Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsnachentrichtung nach WGSVG. Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge?

 

Orientierungssatz

1. Einerseits ist nicht zu beanstanden, wenn die aufgrund des Tatbestands der Heiratserstattung nach Art 10 BEGSchlG für diese Zeiten nachentrichteten Beiträge der versicherten Verfolgten gemäß §§ 8 Abs 3 iVm Abs 1 S 3 WGSVG nur als freiwillige Beiträge, andererseits die aufgrund verfolgungsbedingter Unterbrechung oder Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nachentrichteten Beiträge gemäß § 10 Abs 1 S 3 WGSVG "als rechtzeitig entrichtete Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" ua für Zeiten gelten, in denen sich der Verfolgte im Anschluß an einen als Verfolgungszeit anzurechnenden Auslandsaufenthalt weiterhin im Ausland aufhält.

2. Es besteht kein rechtliches Bedürfnis daran, Zeiten, die der Verfolgte aufgrund eines bestimmten sozialrechtlich relevanten Ausgleichstatbestands mit nachentrichteten Beiträgen bereits belegt hat, immer durch später zugelassene Beitragsnachentrichtungen mit günstigerer Rechtswirkung verdrängen zu lassen.

3. Die Fiktion des § 10 Abs 1 S 3 WGSVG gilt nur für Beiträge, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.2.1971 nachentrichtet worden sind (Festhaltung an BSG vom 1973-12-13 - 1 RA 161/73 = SozR 5070 § 10 Nr 1).

 

Normenkette

BEGSchlG Art 10 Fassung: 1965-09-14; WGSVG § 8 Abs 3 Fassung: 1970-12-22, § 10 Abs 1 S 3 Fassung: 1970-12-22, § 7 S 1 Fassung: 1970-12-22, § 9 S 1 Fassung: 1970-12-22, § 8 Abs 1 S 3

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 10.08.1982; Aktenzeichen L 2 An 56/81)

SG Berlin (Entscheidung vom 30.06.1981; Aktenzeichen S 3 An 1988/79)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe einer Versichertenrente, im einzelnen, ob nachentrichtete Beiträge als Pflicht-, nicht als freiwillige Beiträge gelten.

Die 1916 geborene, aus Deutschland stammende Klägerin, anerkannte Verfolgte iS des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG), hatte sich die von ihr in Deutschland von August 1932 bis April 1938 aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Büroangestellte entrichteten Pflichtbeiträge wegen Heirat gem § 47 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF erstatten lassen. Noch im April 1938 wanderte sie aufgrund der Verfolgung nach Argentinien aus. Im Jahre 1966 entrichtete sie nach Art X des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BEG (BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl I 1315) Beiträge zur Angestelltenversicherung (AnV) für den Monat April 1938 - als Pflichtbeitrag anerkannt, wodurch der verfolgungsbedingte Auslandsaufenthalt vom 1. Mai 1938 bis 31. Dezember 1949 anrechenbar wurde (§ 28 Abs 1 Nr 4 AVG) - sowie für die Zeiten vom 1. Januar 1950 bis 31. Mai 1952 und vom 1. Juli 1952 bis 30. April 1953 nach. Diese letzteren, hier streitigen Beiträge wertete die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als freiwillig entrichtet (vgl Rentenauskunft der Beklagten mit Versicherungsverlauf vom 14. März 1979).

Mit Bescheid vom 11. Juli 1979 bereits hatte die Beklagte der Klägerin ab 1. November 1978 Rente wegen - im Oktober 1978 eingetretener - Erwerbsunfähigkeit (EU) in Höhe von zuletzt 376,-- DM monatlich bewilligt; pauschale Ausfallzeiten (Art 2 § 14 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -AnVNG) sind darin nicht berücksichtigt. Gegen den Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben und vorgebracht, die für die Zeit von 1950 bis 1953 nachentrichteten Beiträge seien nicht als freiwillige, sondern als Pflichtbeiträge zu berücksichtigen mit der Folge, daß sich eine pauschale Ausfallzeit und mehr Versicherungsjahre ergäben.

