Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschuß des Arbeitgebers für die Dauer des Kuraufenthalts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen, welche zu Unrecht von der AOK gemäß BVG § 14 Abs 2 idF des 2. NOG KOV (= BVG § 18c Abs 2 idF des 3. NOG KOV) an einen Beschädigten bewirkt worden sind, ist von der Versorgungsbehörde geltend zu machen.

2. Der KOV-VfG § 47 Abs 1 bildet auch dann keine selbständige Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsanspruch gegen den Beschädigten, wenn die zu Unrecht empfangene Leistung schlicht ohne Verwaltungsakt als endgültige Leistung und ohne Vorbehalt gewährt worden ist.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Zuschuß, der nicht auf Gesetz, sondern auf einer tarifvertraglichen Regelung beruhte, ist als "Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit" iS des BVG § 17 Abs 5 und 2 idF vom 1966-12-28 auf den Einkommensausgleich anzurechnen.

2. RVO § 189 Abs 1 S 3 (idF vom 1957-06-26) hat nur Bedeutung für das Krankenversicherungsrecht und insbesondere für das in RVO § 189 Abs 1 S 1 geregelte Ruhen des Anspruchs auf Kranken- und Hausgeld wegen des gleichzeitigen Bezuges von Arbeitsentgelt, nicht jedoch für das Kriegsopferversorgungsrecht.

 

Normenkette

BVG § 14 Abs. 2 Fassung: 1964-02-21, § 18c Abs. 2 Fassung: 1966-12-28, § 17 Fassung: 1964-02-21; KOVVfG § 47 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27; RVO § 189 Abs. 1 S. 3 Fassung: 1957-06-26; BVG § 17 Abs. 2 Fassung: 1966-12-28, Abs. 5 Fassung: 1966-12-28

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 1968 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg/L. vom 7. März 1968 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in sämtlichen Rechtszügen zu erstatten.

 

Gründe

Der Kläger erhält Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60 v. H.. Das Versorgungsamt (VersorgA) bewilligte ihm mit "Benachrichtigung" vom 26. Februar 1964 wegen der Schädigungsfolgen eine Badekur; diese wurde in der Zeit vom 28. Mai bis 25. Juni 1964 durchgeführt. Nach einem versorgungsärztlichen Gutachten lag Arbeitsunfähigkeit i. S. der gesetzlichen Krankenversicherung während der Badekur nicht vor. Auf seinen Antrag zahlte ihm die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Marburg, bei der er als Pflichtmitglied versichert war, für die Zeit des Kuraufenthaltes einen Einkommensausgleich in Höhe von 449,40 DM (täglich 16,05 DM). Außerdem erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber einen tarifvertraglich vorgesehenen Krankengeldzuschuß in Höhe von 188,44 DM (täglich 6,73 DM). Eine Anrechnung dieses Betrages auf den Einkommensausgleich nahm die AOK nicht vor. Sie meldete ihren Ersatzanspruch am 1. Juni 1964 bei dem VersorgA an; dieses zahlte den Gesamtbetrag des Einkommensausgleichs von 449,40 DM an die AOK Marburg.

Im April 1966 beanstandete das Landesversorgungsamt (LVersorgA), daß die AOK den Zuschuß des Arbeitgebers nicht auf den Einkommensausgleich angerechnet hatte. Durch Bescheid vom 11. Mai 1966 forderte das VersorgA den Betrag von 188,44 DM gemäß § 47 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) von dem Kläger zurück und bewilligte ihm Ratenzahlungen in Höhe von 15,- DM monatlich. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. November 1966). Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 7. März 1968 die Bescheide vom 11. Mai 1966 und 18. November 1966 aufgehoben.

Das SG hat die Berufung zugelassen.

Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 2. Oktober 1968 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, der Beklagte sei zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs aktiv legitimiert, da die Krankenkasse den Einkommensausgleich im Auftrag und für Rechnung der Versorgungsverwaltung gezahlt habe. In Fällen der Überzahlung könne sich die Versorgungsverwaltung entweder an die Krankenkasse halten oder einen Rückforderungsanspruch gegen den Versorgungsberechtigten geltend machen. Der von dem Arbeitgeber des Klägers gezahlte Krankengeldzuschuß sei von der AOK irrtümlich nicht auf den Einkommensausgleich angerechnet worden. Dieser Zuschuß gehöre zu dem anrechnungspflichtigen Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 17 Abs. 5 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) iVm § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Anspruchsgrundlage für die Rückforderung des Beklagten sei § 47 Abs. 1 VerwVG. Nach dieser Vorschrift könnten zu Unrecht geleistete Versorgungsbezüge jedenfalls dann zurückgefordert werden, wenn sie "schlicht", d. h. ohne vorangegangenen rechtsverbindlichen Bescheid gezahlt seien. Soweit der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in der Entscheidung vom 16. Mai 1968 (8 RV 61/66) allgemein ausgeführt habe, § 47 Abs. 1 VerwVG bilde für sich allein keine Rechtsgrundlage und ein "uneingeschränkter" Rückforderungsanspruch bestehe nach dieser Vorschrift nicht, sei dem jedenfalls in den Fällen nicht zuzustimmen, in denen kein rechtsverbindlicher Leistungsbescheid vorliege. Die Rechtslage wäre allerdings anders, wenn der Einkommensausgleich dem Kläger aufgrund eines Bescheides des Beklagten ausgezahlt worden wäre. In diesem Fall könnte der Beklagte zwar eine Berichtigung gemäß § 41 VerwVG durchführen, jedoch wäre eine Rückforderung gemäß § 47 Abs. 3 VerwVG ausgeschlossen, da dessen Voraussetzungen hier nicht gegeben seien. Auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VerwVG seien nicht gegeben, weil die Überzahlung des Einkommensausgleichs nicht von einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse abhängig gewesen sei, sondern darauf beruht habe, daß es die AOK Marburg seinerzeit versäumt habe, den ihr bekannten Arbeitgeberzuschuß anzurechnen. Eine einheitliche und gleichmäßige Gestaltung des Rückforderungsrechts in der Kriegsopferversorgung (KOV erscheine nur dann möglich, wenn § 47 VerwVG dahin ausgelegt werde, daß zu Unrecht empfangene Versorgungsleistungen (stets) zurückzuerstatten seien, es sei denn, daß in Absatz 2 oder 3 etwas anderes bestimmt sei. Der Rückforderungsanspruch des Beklagten sei auch nicht verjährt.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Das Urteil ist am 14. November 1968 dem Kläger zugestellt worden, der dagegen mit Schriftsatz vom 26. November 1968, beim BSG eingegangen am 27. November 1968, Revision eingelegt und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 14. Februar 1969 mit Schriftsatz vom 10. Februar 1969, beim BSG eingegangen am gleichen Tage, begründet hat.

