Leitsatz (amtlich)
1. Durch die (einfache) Beitragsleistung zur LAK nach GAL § 14 Abs 6 entsteht auch nur eine Anspruchsberechtigung, und zwar für den beitragsleistenden Ehegatten.
2. Das vorzeitige Altersgeld ist auch dann in voller Höhe, also einschließlich Verheiratetenzuschlag, auf die einkommensabhängigen Leistungen nach dem BVG anzurechnen, wenn die Eheleute Gütergemeinschaft vereinbart haben (Anschluß an BSG 1976-08-25 9 RV 172/75 = SozR 3100 § 30 Nr 15).
Leitsatz (redaktionell)
Ein von der Landwirtschaftlichen Alterskasse gezahltes Altersgeld ist auch bei verheirateten Schwerbeschädigten in voller Höhe als einkommensabhängige Leistung anrechenbar.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1971-12-16, Abs. 4 Fassung: 1971-12-16, § 33 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1966-12-28; BVG§30Abs3u4DV § 9 Abs. 2 Nr. 5 Fassung: 1968-02-28; BVG§33DV § 1 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 Fassung: 1972-01-24, § 9 Abs. 5 Fassung: 1972-01-24; GAL § 1 Abs. 3 Fassung: 1965-09-14, § 4 Abs. 1 Fassung: 1965-09-14, Abs. 3 Fassung: 1965-09-14, § 14 Abs. 1 Fassung: 1965-09-14, Abs. 6 Fassung: 1965-09-14
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Mai 1976 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. November 1973 zurückgewiesen.
Die Klage gegen die Bescheide vom 18. Juli 1973, 1. Dezember 1973, 20. Februar 1974, 20. März 1974, 15. August 1974, 25. April 1975, 20. Juni 1975 und 21. Juli 1975 sowie alle weiteren, die Höhe der einkommensabhängigen Leistungen betreffenden Bescheide, soweit sie bis zum Abschluß des Berufungsverfahrens ergangen sind, wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für sämtliche Rechtszüge nicht zu erstatten.
Tatbestand
Bei dem am 27. Januar 1918 geborenen Kläger, einem ehemaligen selbständigen Landwirt, sind folgende Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anerkannt (Bescheid vom 23. August 1972, Bl 447):
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1. |
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Lockerung und beginnende Arthrose des rechten Kniegelenks nach Oberschenkelbruch durch Unfall, |
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2. |
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hochgradige Arthrosis deformans des rechten Hüftgelenks, |
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3. |
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Verwundungs- und Operationsnarben am linken Unterschenkel mit Defekt des Wadenbeines nach operierter Eiterung, |
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4. |
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gut verheilter Schlüsselbeinbruch, |
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5. |
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Blutumlaufstörungen am rechten Unterschenkel mit Hautveränderungen und Neigung zu Geschwürsbildung, |
zu 1., 3., 4. und 5. hervorgerufen, zu 2. verschlimmert. Der Kläger bezieht eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 vH sowie Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich.
Der Kläger war vor und nach dem Kriege zunächst mithelfender Familienangehöriger in der etwa 5 ha umfassenden elterlichen Landwirtschaft. 1948 übernahm er den elterlichen Betrieb und war daneben - hauptsächlich in den Wintermonaten - als Forstarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Diese Tätigkeit gab er 1957 auf. Nachdem sich sein Gesundheitszustand (zum Teil aus schädigungsunabhängigen Gründen) weiter verschlechtert hatte und er auch in dem landwirtschaftlichen Betrieb keine Tätigkeiten von nennenswertem Umfang mehr verrichten konnte, übertrugen der Kläger und seine Ehefrau die landwirtschaftlichen Grundstücke am 14. Oktober 1970 in einem notariellen (Gesamt-) Ausstattungsvertrag auf ihre drei Kinder, einen Teil davon im Pachtverhältnis. Seit dem 1. September 1960 bezieht der Kläger Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit, die ab 1. April 1969 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt wurde. Seit dem 1. Oktober 1970 erhält er ferner ein vorzeitiges Altersgeld wegen Erwerbsunfähigkeit (für verheiratete Berechtigte) nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL), welches wegen des Bezuges der Erwerbsunfähigkeitsrente gekürzt ausgezahlt wird. In ihrem Bewilligungsbescheid vom 6. April 1971 ging die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) davon aus, daß der Kläger Unternehmer des Betriebes gewesen sei.
