Leitsatz (amtlich)
Gewährt die Versorgungsverwaltung Beinbeschädigten mit einer MdE unter 50 % orthopädische Versorgung auch für den jeweils nicht beschädigten Fuß, ohne die zuständige KK zuvor zur Kostenbeteiligung aufgefordert zu haben, besteht insoweit gegen diese kein Ersatzanspruch nach BVG § 81b, weil sich deren Leistungspflicht nicht "nachträglich herausstellt" (Anschluß an BSG 1974-12-18 2 RU 81/74 = SozR 3100 § 81b Nr 2).
Leitsatz (redaktionell)
Zum Anwendungsbereich des BVG § 81b:
Zwar kann neben BVG § 81b uU auch ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegeben sein (vgl BSG vom 1972-07-28 8 RV 127/72 = SozR Nr 5 zu § 14 BVG), doch kann er hier nicht weiter gehen als die Spezialvorschrift des BVG § 81b. Denn diese ist nur ein Ausfluß des allgemeinen Rechtsgedankens des internen Leistungsausgleichs zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern: dh der öffentlich-rechtliche Ersatz-(Erstattungs)anspruch, der seit dem 1.6.1960 in BVG § 81b normiert ist, unterliegt im wesentlichen den gleichen Grundsätzen. Die nicht zur Leistung verpflichtete Stelle muß somit entweder aus Unkenntnis oder Irrtum über ihre eigene Verpflichtung oder als Vorleistender für einen - evtl noch zu ermittelnden - anderen Leistungsträger gehandelt haben. Jedenfalls gilt dies dann, wenn - wie hier - für die streitige Leistung nur ein Leistungsträger zuständig ist (vgl für den Fall der gleichzeitigen Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger BSG vom 1977-07-26 8 RU 94/76).
Orientierungssatz
Öffentlich-rechtlicher Ersatzanspruch - Auslegung des BVG § 81b:
1. Im Regelfall soll durch BVG § 81b ein nachträglicher Leistungsausgleich ermöglicht werden, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers zunächst unklar gewesen ist. Hat aber eine solche Unklarheit niemals bestanden, so ist der Ersatzanspruch nicht gerechtfertigt (Anschluß an BSG 1974-12-18 2 RU 81/74 = SozR 3100 § 81b Nr 2).
2. BVG § 81b erfaßt alle die Fälle, in denen die Versorgungsverwaltung aus Unkenntnis oder irrtümlich - etwa infolge unrichtiger Angaben oder unvollständiger Ausfüllung von Fragebogen - nicht die wahre Rechtslage erkennen konnte. Darüber hinaus hat BVG § 81b auch noch in den Fällen Bedeutung, in denen die Versorgungsverwaltung - ggf als der zuerst angegangene Leistungsträger - bestrebt ist, notwendige Heilmaßnahmen sofort zu ermöglichen (vgl BSG vom 1976-04-28 2 RU 119/75 = SozR 3100 § 81b BVG Nr 4). Für eine Korrektur von Fehlleistungen, die durch eine bewußt vorschriftswidrige Verwaltungspraxis entstanden sind, ist BVG § 81b jedoch nicht gedacht.
Normenkette
BVG § 81b Fassung: 1970-06-27; BVG§11Abs3§13DV § 6 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1967-12-18
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 26.10.1976; Aktenzeichen L 2 V 119/75) |
SG Kiel (Entscheidung vom 11.03.1975; Aktenzeichen S 6 Kr 24/74) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Es geht im Revisionsverfahren noch um die Frage, ob der Kläger von der Beklagten Ersatz verlangen kann für Leistungen, die er im Rahmen der orthopädischen Versorgung der Beschädigten Christian P und Heinrich P (P.) in den Jahren 1970 und 1971 erbracht hat.