Der Kläger beantragt,

1) das Urteil des Hessischen LSG vom 2. Oktober 1968 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Marburg (Lahn) vom 7. März 1968 zurückzuweisen;

2) die außergerichtlichen Kosten des Klägers in sämtlichen Rechtszügen dem Beklagten aufzuerlegen.

In seiner Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, rügt der Kläger eine Verletzung des § 47 Abs. 1 VerwVG und trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe zutreffend festgestellt, daß die Voraussetzungen für ein Rückforderungsrecht des Beklagten nach § 47 Abs. 2 und 3 VerwVG nicht gegeben seien. Dem LSG könne jedoch darin nicht gefolgt werden, daß es bei der Zahlung des Einkommensausgleichs durch die AOK nur von einer "schlichten" Verwaltungsleistung gesprochen habe. Die aufgrund der Antragstellung zur Gewährung einer Badekur von dem Beklagten ausgesprochene Kostenübernahmeerklärung an den Kläger in Form einer Benachrichtigung mit ihrer materiell-rechtlichen Bindungswirkung stelle einen Verwaltungsakt dar und trage den Rechtscharakter eines rechtsverbindlich gewordenen Bewilligungsbescheides. Auch die Auszahlung des Einkommensausgleichs beruhe auf einem selbständigen Verwaltungsakt des Beklagten, welcher dem gesetzlichen Krankenversicherungsträger einen Auftrag zur Zahlung eines Einkommensausgleichs auf den Antrag des Klägers hin erteilt habe. Da einem solchen Verwaltungshandeln grundsätzlich die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs vorauszugehen habe und da dem Beschädigten hinsichtlich der Höhe des zur Auszahlung kommenden Einkommensausgleichs die Möglichkeit des Widerspruchs gegeben sein müsse, so ergebe sich schon daraus, daß die Mitteilung über die Höhe der zur Auszahlung kommenden Barleistungen den Charakter eines Bescheides trage. Dem Rückforderungsanspruch des Beklagten, der allein auf § 47 Abs. 1 VerwVG gestützt sei, sei somit der rechtliche Boden entzogen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Er trägt in seiner Revisionserwiderung vom 10. April 1969 vor, zwischen den Beteiligten bestehe kein Streit mehr über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung des vom Arbeitgeber gezahlten Krankengeldzuschusses gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 BVG aF. Entgegen der Behauptung des Klägers bestehe jedoch keine Übereinstimmung darin, ob nicht eventuell für einen Rückerstattungsanspruch der § 47 Abs. 2 Buchst. b VerwVG in Frage kommen könne. Sollte nämlich das Revisionsgericht im Gegensatz zum LSG die Anwendung des § 47 Abs. 1 VerwVG verneinen, dann müsse zwangsläufig geprüft werden, nach welcher anderen Vorschrift, eventuell in entsprechender Anwendung, die unrechtmäßige Zahlung zurückgefordert werden könne. Im vorliegenden Verfahren könne allerdings keine Entscheidung zu § 47 Abs. 3 VerwVG ergehen, weil kein Berichtigungsbescheid nach § 41 VerwVG vorliege, der der Zustimmung des LVersorgA bedürfe. Der Auffassung des Klägers, daß der Einkommensausgleich aufgrund eines "Bewilligungsbescheides" gezahlt worden sei, müsse entschieden widersprochen werden. Die Benachrichtigung vom 26. Februar 1964 und vom 7. April 1964 beträfen nur die Bewilligung der Badekur und die Übernahme der Reisekosten. Mit diesen Benachrichtigungen sei aber kein Verwaltungsakt über die Bewilligung eines Einkommensausgleichs verbunden gewesen; vielmehr sei dieser erst später beantragt und alsdann von der AOK zu Unrecht gezahlt worden. Die Auszahlung des Einkommensausgleichs an den Kläger stelle keinen selbständigen Verwaltungsakt dar. Wende sich ein Versorgungsberechtigter gegen die Höhe der Zahlung durch die Krankenkasse, dann erst erhalte er vom VersorgA einen widerspruchsfähigen Bescheid über die Berechnung des Einkommensausgleichs; in dieser Weise werde stets verfahren. Der Auffassung des LSG, daß sich im vorliegenden Fall die Rückerstattung allein nach § 47 Abs. 1 VerwVG richte, werde in vollem Umfang beigetreten.

Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist von dem Kläger frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig (§ 169 SGG). Die Revision ist auch sachlich begründet. Dem Beklagten steht ein Rückforderungsanspruch gegen den Kläger nicht zu.