In der Folge änderte die Beklagte mit den Bescheiden vom 12. August 1980 und vom 18. März 1981 den ursprünglich angefochtenen Bescheid ab und gewährte der Klägerin zuletzt ab 1. Oktober 1978 Rente wegen - bereits im September 1961 eingetretener - Berufsunfähigkeit (BU) in Höhe von zuletzt monatlich 451,80 DM. Dabei berücksichtigte sie zwar keine Ausfallzeiten, wohl aber eine Zurechnungszeit (117 Monate).

Die gleichwohl aufrechterhaltene Klage hat das Sozialgericht (SG) im Urteil vom 30. Juni 1981 abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Mit einem weiteren Bescheid vom 2. September 1981 wandelte die Beklagte die BU-Rente der Klägerin ab 1. Juni 1981 in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres im Betrag von 670,90 DM monatlich um.

In dem angefochtenen Urteil vom 10. August 1982 hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung gegen das Urteil des SG zurückgewiesen und ausgeführt: Gegenstand des Verfahrens sei auch der Bescheid der Beklagten vom 2. September 1981 (§ 96 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG). In der Sache könne die Klägerin für die ab 1. Oktober 1978 zustehende Rente wegen EU Zurechnungszeiten von mehr als 117 Monaten allein schon deswegen nicht beanspruchen, weil sich durch die Berechnung der EU-Rente als BU-Rente ein höherer Zahlbetrag ergeben habe; eine Umwandlung einer BU-Rente in eine EU-Rente nach § 30 Abs 2 Satz 2 AVG unter Beibehaltung einer bisher schon angerechneten Zurechnungszeit (§§ 30 Abs 2 Satz 3, 37 AVG) komme daher nicht in Frage. Die von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 30. April 1953 nachentrichteten Beiträge könnten nicht als Pflichtbeiträge berücksichtigt werden. Nach § 8 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) vom 22. Dezember 1970 (BGBl I 1846) könne dies bei nachentrichteten Beiträgen nur für Zeiten geschehen, die entweder iS von § 7 WGSVG vor der Beitragserstattung mit Pflichtbeiträgen belegt gewesen seien oder für Zeiten, die zwischen dem 31. Dezember 1932 und dem 1. Januar 1947 lägen; für die nach Art X BEG-Schlußgesetz nachentrichteten Beiträge gelte nach § 8 Abs 3 WGSVG ausdrücklich dasselbe; solche Beiträge habe die Klägerin aber erst für eine Zeit ab Januar 1950 nachentrichtet. Zutreffend habe die Beklagte sowohl bei der BU-Rente wie beim Altersruhegeld in bezug auf die von der Klägerin nachentrichteten Beiträge keine Pflichtbeitragsleistung angenommen. Eine Regelungslücke lasse sich bei der vom Gesetz in § 8 Abs 3 aaO getroffenen Verweisung auf das BEG-Schlußgesetz nicht annehmen.

Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil zugelassen (Beschluß vom 24. März 1983).

