Entscheidungsstichwort (Thema)
Ladung zum Termin. rechtliches Gehör. Vertretung nach den Vorschriften der Gesetze
Orientierungssatz
Wird auf der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung versehentlich die falsche Uhrzeit eingetragen, ist der Kläger wegen der unterbliebenen Ladung in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt (§ 62 SGG;, Art 103 Abs 1 GG). Darüber hinaus ist er dann nicht iS des § 202 SGG iVm § 551 Nr 5 ZPO in dem Verfahren nach den Vorschriften der Gesetze vertreten. Unter diesen absoluten Revisionsgrund fällt auch die fehlende ordnungsgemäße Ladung, wenn deshalb weder der Beteiligte selbst noch sein Bevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnten (vgl BSG 28.3.1984 9a RV 55/83 mwN).
Normenkette
GG Art 103 Abs 1; SGG §§ 62, 110, 202; ZPO § 551 Nr 5
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 30.10.1984; Aktenzeichen L 13 J 144/82) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.09.1982; Aktenzeichen S 6 J 188/80) |
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem beklagten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 30. Oktober 1984 die der Klage stattgebende Entscheidung des Sozialgerichts (SG) vom 15. September 1982 abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat den Kläger zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 1984 um 11.10 Uhr, der dem angefochtenen Urteil vorausgegangen ist, nicht geladen. In der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugegangenen Ladung ist versehentlich 14.10 Uhr als Zeit der mündlichen Verhandlung angegeben worden.
Das Urteil des LSG hat der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision angefochten. Er rügt als Mangel des Berufungsverfahrens, daß weder er selbst noch sein Prozeßbevollmächtigter zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 1986 ordnungsgemäß geladen worden seien.
Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG vom 30. Oktober 1984 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG in Essen zurückzuverweisen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag im Revisionsverfahren.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Rechtsstreits gem § 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist insofern begründet, als der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden mußte. Das angefochtene Urteil leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln.
Das LSG hat den Rechtsstreit auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 1984 entschieden (§ 124 Abs 1 SGG). Zu diesem auf 11.10 Uhr anberaumten Termin hätte der Kläger durch eine entsprechende Mitteilung an seinen Prozeßbevollmächtigten geladen werden müssen (§§ 153 Abs 1, 110 Abs 1 Satz 1, 63 Abs 1 und 73 Abs 3 Satz 1 SGG). Das ist nicht geschehen. Die versehentlich auf 14.10 Uhr ausgestellte Ladung war wegen der falschen Uhrzeit nicht geeignet, den Kläger in die Lage zu versetzen, seine prozessualen Rechte wahrzunehmen.
Da der Kläger wegen der unterbliebenen Ladung den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG versäumt hat, ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes -GG-, § 62 SGG; vgl Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- in Buchholz 310 § 108 Nr 140). Darüber hinaus war der Kläger iS des § 202 SGG iVm § 551 Nr 5 der Zivilprozeßordnung (ZPO) in dem Verfahren nicht nach den Vorschriften der Gesetze vertreten. Unter diesen absoluten Revisionsgrund fällt auch die fehlende ordnungsgemäße Ladung, wenn deshalb weder der Beteiligte selbst noch sein Bevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnten (vgl Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. März 1984 - 9a RV 55/83 - mwN; Albers in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 45. Aufl Anm 6 zu § 551).
Wegen dieser Mängel des Berufungsverfahrens mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden.
Die Kostenentscheidung bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Fundstellen