Das LSG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte zur Geltendmachung des Anspruchs auf Rückzahlung des überzahlten Einkommensausgleichs aktiv legitimiert ist. Zwar ist der Einkommensausgleich von der AOK Marburg an den Kläger ausgezahlt worden. Diese hat jedoch keine eigene Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht - ein Einkommensausausgleich ist dort nicht vorgesehen (vgl. §§ 179 ff RVO) -, sondern die AOK ist im Innenverhältnis aufgrund eines gesetzlichen Auftrags (Geschäftsbesorgung) und im Außenverhältnis kraft gesetzlicher Vollmacht des Beklagten tätig geworden. Gemäß § 10 Abs. 1 BVG stand dem Kläger als Beschädigtem ein Anspruch auf Heilbehandlung wegen der anerkannten Schädigungsfolgen gegen den Beklagten zu. Im Rahmen dieses Anspruchs auf Heilbehandlung war ihm von dem Beklagten durch "Benachrichtigung" (= Bescheid) vom 26. Februar 1964 eine Badekur bewilligt worden. Gemäß § 14 Abs. 1 BVG in der jetzt geltenden Fassung des Zweiten Neuordnungsgesetzes - 2. NOG - vom 21. Februar 1964 (BGBl I S. 85) werden Badekuren und andere, in dieser Vorschrift einzeln aufgezählte Leistungen von der zuständigen Verwaltungsbehörde gewährt; "im übrigen" werden gemäß § 14 Abs. 2 BVG Heilbehandlung und Krankenbehandlung von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkassen) durchgeführt. Der Wortlaut dieser Vorschrift mit der Gegenüberstellung von denjenigen Leistungen, die nach Abs. 1 von der zuständigen Versorgungsverwaltung "gewährt" werden, und den übrigen Leistungen, die nach Abs. 2 von den Krankenkassen "durchgeführt" werden, erscheint allerdings nicht besonders glücklich und kann irreführen, denn auch die Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung, die von den Krankenkassen "durchgeführt" werden, werden von der Versorgungsverwaltung "gewährt" (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BVG). Mit dieser Regelung sollen offenbar nicht verschiedene Zuständigkeiten einmal für das Gewähren seitens der Verwaltungsbehörde und seitens der Krankenkassen, und zum anderen ebenso für das "Durchführen" geschaffen werden, sondern es soll lediglich bestimmt werden, daß bei den nach § 14 BVG zu gewährenden Leistungen bei den einen die Versorgungsbehörde unmittelbar und bei den anderen zunächst die Krankenkasse im Auftrag und in Vollmacht der Versorgungsbehörde tätig werden soll. Die Zahlung des Einkommensausgleichs gehört nun zu den Leistungen, die nicht in § 14 Abs. 1 BVG erwähnt sind, so daß die Durchführung also nach Abs. 2 der Vorschrift der Krankenkasse obliegt. Diese Regelung hat später ihre deutliche Ausprägung gefunden, insofern jetzt § 18 c Abs. 2 BVG idF des 3. NOG (vom 28. Dezember 1966 - BGBl I S. 141 -) ausdrücklich vorschreibt, daß der Einkommensausgleich (§ 17 BVG) von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenkassen) durchgeführt wird. Insoweit handelt es sich also um eine redaktionelle Klarstellung, die lediglich das wiedergibt, was bereits seit Einführung des Einkommensausgleichs aufgrund der allgemeinen Vorschrift des § 14 Abs. 2 BVG ("im übrigen") rechtens war.

War aber der Einkommensausgleich - als Leistung der Versorgungsverwaltung im Rahmen des Anspruchs des Klägers auf Heilbehandlung - von der Krankenkasse "durchzuführen", dann ist die AOK Marburg insoweit lediglich im Auftrag und für Rechnung der Versorgungsverwaltung tätig geworden, wenn sie den Einkommensausgleich an den Kläger ausgezahlt hat. Diese Rechtslage ist vom Gesetz gegeben; sie war zudem auch für den Kläger aus dem Tätigwerden der Versorgungsbehörde erkennbar, denn die Badekur ist ihm auf seinen Antrag von der Versorgungsverwaltung gerade wegen der Schädigungsfolgen bewilligt worden. Mit der Benachrichtigung vom 26. Februar 1964 war ihm überdies von der Versorgungsverwaltung gleichzeitig ein Merkblatt übersandt worden, in dem er über die ihm für die Reise und die Zeit der Badekur zustehenden Gebührnisse unterrichtet worden war. Nach Abschnitt C Ziff. 7 b dieses Merkblattes gehört dazu auch der Einkommensausgleich, der "bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen ist". Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hin, daß in Anbetracht dieser Rechtslage bei Streitigkeiten über den Einkommensausgleich nicht die Krankenkasse durch Bescheid entscheidet, sondern daß die Krankenkasse die Sache an die Versorgungsverwaltung zur Bescheiderteilung abgibt, weil diese Streitigkeiten nicht das Versicherungsverhältnis zwischen dem Beschädigten und seiner Krankenkasse, sondern das Versorgungsrechtsverhältnis zwischen dem Beschädigten und der Versorgungsverwaltung betreffen. Das Auftragsverhältnis zwischen der Versorgungsverwaltung und der Krankenkasse besteht also nur so lange fort, wie der Einkommensausgleich reibungslos von der Krankenkasse erledigt werden kann; andernfalls zieht die Versorgungsverwaltung das Verfahren an sich und entscheidet aus eigenem Recht über die von ihr zu gewährenden Leistungen. Für den umgekehrten Fall, d. h. für den Fall, daß die Versorgungsverwaltung eine unrichtige Behandlung des Einkommensausgleichs oder eine Überzahlung glaubt feststellen zu können, kann nichts anderes gelten. Auch in diesem Falle ist die Versorgungsverwaltung berechtigt, das Verfahren, das zunächst von der Krankenkasse "durchzuführen" war, an sich zu ziehen und aus eigenem Recht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Beschädigten zu entscheiden. Jedenfalls hat das für die Fälle zu gelten, in denen die Krankenkasse "nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes" (vgl. jetzt § 20 BVG mit der ausdrücklichen Erwähnung des Einkommensausgleichs) verpflichtet ist, Heilbehandlung usw. im Auftrag der Versorgungsverwaltung durchzuführen, weil insoweit eine eigene Leistungsverpflichtung der Krankenkasse oder eine Überschneidung mit einer solchen Leistungsverpflichtung nicht in Betracht kommt. Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des LSG zutrifft, daß der Beklagte sich mit seinem Erstattungsanspruch im vorliegenden Fall auch an die Krankenkasse hätte halten können (vgl. § 20 letzter Satz BVG idF des 3. NOG), denn jedenfalls war der Beklagte nicht gehindert, seinen Rückforderungsanspruch kraft eigenen Rechts unmittelbar gegenüber dem Beschädigten durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. auch van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten, § 20 BVG, Anm. VII).

Das LSG ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß der Einkommensausgleich an den Kläger zu hoch berechnet und ausgezahlt worden ist, weil der von dem Arbeitgeber des Klägers für die Dauer des Kuraufenthalts gezahlte Zuschuß bei der Berechnung des Einkommensausgleichs von der AOK nicht berücksichtigt worden ist, obwohl er hätte berücksichtigt werden müssen. Gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 BVG idF des 2. NOG sind nämlich auf den Einkommensausgleich "das Nettoeinkommen, das der Beschädigte aus den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Einkunftsarten... erzielt, sowie alle gesetzlichen Geldleistungen, die der Beschädigte... wegen der Arbeitsunfähigkeit erhält, anzurechnen". Ein "gesetzlicher" Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuß stand dem Kläger allerdings nicht zu, weil er während der Kur nicht arbeitsunfähig i. S. der Krankenversicherung war (s. § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 1957 - BGBl I S. 649 - idF des Gesetzes vom 12. Juli 1961 - BGBl I S. 913 -; vgl. auch Urteile des BAG vom 10. Mai 1962 in BAG 13, 117; vom 19. September 1963 in BAG 15, 1; Entscheidung des Großen Senats des BAG vom 17. Dezember 1959 in BAG 8, 285). Dem Kläger ist jedoch von seinem Arbeitgeber aufgrund des Manteltarifvertrages (MTV) (vgl. § 42 Abs. 5 ff des MTV für Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964) ein Krankengeldzuschuß von 188,44 DM gezahlt worden. Dieser Zuschuß, der somit nicht auf Gesetz. sondern auf einer tarifvertraglichen Regelung beruhte, ist als "Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit" i. S. des § 17 Abs. 5 und 2 BVG idF des 2. NOG auf den Einkommensausgleich anzurechnen. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 17. Januar 1967 - 10 RV 240/65 -), sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 BVG solche i. S. des Steuerrechts anzusehen. Diese Auffassung des Senats wird bestätigt durch die Neufassung dieser Vorschrift im 3. NOG. Nunmehr ist als Nettoeinkommen ausdrücklich ein solches "im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes" bezeichnet. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und "andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden". Satz 2 dieser Vorschrift schreibt weiterhin vor, daß es gleichgültig ist, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Zu den Bezügen, die dem Kläger für seine Beschäftigung im öffentlichen Dienst gewährt wurden, gehört auch der einmalige, auf Tarifvertrag beruhende Arbeitgeberzuschuß aus Anlaß des Kuraufenthaltes des Klägers, der gerade deshalb gezahlt wurde, weil das Beschäftigungsverhältnis des Klägers fortbestand, diesem aber ein Entgeltanspruch für die Zeitdauer der Kur nicht zustand (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1957, aaO; s. auch van Nuis-Vorberg, § 17 BVG, Anm. VI; Wilke, BVG, 3. Aufl., § 17 Anm. IV; Rundschreiben des BMA vom 8. März 1967 in BVBl 1967 S. 51).

Der Anrechenbarkeit des Arbeitgeberzuschusses auf den Einkommensausgleich steht nicht etwa § 189 Abs. 1 Satz 3 RVO (idF des Gesetzes vom 26. Juni 1957, aaO) entgegen, wonach Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken- oder Hausgeld ohne Rücksicht auf ihre Höhe "nicht als Arbeitsentgelt gelten". Diese Vorschrift hat nur Bedeutung für das Krankenversicherungsrecht und insbesondere für das in § 189 Abs. 1 Satz 1 RVO geregelte Ruhen des Anspruchs auf Kranken- und Hausgeld wegen des gleichzeitigen Bezuges von Arbeitsentgelt, nicht jedoch für das Kriegsopferrecht, bei dem § 17 Abs. 5 BVG ausdrücklich auf das EStG verweist und die Gewährung des Einkommensausgleichs davon abhängig macht, daß irgendwelche Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis in dem umfassenden Sinne des Steuerrechts nicht gewährt werden (vgl. BSG, aaO). Der dem Kläger gewährte Arbeitgeberzuschuß war daher auf den Einkommensausgleich anzurechnen. Wenn die AOK von einer Anrechnung abgesehen und infolgedessen den Einkommensausgleich zu hoch ausgezahlt hat, so ist dem Kläger der Einkommensausgleich in Höhe des anzurechnenden Arbeitgeberzuschusses zu Unrecht gezahlt worden.

Wenngleich also der Kläger den Einkommensausgleich in Höhe des anzurechnenden Arbeitgeberzuschusses zu Unrecht empfangen hat, so steht deswegen entgegen der Auffassung des LSG dem Beklagten ein Rückforderungsanspruch gegen den Kläger dennoch nicht zu; insbesondere stellt § 47 Abs. 1 VerwVG keine selbständige Anspruchsgrundlage für die Rückforderung dar. Das LSG hat seine Auffassung am Schluß der Entscheidungsgründe dahin zusammengefaßt, daß "eine einheitliche und gleichmäßige Gestaltung des Rückforderungsrechts in der KOV nur dann möglich erscheint, wenn § 47 VerwVG dahin ausgelegt wird, daß zu Unrecht empfangene Versorgungsleistungen ( stets) zurückzuerstatten sind, es sei denn, daß in Absatz 2 oder 3 etwas anderes bestimmt ist". Dieser Auffassung, die auch der Beklagte unter Hinweis auf einige Literaturangaben vertritt, muß mit Nachdruck entgegengetreten werden; bei dieser Auffassung wird völlig verkannt, daß gerade auf dem Gebiet des Rückforderungsrechts in der KOV im Laufe der Jahre eine Läuterung und Fortentwicklung der Rechtsprechung des BSG eingetreten ist. Zwar trifft es zu, daß der 8. Senat des BSG in einer Entscheidung vom 30. August 1956 (BSG 3, 234 = SozR VerwVG § 47 Nr. 1), also nur kurze Zeit nach dem Inkrafttreten des VerwVG, ausgesprochen hat, daß "§ 47 Abs. 1 Satz 1 VerwVG den allgemeinen Grundsatz für die Zulässigkeit der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Versorgungsleistungen aufstellt" (vgl. Hutzler in "Der Versorgungsbeamte", 1968 S. 54). Derselbe Senat hat jedoch bereits in seiner Entscheidung vom 13. November 1958 (vgl. BSG in SozR VerwVG § 47 Nr. 4) Bedenken gegen diese Auffassung geäußert und darauf hingewiesen, daß "in jedem Fall bei der Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen geprüft werden muß, ob in den dem Abs. 1 folgenden Absätzen des § 47 VerwVG nichts anderes bestimmt ist". Inzwischen haben alle drei der für Angelegenheiten der KOV zuständigen Senate des BSG - also auch der 8. Senat - in ihrer neueren Rechtsprechung übereinstimmend die Auffassung vertreten, daß für die Rückforderung von Versorgungsleistungen, jedenfalls soweit sie aufgrund eines Bescheides zu Unrecht empfangen worden sind, die Vorschrift des § 47 Abs. 1 VerwVG für sich allein keine Rechtsgrundlage bildet, ein "uneingeschränkter" Rückerstattungsanspruch nach dieser Vorschrift mithin nicht besteht, daß vielmehr die Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen nur eingeschränkt, d. h. entsprechend den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 VerwVG verlangt werden kann (vgl. Urteile des 8. Senats vom 22. Juni 1967 - 8 RV 389/64 - und vom 16. Mai 1968 - 8 RV 61/66 -; Urteil des 9. Senats vom 28. April 1965 - BSG 23, 47 = SozR VerwVG § 47 Nr. 16 -; Urteile des 10. Senats vom 12. August 1966 und vom 19. Dezember 1967 - SozR VerwVG § 47 Nr. 19 und Nr. 22 -; s. auch Urteil vom 15. August 1967 - SozR ZPO § 717 Nr. 2 -). Dabei hat der erkennende Senat insbesondere in der Entscheidung vom 12. August 1966 (aaO) mit eingehender Begründung dargelegt, daß § 47 Abs. 1 VerwVG nur eine der Voraussetzungen für die Rückforderung einer Überzahlung festlegt, nämlich die, daß Leistungen der Versorgungsverwaltung zu Unrecht empfangen sein müssen, und daß mit den Worten "soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist" in Absatz 1 des § 47 VerwVG auf die anderen Absätze dieser Vorschrift hingewiesen wird, in denen die - insoweit also einschränkenden - weiteren Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch zu Unrecht empfangener Leistungen enthalten sind. Der Senat hat sich dabei nicht nur von der Fassung der Vorschrift (vgl. Abs. 1: "soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist"), sondern vor allem von dem Gehalt der Absätze 1, 2 und 3 leiten lassen. Wenn einerseits die Absätze 2 und 3 die Rückforderung von Überzahlungen wegen Änderung der Verhältnisse und infolge von Berichtigungen, also die weitaus überwiegende Zahl der Fälle von Überzahlungen, von einem besonders vorwerfbaren Verhalten des Beschädigten (vgl. Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. a und b) bzw. von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschädigten abhängig machen (vgl. Abs. 2 Buchst. b), während andererseits nach Abs. 1 sogar der Einwand der nicht mehr vorhandenen Bereicherung ausgeschlossen ist (vgl. dagegen § 818 Abs. 3 BGB), dann müßte ein allgemeiner und uneingeschränkter Rückforderungsanspruch, der ohne weitere Voraussetzungen auf Abs. 1 gestützt werden kann und bei dem auch der völlig gutgläubige Beschädigte sich nicht einmal auf den Wegfall der Bereicherung berufen könnte, als ausgesprochen unsozial und damit als mit den Grundsätzen des Versorgungsrechts unvereinbar bezeichnet werden.

Eine derartige Regelung würde aber auch dem allgemeinen Grundsatz widersprechen, daß der Beschädigte auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit einer an ihn geleisteten Zahlung, die ohne Vorbehalt erfolgt ist, vertrauen darf, wie er im Bereicherungsrecht (§§ 812 ff BGB) und dort insbesondere in § 818 Abs. 3 BGB seinen Ausdruck gefunden hat. Dieser zunächst vom Zivilrecht geprägte Grundsatz hat dann auch im öffentlichen Recht dort Eingang gefunden, wo es sich um die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Leistungen handelt, z. B. im Beamtenrecht und im Soldatenversorgungsrecht. So schreibt § 87 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG - ausdrücklich vor, daß sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge - mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Fälle des Absatzes 1 - nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Gleichermaßen bestimmt § 49 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG, idF vom 8. August 1964, BGBl I S. 650), daß sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung richtet. Damit findet aber auch § 818 Abs. 3 BGB Anwendung, wonach die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen ist, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - 11, 283; 25, 97; 28, 68). Der Senat kann nicht annehmen, daß die Rechtsposition des Beschädigten gegenüber Rückforderungen der Versorgungsverwaltung - der gegenüber der Einwand der nicht mehr vorhandenen Bereicherung ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 VerwVG) - geringer ausgestaltet sein soll als die Rechtsposition der Beamten oder der Soldaten der Bundeswehr. Eine solche Schlechterstellung wird nur dann vermieden, wenn ganz allgemein der Erstattungsanspruch im KOV-Recht von den weiter in § 47 Abs. 2 und 3 VerwVG normierten Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die gewissermaßen im Recht der KOV den Schutz übernehmen, den sonst das Bereicherungsrecht den Empfängern von zu Unrecht gezahlten Leistungen gewährt. Der mit dem Erstattungsanspruch im öffentlichen Recht untrennbar verbundene Grundsatz des Vertrauensschutzes des Begünstigten (vgl. BVerwG 17, 335; 25, 72; s. auch Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl., § 9 S. 168/9) hat damit in § 47 Abs. 2 und 3 VerwVG seine besondere Ausgestaltung gefunden.

Der Gesetzgeber hat somit im Recht der KOV die voraussetzungslose Rückerstattungspflicht zu Unrecht empfangener Versorgungsleistungen ebensowenig zugelassen, wie er die Rückforderung überzahlter Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Einschränkung zugelassen hat (vgl. Urteil BSG vom 16. Mai 1968, aaO). Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Regelung der §§ 628, 1301 RVO (vgl. auch § 80 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -) deutlich erkennen lassen, daß die grundsätzliche Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht gewährter Sozialleistungen seinen Vorstellungen nicht entspricht. Nach den genannten Vorschriften dürften Leistungen nur zurückgefordert werden, wenn bestimmte Tatbestände vorliegen, die im wesentlichen den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 47 VerwVG entsprechen; eine uneingeschränkte Rückerstattungspflicht überzahlter Leistungen kennt also auch das Recht der Rentenversicherung nicht. Ebenso war und ist in der Arbeitslosenversicherung bestimmt, daß zu Unrecht geleistete Beträge (nur) zurückzufordern sind, wenn und soweit bestimmte Voraussetzungen gegeben sind (vgl. § 185 Abs. 2 AVAVG und § 152 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -).

Schließlich kennt auch das allgemeine Verwaltungsrecht keinen Grundsatz, der bei zu Unrecht gewährten Leistungen einen uneingeschränkten Rückforderungsanspruch im öffentlichen Recht zuließe, der nicht durch Bestimmungen nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes bzw. nach den Bereicherungsgrundsätzen "abgesichert" ist (vgl. BVerwG, aaO). Ob im vorliegenden Fall unter Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts ein Rückforderungsrecht gegeben wäre, kann hier dahinstehen, denn diese Grundsätze kommen dann nicht in Betracht, wenn auf einem Rechtsgebiet eine spezielle gesetzliche Regelung getroffen ist (vgl. Forsthoff, aaO; Wolff, Verwaltungsrecht II, 3. Aufl., S. 479; Bachof in JZ 1966 S. 643; BVerfG 18, 308, 314; 11, 283; 25, 72 und 97; OLG Celle in RzW 1967 S. 279). Das aber ist auf dem Gebiet des Versorgungsrechts im § 47 VerwVG geschehen.

Die parallel zu den erwähnten gesetzlichen Regelungen und Grundsätzen ergangene einhellige Rechtsprechung der Kriegsopfersenate des BSG, daß § 47 Abs. 1 VerwVG für sich allein keinen uneingeschränkten Rückforderungsanspruch gegen den Beschädigten gibt, betraf nun lediglich solche Fälle, in denen die Überzahlung auf einem vorangegangenen, bindenden Bescheid beruhte, nicht aber solche Fälle, in denen die zu Unrecht empfangenen Versorgungsbezüge "schlicht", d. h. ohne vorangegangenen rechtsverbindlich gewordenen Verwaltungsakt, gezahlt worden sind. Die Frage, ob § 47 Abs. 1 VerwVG auch dann keine selbständige Rechtsgrundlage für einen Rückforderungsanspruch bildet, wenn ein bindender Bescheid nicht vorlag, bedarf im vorliegenden Fall deshalb besonderer Erörterung, weil - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Einkommensausgleich dem Kläger durch - bindenden - Bewilligungsbescheid gewährt worden ist. Durch Verfügung des LVersorgA Hessen vom 21. Februar 1964 war dem Kläger eine Badekur bewilligt worden. Diese Bewilligung ist dem Kläger durch "Benachrichtigung" vom 26. Februar 1964 (vgl. Bl. 469 der Versorgungsakten) mitgeteilt worden. Insoweit handelt es sich um einen Verwaltungsakt, nämlich eine Maßnahme, die von der Versorgungsverwaltung zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, nämlich zur Regelung des auf dem BVG beruhenden Anspruchs des Klägers auf Gewährung einer Badekur im Rahmen der Heilbehandlung (vgl. § 10 iVm § 14 Abs. 1 BVG), getroffen worden ist (vgl. BSG 16, 297 mit weiteren Hinweisen). Mit diesem Bescheid wollte und konnte die Versorgungsverwaltung jedoch noch keine Regelung darüber treffen, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Einkommensausgleich zusteht, weil ihr die dafür erforderlichen tatsächlichen Angaben bzw. Unterlagen fehlten. Vielmehr ist der Kläger hinsichtlich der Gebührnisse, die ihm für die Reise und die Zeit der Behandlung zustanden, auf das beiliegende Merkblatt verwiesen und ihm empfohlen worden, "die hiernach erforderlichen Anträge umgehend bei den im Merkblatt angegebenen Stellen einzureichen". Das hat der Kläger getan und sich mit seinem Antrag auf Gewährung eines Einkommensausgleichs an die dafür zuständige AOK (vgl. § 14 Abs. 2 BVG idF des 2. NOG) gewandt. Diese hat alsdann den Einkommensausgleich "schlicht" an den Kläger ausgezahlt. In dieser schlichten Zahlung kann ein Verwaltungsakt nicht gesehen werden. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der bereits von mehreren Senaten des BSG vertretenen Auffassung an, daß Leistungen der Krankenkasse "am Schalter" schlicht gewährt werden, ohne daß damit ein der Bindungswirkung des § 77 SGG fähiger Verwaltungsakt ergeht (vgl. Urteil des 3. Senats vom 23. November 1966 in BSG 25, 280; Urteil des 5. Senats vom 27. August 1970 - 5 RKn 83/67 -). Zwar beziehen sich die vorstehend angezogenen Entscheidungen nur auf die Auszahlung des Krankengeldes; die in diesen Entscheidungen angegebenen Gründe sind jedoch auch für den vorliegenden Fall der Zahlung eines Einkommensausgleichs maßgebend, zumal zwischen der Auszahlung des Krankengeldes und der Auszahlung des Einkommensausgleichs durch die Krankenkasse keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Die Durchführung des Einkommensausgleichs im Rahmen der KOV ist den Krankenkassen gerade deshalb übertragen worden, weil diese schneller, ortsnäher und sachnäher die Verhältnisse kennen lernen und die Zahlung durchführen können. Die Natur dieser zur Existenzsicherung bestimmten Geldleistungen macht es erforderlich, daß diese schnell ausgezahlt werden, wenn nicht der mit diesem Verfahren angestrebte Zweck einer raschen Hilfe im Bedarfsfall in Frage gestellt werden soll (vgl. BSG aaO). Ein belastender oder begünstigender Verwaltungsakt, für dessen Erlaß alsdann, wie oben dargelegt, die Versorgungsverwaltung zuständig wäre, ergeht in diesen Fällen regelmäßig nur im Streitfall, sei es, daß die Versorgungsverwaltung nach Überprüfung des Sachverhalts an der durch die Krankenkasse vorgenommenen Ablehnung der Leistung festhält, oder sei es, daß sie die zunächst abgelehnte Leistung - evtl. erst auf den Widerspruch des Beschädigten hin durch Abhilfe - oder Widerspruchsbescheid (vgl. § 85 Abs. 1 und 2 SGG) - dem Beschädigten zuspricht. Nur diese ablehnenden oder zusprechenden Leistungsbescheide der Versorgungsverwaltung stellen sich als Verwaltungsakt dar und unterliegen der Bindungswirkung des § 77 SGG. Im vorliegenden Fall sind jedoch Differenzen bei der Berechnung und Auszahlung des Einkommensausgleichs zunächst nicht aufgetreten; die AOK hat keinen Vorbehalt gemacht, der Beschädigte keine Einwendungen erhoben, die Versorgungsverwaltung ist nicht eingeschaltet worden. Die "schlichte" vorbehaltslose Zahlung des Einkommensausgleichs durch die AOK stellt daher keinen Verwaltungsakt dar, der der Bindungswirkung nach § 77 SGG fähig wäre.

Diese Auffassung führt jedoch nicht, wie das LSG annehmen zu müssen glaubt, zu einer unterschiedlichen Beurteilung einerseits der Fälle, in denen ein bindender Bescheid ergangen war, und andererseits der Fälle, in denen ein solcher Bescheid nicht vorlag. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß § 47 Abs. 1 VerwVG seinem Wortlaut nach keinen Unterschied macht, ob die zu Unrecht empfangene Leistung aufgrund eines Bescheides oder ohne einen solchen gezahlt worden ist. Zwar ist die Rechtsprechung des BSG zu § 47 Abs. 1 VerwVG - wie schon erwähnt - zunächst an solchen Fällen entwickelt worden, in denen die zu Unrecht empfangene Leistung aufgrund eines Bescheides gezahlt worden war (vgl. BSG in SozR VerwVG § 47 Nr. 4 und Nr. 16). Dabei hat auch - was nicht verkannt werden soll - zunächst das Argument der Bindungswirkung und des Einbruchs in die Bestandskraft von Bescheiden eine Rolle gespielt (vgl. insbesondere aaO § 47 Nr. 16). Jedoch treffen die oben erörterten sachlichen Gründe, die gegen § 47 Abs. 1 VerwVG als selbständige Rechtsgrundlage sprechen, in gleicher Weise für die Fälle zu, in denen die zu Unrecht gezahlte Leistung ohne Verwaltungsakt, also schlicht gewährt worden ist. Es wäre auch dem Ergebnis nach unverständlich, den Rückforderungsanspruch gemäß § 47 Abs. 1 VerwVG gegenüber dem Empfänger einer aufgrund eines Verwaltungsakts bewirkten Zahlung zu verneinen, dagegen gegenüber dem Empfänger einer schlicht gezahlten Leistung einen Rückforderungsanspruch für gegeben zu halten, obwohl auf der Geberseite wie auf der Empfängerseite das Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der Leistung bei deren "Bewirkung" das gleiche und nicht danach zu unterscheiden ist, ob der Leistung ein Verwaltungsakt vorangegangen ist oder nicht. Hinzu kommt, daß der rechtskundige Betroffene (Beschädigte) ohnehin kaum beurteilen kann, ob die Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes oder schlicht ohne einen solchen gewährt worden ist. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß eine Abgrenzung dahin, ob in der Zahlung etwa ein Bescheid liegt oder nicht, rechtlich durchaus zweifelhaft sein kann, so daß eine unterschiedslose Beurteilung des Rückforderungsanspruchs - was offenbar auch das LSG empfunden hat - unabweisbar ist und eine differenzierte oder gar entgegengesetzte Regelung wenig sinnvoll erscheint. Der Senat hält daher - im Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 8. Senats - an seiner Auffassung fest, daß § 47 Abs. 1 VerwVG nur eine der Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch regelt und daß zu Unrecht empfangene Leistungen nur eingeschränkt, d. h. entsprechend den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3, zurückverlangt werden können. Er ist weiterhin der Auffassung, daß es dabei keinen Unterschied macht, ob die Leistung aufgrund eines bindenden Bescheides oder ohne einen solchen erbracht worden ist, sofern die Leistung endgültigen Charakter hatte, ohne Vorbehalt gezahlt worden ist und der Begünstigte auf die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Leistung vertrauen durfte (vgl. auch Urteil BSG vom 27. August 1970 - 5 RKn 83/67 -).

Dieser Auffassung des Senats steht die Rechtsprechung des 9. Senats des BSG nicht entgegen. Bereits oben ist darauf hingewiesen, daß sämtliche Kriegsopfersenate des BSG übereinstimmen in der Auffassung, daß § 47 Abs. 1 VerwVG für sich allein jedenfalls dann keine selbständige Rechtsgrundlage für einen uneingeschränkten Rückforderungsanspruch bildet, wenn die Leistung aufgrund eines bindenden Leistungsbescheides erfolgt war. Der 9. Senat des BSG hat allerdings in seiner Entscheidung vom 28. April 1965 (vgl. SozR VerwVG § 47 Nr. 16), in der er die Anwendung des § 47 Abs. 1 VerwVG bei unanfechtbar gewordenen Bescheiden verneint hat, in einem Satz ausgesprochen, daß § 47 Abs. 1 VerwVG "nur Bestimmungen über Sachverhalte trifft, bei denen eine Bindungswirkung gar nicht in Betracht kommt, so z. B. bei irrtümlich höher gezahlten oder bewilligten Renten oder bei Zahlung ohne Bewilligungsbescheid". Für die vorliegende Erörterung kann dahinstehen, ob der 9. Senat damit auch einen Fall wie den vorliegenden gemeint hat, denn jedenfalls trägt der zitierte Satz die damalige Entscheidung des 9. Senats nicht und ist nur nebenher geäußert; einer Anrufung des Großen Senats des BSG bedarf es daher insoweit nicht (vgl. Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 42 S. 94/30 -- 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., GVG, § 136 Anm. 1; RGZ 134, 17 mit weiteren Hinweisen). Eine weitere Entscheidung des 9. Senats (vom 13. Januar 1966 - 9 RV 614/63 -) betraf einen anders gelagerten Fall - Rückforderung von Versorgungsbezügen, die aufgrund eines nach § 154 Abs. 2 SGG erlassenen Ausführungsbescheides gezahlt worden waren -, in dem der 9. Senat seine Auffassung gerade damit begründet hat, daß ein Vertrauensschutz deshalb nicht in Betracht kam, weil es sich um eine vorläufige Leistung handelte, bei der von vornherein die Möglichkeit bestand, daß sie zurückgefordert werden könnte (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1967 in SozR VerwVG § 47 Nr. 22, in dem ausgesprochen ist, daß bei nur "vorläufig" festgestellten Leistungen ein guter Glaube des Versorgungsberechtigten in den Bestand und die Höhe der vorläufig festgesetzten Rente grundsätzlich nicht eintreten kann). Danach liegt auch insoweit eine Abweichung von der Rechtsprechung des 9. Senats nicht vor, denn der vorliegende Fall ist gerade dadurch gekennzeichnet, daß dem Kläger eine endgültige Leistung ohne Vorbehalt gewährt worden war, auf deren Richtigkeit und Rechtmäßigkeit er vertrauen durfte. Der erkennende Senat befindet sich mit seiner Auffassung auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat in einer Entscheidung, die zu § 32 der VO über die KO-Fürsorge (idF vom 30. Mai 1961, BGBl I S. 653) ergangen ist, ausgesprochen, daß eine Rückforderung von überzahlten KO-Fürsorgeleistungen nur bei einem Verschulden des Beschädigten in Betracht kommt, "in allen anderen Fällen aber nicht".

Die Auffassung des Senats führt auch nicht etwa dazu, daß der Beklagte völlig rechtlos ist und Versorgungsleistungen, die ohne vorangegangenen Bescheid gewährt worden sind, unter keinen Umständen zurückverlangen kann. Vielmehr geht die Rechtsprechung des BSG dahin, daß die Voraussetzungen, unter denen zu Unrecht empfangene Versorgungsleistungen zurückzuerstatten sind, in § 47 VerwVG abschließend geregelt sind, und daß der Grundgedanke der Absätze 2 und 3 heranzuziehen ist, wenn eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht in Betracht kommt (vgl. Urteil des 9. Senats vom 28. April 1965, aaO; Urteil des 8. Senats vom 16. Mai 1968 - 8 RV 61/66 -; Urteil des erkennenden Senats vom 12. August 1966, aaO). Damit wird einerseits den öffentlichen Belangen der Versorgungsverwaltung, andererseits aber auch den schutzwürdigen Interessen des Beschädigten in angemessener Weise Rechnung getragen.

Im vorliegenden Fall hat das LSG angenommen, daß weder die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 VerwVG noch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 VerwVG vorliegen (vgl. Seite 8 des Urteilsabzugs). Die dazu getroffenen Feststellungen hat der Beklagte substantiiert nicht angegriffen (vgl. § 164 Abs. 2 Satz 2 SGG); sie sind daher für das Revisionsgericht bindend (§ 163 SGG). Der Rückforderungsanspruch des Beklagten kann auf § 47 Abs. 2 VerwVG schon deshalb nicht gestützt werden, weil die Überzahlung des Einkommensausgleichs nicht auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, sondern nach den Feststellungen des LSG darauf beruhte daß es die AOK Marburg von Anfang an versäumt hatte, den ihr bekannten Arbeitgeberzuschuß anzurechnen (vgl. Seite 8 Mitte des Urteilsabzuges). Eine Änderung der Verhältnisse war demnach also gar nicht eingetreten. War aber die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses der AOK bei der Berechnung und Auszahlung des Einkommensausgleichs bekannt, hatte also der Beschädigte diese Tatsache, die für die Berechnung des Einkommensausgleichs von wesentlicher Bedeutung war, nicht wissentlich falsch angegeben oder verschwiegen, so kann der Rückforderungsanspruch des Beklagten auch nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 47 Abs. 3 Buchst. a VerwVG gestützt werden. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger den Verfahrensmangel gekannt oder vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. § 47 Abs. 3 Buchst. b VerwVG), sind vom LSG nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Dem Beklagten steht daher ein Rückforderungsanspruch gegen den Kläger in Höhe des überzahlten Einkommensausgleichs nicht zu. Auf die Revision des Klägers war das Urteil des LSG aufzuheben und das Urteil des SG, durch das der Rückforderungsbescheid vom 11. Mai 1966 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1966 aufgehoben worden war, wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 150

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