Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtlicher Schadensersatzanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. AFG § 42 Abs 2 idF des AFGHStruktG ist verfassungsgemäß.

2. AFG § 42 Abs 2 idF des AFGHStruktG ist auch anwendbar, wenn der Antragsteller die frühere Bildungsmaßnahme nur teilweise durchlaufen hat, sofern die Beklagte seine Teilnahme hieran gefördert hat.

 

Orientierungssatz

Voraussehbarkeit des ersten schädlichen Erfolgs ist Voraussetzung für ein Verschulden, das für den sozialrechtlichen Schadensersatzanspruch erforderlich ist.

 

Normenkette

AFG § 42 Abs 2 Fassung: 1975-12-18; GG Art 3 Abs 1 Fassung: 1949-05-23

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 19.05.1978; Aktenzeichen L 9 Ar 20/78)

SG Münster (Entscheidung vom 05.01.1978; Aktenzeichen S 3 Ar 158/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653304

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