Leitsatz (amtlich)
1. Hat ein Rentenversicherungsträger Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation abgelehnt und hat der Versicherte hiergegen Klage erhoben, so liegt eine Klageänderung vor, wenn der Versicherte nach Beiladung der BA in erster Linie deren Verurteilung zur vorläufigen Leistungsgewährung und die Verurteilung des ursprünglich verklagten Rentenversicherungsträgers nur noch hilfsweise beantragt.
2. Eine Verurteilung eines beigeladenen Versicherungsträgers nach SGG § 75 Abs 5 kommt nur subsidiär in Betracht; sie darf erst stattfinden, wenn (soweit) die Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg haben kann.
3. Einer Verurteilung eines beigeladenen Versicherungsträgers nach SGG § 75 Abs 5 darf ein inhaltlich anderer Anspruch als der gegen den Beklagten erhobene nur dann zugrunde gelegt werden, wenn (soweit) sich die Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen gegenseitig ausschließen, wenn es sich also um zwei Ansprüche handelt, die nicht nebeneinander bestehen.
4. Eine durch zulässige Klageänderung in den Rechtsstreit eingeführte Klage gegen einen beigeladenen Versicherungsträger (hier: die BA) ist unzulässig, wenn dieser über die behauptete Leistungspflicht (hier: über eine vorläufige Leistungspflicht) noch nicht durch Verwaltungsakt entschieden hatte.
5. Zur Zulässigkeit einer bedingten Klage (einer eventuellen subjektiven Klagenhäufung) nach einer zulässigen Klageänderung (Parteiwechsel).
Normenkette
AFG § 57 Fassung: 1974-08-07; RehaAnglG § 6 Abs. 2 Fassung: 1974-08-07; AVG § 13 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1236 Fassung: 1974-08-07; SGG § 75 Abs. 5 Fassung: 1953-09-03, § 99 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beigeladenen werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Oktober 1978 und des Sozialgerichts Konstanz vom 25. Februar 1977 aufgehoben.
Die Klage auf Verurteilung der Beigeladenen zur Gewährung vorläufiger Leistungen wird abgewiesen.
Auf die Klage gegen die Beklagte werden deren Bescheide vom 25. März und 8. August 1974 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen. Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagte abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu zwei Dritteln, die Beigeladene hat sie ihm zu einem Drittel zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt berufsfördernde Maßnahmen.
Er beantragte sie im September 1972 bei der beigeladenen Bundesanstalt für Arbeit (BA); dabei strebte er die Umschulung zum Bautechniker an; als Dachdeckermeister könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr tätig sein. Da der Kläger Versicherter im Sinne des § 13 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) damaliger Fassung - überdies auch im Sinne des § 13a idF des Rehabilitations-Angleichungsgesetzes (RehaAnglG) - ist, erklärte sich die Beklagte für zuständig. Sie lehnte den Antrag ab, weil ein Berufswechsel aus medizinischer Sicht nicht angezeigt sei (Bescheid vom 25. März 1974, Widerspruchsbescheid vom 8. August 1974).
Der Kläger hat hierauf Klage erhoben zunächst mit dem Antrag, die Beklagte zur Gewährung von berufsfördernden Maßnahmen zu verurteilen. Nachdem die Beklagte die Beiladung der BA beantragt hatte, begehrte er hilfsweise noch deren Verurteilung. Im Hinblick hierauf lud das Sozialgericht (SG) die BA nach § 75 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum Rechtsstreit bei. Es holte ärztliche Gutachten ein, die sich für eine Umschulung des Klägers aussprachen. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 25. Februar 1977 beantragte der Kläger daraufhin, die Beigeladene zur Gewährung von Beihilfen zur beruflichen Umschulung in gesetzlicher Höhe, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide zur Gewährung berufsfördernder Maßnahmen zu verurteilen. Durch Urteil vom 25. Februar 1977 hat das SG dem Hauptantrag in der Weise entsprochen, daß es die Beigeladene verurteilt hat, dem Kläger berufsfördernde Maßnahmen zu gewähren. Es hielt den Hauptantrag nach § 6 Abs 2 Nr 2 RehaAnglG für begründet; aufgrund dieser Bestimmung müsse die Beklagte hier vorläufige Leistungen erbringen, da seit dem Beiladungsbeschluß streitig und ungeklärt sei, welcher Rehabilitationsträger die zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Klägers erforderlichen berufsfördernden Maßnahmen zu gewähren habe.
Auf die Berufung der Beigeladenen hat das Landessozialgericht (LSG) deren Verurteilung in die Feststellung ihrer Verpflichtung zu vorläufigen Leistungen umgewandelt; außerdem hat es die Bescheide der Beklagten aufgehoben, da die Beklagte die gerichtlich voll nachprüfbaren materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 13 AVG zu Unrecht verneint habe (Urteil vom 11. Oktober 1978). Zur Begründung der vorläufigen Leistungspflicht der BA hat das LSG noch geltend gemacht, daß die Zuständigkeit der Beklagten gemäß § 13 Abs 3 AVG die Zuständigkeit der Beigeladenen nach § 56 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG, idF des RehaAnglG) unberührt lasse. Deren Leistungspflicht entfalle nach § 57 AVG nicht bereits bei Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers, sondern erst, wenn dieser vorrangig verpflichtet sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehe kein Streit mehr darüber, daß der Kläger Behinderter und berufsfördernde Maßnahmen bei ihm zur Rehabilitation erforderlich seien. Im Rahmen des § 6 Abs 2 RehaAnglG sei über die von der Beigeladenen behauptete Verpflichtung der Beklagten zur Leistung nach §§ 13 ff AVG nicht zu befinden. Lediglich die Verurteilung der Beigeladenen zur Leistung sei in eine entsprechende Feststellung abzulindern gewesen, weil ein Leistungsurteil die genaue Bezeichnung der Maßnahme voraussetze.
Die Beigeladene beantragt mit der vom LSG zugelassenen Revision,
das Urteil des LSG aufzuheben, soweit ihre Leistungspflicht festgestellt sowie ihre (weitergehende) Berufung zurückgewiesen wurde, und die Beklagte zu verurteile, über den Antrag des Klägers auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation erneut zu entscheiden.
Sie rügt Verletzung der §§ 6 Abs 2 RehaAnglG, 57 AFG. Der Streit, ob sie oder die Beklagte vorrangig verpflichtet sei, betreffe eine reine Rechtsfrage, die im gerichtlichen Verfahren keinen Fall der ungeklärten Zuständigkeit im Sinne des § 6 Abs 2 RehaAnglG zu begründen vermöge. Die Vorleistungspflicht gelte nur im Verwaltungsverfahren, sie sei nicht dazu da, den Gerichten die Entscheidung über die endgültige Zuständigkeit zu ersparen. Im übrigen stehe § 57 AFG ihrer Verurteilung entgegen, da die Beklagte ihre Zuständigkeit nicht durch eine Ermessensausübung beseitigen könne.
Der Kläger und die Beklagte beantragen,
die Revision zurückzuweisen,
hilfsweise schließt sich der Kläger dem Revisionsantrag der Beigeladenen an.
II
Die Revision der Beigeladenen ist begründet.
1. Auf das Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob das LSG zu Recht eine Verpflichtung der Beigeladenen zu vorläufigen Leistungen aufgrund von § 6 Abs 2 RehaAnglG festgestellt hat. Diese vorrangige Prüfungspflicht ergibt sich aus der vom Kläger vor dem SG vollzogenen Klageänderung. Seine dort in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Anträge bedeuteten aus mehreren Gründen eine Klageänderung. Zum einen richtete der Kläger damit die Klage von da an in erster Linie gegen die Beigeladene. Dafür konnte er sich nicht auf § 75 SGG stützen. In dessen Absatz 5 ist zwar bestimmt, daß ein Versicherungsträger nach Beiladung verurteilt werden kann. Diese Vorschrift erlaubt einem Kläger jedoch nicht jede gewünschte Rechtsverfolgung gegen einen solchen Beigeladenen ohne Vorschalten der sonst erforderlichen Rechtsbehelfe. § 75 Abs 5 SGG gibt den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aus prozeßökonomischen Gründen die Befugnis, in Fällen, in denen der Kläger einen nicht leistungspflichtigen Versicherungsträger verklagt, den in Wirklichkeit leistungspflichtigen Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen, um einen neuen Rechtsstreit und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden (BSGE 9, 67, 69). Demnach kommt eine Verurteilung der Beigeladenen nur subsidiär in Betracht; sie darf erst stattfinden, wenn (soweit) die Klage gegen den Beklagten keinen Erfolg haben kann. Das schließt zwar nicht aus, daß ein Kläger nach einer inzwischen feststehenden Zuständigkeit des Beigeladenen sich auf Anträge gegen den Beigeladenen beschränkt und sogar die Klage gegen den Beklagten zurücknimmt (BSG, Breithaupt 1966, 800), weil dabei die Subsidiarität der Verurteilung des Beigeladenen erhalten bleibt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch nicht seine Anträge aus solchen Gründen gegen die Beigeladene beschränkt. Er hat vielmehr mit seiner nun in erster Linie gegen die Beigeladene gerichteten Klage diese zur Beklagten gemacht. Hierin lag ein Parteiwechsel, der als ein Fall der Klageänderung gilt (BSGE 8, 113; 20, 218). Abgesehen davon hat der Kläger mit der Klage gegen die Beigeladene einen Anspruch erhoben, zu dessen Erfüllung die Beigeladene nach § 75 Abs 5 SGG nicht verurteilt werden durfte. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger dabei ursprünglich mehr einen Anspruch auf Förderung der beruflichen Umschulung nach § 47 AFG im Auge hatte oder ob er entsprechend der Deutung des SG (und auch des LSG) schon bei der Änderung seiner Anträge einen Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 6 Abs 2 RehaAnglG geltend machen wollte. In beiden Fällen handelte es sich gegenüber dem gegen die Beklagte erhobenen Rehabilitationsbegehren um im Anspruchsgrund und in den Rechtsfolgen verschiedene Ansprüche. Einer Verurteilung nach § 75 Abs 5 SGG muß allerdings nicht stets inhaltlich derselbe Anspruch wie der gegen den Beklagten erhobene zugrunde liegen; so kann zB auch nach einer Abweisung der Klage auf Zahlung von Übergangsgeld der Beigeladene zur Zahlung des Krankengeldes verurteilt werden, das zum Ruhen des Übergangsgeldes führt (vgl Urteil vom 9. September 1971 - 3 RK 110/69 -, Die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung 1972, 152). In solchen Fällen müssen sich aber die - inhaltlich verschiedenen - Ansprüche gegen den Beklagten und den Beigeladenen gegenseitig ausschließen; es muß sich um zwei Ansprüche handeln, die nicht nebeneinander bestehen. Hier hat der Kläger gegen die Beigeladene aber einseitig einen Anspruch geltend gemacht, der in keiner Wechselwirkung zu dem gegen die Beklagte erhobenen Rehabilitationsanspruch stehen konnte. Dem steht nicht entgegen, daß der Rehabilitationsanspruch gegen den zuständigen Träger nach § 6 Abs 2, Satz 1, letzter Halbsatz RehaAnglG als erfüllt gilt, wenn (soweit) vorläufige Leistungen erbracht werden, weil diese Wirkung nicht dem Anspruch auf vorläufige Leistungen anhaftet, vielmehr erst mit seiner Erfüllung eintritt.
Die somit vollzogene Klageänderung war allerdings nach § 99 Abs 2 SGG zulässig, weil sich die übrigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem SG auf sie eingelassen haben. Zu Recht haben sich daher die Vorinstanzen in erster Linie mit dem neuen Hauptantrag des Klägers befaßt. Sie haben jedoch verkannt, daß die in ihm verkörperte Klage gegen die Beigeladene unzulässig ist. Denn die Beigeladene hat über den nunmehr in erster Linie gegen sie erhobenen Anspruch nicht durch Verwaltungsakt entschieden. Eine reine Leistungsklage gegen sie nach § 54 Abs 5 SGG kam nicht in Betracht, da über den Antrag ein Verwaltungsakt zu ergehen hatte. Richtige Klageform war damit die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Deren Erhebung setzt jedoch die Durchführung des Verwaltungsverfahrens voraus. Die Zulässigkeit der Klageänderung konnte den Kläger von dieser Voraussetzung nicht freistellen (vgl BSG 10, 218). Der vorliegende Mangel ist auch nicht durch die schriftsätzlichen Äußerungen der BA während des Berufungsverfahrens geheilt worden. Die Beklagte hat darin zwar eine Verpflichtung zu vorläufigen Leistungen bestritten; damit hat sie aber ersichtlich keine Verwaltungsentscheidung über den Anspruch treffen wollen (vgl BSG aaO). Die Vorinstanzen hätten somit die gegen die Beigeladene gerichtete Klage als unzulässig ansehen müssen. Auf die Revision der Beigeladenen muß der Senat die gegen sie gerichtete Klage aus diesem Grunde abweisen.
2. Damit hat der Senat aufgrund der weiteren Revisionsanträge über den vor dem SG zuletzt gestellten Hilfsantrag des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zu befinden, mit dem der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag weiterverfolgt. Durch die Klageänderung des Klägers ist diese Klage wegen der seitdem vorliegenden eventuellen subjektiven Klagenhäufung zu einer bedingten Klage geworden. Eine bedingte Klageerhebung wird nach überwiegender Meinung zwar als unzulässig erachtet (vgl vor allem LG Berlin NJW 1958, 833). Trotzdem hält der Senat die "Hilfsklage" unter den besonderen Umständen des vorliegenden Rechtsstreits für zulässig. Denn die sonst allgemein gegen die Zulässigkeit einer bedingten Klageerhebung angeführten Gründe greifen hier nicht durch. Kostenrechtliche Schwierigkeiten können im sozialgerichtlichen Verfahren kaum befürchtet werden. Auch dürften Komplikationen vor Rechtsmittelinstanzen nach Abweisung einer in Vorinstanzen erfolgreichen Hilfsklage hier nicht entstehen; denn wenn auf eine solche Hilfsklage ein Rehabilitationsanspruch gegen die Beklagte und bei der nach § 75 SGG gebotenen Prüfung ferner gegen die Beigeladene nicht anerkannt würde, dann bedarf es keines Rückgriffs auf die Hauptklage, weil dann auch kein Anspruch auf vorläufige Leistungen gegeben sein konnte. Dem Kläger läßt sich ferner ein Bedürfnis am hilfsweisen Festhalten an der Klage gegen die Beklagte nicht absprechen. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, daß das sozialgerichtliche Verfahren in der nach § 75 Abs 5 SGG hilfsweise eröffneten Möglichkeit zur Verurteilung eines Beigeladenen für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift im Ergebnis eine bedingte Klageerhebung bereits anerkennt, so daß diese Klageform im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als schlechthin ausgeschlossen angesehen werden kann.
Der Hilfsantrag, dh die in ihr verkörperte Klage gegen die Beklagte ist auch im wesentlichen begründet, weil die Beklagte zu Unrecht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von berufsfördernden Maßnahmen durch sie verneint hat. Aus den vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, ergibt sich, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge von Krankheit gefährdet ist und voraussichtlich durch berufsfördernde Maßnahmen erhalten werden kann. Damit sind die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 AVG (idF vor und nach dem RehaAnglG) erfüllt. Festgestellt ist auch, daß der Kläger zu dem von der Beklagten zu betreuenden Personenkreis von Versicherten gehört; die die Leistungspflicht der Beklagten einschränkenden Vorschriften des 20. Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (20. RAG) sind auf den vorliegenden Fall, in dem die Notwendigkeit zu berufsfördernden Maßnahmen schon vor deren Inkrafttreten gegeben war, nicht anzuwenden (vgl Urteil des Senats vom 14. September 1978 - 11 RA 70/77 -). Die Ansicht der Beklagten, daß nach § 13 Abs 3 AVG vorrangig die Beigeladene zur beruflichen Rehabilitation des Klägers verpflichtet sei, ist unzutreffend; diese Vorschrift läßt lediglich eine Zuständigkeit und Verpflichtung der Beigeladenen "unberührt"; sie wird demnach nur bedeutsam, wenn eine Zuständigkeit und eine Verpflichtung der BA aufgrund einer anderen Vorschrift überhaupt bestehen (vgl §§ 2 Abs 2; 4 Abs 1 Satz 3, 5 Abs 1 Satz 2 RehaAnglG, die ebenfalls andere Gegebenheiten "unberührt" lassen). Wie der Senat in seinem Urteil vom 15. März 1979 - 11 RA 36/78 - aber bereits ausgeführt und in seinem heutigen Urteil in der Sache 11 RA 22/79 erneut entschieden hat, sind nach § 57 AFG berufsfördernde Maßnahmen der BA ausgeschlossen, wenn der zu Betreuende zu den Personen gehört, für die der Rentenversicherungsträger nach §§ 13 ff AVG "zuständig" ist. Eine solche "Zuständigkeit" der Beklagten ist aber hier gegeben.
Die Bescheide der Beklagten sind daher aufzuheben, wie es das LSG im Ergebnis zu Recht bereits getan hat; zugleich ist die Beklagte zur Erteilung eines neuen Bescheides auf den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Dabei wird die Beklagte nunmehr ihr Ermessen auszuüben und zu berücksichtigen haben, daß der Kläger, wenn nicht die Beklagte für ihn "zuständig" wäre, einen Rechtsanspruch gegen die Beigeladene haben würde (vgl hierzu Urteil des Senats vom 15. März 1979 - 11 RA 36/78 -). Das bedeutet allerdings nicht, daß das Ermessen der Beklagten schon jetzt in dem Sinne eingeschränkt wäre, daß jede andere Entscheidung als die Leistungsgewährung an den Kläger als rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs 2 Satz 2 SGG angesehen werden müßte; deshalb war die Klage gegen die Beklagte, soweit sie deren Verurteilung zur Leistung verlangte, abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dabei hat der Senat mitberücksichtigt, daß die Beigeladene nach § 6 Abs 2 RehaAnglG gegebenenfalls auch von Amts wegen tätig werden muß; für die Beigeladene hätte im Verlauf des Rechtsstreits vor den Vorinstanzen wegen des Zuständigkeits- und Verpflichtungsstreites mit der Beklagten Anlaß zur Gewährung von vorläufigen Leistungen an den Kläger gemäß § 6 Abs 2 RehaAnglG bestanden, zumal damals eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung der Zuständigkeiten noch ausstand.
Fundstellen