Beide Beschädigte sind Mitglieder der Beklagten. Sie beziehen wegen schädigungsbedingter Verletzung des linken Fußes Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um jeweils 30 v.H. Sie bedürfen wegen des Zustandes des rechten Fußes ebenfalls der orthopädischen Versorgung. Die orthopädische Versorgungsstelle, zunächst Hamburg, danach Neumünster, versorgte die Beschädigten paarweise mit orthopädischen Maßschuhen und forderte die Beklagte wegen der Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß zur Beteiligung an den Kosten auf. Bis zum Jahre 1967 leistete die Beklagte in unterschiedlichem Umfang Ersatz: Sie übernahm einmal die Kosten für den orthopädischen Maßschuh (rechts) voll, leistete Zuschüsse in wechselnder Höhe, übernahm lediglich die Kosten für ein Paar Maßeinlagen und lehnte auch einmal die Zahlung einer Beihilfe bzw. eines Zuschusses für den rechten Schuh mit der Begründung ab, daß ein Paar orthopädischer Schuhe jeweils eine Einheit darstelle und es sich mithin um eine unteilbare Leistung handele. Aufgrund einer internen Verwaltungsanweisung des Klägers (anscheinend von 1967) wurden bei der Anfertigung von orthopädischen Maßschuhen für die Beschädigten in den Jahren 1968 bis 1971 Kostenbeteiligungen der Beklagten nicht mehr geltend gemacht, sondern lediglich die Beschädigten zur Übernahme eines Kostenanteils aufgefordert. Aufgrund der Änderung des § 18 c Abs. 6 BVG durch das Dritte Gesetz über die Anpassung der Leistungen des BVG (3. AnpG-KOV) vom 16. Dezember 1971 (BGBl I, 1985) bat der Kläger die Beklagte um Beteiligung an den für die Beschädigten in den Jahren 1972 bzw. 1974 angefertigten orthopädischen Maßschuhen, was die Beklagte jeweils unter Abzug eines Eigenanteils des Beschädigten tat. Nunmehr verlangte der Kläger auch die Beteiligung an den Kosten der in den Jahren 1968 bis 1971 für die Beschädigten angefertigten orthopädischen Maßschuhe. Dies lehnte die Beklagte mit dem Hinweis darauf ab, daß der Erstattungsanspruch verjährt sei.
Das Sozialgericht (SG) Kiel hat die im Dezember 1974 erhobene Klage der Versorgungsbehörde durch Urteil vom 11. März 1975 abgewiesen, weil der geltend gemachte Ersatzanspruch gemäß § 223 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verjährt sei. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 26. Oktober 1976 die zugelassene Berufung des Klägers, die dieser im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Verjährungsvorschriften des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuchs (SGB 1) auf den Ersatz der Kosten für die in den Jahren 1970 und 1971 durchgeführte orthopädische Versorgung der Beschädigten Christian und Heinrich P. beschränkt hatte, zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Die Voraussetzungen des § 81 b BVG seien hier zwar erfüllt, weil der Kläger zur Lieferung von orthopädischen Maßschuhen für den nichtbeschädigten Fuß weder nach § 10 Abs. 2 BVG noch nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 BVG verpflichtet gewesen sei. Der Anspruch aus § 81 b BVG sei aber für die Jahre bis 1971 verjährt, weil die Verjährungsfrist gemäß § 21 Abs. 2 BVG zwei Jahre betrage und der Kläger erst im Dezember 1974 Klage erhoben habe. In § 21 Abs. 2 BVG würden zwar nur die §§ 18 c Abs. 6, 19 und 20 BVG, nicht dagegen § 81 b BVG erwähnt. § 21 Abs. 2 BVG gelte hierfür wegen gleicher Interessenlage jedoch entsprechend, zumal es der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete, Erstattungsansprüche der Versorgungsverwaltung ebenso wie diejenigen anderer öffentlich-rechtlicher Leistungsträger der gleichen Verjährungsfrist zu unterwerfen. Die hier geltend gemachten Ansprüche aus den Jahren 1970 und 1971 würden von der Übergangsregelung des Art. II § 17 SGB 1 nicht erfaßt, weil sie nach § 21 Abs. 2 BVG bei Inkrafttreten des SGB 1 bereits verjährt gewesen seien.
Der Kläger hat gegen das ihm am 15. November 1976 zugestellte Urteil am 13. Dezember 1976 Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Er rügt die Verletzung des § 81 b i.V.m. § 21 Abs. 2 BVG. Letztere Vorschrift betreffe lediglich die Beziehungen zwischen Versorgungsverwaltung und Krankenkassen bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung von Versorgungsberechtigten mit der Maßgabe, daß beide hinsichtlich der Verjährung gleichzustellen seien. Darum gehe es im vorliegenden Fall aber nicht; es handele sich vielmehr um den typischen Fall des nachträglichen Ausgleichs ungerechtfertigter Rechtsgüterverschiebungen unter öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern. Hier gelte die allgemeine Verjährungsfrist von dreißig Jahren, die durch Art. I § 45 SGB 1 auf vier Jahre reduziert worden sei.
Der Kläger beantragt,
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1. |
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das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 11. März 1975 zu ändern, |
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2. |
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 1976 aufzuheben und |
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3. |
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die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Betrag zu erstatten, den sie für die orthopädische Versorgung ihrer Mitglieder Christian P und Heinrich P hätte aufwenden müssen, wenn sie sich entsprechend der für sie geltenden Rechtsvorschrift an den Kosten der orthopädischen Versorgung beteiligt hätte, die von der Orthopädischen Versorgungsstelle N in den Jahren 1970 und 1971 durchgeführt worden ist (Versorgung mit insgesamt drei orthopädischen Maßschuhen). |
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht für gegeben. Das BSG habe mehrfach entschieden, daß der Rechtsgedanke des internen Leistungsausgleichs zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern nicht dazu herangezogen werden dürfe, die Abwälzung von Leistungen zu fordern, die angesichts einer klaren Sach- und Rechtslage auf einem von Anfang an eindeutig dem Gesetz nicht entsprechenden Verwaltungshandeln beruhten. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Versorgungsberechtigten hätten keinen Anspruch auf Heilbehandlung wegen solcher Gesundheitsstörungen, die nicht als Folge einer Schädigung anerkannt seien (vgl. § 10 Abs. 2 BVG). Auch aus § 6 Abs. 3 Satz 2 DVO 11 ergebe sich für diese kein Anspruch auf orthopädische Versorgung wegen Nichtschädigungsfolgen. Im übrigen sei mit dem LSG davon auszugehen, daß ein etwaiger Erstattungsanspruch hier sowohl nach § 223 RVO als auch nach § 21 Abs. 2 BVG verjährt sei. Ein Sachverhalt, für den der 8. Senat des BSG (Urteil vom 28.7. 1972) eine dreißigjährige Verjährungsfrist angenommen habe, liege hier nicht vor, weil die Versorgungsbehörde ihre Zuständigkeit nicht irrig angenommen habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet, weil das LSG im Ergebnis zu Recht entschieden hat, daß der Kläger von der Beklagten keinen Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, die er für die orthopädische Versorgung des nichtbeschädigten Fußes der beiden Versorgungsberechtigten Christian und Heinrich P. aufgewendet hat.
Da die Leistungen, deren Ersatz der Kläger von der Beklagten fordert, in den Jahren 1970 und 1971 bewirkt worden sind, ist maßgebend das BVG in der Fassung vor dem am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen 3. AnpG-KOV. Die orthopädische Versorgung für Fälle der vorliegenden Art wird in diesem Zeitraum geregelt durch § 6 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und der §§ 13 und 15 BVG idF vom 18. Dezember 1967, BGBl I, 1285 (DVO zu § 11), die für den hier maßgebenden Punkt unverändert in die Fassung vom 19. Januar 1971 (BGBl I, 43) und in die Verordnung zur Durchführung (DVO) des § 15 BVG - vgl. auch Änderung der DVO zu § 11 Abs. 3 und zu § 13 BVG - idF vom 31. Januar 1972 (BGBl I, 105) übernommen worden ist. Da die der Versorgungsverwaltung einen Ersatzanspruch einräumenden Sätze 2 und 3 des § 18 c Abs. 6 BVG erst durch das 3. AnpG-KOV eingefügt worden sind, kann sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte nur aus § 81 b BVG ergeben. Nach dieser Vorschrift hat, wenn eine Verwaltungsbehörde oder eine andere Einrichtung der Kriegsopferversorgung Leistungen gewährt und sich nachträglich herausstellt, daß an ihrer Stelle eine andere Behörde oder ein Versicherungsträger des öffentlichen Rechts zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, die zur Leistung verpflichtete Stelle die Aufwendungen in dem Umfang zu ersetzen, wie sie ihr nach Gesetz oder Satzung oblagen.
Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger nicht zur Lieferung von orthopädischen Maßschuhen für den nichtbeschädigten Fuß der Versorgungsberechtigten verpflichtet war. Da Christian und Heinrich P. mit einer MdE um 30 v.H. nicht Schwerbeschädigte sind, steht ihnen Heilbehandlung nur für Schädigungsfolgen zu (vgl. § 10 Abs. 2 BVG). Eine Verpflichtung zur Lieferung eines Schuhes für den nichtbeschädigten Fuß ergab sich auch nicht aus § 6 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 11. Danach hat die Versorgungsverwaltung, wenn der andere Fuß wegen Nichtschädigungsfolgen ebenfalls orthopädischer Versorgung bedarf und dafür ein anderer leistungspflichtig ist, den zugehörigen Schuh nur dann kostenfrei mitzuliefern, wenn der andere Leistungspflichtige sich entsprechend seiner Verpflichtung an den Kosten beteiligt. Eine solche Beteiligung der Beklagten lag in der hier streitigen Zeit schon deshalb nicht vor, weil der Kläger es aufgrund einer verwaltungsinternen Anweisung unterlassen hatte, die Beklagte zur Kostenbeteiligung aufzufordern.
Den Ausführungen des LSG ist zu entnehmen, daß es die Beklagte zur orthopädischen Versorgung des an Nichtschädigungsfolgen leidenden Fußes als verpflichtet ansieht. Das LSG gibt allerdings nicht an, was es als Rechtsgrund dieser Verpflichtung ansieht und wie weit sie reicht. Es hat sich daher auch nicht mit der Bezifferung des vom Kläger erhobenen Anspruchs befaßt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zum Ersatz der Kosten zu verurteilen, die sie hätte aufwenden müssen, wenn sie sich an den Kosten der orthopädischen Versorgung beteiligt hätte; er nimmt - wie aus dem Klammerzusatz entnommen werden könnte - an, daß die Beklagte dann u.U. drei orthopädische Maßschuhe hätte liefern müssen. Das LSG hat dabei nicht geprüft, ob die Beklagte schon vor der Änderung der RVO durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl I, 1881) zu dieser Sachleistung verpflichtet war oder sich vielmehr mit Zuschüssen und anderen Geldleistungen begnügen konnte. Der erkennende Senat brauchte sich mit dieser Frage nicht näher zu befassen, weil die Voraussetzungen des § 81 b BVG schon aus einem anderen Grunde nicht erfüllt sind. Diese Vorschrift setzt voraus, daß sich die Verpflichtung einer anderen Stelle "nachträglich herausstellt". Ein solches nachträgliches Erkennen des wahren Leistungsverpflichteten lag hier jedoch nicht vor. Der Kläger wußte, daß Christian und Heinrich P. keine Schwerbeschädigten waren. Ihm war ebenfalls bekannt, daß sie als Mitglieder der Beklagten offenbar dieser gegenüber einen Anspruch auf orthopädische Versorgung für den nichtbeschädigten Fuß hatten. Der Kläger hat sich auch in den Jahren vor 1968 immer wieder an die Beklagte mit der Bitte gewandt, sich an der orthopädischen Versorgung zu beteiligen; dem ist die Beklagte in der Regel nachgekommen. Warum er in den Jahren 1968 bis 1971 von einer Beteiligung der Beklagten an den Kosten abgesehen hat, ist nicht klar ersichtlich; es steht nur fest, daß dabei eine interne Verwaltungsanweisung befolgt wurde. Diese vom LSG festgestellte verwaltungsinterne Anweisung, deren Wortlaut nicht bekannt ist, ließ die Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 DVO zu § 11 so offensichtlich außer acht, daß davon auszugehen ist, daß eine Inanspruchnahme der Beklagten in der genannten Zeit bewußt unterblieben ist.
Der Rechtsgedanke des internen Leistungsausgleichs zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern, der in § 81 b BVG seinen Ausdruck gefunden hat, darf aber nicht dazu herangezogen werden, nachträglich die Abwälzung von Leistungen zu fordern, die angesichts einer klaren Sach- und Rechtslage auf einem von Anfang an eindeutig dem Gesetz nicht entsprechenden Verwaltungshandeln beruhen (vgl. BSG in SozR 3100 § 81 b Nr. 2). Wie der 2. Senat des BSG in dieser Entscheidung weiter ausgeführt hat, soll im Regelfall durch § 81 b BVG ein nachträglicher Leistungsausgleich ermöglicht werden, wenn die Zuständigkeit des Leistungsträgers zunächst unklar gewesen ist. Hat aber eine solche Unklarheit niemals bestanden, so ist der Ersatzanspruch nicht gerechtfertigt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung im Grundsatz an. Ihr kann insbesondere nicht entgegen gehalten werden, daß hierdurch der Anwendungsbereich des § 81 b BVG unvertretbar eingeschränkt würde. Von § 81 b BVG werden vielmehr alle die Fälle erfaßt, in denen die Versorgungsverwaltung aus Unkenntnis oder irrtümlich - etwa infolge unrichtiger Angaben oder unvollständiger Ausfüllung von Fragebogen - nicht die wahre Rechtslage erkennen konnte. Darüber hinaus hat § 81 b BVG auch noch in den Fällen Bedeutung, in denen die Versorgungsverwaltung - ggf. als der zuerst angegangene Leistungsträger - bestrebt ist, notwendige Heilmaßnahmen sofort zu ermöglichen (vgl. BSG in SozR 3100 § 81 b BVG Nr. 4 S. 15/16). Für eine Korrektur von Fehlleistungen, die durch eine bewußt vorschriftswidrige Verwaltungspraxis entstanden sind, ist § 81 b BVG jedoch nicht gedacht. Da somit § 81 b BVG tatbestandsmäßig nicht erfüllt ist, kann die Frage der Verjährung eines solchen Anspruchs offen bleiben.
Zwar kann neben § 81 b BVG unter Umständen auch ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegeben sein (vgl. BSG in SozR Nr. 5 zu § 14 BVG), doch kann er hier nicht weiter gehen als die Spezialvorschrift des § 81 b BVG. Denn diese ist nur ein Ausfluß des allgemeinen Rechtsgedankens des internen Leistungsausgleichs zwischen öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern; d.h. der öffentlich-rechtliche Ersatz-(Erstattungs-) anspruch, der seit dem 1. Juni 1960 in § 81 b BVG für den Bereich des Versorgungsrechts normiert ist (vgl. SozR 3100 aaO), unterliegt im wesentlichen den gleichen Grundsätzen. Die nicht zur Leistung verpflichtete Stelle muß somit entweder aus Unkenntnis oder Irrtum über ihre eigene Verpflichtung oder als Vorleistender für einen - evtl. noch zu ermittelnden - anderen Leistungsträger gehandelt haben (vgl. BSG aaO zu § 81 b BVG und die schon zitierte BSG-Entscheidung in SozR Nr. 5 zu § 14 BVG, in der betont ist, daß der Versicherungsträger aus Irrtum oder Unkenntnis geleistet haben muß - Ca 10 Rs -). Jedenfalls gilt dies dann, wenn - wie hier - für die streitige Leistung nur ein Leistungsträger zuständig ist (vgl. für den Fall der gleichzeitigen Zuständigkeit mehrerer Leistungsträger die Urteile des 8. Senats des BSG in SozR 2200 § 539 RVO Nr. 13 und vom 26.7.1977 - 8 RU 94/76 -).
Dem Kläger steht somit, da keine der genannten Voraussetzungen erfüllt ist, ein Anspruch gegen die Beklagte nicht zu, so daß das LSG die Berufung im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Der Revision des Klägers mußte daher der Erfolg versagt bleiben (§ 170 Abs. 1 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 Abs. 4 SGG.
Fundstellen