Die Klägerin bringt mit der Revision vor: Die von ihr für die Zeit ab Januar 1950 nach Art X BEG-Schlußgesetz nachentrichteten Beiträge müßten als Pflichtbeiträge behandelt werden. Es verstoße gegen Logik und Denkgesetze, von ihr nachentrichtete Beiträge allein deshalb ungünstiger zu behandeln, weil sie das Geld hierfür - 2.360,-- DM - bereits in den 1960er-Jahren zur Verfügung gestellt habe anstatt damit bis in die 1970er-Jahre zu warten: Dann hätten sie nach § 10 WGSVG als Pflichtbeiträge behandelt werden müssen. Das WGSVG enthalte eine Lücke; es sei offensichtlich übersehen worden, eine dem § 10 WGSVG entsprechende Regelung auch für nach dem BEG-Schlußgesetz nachentrichtete Beiträge zu schaffen, welche für Zeiten ab Januar 1950 geleistet worden seien. Diese Lücke habe die höchstrichterliche Rechtsprechung zu schließen. Dann aber sei bereits bei der EU-Rente eine Zurechnungszeit und eine pauschale Ausfallzeit anzurechnen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 1981 und des Landessozialgerichts Berlin vom 10. August 1982 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung sowie Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen, hilfsweise, 1. das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 1981 und des Landessozialgerichts Berlin vom 10. August 1982 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide der BfA vom 18. März 1981 sowie vom 2. September 1981 diese zu verurteilen, a) ab 1. Oktober 1978 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anrechnung von 117 Monaten Zurechnungszeiten zu gewähren sowie b) ab 1. Juni 1981 ein höheres Altersruhegeld zu zahlen und sowohl bei der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als auch beim Altersruhegeld die nachentrichteten Beiträge als Pflichtbeiträge zu behandeln sowie dementsprechende pauschale Ausfallzeiten anzurechnen; 2. die ihr erwachsenen außergerichtlichen Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens der BfA aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und führt aus, der Gesetzgeber habe in § 10 WGSVG keineswegs unabsichtlich eine der Ausfüllung bedürftige Lücke gelassen. Es bestehe im übrigen weder Bedürfnis noch Notwendigkeit, in eine bereits abgeschlossene Beitragsnachentrichtung rückwirkend nochmals einzugreifen; bei der Nachentrichtung der Beiträge 1966 habe die Klägerin keine rechtlich geschützten weiteren Erwartungen hegen können.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch, die von ihr im Jahre 1966 für die Zeit vom 1. Januar 1950 bis 30. April 1953 zur AnV nachentrichteten Beiträge bei der Berechnung der ihr wegen EU und als Altersruhegeld gewährten Rente - zB bei Anwendung des Art 2 § 14 AnVNG (pauschale Ausfallzeiten) - als Pflichtbeitragszeiten angerechnet zu erhalten:

Der Klägerin ist zuzugeben, daß es als rechtlich bedenklich angesehen werden könnte, wenn die von ihr 1966 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1946 aufgrund eines bestimmten entschädigungsrechtlich relevanten Tatbestands nachentrichteten Beiträge von einer Vorschrift - § 8 Abs 3 WGSVG iVm Art X BEG-Schlußgesetz - als freiwillige, von einer anderen Vorschrift - § 10 Abs 1 Satz 3 WGSVG - als Pflichtbeiträge qualifiziert würden. Die Klägerin übersieht jedoch, daß sich § 8 aaO einerseits und § 10 aaO andererseits auf verschiedene zur Wiedergutmachung in der Sozialversicherung berechtigende Tatbestände beziehen: Letztere Vorschrift iVm § 9 Satz 1 aaO begünstigt Verfolgte mit einer bestimmten Vorversicherungszeit, weil bei ihnen "eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aus Verfolgungsgründen unterbrochen oder beendet worden ist", ausnahmsweise, weil bei ihnen bis zum Beginn der Verfolgung zumindest bestimmte Ausfalltatbestände (§ 36 Abs 1 Nr 1, 2 oder 3 AVG) vorgelegen haben. § 8 iVm - den früheren Art X BEG-Schlußgesetz ersetzenden - § 7 Satz 1 aa0 dagegen gleicht den Schaden aus, der der versicherten Verfolgten - oder der versicherten Ehefrau eines Verfolgten - dadurch entstanden ist, daß sie sich in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland wegen Heirat hatte erstatten lassen. Der "Schaden in der Sozialversicherung" (§ 1 Abs 1 WGSVG), der der Versicherten entstanden ist, liegt in diesem Fall allein schon in der durch die Heiratserstattung "als solche" bewirkten "Benachteiligung... ihrer Rentenansprüche, ohne daß die Gründe dafür zu prüfen sind" (Amtliche Begründung zu - dem später durch § 7 WGSVG ersetzten - Art X BEG-Schlußgesetz, BT-Drucks IV/3423, S 25 zu Art IX a). Der Gesetzgeber hat also in §§ 7, 8 WGSVG unter weitgehendem Verzicht auf Beweisanforderungen unterstellt, daß die Heiratserstattung in dem genannten Zeitraum "durch die Verfolgung" (§ 1 Abs 1 aaO) herbeigeführt worden ist (vgl dazu BSG in SozR 5070 § 8 Nr 3).

Bei diesen Gegebenheiten war der Gesetzgeber berechtigt, den Beiträgen, die jeder der beiden angeführten gesetzlichen Wiedergutmachungs-Tatbestände nachzuentrichten gestattet, für Zeiten nach dem 31. Dezember 1946 eine unterschiedliche rechtliche Wirkungsbreite beizumessen: Einerseits ist nicht zu beanstanden, wenn die aufgrund des Tatbestands der Heiratserstattung nach Art X BEG-Schlußgesetz für diese Zeiten nachentrichteten Beiträge der versicherten Verfolgten gem §§ 8 Abs 3 iVm Abs 1 Satz 3 WGSVG nur als freiwillige Beiträge, andererseits die aufgrund verfolgungsbedingter Unterbrechung oder Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nachentrichteten Beiträge gem § 10 Abs 1 Satz 3 aaO "als rechtzeitig entrichtete Beiträge für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit" ua für Zeiten gelten, in denen sich der Verfolgte im Anschluß an einen als Verfolgungszeit anzurechnenden Auslandsaufenthalt weiterhin im Ausland aufhält, was bei der Klägerin für die Zeit nach dem 31. Dezember 1949 in Betracht käme. Immerhin nämlich war die Heiratserstattung nach § 47 AVG idF des Gesetzes über den Ausbau der Rentenversicherung (AusbauG) vom 21. Dezember 1937 (RGBl I 1393) iVm § 1309 a Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der ebengleichen Fassung schon im Jahre 1938 vom Antrag der versicherten Frau abhängig; nach Abs 4 aaO bewirkte dieser Antrag - kraft des Gestaltungsrechts der Versicherten -, daß weitere Ansprüche aus den bisher entrichteten Beiträgen ausgeschlossen waren. Hinzu kommt, wie ausgeführt, daß der Gesetzgeber unter Verzicht auf den Nachweis der tatsächlichen Gründe der Heiratserstattung einen durch sie verfolgungsbedingt eingetretenen Schaden unterstellt und daß die Beitragserstattung selbst nicht nachgewiesen, sondern nach Art X Abs 4 aaO nur glaubhaft gemacht zu werden braucht. Dagegen verlangt die Zulässigkeit der Nachentrichtung nach §§ 9, 10 WGSVG eine "konkrete Verfolgungsmaßnahme" und zwischen ihr und der Unterbrechung oder Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit "Verfolgungsgründe", also auch einen konkreten ursächlichen Zusammenhang (vgl dazu insbesondere BSG in SozR 5070 § 9 Nr 3 und BSGE 49, 81 = SozR 5070 § 10 Nr 11 mwN). Die in §§ 9, 10 WGSVG getroffene Regelung stellt mithin im Vergleich zur Beitragsentrichtung wegen Heiratserstattung nach Art X BEG-Schlußgesetz an die Verfolgte ersichtlich sowohl höhere rechtliche Anforderungen wie auch höhere Anforderungen an den Nachweis der rechtserheblichen Tatsachen. Es erscheint daher gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber den aufgrund des Entschädigungs-Tatbestandes mit geringeren Anforderungen für eine Zeit noch nach dem 31. Dezember 1946 nachentrichteten Beiträgen nur die Qualität freiwilliger Beiträge, den aufgrund des Tatbestands mit schärferen Anforderungen geleisteten Beiträgen dagegen die Qualität von Pflichtbeiträgen zumißt.