Bereits am 24. Januar 1952 hatten der Kläger und seine Ehefrau einen notariellen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in welchem sie allgemeine Gütergemeinschaft und die Übertragung der auf den Ehemann eingetragenen Grundstücke zum Gesamtgut der Eheleute vereinbarten. Diese Vereinbarung blieb bei der erstmals im Jahre 1960 durchgeführten Berechnung der einkommensabhängigen Versorgungsleistungen des Klägers unberücksichtigt. Auch in den folgenden Jahren ging das Versorgungsamt davon aus, daß sich das landwirtschaftliche Unternehmen im Alleineigentum des Klägers befinde. Dementsprechend erteilte das Versorgungsamt den Bescheid vom 24. Februar 1971, in dem die einkommensabhängigen Leistungen ab 1. Januar 1970 neu berechnet wurden. Angerechnet wurden hierbei die Versichertenrente (141,40 DM), das Altersgeld (GAL) ab 1. Oktober 1970 in der vom Kläger bezogenen Höhe (87,50 DM) sowie ein monatlicher Pachtertrag (18,13 DM).
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger mit einem Schreiben vom 31. März 1971 und beanstandete die Anrechnung eines Pachtertrages. Das Versorgungsamt teilte ihm darauf in einem formlosen Schreiben vom 28. April 1971 mit, er habe eine Teilfläche von 3,22 ha ohne verständigen Grund abgegeben. Am 26. August 1971 legte der Kläger den Einheitswertbescheid und Grundsteuermeßbescheid des örtlichen Finanzamtes vom 23. August 1971 vor, in welchem der Kläger und seine Ehefrau als (gemeinsame) Eigentümer und Steuerpflichtige behandelt wurden. In weiteren Bescheiden vom 10. Dezember 1971, 10. August 1972 und 1. Dezember 1972 gewährte das Versorgungsamt die einkommensabhängigen Leistungen nach den gleichen Berechnungsgrundlagen wie bisher.
Am 12./14. Dezember 1972 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt, nur noch seine tatsächlichen Pachteinnahmen (von jährlich 18,- DM) als Einkommen zu berücksichtigen und ihm wegen der Anrechnung des vorzeitigen Altersgeldes einen Zugunstenbescheid zu erteilen. Letzteres begründete er damit, daß er mit seiner Ehefrau allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart habe, so daß ihm selbst nur die Hälfte des vorzeitigen Altersgeldes zustehe; von diesem Betrag sei bei der Berechnung einkommensabhängiger Leistungen auszugehen. Mit Bescheid vom 16. März 1973 ermäßigte das Versorgungsamt die anzurechnenden Pachteinnahmen auf 4,71 DM monatlich. Die Erteilung eines Zugunstenbescheides lehnte es ab, weil nach der Auskunft der LAK vom 6. März 1973 der Kläger allein altersgeldberechtigt sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 1973).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 28. November 1973 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Es hat ausgeführt, das Risiko des Unternehmens (Gewinn und Verlust) habe offensichtlich der Kläger getragen; deshalb sei er gegenüber der LAK allein anspruchsberechtigt; auf den Güterstand komme es nicht an.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Bundesrepublik Deutschland zum Rechtsstreit beigeladen und im Zuge weiterer Ermittlungen eine Auskunft der LAK eingeholt und die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Durch Urteil vom 24. Mai 1976 hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten unter Abänderung der seit 16. März 1973 ergangenen, die Höhe der einkommensabhängigen Leistungen betreffenden Bescheide verurteilt, bei der Berechnung dieser Leistungen ab 1. Oktober 1970 dem Kläger nur die Hälfte des von der LAK gewährten Altersgeldes als dessen eigenes Einkommen anzurechnen. Es hat die Revision zugelassen.
Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens seien alle Bescheide, die zeitlich nach dem Bescheid vom 24. Februar 1971 erteilt worden seien, soweit sie den Prozeßgegenstand beträfen. Diese Bescheide seien gemäß § 86 Abs 1 und § 96 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in das Vorverfahren bzw das gerichtliche Verfahren einbezogen worden. Der Bescheid vom 24. Februar 1971 sei wegen des unerledigten Widerspruchs des Klägers nicht bindend geworden, so daß die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zugunstenbescheides im Sinne von § 40 Abs 1 des Verfahrensgesetzes der Kriegsopferversorgung (KOV-VfG) nicht erörtert zu werden brauchten.
