Verfahrensgang
Hessisches LSG (Urteil vom 16.02.1977) |
SG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.06.1976) |
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 1977 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1976 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Streit der Beteiligten geht darum, ob der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung für die Folgen eines Unfalls zusteht, den sie am 27. Februar 1973 erlitten hat, als sie vom Hund ihres Untermieters beim Ausführen umgerissen wurde. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten als Miteigentümer eines Einfamilienhauses im September 1972 – nachdem einige Zeit zuvor in ihrem Hause eingebrochen worden war – eine im Souterrain liegende Einliegerwohnung an einen ledigen Angestellten vermietet, der einen großen Hund (Kreuzung zwischen Neufundländer und Riesenschnauzer) mitbrachte. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde nicht geschlossen; mündlich wurde u. a. vereinbart, daß die Klägerin den Hund des Mieters bei dessen Verhinderung ausführen und füttern sollte. Am Unfalltag bat der Mieter, der an diesem Tage verreisen mußte, die Klägerin morgens um die Betreuung seines Hundes. Diese führte den Hund nach 18,00 Uhr zusammen mit einem ihrer Tochter gehörenden Spaniel über die Tannenwaldallee und den Hessenring stadteinwärts aus. Sie wollte zugleich die Wohngegend in Augenschein nehmen, aus der sich eine Haushaltshilfe bei ihr beworben hatte. In Höhe der Hölderlinschule rannte der durch Feuerwerkskörper spielender Kinder erschreckte Hund die Klägerin um. Diese erlitt eine Luxationsfraktur am rechten Oberarmkopf und eine Gehirnerschütterung; wegen der im Anschluß daran aufgetretenen Nekrose und Deformität des Schulterkopfes nahm Prof. Dr. S. am 9. Mai 1974 eine Behinderung der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Hausfrau um 30 bis 40 % an.
Den im August 1975 gestellten Antrag auf Unfallentschädigung lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 17. November 1975 mit der Begründung ab, zwischen der Klägerin und ihrem Mieter habe kein Arbeits- oder Dienstverhältnis bestanden, das das Betreuen des Hundes zum Gegenstand gehabt habe. Vielmehr habe es sich um einen Tierbetreuungsvertrag gehandelt, also um einen dem Geschäftsbesorgungsvertrag i. S. von § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ähnlichen Vertrag. Die Klägerin sei auch nicht wie eine nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) beschäftigte Hausangestellte, sondern als dem Mieter gleichrangige Vertragspartnerin für diesen tätig geworden und genieße daher auch nicht den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klägerin persönlich angehört und ihren Ehemann als Zeugen vernommen. Alsdann hat es die Klage durch Urteil vom 24. Juni 1976 abgewiesen. Das SG hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen, daß es schon aufgrund der Stellung der Klägerin als Hauseigentümerin gegenüber dem Mieter nicht vertretbar sei, ihr Tätigwerden der vorübergehenden Beschäftigung einer Hausgehilfin gleichzusetzen. Im übrigen sei die unfallbringende Tätigkeit nicht in erster Linie durch das Ausführen des Hundes bestimmt worden, sondern dadurch, daß die Klägerin häuslichen Besorgungen nachgegangen sei und deshalb den Weg in die Stadt, nicht aber in Richtung des freien Geländes gewählt habe.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid des Beklagten aufgehoben und diesen verurteilt, der Klägerin das Ereignis vom 27. Februar 1973 als Arbeitsunfall in gesetzlichem Umfang zu entschädigen; es hat die Revision zugelassen. Das LSG hat ausgeführt, der Unfallversicherungsschutz der Klägerin folge aus § 539 Abs. 2 RVO. Zur Haushaltung des Mieters der Klägerin habe auch sein Hund gehört, zumal dessen Wachsamkeit in einer besonders einbruchsgefährdeten Gegend einen wirtschaftlichen Wert dargestellt habe. Die Klägerin habe – wie bereits früher – aufgrund der bei Abschluß des Mietvertrages getroffenen mündlichen Vereinbarungen auch am Unfalltage morgens ohne Absprache eines Entgelts den Auftrag übernommen, den Hund des Mieters zu betreuen, d. h. ihn zu füttern und auszuführen. Auf die Motive, die hierzu geführt hätten, komme es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht an. Da es keinem Zweifel unterliegen könne, daß der Mieter mit diesen Verrichtungen auch eine in seinem Haushalt tätige Putzhilfe hätte beauftragen können, die dann bei einem Unfall anläßlich der Hundebetreuung versichert gewesen wäre, habe auch die Klägerin eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit verrichtet. Der Klägerin könne daher der Unfallversicherungsschutz nicht mit der Erwägung versagt werden, daß sie als Vermieterin dem Mieter gleichrangig gegenübergestanden habe. Denn Gleichrangigkeit in diesem Sinne sei kein Kriterium für die Nichtanwendung des § 539 Abs. 2 RVO. Zu Unrecht habe das SG den Versicherungsschutz auch mit der Erwägung verneint, die Klägerin habe bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht in erster Linie den Hund ihres Mieters ausgeführt, sondern Besorgungen gemacht. Die vom SG angeführte Besorgung sei vielmehr nur gelegentlich des zeitlich gebundenen Ausführens des Hundes gemacht worden.
Der Beklagte rügt mit der Revision eine Verletzung des § 539 Abs. 2 iVm §§ 539 Abs. 1 Nr. 1, 548 und 657 Abs. 1 Nr. 3 RVO und trägt dazu vor, die Klägerin sei aufgrund eines Tierbetreuungsvertrages tätig geworden. Die Betreuung eines Haustieres während der Abwesenheit des Tierhalters stelle für sich allein keine Haushaltstätigkeit dar, wenn neben der Tierbetreuung keine weiteren, der Haushaltung zurechenbaren Arbeiten geleistet würden. Außerdem sei der von der Klägerin am Unfalltag gewählte Weg primär durch ihre private Besorgung und nicht durch das Ausführen des Hundes bestimmt worden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 1977 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend und trägt weiter vor, sie habe das Zimmer des Mieters gereinigt, die Wäsche gewaschen und sonstige Handreichungen für ihn getan, die im Rahmen der Betreuung des Haushalts eines Junggesellen erforderlich seien, der des öfteren und längere Zeit auf Reisen sei. Habe sie demnach den Haushalt des Mieters vorübergehend, insbesondere bei seiner Abwesenheit versorgt, wozu auch das Ausführen des Hundes gehört habe, so sei zutreffend eine nach § 539 Abs. 2 RVO versicherte hausarbeitsähnliche Tätigkeit angenommen worden. Die Gegenleistung habe darin bestanden, daß die Haltung des großen Wachhundes im Hause ein Sicherheitsbedürfnis erfüllt und das Haus vor Einbrechern geschützt habe.
Entscheidungsgründe
II
Richtigzustellen ist vorab die Bezeichnung des Beklagten. Dies ist nicht das Land Hessen, sondern der Hessische Gemeinde-Unfallversicherungsverband (§ 656 Abs. 3 RVO, § 29 SGB IV, § 70 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–).
Die durch Zulassung statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist zulässig (§§ 160, 164, 166 SGG). Die Revision des Beklagten erweist sich auch als begründet.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß eine Versicherung der Klägerin gegen Unfall aus § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht hergeleitet werden kann, weil die Klägerin bei ihrem Mieter nicht „auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses” beschäftigt war. Die weitere Frage, ob ein Unfallversicherungsschutz der Klägerin aus § 539 Abs. 2 RVO herzuleiten ist, wonach gegen Arbeitsunfall ferner Personen versichert sind, die – auch bei nur vorübergehender Tätigkeit – „wie” ein nach Absatz 1 Versicherter tätig werden, muß entgegen der Ansicht des LSG verneint werden.
Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift erscheint zwar eine Auslegung dahin möglich, jede auch nur vorübergehende Tätigkeit, die auch ein nach Absatz 1 Versicherter verrichten könnte, als versichert anzusehen, und damit praktisch jeden Unfall bei jedweder Tätigkeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen. Indessen bezweckt die Bestimmung nicht die Einführung einer allgemeinen Volksversicherung gegen Unfall, die überdies dadurch gekennzeichnet wäre, daß die Unfallversicherungsträger zwar keine Beiträge erhalten würden, wohl aber mit den jeweiligen Leistungen belastet wären. Eine gegenteilige Zweckbestimmung ergibt sich bereits aus der Rechtsentwicklung. In der vor dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung vom 9. März 1942 (RGBl I S. 107) geltenden Fassung des § 537 RVO war ein Versicherungsschutz für Personen, die nicht zu den Belegschaftsmitgliedern bestimmter Betriebe oder den sonst im Gesetz genannten Versicherten gehörten, nicht vorgesehen (Betriebsversicherung). Die gesetzliche Entwicklung führte jedoch zu einer ständigen Erweiterung des versicherungsrechtlich geschützten Personenkreises. Ferner hatte die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, daß der Schutz der Unfallversicherung nicht auf die unmittelbar zur Gefolgschaft gehörenden Versicherten beschränkt bleiben könne, sondern auch Außenstehenden zuteil werden müsse, wenn diese – auch nur vorübergehend – eine dem Betrieb dienende Tätigkeit verrichteten (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 474 y zu XVII 1; Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 539 Randnummer 98). In Anlehnung hieran wurde durch § 537 Nr. 10 idF des 6. Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung – bedingt durch den Übergang von der Betriebs- zur Personenversicherung – ausdrücklich bestimmt, daß gegen Arbeitsunfall auch versichert sind Personen, die „wie ein nach den Nrn. 1–9 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht”. Diese Bestimmung ist durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl I S. 241) ohne wesentliche Änderung in § 539 Abs. 2 RVO übernommen worden (vgl. hierzu BT-Drucks. IV/120 S. 51, dort Abs. 6).
Bezugspunkt für ein Eintreten der durch die Unternehmerbeiträge finanzierten Solidargemeinschaft kann nach dieser Rechtsentwicklung nicht allein die Tatsache sein, daß ein – abhängiger – Arbeitnehmer die im Einzelfall in Betracht kommende Tätigkeit in einem der in der Solidargemeinschaft zusammengeschlossenen Unternehmen verrichten könnte. Vielmehr muß im Einzelfall hinzukommen, daß die Tätigkeit derjenigen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist, so daß durch sie ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (vgl. Brackmann S. 476 und S. 476 f I Buchst. h mit weiteren Hinweisen). Nicht jede Gefälligkeit ist arbeitnehmerähnlich, insbesondere dann nicht, wenn sie selbständig in Wahrnehmung eigener Interessen erfolgt. Bei der Beurteilung kommt es somit nicht allein darauf an, ob die einzelne Verrichtung – abstrakt betrachtet – auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses geschehen könnte. Entscheidende Bedeutung kommt dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu, in dem die Tätigkeit verrichtet wird (vgl. BSGE 9, 30, 35; 14, 1, 4; 17, 211, 216; 18, 143, 145; 31, 275, 277). An diesem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen fehlt es regelmäßig dann, wenn die Tätigkeit rechtlich wesentlich dem eigenen und nicht dem fremden Unternehmen dient. Der Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO ist mithin ausgeschlossen, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines eigenen Unternehmens tätig wird, oder wenn die Tätigkeit mit dem unversicherten privaten Bereich dieses Unternehmers zusammenhängt. In einem solchen Fall handelt er auch dann ausschließlich als Unternehmer seines eigenen Unternehmens, wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens dienlich ist (vgl. Brackmann S. 476 h zu Buchst. k und die dort zitierte ständige Rechtsprechung des BSG; Lauterbach aaO § 539 Rdnr. 100 S. 160). So aber ist der vorliegende Fall gestaltet.
Wie die Klägerin im Klageverfahren selbst hat vortragen lassen (Schriftsatz vom 21. April 1976), hatte sie an ihren Mieter eine abgeschlossene Einliegerwohnung möbliert vermietet. Die tatsächliche Gestaltung des Mietverhältnisses führte, wie die Anhörung der Klägerin durch das SG ergab, weiter dazu, daß der Mieter seine Wäsche selbst besorgt und dazu die Waschküche benutzt hat, und daß die Vermieterin (Klägerin) auch die Bett- und Tischwäsche des Mieters nicht gewaschen hat. Die Mietwohnung ist allerdings gelegentlich („mal”) von der Hausgehilfin der Klägerin durchgeputzt worden, wenn es der Klägerin erforderlich erschien. Das hiervon abweichende Revisionsvorbringen kann gemäß § 163 SGG nicht berücksichtigt werden. Eine besondere Vereinbarung sah ferner vor, daß der Hund des Mieters bei dessen Abwesenheit von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann betreut (gefüttert, ausgeführt) wurde. Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann auf der einen Seite und dem Mieter auf der anderen Seite war demnach ein Mietvertrag mit Nebenabreden geschlossen worden, wobei letztere sich weniger auf den Mietgegenstand und die Besonderheiten seiner Benutzung durch den alleinstehenden Mieter bezogen, als auf den von diesem mitgebrachten großen Hund, an dessen Vorhandensein im Hause die Vermieter wegen eines vor einigen Jahren erfolgten Einbruchs interessiert waren. Rechtlich sind diese Nebenabreden dahin zu werten, daß die Klägerin und ihr Ehemann als Vermieter, d. h. „als Vermietungsunternehmen” ihrem Mieter gegenüber bestimmte Pflichten übernahmen, zu denen insbesondere das Ausführen des Hundes des Mieters bei dessen Verhinderung gehörte.
Diese Rechtsgestaltung läßt nicht erkennen, daß die Klägerin im Unfallzeitpunkt für den Haushalt ihres Mieters arbeitnehmerähnlich wie eine unter Versicherungsschutz stehende Haushaltshilfe tätig geworden wäre. Die Klägerin hat vielmehr in Erfüllung der von ihr als Mitunternehmerin der Vermietung übernommenen Vertragspflichten und damit arbeitgeberähnlich gehandelt. Die Erfüllung dieser Pflichten diente wesentlich der (eigenen) Vertragserfüllung und der davon abhängigen Vertragserfüllung durch den Mieter, also dem Zweck des Vermietungsunternehmens. Zwar trifft es zu, daß das Ausführen des Hundes auch den Interessen des „Mieterhaushalts” diente. Ein innerer ursächlicher Zusammenhang der Tätigkeit der Klägerin mit der Führung dieses Haushalts lag jedoch nicht vor. Ihre Tätigkeit (das Ausführen des Hundes) kann hier nicht mit einer Tätigkeit aufgrund eines. Arbeits- oder Dienstverhältnisses (= Haushaltshilfe) verglichen werden. Vielmehr ergab sich die Verpflichtung der Klägerin – wie bereits dargelegt – aus dem Mietvertrag. Diese hat mithin beim Ausführen des Hundes ihres Mieters – im Unfallzeitpunkt – ausschließlich als Unternehmerin im eigenen Unternehmen gehandelt, wobei ihre Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens gedient hat (vgl. BSGE 5, 168, 174; 7, 195, 198).
Ein weiterer rechtserheblicher Gesichtspunkt kommt noch hinzu, der gleichfalls zu einer Verneinung des Unfallversicherungsschutzes führt. Die Klägerin hat im Unfallzeitpunkt neben der Erfüllung ihrer, der vertraglichen Nebenabrede entsprechenden Pflicht, den Hund des Mieters auszuführen, zugleich rein private, eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Sie wollte nämlich den eigenen Hund (ihrer Tochter) ausführen und zugleich die Wohngegend in Augenschein nehmen, aus der sich bei ihr eine Haushaltshilfe um Anstellung beworben hatte; beides also Tätigkeiten, die hinter dem Ausführen des fremden Hundes nicht zurückstehen und die aufgrund ihres rein privaten Charakters keinen Bezug zur gesetzlichen Unfallversicherung haben. Selbst wenn die Klägerin jedoch im Unfall Zeitpunkt nicht von diesen ausschließlich eigenwirtschaftlichen Beweggründen mit geleitet worden wäre, wenn sie also den zum Unfall führenden Weg allein zum Ausführen des Hundes ihres Mieters unternommen hätte, wäre sie doch aus den bereits dargelegten Gründen auf diesem Wege nicht wie eine nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versicherte Beschäftigte, sondern als Mitunternehmerin eines Vermietungsunternehmens und aufgrund der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag tätig geworden. Das gilt auch dann, wenn für diese Tätigkeit eine Vergütung weder verlangt noch gezahlt worden ist. Ebensowenig kommt der Tatsache, daß die Klägerin und ihr Ehemann die Vermietung offenbar nur für relativ kurze Zeit betrieben haben unfallversicherungsrechtliche Bedeutung zu. Entscheidend kommt es auf die konkrete Fallgestaltung an, die hier keine arbeitnehmerähnlichen, sondern partnergleiche Beziehungen erkennen läßt.
Auf die Revision des Beklagten muß daher mangels eines Versicherungsschutzes der Klägerin nach § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 RVO das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil erster Instanz zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen