Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialrechtlicher Schadensersatzanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. AFG § 42 Abs 2 idF des AFGHStruktG ist verfassungsgemäß.
2. AFG § 42 Abs 2 idF des AFGHStruktG ist auch anwendbar, wenn der Antragsteller die frühere Bildungsmaßnahme nur teilweise durchlaufen hat, sofern die Beklagte seine Teilnahme hieran gefördert hat.
Orientierungssatz
Voraussehbarkeit des ersten schädlichen Erfolgs ist Voraussetzung für ein Verschulden, das für den sozialrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderlich ist.
Normenkette
AFG § 42 Abs 2 Fassung: 1975-12-18; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.05.1978; Aktenzeichen L 9 Ar 20/78) |
SG Münster (Entscheidung vom 05.01.1978; Aktenzeichen S 3 Ar 158/76) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1653304 |
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