Das vorzeitige Altersgeld der LAK sei dem Kläger nur zur Hälfte anzurechnen, weil das gesamte mit der Landwirtschaft sachlich zusammenhängende unmittelbare und mittelbare Einkommen der (aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden) gesamthänderischen Gemeinschaft zustehe. Dies führe zwangsläufig dazu, daß immer dann, wenn Anrechnungsbestimmungen auf gesamthänderische Gemeinschaften anzuwenden seien, das Einkommen der Gemeinschaft zu gleichen Teilen ihren Mitgliedern zuzurechnen sei. Diese rechtliche Wertung habe sich nach Vorliegen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Juli 1971 (BSGE 33, 78 ff) für die Beantwortung dieser Frage beim unmittelbaren Einkommen aus Landwirtschaft durchgesetzt und neuerdings in § 9 Abs 5 letzter Teilsatz der Verordnung (VO) zu § 33 BVG idF vom 1. Juli 1975 ihren Ausdruck gefunden. Demgegenüber spiele es keine entscheidende Rolle, daß der Kläger nach den Vorschriften des GAL bezüglich des Altersgeldes allein anspruchsberechtigt sei. Schon aus der historischen Entwicklung des GAL und aus dem Erlaß des Bundesministers für Arbeit (BMA) vom 30. April 1959 (KOV 9/1959 S. 168) ergebe sich, daß es auf die Anspruchsberechtigung (§ 2 Abs 1 GAL) nicht ankomme; diese sei lediglich im Sinne einer Empfangsberechtigung anzusehen. Entscheidend sei, daß nicht nur der landwirtschaftliche Betrieb der Eheleute zum Gesamtgut der allgemeinen Gütergemeinschaft gehört habe, sondern auch die Rechte und Pflichten, die sich aus diesem Betrieb ergaben, Rechte und Pflichten des Gesamtguts und nicht des Klägers gewesen seien. Dies gelte nicht nur für das Privatrecht, sondern auch für das öffentliche Recht, insbesondere auch für die Pflicht, aus dem landwirtschaftlichen Betrieb Beiträge zur LAK zu bezahlen. Daran ändere die Vorschrift des § 14 Abs 6 GAL (jetziger Fassung) nichts. Diese Vorschrift habe keine Änderung der gegebenen Beitragspflicht des Gesamtguts der allgemeinen Gütergemeinschaft (= des Unternehmers) geschaffen, sondern lediglich aus praktischen Gründen für die Durchführungsbehörden klargestellt, an wen sie sich mit ihren Beitragsbescheiden zu wenden hätten. Sei aber das Beitragsaufkommen eine Leistung der Eheleute gewesen, dann müsse auch die korrespondierende Leistung - das Altersgeld - als dem Gesamtgut zuzuordnendes Surrogat angesehen werden. Die höhere Leistung für Ehepaare könne deshalb auch nicht als eine Art Ehegattenzuschlag gewertet werden. Unabhängig von dieser Interpretation des GAL und auch unabhängig davon, in welchem Umfang die Eheleute ihren jeweiligen Beitrag zum gemeinsamen Betrieb geleistet hätten - die Ehefrau habe das Unternehmen mindestens seit 1965 überwiegend geleitet -, gelte der Vorrang der zivilrechtlichen Vereinbarung der Ehegatten, den alle ihre Partner im zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Rechtsverkehr zu beachten hätten. Daraus folge, daß das Altersgeld dem Kläger entsprechend seinem Anteilsrecht an der Gütergemeinschaft nur zur Hälfte als eigenes Einkommen anzurechnen sei.
Mit der Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 33 Abs 1 BVG iVm § 1 Abs 1, Abs 3 Nr 4 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 33 BVG sowie des § 30 Abs 3 und 4 BVG iVm § 9 Abs 1 Buchst b DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG. Die Rechtsauffassung des LSG sei weder mit den Vorschriften des BVG noch mit denen des GAL zu begründen. Die Tatsache, daß der Kläger mit seiner Ehefrau seit 1952 im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebe, könne nicht dazu führen, das vorzeitige Altersgeld nach dem GAL nur zur Hälfte anzurechnen. Denn das GAL enthalte hinsichtlich der Anspruchsberechtigung für das Altersgeld eine selbständige Regelung, die für die versorgungsrechtliche Entscheidung deshalb maßgeblich sei, weil das Versorgungsrecht insoweit keine vom GAL abweichende Regelung enthalte. Nach § 2 GAL sei der Kläger als Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes allein anspruchsberechtigt. Dies entspreche auch der Regelung des § 14 Abs 6 GAL, wonach nur derjenige beitragspflichtig sei, der das Unternehmen überwiegend leite. Selbst wenn aber die Ehefrau des Klägers den Betrieb etwa ab 1965 zunehmend überwiegend geleitet haben sollte, so sei dies nicht von rechtserheblicher Bedeutung. Denn der Kläger sei während der gesamten Dauer seiner Unternehmerschaft gegenüber der LAK allein beitragspflichtig gewesen und habe offenbar zu keiner Zeit eine Änderung der Beitragspflicht angestrebt. Darüber hinaus sei das erhöhte Altersgeld für verheiratete Berechtigte auch nicht als Ausgleich dafür anzusehen, daß der andere Ehegatte am Unternehmen mitbeteiligt gewesen sei. Die fehlende Anspruchsberechtigung des anderen Ehegatten sei letztlich eine Folge des Verzichts auf einen auf eigener Beitragsleistung beruhenden eigenständigen Altersgeldanspruch aus § 14 Abs 1, 4 Abs 2 GAL.
Der Beklagte beantragt:
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1. |
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Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Mai 1976 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. November 1973 zurückzuweisen. |
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Die Klage gegen die Bescheide vom 18. Juli 1973, 1. Dezember 1973, 20. Februar 1974, 20. März 1974, 15. August 1974, 25. April 1975, 20. Juni 1975 und 21. Juli 1975 sowie alle weiteren, die Höhe der einkommensabhängigen Leistungen betreffenden Bescheide abzuweisen. |
Die Beigeladene schließt sich den Anträgen und Rechtsausführungen des Beklagten an. Sie verweist ferner auf das Urteil des 9. Senats des BSG vom 25. August 1976 - 9 RV 172/75 - und trägt ergänzend vor, dem LSG könne schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es sich ausschließlich auf die zivilrechtlichen Regelungen über die Gütergemeinschaft bezogen und daraus eine gesamthänderische Mitberechtigung der Ehefrau abgeleitet habe. Dies sei im Hinblick auf die Besonderheiten des Rechts des GAL als eines Teilbereichs des sozialen Leistungsrechts unzutreffend. Diese Besonderheiten schlössen es schlechthin aus, das Altersgeld und ebenso jede andere vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung der sozialen Sicherung in Anwendung bürgerlich-rechtlicher Grundsätze einer wie immer gearteten Rechtsgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Leistungsinhaber und formalem Rechtsträger zuzurechnen. Das Altersgeld der LAK könne keineswegs den Erträgnissen aus einem zum Gesamtgut gehörenden landwirtschaftlichen Unternehmen gleichgestellt werden.
Der Kläger beantragt,
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die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Mai 1976 als unbegründet zurückzuweisen; |
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2. |
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die außergerichtlichen Kosten des Klägers in sämtlichen Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen. |
Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf den Inhalt des angefochtenen LSG-Urteils.
Entscheidungsgründe
Die vom LSG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist zulässig (§§ 164, 166 SGG); sie erweist sich auch als begründet. Der Rechtsauffassung des LSG, daß bei der Feststellung der einkommensabhängigen Versorgungsleistungen (Ausgleichsrente, Berufsschadensausgleich) das dem Kläger von der LAK seit dem 1. Oktober 1970 gezahlte vorzeitige Altersgeld nur zur Hälfte als sonstiges Einkommen anzurechnen sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
Für die Entscheidung kann dahingestellt bleiben, ob das LSG sämtliche den Prozeßgegenstand betreffenden Bescheide einschließlich des Neufeststellungsbescheides vom 24. Februar 1971 sachlich uneingeschränkt hat nachprüfen können, oder ob es bezüglich der vor dem 16. März 1973 ergangenen Bescheide die Voraussetzungen für die Erteilung eines Zugunstenbescheides im Sinne von § 40 Abs 1 KOV-VfG hätte erörtern müssen. Für die Auffassung des LSG spricht zwar, daß das Antwortschreiben des Versorgungsamts vom 28. April 1971 nicht als Widerspruchsbescheid anzusehen ist, da es weder eine Regelung eines Einzelfalles im Sinne eines Verwaltungsaktes enthält noch von der zuständigen Widerspruchsbehörde erteilt worden ist (vgl Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, 27. Nachtrag Anm 6 a zu § 85 SGG S. 312). Andererseits hat sich der Kläger sowohl in seinem Schreiben vom 31. März 1971 als auch nach Erhalt des Antwortschreibens zu der Frage der Anrechnung des Altersgeldes überhaupt nicht geäußert, sondern erst am 12./14. Dezember 1972 ausdrücklich einen Antrag auf Erlaß eines Zugunstenbescheides hinsichtlich dieser Anrechnung gestellt. Auf eine Entscheidung dieser Frage kommt es jedoch nicht an, weil die Bescheide des Beklagten, soweit sie den Prozeßgegenstand betreffen, rechtmäßig sind.
Maßgebend für die Anrechnung von Einkünften des Klägers sowohl auf das Vergleichseinkommen beim Berufsschadensausgleich als auch auf die volle Ausgleichsrente sind die §§ 30 Abs 3 und 4, 33 Abs 1 BVG (in der seit dem 3. NOG vom 28. Dezember 1966 - BGBl I 750 - und dem 3. AnpG-KOV vom 16. Dezember 1971 - BGBl I 1985 - gültigen Fassung) sowie die zu § 30 Abs 3 und 4 BVG ergangene DVO (idF vom 28. Februar 1968 - BGBl I 194 -, zuletzt geändert durch die VO vom 18. Januar 1977 - BGBl I 162 -) und die zu § 33 BVG ergangene DVO (idF der Bekanntmachung vom 9. November 1967 - BGBl I 1133 -, geändert durch die VOen vom 7. August 1968 - BGBl I 965 -/24. Januar 1972 - BGBl I 70 - /23. Dezember 1974 - BGBl 1975 I 107 -/ 24. Juni 1977 - BGBl I 1029). Diese DVOen haben ihre Rechtsgrundlage in § 30 Abs 7 (jetzt Abs 8) bzw in § 33 Abs 5 BVG. Nach der ausdrücklichen Regelung in § 9 Abs 2 Nr 5 DVO zu § 30 Abs 3 und 4 BVG gehören zu den Einnahmen aus früherer unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit (s. dazu § 30 Abs 4 BVG iVm § 9 Abs 1 Buchst a DVO) das Altersgeld (und die Landabgaberente) nach dem GAL. Eine Aufteilung des Altersgeldes - je nachdem, ob der Berechtigte verheiratet ist oder nicht (vgl § 4 Abs 1 GAL) - oder gar eine "Halbierung" ist hier nicht vorgesehen. Auch nach § 1 Abs 3 Satz 2 Nr 4 DVO zu § 33 BVG ist das Altersgeld bzw die Landabgaberente in vollem Umfang bei der Bestimmung des anzurechnenden Einkommens zu berücksichtigen. Auf abweichende vertragliche Vereinbarungen kommt es insoweit nicht an. § 9 Abs 5 Satz 2 letzter Teilsatz DVO zu § 33 BVG (idF vom 24. Juni 1977), der eine anteilige Anrechnung vorsieht, wenn der landwirtschaftliche Betrieb zum Gesamtgut einer allgemeinen Gütergemeinschaft gehört, bezieht sich ausschließlich auf die Einkünfte von (selbständig tätigen) Land- und Forstwirten, dh auf den "Reinertrag der landwirtschaftlichen Nutzung" (vgl BSGE 33, 78). Diese Regelung läßt sich nicht auf das Altersgeld des Klägers nach dem GAL (oder vergleichbare Einkünfte) übertragen (vgl dazu auch Urteil des 9. Senats des BSG vom 25. August 1976 - SozR 3100 BVG § 30 Nr 15). Die hierfür vom LSG herangezogenen Argumente treffen nicht zu.
Durch die vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft, die das LSG zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen gemacht hat, entsteht keine neue Rechtspersönlichkeit (vgl Staudinger, BGB 10./11. Aufl, § 1416 Rdnrn 3, 5; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl, § 1416 Rdnr 3; Palandt, Kommentar zum BGB, 36. Aufl, Anm 1 zu § 1416 BGB), sondern eine reine Vermögensgemeinschaft (Gemeinschaft zur gesamten Hand), in der beide Ehegatten zwar Eigentümer des ganzen gesamthänderischen Vermögens sind, aber im Außenverhältnis als Einzelpersonen selbständig Erwerbsgeschäfte durchführen, Verpflichtungen eingehen und Rechte erwerben können. Das Vermögen, welches ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft im Außenverhältnis erwirbt, wird zwar sogleich kraft Gesetzes "nach einer logischen Sekunde" (vgl Dölle, Familienrecht 1964, S. 877; s. dort aber Anm 27 und S. 878 Anm 29) gemeinschaftliches Vermögen. Daraus folgt jedoch nicht, daß jegliches Einkommen der Gesamthand "zu gleichen Teilen ihren Mitgliedern zuzurechnen" sei, denn ein Anspruch auf Teilung ist bei bestehender Gesamthand gerade nicht gegeben (§ 1419 BGB). Die eheliche Gesamthandgemeinschaft ist als reine Innengesellschaft bezüglich des vorzeitigen Altersgeldes auch nicht selbst anspruchsberechtigt. Ein unmittelbarer Erwerb der ehelichen Gesamthand kann nur dann angenommen werden, wenn die Eheleute das Erwerbsgeschäft gemeinschaftlich für das Gesamtgut vornehmen oder wenn der eine mit der Vollmacht des anderen tätig wird (vgl Dölle, aaO S. 878). Wenn sonach auch das Altersgeld sogleich nach Empfang durch den Kläger in das Gesamtgut übergeht, so kommt es doch im Rahmen der Anrechnungsvorschriften des BVG nicht auf dieses Innenverhältnis, sondern nur darauf an, wer gegenüber der LAK anspruchsberechtigt ist. Wäre dies anders, so müßte es auch jedem anderen Schwerbeschädigten möglich sein, sein Gehalt an die Ehefrau abzutreten, um von der Versorgungsbehörde einen höheren Berufsschadensausgleich oder eine höhere Ausgleichsrente fordern zu können.
Bezüglich des Altersgeldes ist nach den §§ 2 Abs 1, 4 Abs 1 GAL (in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. September 1965 - BGBl I 1449 - mit den seither erfolgten Änderungen) der Unternehmer allein anspruchsberechtigt. Nach § 1 Abs 2 GAL ist derjenige Unternehmer, für dessen Rechnung das Unternehmen geht. Bei einem zum Gesamtgut gehörenden landwirtschaftlichen Unternehmen gereicht das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebes beiden Ehegatten unmittelbar zum Vorteil oder zum Nachteil, so daß auf beide die Unternehmereigenschaft zutrifft. Dementsprechend definiert § 1 Abs 3 Satz 2 GAL in der ab 1. Juli 1976 geltenden Fassung (BGBl I 1197, 1198 - nF -) solche Personen als Mitunternehmer, die ein landwirtschaftliches Unternehmen gemeinsam betreiben, wobei es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht notwendig ist, daß das Unternehmen in Form einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wird. Durch die Einfügung des Satzes 2 wurde nur der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Land- und Forstwirte, die ihren Betrieb in der Rechtsform einer juristischen Person oder Personenhandelsgesellschaft betreiben, ausgedehnt (vgl Begründung zum Reg. Entwurf eines Gesetzes über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten, BT-Drucks 7/3918, zu Art 3), jedoch - für die zurückliegende Zeit - an dem Wesen des Altersgeldes und der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung von Unternehmern und Mitunternehmern nichts geändert. Daraus kann also nicht - wie das LSG meint - geschlossen werden, die eheliche Gesamthand selbst sei Unternehmer (vgl S. 29 des LSG-Urteils) und dementsprechend beitragspflichtig gegenüber der LAK und anspruchsberechtigt bezüglich des Altersgeldes. Dem stehen nicht nur die fehlende Rechtspersönlichkeit der Gesamthandgemeinschaft (s.oben), sondern auch die spezialgesetzlichen Regelungen des GAL entgegen.
Nach § 1 Abs 3 Satz 2 GAL nF sind selbst in den Fällen, in denen das landwirtschaftliche Unternehmen in Form einer juristischen Person betrieben wird, nur die Mitglieder der juristischen Person selbst (Mit-)Unternehmer, sofern sie hauptberuflich im Unternehmen tätig sind. Letzteres traf zwar auf die Ehefrau des Klägers zu. Aus ihrer "Mitunternehmereigenschaft" kann jedoch nicht geschlossen werden, daß sie bezüglich des (an den Kläger gezahlten) Altersgeldes ohne weiteres Mitberechtigte sei. Denn das GAL knüpft die Anspruchsberechtigung grundsätzlich an die (eigene) Beitragspflicht. Das geht aus den §§ 1 Abs 3 Satz 2, 14 Abs 1 und 6, 4 Abs 3 GAL eindeutig hervor. Daraus ergibt sich der Grundsatz, daß bei landwirtschaftlichen Mitunternehmern jeder der Mitunternehmer beitragspflichtig ist (vgl Urteil des BSG vom 9. Februar 1971 in SozR GAL 1965 § 1 Nr 5 Aa 6) und entsprechend seiner Beitragspflicht einen eigenen Leistungsanspruch erhält (§ 2 Abs 1 Buchst b GAL). Das gilt grundsätzlich auch für Ehegatten, die ein landwirtschaftliches Unternehmen als Mitunternehmer gemeinsam betreiben, sofern nicht einer von ihnen das Unternehmen überwiegend leitet (§ 14 Abs 6 und § 14 Abs 1 iVm § 4 Abs 3 GAL). In diesem Fall steht allerdings jedem Ehegatten nur das einem unverheirateten Berechtigten zustehende Altersgeld (vgl § 4 Abs 3 und 1 GAL) zu.
Der Kläger und seine Ehefrau hatten jedoch von dieser Möglichkeit der (zweifachen) selbständigen Anspruchsberechtigung durch zweifache Beitragsleistung - die auch durch § 10 Abs 6 GAL nicht grundsätzlich ausgeschlossen wird - keinen Gebrauch gemacht. Im Interesse der finanziellen Entlastung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der landwirtschaftlichen Betriebsführung sieht nämlich § 14 Abs 6 GAL vor, daß dann, wenn Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, nur derjenige Ehegatte beitragspflichtig ist - mit der Folge, daß auch nur eine Anspruchsberechtigung entsteht -, der das Unternehmen überwiegend leitet. Diese Regelung unterscheidet sich nicht wesentlich von der nahezu gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs 2 Satz 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl I S. 1433 - KVLG -). Diese Vorschrift bestimmt in Übereinstimmung mit § 14 Abs 6 GAL, daß bei gemeinsam betreibenden Ehegatten derjenige von beiden als landwirtschaftlicher Unternehmer "gilt", der das Unternehmen überwiegend leitet. Allerdings steht den Ehegatten insoweit kein "Wahlrecht" zu, sondern in Zweifelsfällen - wenn sich nicht feststellen läßt, wer das Unternehmen überwiegend leitet - bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte als Unternehmer gilt (und damit allein beitragspflichtig ist; vgl § 2 Abs 2 letzter Satz KVLG).
Der Auffassung, daß durch die (einfache) Beitragsleistung nach § 14 Abs 6 GAL auch nur eine Anspruchsberechtigung - und zwar des Beitragsleistenden - entsteht, steht auch nicht entgegen, daß verheirateten Berechtigten ein höheres Altersgeld als unverheirateten gewährt wird (§ 4 Abs 1 Satz 1 GAL nF). Der Anspruch auf das erhöhte Altersgeld für Verheiratete ist von der Mitberechtigung ebenso wie von der Mitarbeit eines Ehegatten am landwirtschaftlichen Unternehmen völlig unabhängig. Dieser Anspruch entsteht dem Grunde und der Höhe nach insbesondere auch unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen der Ehegatten; er hat seinen Rechtsgrund allein in der angemessenen sozialen Sicherung des Anspruchsberechtigten unter besonderer Berücksichtigung seines Familienstandes, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Eheschließung und die Dauer der Ehe (und eine etwaige Mitarbeit oder "Mitleitung" seines Ehegatten).
Das Altersgeld ist auch nicht als "Surrogat" der bislang erbrachten (gemeinschaftlichen) Leistungen den Erträgnissen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb gleichzustellen. Als ein solches Surrogat ist allenfalls die auf dem Übergabe- oder Veräußerungsvertrag beruhende "Versorgung" privatrechtlicher Art anzusehen, als welche zB ein Altenteil (vgl dazu: Urteil BSG vom 10. Dezember 1975 - 9 RV 116/75 -) in Betracht kommt. Dagegen wird das Altersgeld nach dem GAL aufgrund der "berufsständischen Solidargemeinschaft der zur Altershilfe gehörenden landwirtschaftlichen Unternehmer nach dem Grundsatz der Generationensorge" gewährt (vgl Urteil BSG vom 25. August 1976, SozR 3100 BVG § 30 Nr 15 unter Bezugnahme auf Noell aaO, Teil B - Einführung -, S. 32). Die Höhe hängt nicht davon ab, ob das Altersgeld teilweise auf Beiträgen beruht, die die Ehefrau durch ihre Arbeit miterwirtschaftet hat oder die aus dem Gesamtgut einer Gütergemeinschaft stammen, und ob der Kläger mit diesem "Einkommen" zum ehelichen Unterhalt zugunsten seiner Ehefrau beitragen muß (§§ 1360 ff BGB). Das Altersgeld ist deshalb ebenso wie Renten und ähnliche (Geld-)Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie aus der KOV, Dienst- und Versorgungsbezüge, Löhne und Gehälter ohne Rücksicht auf den Güterstand und auf Unterhaltspflichten sowie ohne Abzug von Zuschlägen oder Anteilen, die wegen des Familienstandes eines Verheirateten in ihnen enthalten sind, als Einkommen nach § 30 Abs 4 und nach § 33 BVG zu werten (vgl BSG aaO Nr 15 S. 76).
Eine Anrechnung des Altersgeldes lediglich zur Hälfte läßt sich schließlich nicht damit begründen, die Ehefrau des Klägers habe den landwirtschaftlichen Betrieb in gleichem Umfang wie der Kläger, seit 1965 sogar überwiegend geleitet. Denn selbst wenn die Eheleute den geänderten Verhältnissen entsprechend auf eine Änderung der Beitragspflicht hingewirkt hätten, so hätte die Ehefrau daraus immer nur einen eigenen Altersgeldanspruch, nicht aber eine Mitberechtigung am Anspruch des Klägers erworben. Hätten beide Eheleute Beiträge entrichtet, so hätten sie im übrigen bei Eintritt des Versicherungsfalles zwar je ein Altersgeld in Höhe von 115,- DM (später 241,60 DM) für Unverheiratete erhalten; solange aber die Voraussetzungen nur beim Kläger erfüllt waren, hätte er im Ergebnis 60,- DM (später 120,50 DM) weniger - abgesehen von der Kürzung nach § 4 Abs 5 GAL - beanspruchen können.
Diesem Ergebnis steht auch das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Juli 1971 (BSGE 33, 78) nicht entgegen, auf das sich das LSG beruft. Diese Entscheidung bezieht sich nur auf die Einkünfte eines Landwirts aus einem in Gütergemeinschaft betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen, also auf die Fälle, in denen die in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten Einkünfte gemeinsam für das zum Gesamtgut gehörende Unternehmen (= Innengesellschaft) erwerben. Denn hinsichtlich dieser Einkünfte sind beide Ehegatten - ungeachtet der rechtlichen Unaufteilbarkeit des Gesamthandvermögens nach Einkommensanteilen (§ 1419 Abs 1 BGB) - unmittelbar anspruchsberechtigt (aaO S.81). In so gelagerten Fällen ist es daher gerechtfertigt, die gemeinschaftlich zustehenden Einkünfte nur anteilig anzurechnen. Soweit der Kläger dagegen im Außenverhältnis allein Anspruchsberechtigter ist, kommt der weiteren ehegüterrechtlichen Beurteilung der ausgezahlten Geldbeträge für die Bemessung des Bruttoeinkommens gemäß § 30 Abs 4 und § 33 Abs 1 BVG keine versorgungsrechtliche Bedeutung zu (vgl hierzu auch Abs 1 des Rundschreibens des BMA vom 21. Februar 1967, BVBl 1967, S. 52 Nr 27). Dabei kann dahinstehen, ob der Ehemann das Recht hat, den gesetzlich nur ihm zustehenden Anspruch auf Altersgeld - auch auf die einzelnen monatlichen Raten - selbständig zu verwalten, wie dies für das Sonder- und Vorbehaltgut (vgl § 1417 Abs 3 Satz 1 und § 1418 Abs 3 BGB) bestimmt ist. Denn auch wenn beide Ehegatten das Altersgeld gemeinsam verwalten, ist es von der Versorgungsverwaltung dem Ehemann, dh dem Kläger zuzurechnen, weil er allein bezugsberechtigt ist und es sein Bruttoeinkommen im versorgungsrechtlichen Sinne darstellt. Eine güterrechtliche Bindung muß insoweit außer Betracht bleiben, zumal sie beliebig vertraglich vereinbart werden kann (§ 1415 BGB).
Einer anteiligen Zurechnung des Altersgeldes steht schließlich auch der Zweck der hier angesprochenen Versorgung entgegen. Der Berufsschadensausgleich soll einen schädigungsbedingten, nicht aber einen eherechtlich bedingten Einkommens-"Verlust" ausgleichen; die Ausgleichsrente soll Einkommensausfälle nach Bedürftigkeitsmaßstäben wettmachen. Diesen Zwecken dient das "Bruttoprinzip". Damit wäre es unvereinbar, Einkommensanteile, die lediglich familienrechtlich der versorgungsberechtigten Person nicht uneingeschränkt zufallen, unberücksichtigt zu lassen. Im übrigen beruht die Ansicht des Klägers auf einer etwas einseitigen Betrachtungsweise. Denn wenn dieses Einkommen kraft ehelichen Güterrechts mit Wirkung für die KOV halbiert würde, dann müßte dies zur Folge haben, daß den güterrechtlich halbierten Einkünften des Beschädigten auch nur ein halbiertes Vergleichseinkommen (bzw ein halbierter Betrag für die Ausgleichsrente) gegenübergestellt würde; auch diese Beträge dürften dann nur zur Hälfte in die Berechnung der Versorgungsleistungen einbezogen werden. Das könnte aber den Einkommensverlust des Versorgungsberechtigten und damit die Höhe des Berufsschadensausgleichs bzw der auszuzahlenden Ausgleichsrente erheblich mindern und sich im Ergebnis eher zum Nachteil der Versorgungsberechtigten, insbesondere der versorgungsberechtigten Landwirte auswirken (vgl BSG Urteil vom 25. August 1976 - 9 RV 172/75 - S. 12).
Auf die mithin begründete Revision des Beklagten war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Soweit das LSG entsprechend dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag erstmals über die seit dem 18. Juli 1973 ergangenen Bescheide entschieden hat, war die "Klage" abzuweisen (vgl BSG SozR SGG § 96 Nrn 17 und 21).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen