Entscheidungsstichwort (Thema)
Versäumung der Antragsfrist für Beitragsnachentrichtung. Kausalität. Herstellungsanspruch
Orientierungssatz
1. Bei der Gewichtung der Ursachen (hier: Antrag auf Beitragsnachentrichtung erst nach Ablauf der Ausschlußfrist des Art 2 § 51a Abs 3 ArVNG) sind bei dem im Sozialrecht maßgeblichen Kausalitätsprinzip der wesentlichen Ursache die gesetzliche Rangfolge der Pflichten von Behörde und Antragsteller sowie das Gewicht der Hinderungsgründe und damit auch das Ausmaß des Verschuldens zu berücksichtigen.
2. Zum Herstellungsanspruch bei Versäumung der Antragsfrist zur Beitragsnachentrichtung bei Ermittlungsfehlern der Behörde iS § 10 Abs 1 VuVO.
Normenkette
ArVNG Art 2 § 51a Abs 3 S 1 Fassung: 1972-10-16; SGB 1 § 60 Fassung: 1975-12-11; VuVO § 10 Abs 1; SGB 10 § 20 Fassung: 1980-08-18
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 19.11.1981; Aktenzeichen L 10 J 13/81) |
SG Oldenburg (Entscheidung vom 12.11.1980; Aktenzeichen S 8b J 299/78) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auf seinen nach Ablauf der Ausschlußfrist (31. Dezember 1975) gestellten Antrag die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge gem Art 2 § 51a Abs 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) zu gestatten.
Der Kläger (geb. 1922) ist Inhaber eines Gartenbaubetriebs. Er hatte im Mai 1971 bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg- Bremen einen Antrag auf Ersatz von Versicherungsunterlagen in der Rentenversicherung gestellt. Er gab dabei an, von Sommer 1936 bis Winter 1936 als landwirtschaftlicher Gehilfe auf dem Gut L , danach während verschiedener Zeiträume in den Jahren 1937 und 1938 als Torfarbeiter bei der Firma G S, O, und ab Sommer 1938 als Torfarbeiter bei dem Torfwerk C sowie schließlich ab Herbst 1938 als landwirtschaftlicher Gehilfe zunächst im elterlichen Betrieb und dann bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen zu sein.
Der Antrag trägt folgende Bearbeitungsvermerke: "Kontrolle am 20. Juni 1938 beim Torfwerk C; Versicherter nicht erfaßt (Ordner 173)." "Kontrolle am 28. Juni 1937 beim Torfwerk G. S; Arbeitnehmer nicht namentlich aufgeführt (Ordner 220)." "Kontrolle 23. Juni 1938 beim Torfwerk G. S; Versicherter nicht mehr erfaßt." "Kontrolle 27. Juli 1936 Moorgut L (Ordner 173); Arbeitnehmer namentlich aufgeführt, Versicherter nicht aufgeführt." "Vermerk: Im Telefonbuch konnten die Anschriften der Arbeitgeber nicht ermittelt werden."
Auf Anfragen bei den Gemeinden W und B wurde mitgeteilt, daß Versicherungskarten dort nicht ausgestellt oder umgetauscht worden seien.
Anfragen bei der Landkrankenkasse C und der Allgemeinen Ortskrankenkasse für den Landkreis A (AOK) ergaben, daß der Kläger in der Zeit vom 23. Mai 1937 bis 25. August 1937 und vom 17. Mai 1938 bis 11. Juni 1938 von der Firma S, O, und vom 25. Juni 1940 bis 15. Oktober 1940 von der Witwe J O, H, gemeldet worden war.
Aufgrund dieser Ermittlungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. April 1975 die Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen ab. Zur Begründung wird ua ausgeführt, daß nach Auskunft der Gemeinde B eine Versicherungskarte nicht ausgestellt und Beitragsmarken somit nicht entrichtet worden seien. Gleichzeitig wurde mit Rentenauskunft gleichen Datums die Anrechnung von Ersatzzeiten abgelehnt, weil weder vorher noch nachher Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Gegen den Bescheid vom 15. April 1975 erhob der Kläger keinen Widerspruch.
Mit Schreiben vom 26. Mai 1977 überreichte der Bevollmächtigte des Klägers eine Verdienstbescheinigung der Firma G S, O, vom 12. Februar 1971, wonach der Kläger in der Zeit vom 23. Mai bis 25. August 1937 und vom 17. Mai bis 11. Juni 1938 dort als Torfarbeiter beschäftigt war und für diese Zeit auch Invalidenversicherungsmarken geklebt wurden. Die Bruttoverdienste und die Höhe der entrichteten Beiträge sind angegeben. Auf Rückfrage bestätigte die Firma, daß die Daten den noch vorhandenen Arbeiterstammkarten entnommen worden seien, die bei der Firma für die Zeit seit 1936 vorliegen.
Die Beklagte erkannte daraufhin mit Bescheid vom 29. September 1977 die Entrichtung von Pflichtbeiträgen für die Zeit vom 24. Mai 1937 bis 4. Juli 1937 und vom 16. Mai 1938 bis 26. Juni 1938 sowie Ersatzzeiten vom 1. Oktober 1941 bis 14. Januar 1947 an.
Nachdem der Kläger diesen Bescheid erhalten hatte, stellte er durch seinen Bevollmächtigten am 11. November 1977 Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen nach dem ArVNG. Er wies dazu darauf hin, daß er infolge der negativen Entscheidung im Bescheid vom 15. April 1975 von einem Antrag auf Nachentrichtung Abstand genommen habe.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26. Januar 1978 mit der Begründung ab, daß die Ausschlußfrist abgelaufen sei und auch der Bescheid vom 15. April 1975 bindend geworden sei. Durch diesen Bescheid sei der Versicherte nicht gehindert gewesen, einen Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen zu stellen.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1978).
Auf die Klage hob das Sozialgericht (SG) Oldenburg die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger einen Bescheid über die Zulassung der Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Art 2 § 51a Abs 2 ArVNG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen (Urteil vom 12. November 1980). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Niedersachsen (LSG) dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. November 1981).
Das LSG hat die Auffassung vertreten, ein Herstellungsanspruch, der uU dazu führen könnte, eine Nachentrichtung von Beiträgen aufgrund des verspätet gestellten Nachentrichtungsantrags zuzulassen, komme hier nicht in Betracht, weil der Kläger selbst die überwiegenden Ursachen für die Fristversäumnis gesetzt habe. Dem Kläger habe angesichts der Mitteilung in dem Bescheid von April 1975 klar sein müssen, daß er mit der ihm bereits vorliegenden Bescheinigung der Firma S aus dem Jahre 1971 die Anerkennung der streitigen Zeiten hätte erreichen können. Gegenüber diesen Versäumnissen falle das Verhalten der Beklagten nicht ins Gewicht, selbst wenn man sie für verpflichtet ansehen wollte, auch noch bei den Arbeitgebern zu ermitteln.
Mit der Revision macht der Kläger geltend, aus der Formulierung im Bescheid vom 15. April 1975: "Bei den Beschäftigungen als Torfarbeiter handelt es sich wahrscheinlich um Saisonbeschäftigungen, die Versicherungspflicht in der Arbeiterrentenversicherung nicht begründet haben", habe er entnehmen müssen, daß diese Arbeitszeiten überprüft worden waren und dennoch nicht von der Beklagten anerkannt werden konnten. Die verwendeten Beweismittel seien aus dem Bescheid nicht zu ersehen gewesen. Der Kläger habe deshalb davon ausgehen dürfen, daß alle Erkenntnisquellen genutzt worden seien, eine Anerkennung jedoch dennoch nicht möglich sei. Die in dem Bescheid enthaltene Mitteilung sei unrichtig gewesen und sei der Beklagten auch vorzuwerfen, weil diese verpflichtet gewesen sei, ihre Ermittlungen auch auf die Arbeitgeber zu erstrecken. Bei richtigem Verhalten der Beklagten sei schon im April 1975 eine Anerkennung der Zeit möglich gewesen. Für diesen Fall hätte der Kläger auch einen Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen gestellt.
Der Kläger beantragt dem Sinne nach, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie stützt sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der Rechtsstreit ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Richtig ist der Ausgangspunkt des LSG, daß die unzutreffende Entscheidung vom April 1975 einen Herstellungsanspruch begründen kann, wenn ihr unzureichende Ermittlungen zugrundeliegen. Dabei ist es nicht notwendig, diesen Bescheid in eine Auskunft umzudeuten. Auch andere Behördenfehler, die das Verhalten eines Berechtigten beeinflussen, können einen Herstellungsanspruch auslösen.
Das LSG hat auch zutreffend entschieden, daß es für den Herstellungsanspruch grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob dem Sachbearbeiter oder den sonst für die Entscheidung Verantwortlichen ein Verschulden vorzuwerfen ist (BSGE 49, 76).
Hierbei ist allerdings zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) immer dann, wenn ein Handeln von der Behörde verlangt wird, aus der Unterlassung nur dann ein Herstellungsanspruch folgen kann, wenn die Voraussetzungen für die Pflicht zum Handeln objektiv erkennbar waren (BSGE aa0 S 77 unten/78 oben).
Ein Ermittlungsfehler liegt hier vor. Es war Sache der Behörde, aufgrund der Angaben des Klägers umfassend zu ermitteln. Diese Pflicht besteht auch bei der Wiederherstellung verlorengegangener Versicherungsunterlagen. § 10 Abs 1 der Versicherungsunterlagen- Verordnung bestimmt, daß eine Tatsache glaubhaft gemacht ist, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Der Kläger hat durch seine Angaben in dem Antrag auf Kontenklärung von 1971 alle erforderlichen Hinweise gegeben. Er hat auch keine Hinweise auf Beweismittel unterlassen, sondern lediglich versäumt, selbst Unterlagen vorzulegen. Letzteres ist aber unbeachtlich, weil die Bescheinigung, die der Kläger hätte vorlegen können, keine weitere Bedeutung hätte haben können als die eines zusätzlichen Hinweises auf ein Beweismittel, das er bereits in seinem Antrag bezeichnet hatte. Die Behörde wäre in jedem Fall verpflichtet gewesen, die Angaben bei dem früheren Arbeitgeber anhand der dort vorhandenen Originalunterlagen zu überprüfen, wie dies (wenigstens ansatzweise) später auch tatsächlich geschehen ist (Bl 6 der Verwaltungsakte). Der Fall würde nur dann anders liegen, wenn der Kläger keinen Hinweis auf die Firma S gegeben hätte oder eine der Beklagten nicht auf andere Weise zugängliche Urkunde über die Abführung von Beiträgen zurückgehalten hätte.
Zu folgen ist dem LSG auch darin, daß es hier darauf ankommt, ob der Ermittlungsfehler für die Versäumung der Antragsfrist des Art 2 § 51a Abs 3 ArVNG kausal war. Dies wiederum hängt davon ab, was die wesentliche Ursache für den eingetretenen Nachteil - hier das Versäumen der Ausschlußfrist - gewesen ist. Da es sich bei sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, auch wenn es sich um Ansprüche in Geld handelt, regelmäßig nicht um teilbare Ansprüche handelt, versagt das zivilrechtliche Prinzip der Schadensteilung nach dem Grade beiderseitiger Mitverursachung und beiderseitigen Mitverschuldens. Es kann hier nur die Zuerkennung eines Rechts oder seine Versagung in Betracht kommen. Das zwingt zur Anwendung eines Kausalitätsprinzips, das eine den ganzen Anspruch betreffende einheitliche Entscheidung zuläßt. Hierfür eignet sich das auch sonst im Sozialrecht maßgebliche Kausalitätsprinzip der wesentlichen Ursache.
Bei der Gewichtung der Ursachen sind die gesetzliche Rangfolge der Pflichten von Behörde und Antragsteller sowie das Gewicht der Hinderungsgründe und damit auch das Ausmaß des Verschuldens zu berücksichtigen. Als Ursache der Fristversäumung kommt hier in Betracht, daß der Kläger durch die fehlerhaft zustandegekommene ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 15. April 1975 zu der Auffassung gelangt ist, daß sich für ihn die Nachentrichtung von Beiträgen nicht lohne, diese aber vorgenommen hätte, wenn bereits damals die weiteren Versicherungszeiten anerkannt worden wären. Hingegen wäre die Kausalität zu verneinen, wenn der Kläger bis zum 31. Dezember 1975 überhaupt noch nicht die Nachentrichtung erwogen hätte. Hierzu fehlen noch die erforderlichen Ermittlungen.
Es wäre ferner noch zu ermitteln, ob der Kläger wirklich erst 1977 auf den Fehler aufmerksam geworden ist oder schon vor dem 31. Dezember 1975. Wäre letzteres der Fall, dann hätte der Kläger sich zumindest noch vor Fristablauf mit der Bitte um Rat an die Beklagte wenden und bei entsprechender Beratung einen Nachentrichtungsantrag stellen können.
Das LSG hebt ferner zu Recht hervor, daß auch dann, wenn der ablehnende Bescheid ursächlich für die Fristversäumung war, eine Kausalität dann verneint werden müßte, wenn der Kläger selbst die wesentliche (überwiegende) Ursache für die unrichtige Entscheidung gesetzt hätte. Das kann hier angesichts des eindeutigen Ermittlungsfehlers der Beklagten nur unter ganz besonderen Umständen der Fall sein, zB wenn er grob fahrlässig die Bescheinigung der Firma S nicht vorgelegt hat, obwohl sie für ihn jederzeit greifbar war und er konkrete Anhaltspunkte hatte, daß die Behörde dieser weiteren Unterlage bedurfte (Anlehnung an §§ 45 Abs 2 Satz 3 Ziff 3 und 48 Abs 1 Satz 2 Ziff 2 und 4 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren -SGB X-). Für derartiges besteht jedoch kein Anhalt. Der Bescheid enthält immerhin die Mitteilung, daß eine Versicherungskarte nicht ausgestellt und somit auch keine Beitragsmarken verwendet wurden. Es ist dem Kläger nicht vorzuwerfen, daß er als Laie angesichts dieser Mitteilung trotz der Bescheinigung vom 12. Februar 1971 keine weiteren Schritte unternahm. Die Beklagte kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, daß der Kläger 1975 hätte Widerspruch einlegen müssen. Es kann von dem Bürger nicht erwartet werden, daß er von einem ihm sinnlos erscheinenden Rechtsbehelf Gebrauch macht.
Die Beklagte kann sich ferner nicht darauf berufen, daß der Kläger auch ohne Anerkennung früherer Beiträge von der Nachentrichtungsmöglichkeit hätte Gebrauch machen können. Immerhin verändert die Anerkennung der Beitragszeiten und die damit verbundene Anrechnung von Ersatzzeiten sehr wesentlich die Beurteilung, ob die Nachentrichtung im Rahmen der verfügbaren Mittel zu einer ausreichenden Altersversorgung führt. Derartige Überlegungen sind legitim und können dem Berechtigten nicht zum Nachteil ausschlagen.
Der Kläger kann schließlich nicht darauf verwiesen werden, daß er vorsorglich einen Nachentrichtungsantrag hätte stellen können. Die Stellung eines Antrags, der dem Antragsteller nicht sinnvoll erscheint, wäre allenfalls zumutbar gewesen, wenn Aussicht bestand, daß sich die Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten ändert. Das war aber, soweit bisher ersichtlich, im Jahre 1975 nicht der Fall. Außerdem war 1975 auch noch keineswegs klar, ob nicht der Antrag zu einer Verpflichtung führt, Beiträge zu entrichten.
Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, daß das LSG noch ermitteln muß, was den Kläger abgehalten hat, Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. April 1975 einzulegen, ob er bereits im Jahre 1975 die Nachentrichtung von Beiträgen erwogen hat, was ihn ggf davon abgehalten hat, schon damals einen Nachentrichtungsantrag zu stellen und wann der Kläger auf den Fehler des Bescheides vom 15. April 1975 aufmerksam geworden ist.
Ergeben die Ermittlungen, daß die oben beschriebenen Voraussetzungen gegeben waren, so ist ein Herstellungsanspruch des Inhalts begründet, daß die Beklagte den 1977 gestellten Nachentrichtungsantrag wie einen fristgerecht gestellten Antrag behandeln muß.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen