Arbeitnehmers anknüpften, einer Kirche anzugehören, solange er sich in den Grenzen zulässiger Typisierung halte, wenn also die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmerschaft die Abgabe zu zahlen habe und deren Abzug nicht sehr stark ins Gewicht falle. Diese Voraussetzungen hätten vorgelegen, als der Gesetzgeber die - seit dem 1. Januar 1975 geltende - Vorschrift des § 111 Abs 2 Nr 2 AFG geschaffen habe.
Allerdings hat das BVerfG darauf hingewiesen, daß es mit dem vom Gesetzgeber selbst gewählten Ansatz und dem Gebot der Normenklarheit nicht mehr vereinbar wäre, die Kirchensteuer bei der Berechnung des Nettolohns auch dann noch als "gewöhnlich" anfallenden gesetzlichen Abzug in Ansatz zu bringen, wenn die Zugehörigkeit zu einer Kirche, die Kirchensteuer erhebt, nicht mehr als für Arbeitnehmer typisch angesehen werden könnte. Das BVerfG hat darüber hinaus darauf aufmerksam gemacht, daß zu einer Überprüfung durch den Gesetzgeber, ob die Kirchensteuer auch künftig noch als gewöhnlich anfallender Abzug anzusehen ist, Anlaß bestehen dürfte, weil ein großer Teil der Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern keiner Kirche angehört, die Kirchensteuer erhebt. Es kann dahingestellt bleiben, ob dann, wenn der Gesetzgeber aufgrund dieser Hinweise keine Prüfung durchführt, obwohl offen zutage liegt, daß keine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern Kirchen angehört, die Steuern erheben, § 111 Abs 2 Nr 2 AFG wegen veränderter Umstände grundgesetzwidrig würde (vgl zur Verletzung der "Nachbesserungspflicht" des Gesetzgebers: Badura, Festschrift Eichenberger, 1982, 481 ff; Steinberg, Der Staat 1987, 161 ff; Schulte, DVBl 1988, 1200). Denn jedenfalls bislang und damit auch für die hier streitige Zeit (1992) kann davon keine Rede sein. Eine Prüfung hat zwar nach dem Hinweis des BVerfG durch den Gesetzgeber zu erfolgen, war aufgrund des Zeitablaufs bisher allerdings noch nicht möglich. Es liegt auch nicht offen zutage, daß keine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern 1992 den steuererhebenden Kirchen angehört. Einschlägige Statistiken für die Zeit ab 1992 liegen bisher nicht vor. Aus den beigezogenen, den Beteiligten bekannten Unterlagen des Statistischen Bundesamts lassen sich jedenfalls entgegen der Auffassung des Klägers keine abweichenden Schlußfolgerungen ziehen. Insbesondere läßt sich aus der vom Statistischen Bundesamt aufgrund einer Auswertung der Lohnsteuerstatistik unter Berücksichtigung einer Umrechnung von steuerpflichtigen Ehegatten auf Einzelfälle "näherungsweise errechneten" Gesamtquote von tatsächlichen Kirchensteuerzahlern unter den Arbeitnehmern die Zahl der den Kirchen angehörenden oder kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, worauf das Statistische Bundesamt auch hingewiesen hat, nicht herleiten. Auch wenn man davon ausgeht, daß von den derzeit 81 Millionen Einwohnern Deutschlands etwa 57 Millionen (= ca 71 vH) der katholischen und evangelischen Kirche angehören, und berücksichtigt, daß der Anteil der Kirchenangehörigen unter der jüngeren Bevölkerung und damit unter den Arbeitnehmern geringer sein dürfte, besteht derzeit keine Evidenz, die zu der Annahme zwingt, daß § 111 Abs 2 Nr 2 AFG mit dem vom Gesetzgeber gewählten Ansatz und dem Gebot der Normenklarheit inzwischen nicht mehr vereinbar sei.
3.4.1.2. Der Gesetzgeber war auch nicht wegen des Schutzbereichs des Grundrechts auf Religionsfreiheit gehalten, bei der Berechnung des Nettolohns vom Abzug der Kirchensteuer allgemein oder jedenfalls für solche Arbeitslose abzusehen, die keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehören. Den Schutzbereich des Art 4 Abs 1 GG berührt die Regelung nicht, weil sie keinen Anreiz gibt, die Mitgliedschaft in einer kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft anzustreben oder aufzugeben (BVerfG aaO). Hinzu kommt, daß es sich bei der Regelung lediglich um einen Berechnungsfaktor handelt, der Belastungen von Versicherten zugunsten der steuererhebenden Kirchen ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft nicht begründet.
3.4.1.3. Eine Vereinbarkeit der Regelung mit der Gleichheit vor dem Gesetz nach Art 3 Abs 1 GG hat das BVerfG mit dem Hinweis auf die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers gerechtfertigt, "diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will". Allerdings muß die Auswahl im Blick auf die Eigenart des zu regelnden Lebensbereichs sachgerecht sein. Art 3 Abs 1 GG ist danach erst dann verletzt, wenn der Regelung ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (BVerfG aaO mwN). Für die von der Revision angegriffene Bemessungsregel hat das BVerfG auf den dem Versicherungsprinzip entsprechenden Gedanken der Beitragsäquivalenz hingewiesen, wonach Versicherte - ohne Rücksicht auf ihre Mitgliedschaft in einer Kirche - bei gleicher Beitragsleistung und gleicher Bedarfssituation gleiche Versicherungsleistungen erhalten. Zwar hat ein Versicherter, der keiner steuererhebenden Kirche angehört, in der Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit über höhere Geldmittel verfügt als ein vergleichbarer kirchensteuerzahlender Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber ist aber nicht gezwungen, das die Arbeitslosenversicherung beherrschende Prinzip der Beitragsäquivalenz zu durchbrechen, um diesem Umstand Rechnung zu tragen, weil nach der Rechtsprechung des BVerfG das "Lebensstandardprinzip" keinen Verfassungsrang hat. Der Gesetzgeber ist deswegen nicht gehalten, dem Arbeitslosen durch die Bemessung von Sozialleistungen den bisher erreichten Lebensstandard voll zu erhalten (BVerfG aaO mwN; vgl BSGE 73, 195, 202 = SozR 3-4100 § 249e Nr 3). In diesem Zusammenhang hat der Senat aaO bereits die Frage aufgeworfen, "ob es sinnvoller wäre, wenn statt der Berücksichtigung der Kirchensteuer eine entsprechend geringere Nettolohnersatzquote vorgeschrieben worden wäre". Die Fragestellung macht die Freiheit des Gesetzgebers bei der Bemessung von Sozialleistungen deutlich und legt nahe, die Berücksichtigung des Kirchensteuerabzugs bei einem der Bemessungsfaktoren von Sozialleistungen verfassungsrechtlich nicht zu überschätzen.
3.4.2. Eine Verletzung des Art 3 Abs 1 GG ist schließlich nicht darin zu sehen, daß der Gesetzgeber für das Beitrittsgebiet keine besonderen Alg-Leistungssätze vorgesehen hat. Es kann hier offen bleiben, inwieweit die durch Art 4 Nr 5 EinigVtr (vom 31. August 1990, BGBl II 889) eingefügte Vorschrift des Art 143 GG, wonach ua der Gleichheitsgrundsatz im Beitrittsgebiet für eine bestimmte Zeit nur eingeschränkt gilt, eingreifen könnte. Art 3 Abs 1 GG gebietet nämlich nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Wie ausgeführt, ist Art 3 GG erst dann verletzt, wenn der Regelung ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Danach aber kann nicht beanstandet werden, wenn bestimmte Sonderregelungen im Beitrittsgebiet, die vorübergehend zu niedrigeren gewöhnlichen gesetzlichen Abzügen vom Arbeitsentgelt führen (vgl dazu BSGE 73, 195, 201 f = SozR 3-4100 § 249e Nr 3), den Gesetzgeber nicht veranlaßt haben, von dem Grundsatz einheitlicher Leistungssätze für das gesamte Bundesgebiet abzusehen. Erst recht mußte der Umstand, daß die Mehrheit der Bevölkerung im Beitrittsgebiet einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, den Gesetzgeber nicht veranlassen, auf bundesweit anwendbares gleiches Recht zu verzichten.
4. Aufgrund des § 249e Abs 3 AFG finden die vorstehend behandelten Vorschriften der §§ 111 bis 113 AFG (einschließlich der sie ergänzenden Überleitungsvorschriften) auch für das Alüg Anwendung, wie der Senat schon entschieden hat (BSGE 73, 195 = SozR 3-4100 § 249e Nr 3; SozR 3-4100 § 249e Nr 2). Anstelle des § 111 Abs 1 AFG steht allerdings die Maßgabe Nr 2 und die Maßgabe Nr 3 modifiziert für das Alüg § 112 Abs 11 AFG. Auch für das Alüg hat der BMA daher nach den Vorgaben der §§ 111 Abs 2 Sätze 2 bis 4, 249c Abs 10 AFG Leistungssätze festzusetzen. Die dabei zu berücksichtigenden gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, sind hiernach keine anderen als beim Alg. Allerdings hat der BMA - wie schon für 1991 - auch für das Kalenderjahr 1992 keine Alüg-Leistungssätze ausdrücklich ausgewiesen. Es ist daher auf die Leistungssätze für das Uhg nach § 44 Abs 2 Nr 2 AFG zurückzugreifen, das damals ebenfalls 65 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts iS des § 112 AFG betrug (Senat aaO).
4.1. Die hiergegen erhobenen Einwände des Klägers geben dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsauffassung, die der 7. Senat des Bundessozialgerichts teilt (Urteile vom 10. März 1994 - 7 RAr 20/93 - und vom 6. Mai 1994 - 7 RAr 90/93 -, beide nicht zur Veröffentlichung vorgesehen), aufzugeben.
4.2. Allerdings sieht Art 30 Abs 2 Satz 2 EinigVtr vor, daß die Höhe des in Satz 1 angesprochenen Alüg 65 vH "des letzten durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts" beträgt. Hieraus folgt indessen weder, daß das Alüg konkret nach dem bisherigen Nettoeinkommen zu berechnen sei, wie der Kläger vor dem SG geltend gemacht hat, noch daß das Berechnungssystem des Alg nur anlehnungsweise herangezogen werden kann, wie die Revision meint. Art 30 Abs 2 EinigVtr enthält nämlich, worauf der Senat schon hingewiesen hat, keinen Rechtssatz, der auf unmittelbaren Vollzug angelegt ist, sondern eine Grundsatzbestimmung, in der die Leitvorstellung offen gelegt wird, nach der das Alüg zu gestalten ist. Eine derartige Grundsatzbestimmung bedarf der legislatorischen Umsetzung und Konkretisierung. Das ist durch § 249e AFG und die weiteren Änderungen und Ergänzungen des AFG erfolgt, die in den Anlagen I und II zum EinigVtr aufgeführt sind, und mit ihm ein einheitliches Gesetzgebungswerk darstellen. Daß bezüglich der Höhe des Alüg die getroffene Regelung nicht hinter dem Programmsatz des Art 30 Abs 2 Satz 2 EinigVtr zurückbleibt, ergibt sich im übrigen aus Art 30 Abs 2 Satz 3 EinigVtr, wonach das Alüg von der BA "in Anlehnung an die Regelungen des Alg, insbesondere der Regelung des § 105c des AFG" gewährt wird. Nach dem AFG ist das Alg aber zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Anknüpfung an ein konkretes durchschnittliches Nettoentgelt gewährt worden. Entsprechend wird in dem Entwurf eines Gesetzes zum EinigVtr zu Art 30 Abs 2 EinigVtr ausgeführt, daß das Alüg sich an die Regelung des Alg anlehne und in Höhe von 65 vH des letzten durchschnittlichen pauschalierten Nettoarbeitsentgelts gezahlt werde (BT-Drucks 11/7760 S 370).
Im übrigen vermag der Kläger aus Art 30 Abs 2 EinigVtr keine Rechte für sich herzuleiten, weil diese Vorschrift ihn nicht begünstigt. Das Alüg war nach Art 30 Abs 2 EinigVtr bezüglich männlicher Arbeitnehmer nur für Zeiten nach Vollendung des 57. Lebensjahres vorgesehen (Art 30 Abs 2 Satz 1 EinigVtr). Durch den EinigVtr gesichert war die Regelung überdies nur für neu entstehende Ansprüche bis zum 31. Dezember 1991 (Art 30 Abs 2 Satz 6 EinigVtr). Da der 1936 geborene Kläger das 57. Lebensjahr erst 1993 vollendete, gehört er dem durch Art 30 Abs 2 EinigVtr erfaßten Personenkreis nicht an. Erst durch das Gesetz vom 21. Juni 1991 (BGBl I 1306), durch das das Zugangsalter auf 55 Jahre herabgesetzt wurde, ist der Kläger in den anspruchsberechtigten Personenkreis einbezogen worden; dieses Gesetz ermöglichte dem Kläger nicht nur den Zugang zum Alüg, sondern verschaffte ihm darüber hinaus auch einen hinsichtlich der Dauer günstigeren Anspruch, als Art 30 Abs 2 EinigVtr vorsah.
4.3. Auch aus dem Umstand, daß der Zugang zum Alüg nur Arbeitnehmern geöffnet war, die aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung von mindestens 90 Tagen im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind und in den letzten 90 Kalendertagen der Beschäftigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dort hatten, läßt sich nicht herleiten, daß das Bemessungssystem des Alg nur anlehnungsweise herangezogen werden darf, insbesondere, daß die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, allein nach den im Beitrittsgebiet herrschenden Verhältnissen bestimmt werden dürften. Die Revision verkennt zum einen, daß der Bezug des Alüg nicht davon abhängig ist, daß der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet beibehält. Wie ein im Beitrittsgebiet erworbener Anspruch auf Alg kann auch ein Anspruch auf Alüg weiterbezogen werden, wenn der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz in ein altes Bundesland oder den Westen Berlins verlegt.
Schon deshalb überzeugt die Auffassung des Klägers nicht. Im übrigen verkennt er die systematischen Zusammenhänge. Das Alüg, das die durch die Verordnung vom 8. Februar 1990 (GBl I 42) eingeführte Vorruhestandsregelung der DDR ablöste, sollte anstelle von Alg - also bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - in Anspruch genommen werden können, um den Arbeitsmarkt zu entlasten (BT-Drucks aaO). Um einen Anreiz zur Inanspruchnahme zu bieten, ist es günstiger als Alg ausgestattet worden. Das erklärt nicht nur die von Anfang an gegenüber dem Alg längere Dauer des Anspruchs auf Alüg, sondern auch den Vomhundertsatz von 65, der bewußt um zwei Prozentpunkte günstiger ist als das Alg nach § 111 Abs 1 Nr 2 AFG (in der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung), das in der Regel sonst hätte geleistet werden müssen. Das Alüg ist insoweit ein "höheres und verlängertes Alg". Eine weitere Begünstigung des Alüg gegenüber dem Alg hinsichtlich der Höhe war indessen nicht beabsichtigt.
4.4. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken lassen sich dagegen nicht erheben.
Ist der Gesetzgeber beim Alg aufgrund der Art 3, 4 und 14 GG nicht gehalten, bei den Leistungssätzen allgemein vom Ansatz der Kirchensteuer abzusehen oder für Leistungsempfänger im Beitrittsgebiet besondere Leistungssätze vorzusehen, die lediglich die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern im Beitrittsgebiet gewöhnlich anfallen, berücksichtigen, kann aufgrund des aufgezeigten systematischen Zusammenhangs des Alg mit dem Alüg für das Alüg nichts anderes gelten, da dieses sich in der Höhe nur hinsichtlich des Vomhundertsatzes vom Alg unterscheidet.
Die Berücksichtigung des Kirchensteuerabzugs bei der Bemessung des Alüg verletzt Art 3 Abs 1 GG auch nicht deshalb, weil durch die Verweisung des § 249e Abs 3 AFG eine Bemessungsregelung erlassen worden ist, die Besonderheiten im Beitrittsgebiet - zB die unterschiedlichen Anteile von Kirchenmitgliedern unter den Arbeitnehmern im Beitrittsgebiet und in den alten Ländern - nicht Rechnung trägt, obwohl zum Alüg nur Arbeitnehmer Zugang hatten, die aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden sind und dort wohnhaft waren. Zu beachten ist auch hier, daß es nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG dem gesetzgeberischen Ermessen überlassen ist, die Sachverhalte auszuwählen, an die dieselben Rechtsfolgen anknüpfen und die mithin als gleich im Rechtssinne anzusehen sind (BVerfG aaO mwN). Schon vor der Einigung hat das BVerfG betont, der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers sei bei der Bewältigung historischer Ausnahmesituationen (zB Kriegs- und Kriegsfolgelasten) besonders weit (BVerfGE 27, 253, 286; 53, 164, 178; 71, 66, 76). Das gleiche gilt für Übergangsregelungen (BVerfGE 44, 283, 287), um die es sich bei den Vorschriften zum Alüg und seiner Bemessung handelt. Anläßlich der Herstellung der Einheit Deutschlands hatte der Gesetzgeber in kürzester Zeit für das Beitrittsgebiet die Folgen des Übergangs einer staatlichen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft, die den Zusammenbruch großer Industriezentren und Bürokratien mit entsprechenden Arbeitsplatzverlusten erwarten ließ, zu bewältigen (dazu: Kreßel, in: Andresen, Frühpensionierung, 1994, RdNr 7). Mit der Einigung ging der Aufbau einer neuen staatlichen und sozialen Ordnung einher. Diese Umstände machten nicht nur spezielle, auf die Lage der Arbeitnehmer in den Beitrittsländern zugeschnittene Sozialleistungen wie das Alüg erforderlich, sondern auch Regelungen ihrer Umsetzung, die einer im Aufbau befindlichen Verwaltung einen zügigen und wirkungsvollen Aufgabenvollzug ermöglichten. Diesem Ziel dient die in Anlehnung an die Bemessung des Alg und anderen Lohnersatzleistungen nach dem AFG pauschalierende Ermittlung von Leistungssätzen des Alüg. Sie entlastet die Verwaltung einmal durch verfassungsrechtlich zur Bewältigung von Massenerscheinungen ohnehin gerechtfertigte Typisierung und Pauschalierung (BVerfGE 63, 119, 128; 77, 308, 338; 80, 109, 118), zum anderen durch Anknüpfen an ein seit 1975 geltendes Bemessungssystem. Gerade dieser Gesichtspunkt erscheint im Hinblick auf eine im Aufbau befindliche Verwaltung in einer einmaligen historischen Situation, wie der Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands, sachgerecht. Den geringeren Anteil von Kirchenmitgliedern an der Erwerbsbevölkerung im Beitrittsgebiet konnte der Gesetzgeber deshalb vernachlässigen, zumal es sich bei dem fiktiven Kirchensteuerabzug in den Leistungstabellen lediglich um ein marginales Element eines Berechnungsfaktors handelt, dessen wirtschaftliche Auswirkungen ebenso über eine geringere Nettolohnersatzquote herbeigeführt werden könnten (BSGE 73, 195, 202 = SozR 3-4100 § 249e Nr 3).
5. Hiernach ist für das Jahr 1992 auf die Leistungssätze für das Uhg nach § 44 Abs 2 Nr 2 zurückzugreifen. Nach der Anlage 1 der AFG-Leistungsverordnung 1992 vom 18. Dezember 1991 (BGBl I 2239) beträgt in der Leistungsgruppe A, der der Kläger nach § 111 Abs 2 Nr 1 Buchstabe a, § 113 Abs 1 AFG wegen der Steuerklasse IV angehört, die auf seiner Lohnsteuerkarte eingetragen ist, das Uhg gemäß § 44 Abs 2 Nr 2 AFG nach einem gerundeten Arbeitsentgelt von 920,00 DM wöchentlich 372,60 DM. Diesen Betrag hat das ArbA dem Kläger gewährt. Eine höhere Leistung hätte der Kläger daher nur zu beanspruchen, wenn sein Alüg nach einem höheren Arbeitsentgelt als 920,00 DM zu zahlen wäre. Das hat der Kläger nicht geltend gemacht. Es liegen nach den vom LSG getroffenen Feststellungen über die zuletzt erzielten Bezüge auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das Bemessungsentgelt von 920,00 DM gemäß § 112 AFG zu gering wäre.
Die Revision erweist sich daher als unbegründet.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen
Haufe-Index 517662 |
NJW 1995, 550 |