Die gegenteilige Auffassung der Klägerin ist zwar verständlich: Für sie ist Beitragserstattung, Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung und verfolgungsbedingte Auswanderung im Jahre 1938 innerhalb einer kurzen Zeitspanne ein einheitlicher Vorgang; sie übersieht freilich, daß es sich um einen Sachverhaltskomplex handelt, den der Gesetzgeber des BEG-Schlußgesetzes und des WGSVG in verschiedene Ausgleichstatbestände aufgespalten hat und aufspalten durfte. Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber die für den Kreis der verfolgten Versicherten zu treffenden sozialversicherungsrechtlichen Begünstigungen erst nach und nach - zum Teil unter fortschreitender Verbesserung und Ausweitung - getroffen hat und treffen durfte. Deshalb ist die Nachentrichtung von Beiträgen nach § 10 Abs 1 Satz 1 - letzter Teilsatz - WGSVG bei erfülltem gesetzlichen Tatbestand nur möglich, "soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind". In Beitragsverhältnisse, die aufgrund eines bestimmten Entschädigungstatbestands bereits zur Nachentrichtung mit Beiträgen geführt haben, wollte der Gesetzgeber nicht nachträglich erneut eingreifen, und wie dargestellt bestand dafür im Verhältnis von § 8 Abs 3/§ 10 Abs 1 WGSVG auch keine rechtliche Notwendigkeit. Daher kann entgegen der von der Klägerin nachdrücklich vorgetragenen Auffassung nicht anerkannt werden, daß ein rechtliches Bedürfnis daran bestehe, Zeiten, die der Verfolgte aufgrund eines bestimmten sozialrechtlich relevanten Ausgleichstatbestands mit nachentrichteten Beiträgen bereits belegt hat, immer durch später zugelassene Beitragsnachentrichtungen mit günstigerer Rechtswirkung verdrängen zu lassen. Eine Pflicht des Gesetzgebers zur ständigen Nachbesserung einer den Verfolgten eingeräumten gesetzlichen Begünstigung könnte allenfalls dort bestehen, wo der erste gesetzliche Tatbestand mit dem späteren, erweiterte Rechte einräumenden Tatbestand inhaltlich gleich gewichtet werden müßte. Das ist hier nicht der Fall; hier liegen zwei verschiedene Tatbestände unterschiedlichen rechtlichen Inhalts und Gewichts vor. Im übrigen ist die in § 8 Abs 3 iVm Abs 1 Satz 3 WGSVG getroffene Regelung nicht lückenhaft; der Gesetzgeber hat, wie die Gegenüberstellung der beiden Vorschriften zeigt, ganz bewußt die wegen Heiratserstattung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1946 nachentrichteten Beiträge nicht mehr mit der Wirkung von Pflichtbeiträgen ausstatten wollen.

Der erkennende Senat hat übereinstimmend damit bereits in der Vergangenheit wiederholt entschieden, daß die Fiktion des § 10 Abs 1 Satz 3 WGSVG nur für Beiträge gilt, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Februar 1971 nachentrichtet worden sind (Urteil vom 13. Dezember 1973 - 1 RA 161/73; SozR 5070 § 10 Nr 1). An dieser Rechtsprechung wird festgehalten.

Zu Recht hat es daher das LSG abgelehnt, die von der Klägerin im Jahre 1966 für den Zeitraum von 1950 bis 1953 nach Art X BEG- Schlußgesetz nachentrichteten Beiträge bei der Berechnung der ihr wegen EU und wegen Erreichens der Altersgrenze zu gewährenden Renten nicht nur als freiwillige, sondern als Pflichtbeiträge zu berücksichtigen. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662076

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