Orientierungssatz
Sprechender Frequenzzähler - "dringend angewiesen":
Der Passus in § 4 Abs 12 BVG§§11Abs3§13DV, wonach der Versorgungsberechtigte auf den Gebrauch des Gerätes "dringend angewiesen" sein muß, bedarf in dem Sinne der Objektivierung, daß nicht besondere, über das normale Ausmaß hinausgehende ganz individuelle Interessen eines einzelnen die in Abs 12 aaO sanktionierte Dringlichkeit begründen können.
Normenkette
BVG § 10 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 2 S. 1; BVG§11Abs3§13DV § 1 Nr. 18, § 4 Abs. 12
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 03.07.1984; Aktenzeichen L 4 V 209/83) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 23.11.1983; Aktenzeichen S 8 V 107/83) |
Tatbestand
Der 1924 geborene Kläger ist kriegsblinder Versorgungsberechtigter (Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 vH). Er beantragte am 19. Juni 1982 bei der Orthopädischen Versorgungsstelle des beklagten Landes die Übernahme der Kosten (von ca 1.600,-- DM) für einen sogenannten sprechenden Frequenzzähler zum Einstellen von Sendern im Kurz- und Ultrakurzwellenbereich an Rundfunkgeräten mit digitaler Frequenzanzeige. Dem Prospekt der Herstellerfirma zufolge wurde das Gerät für die Anwendung bei fehlendem Sichtkontakt und für blinde Funkamateure konzipiert.
Der Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfsgeräten nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht vorlägen: Der gewünschte Frequenzmesser sei nicht besonders für Behinderte entwickelt worden und könne auch nicht den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens in Normalausführung oder in Sonderausführung für Behinderte zugeordnet werden. Außerdem sei der Kläger auf das Gerät nicht dringend angewiesen (Bescheid des Landesversorgungsamtes vom 2. Februar 1983, Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1983).
Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat den Beklagten unter Aufhebung der beiden Bescheide verurteilt, "dem Kläger im Rahmen der orthopädischen Versorgung einen sprechenden Frequenzzähler zu gewähren." Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat auf die - vom SG zugelassene - Berufung des Beklagten dieses Urteil aufgehoben und die Klage gegen die beiden Bescheide des Landesversorgungsamtes abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme. Zwar handle es sich beim sprechenden Frequenzzähler um ein "anderes Hilfsmittel" der orthopädischen Versorgung; der Kläger sei auf diesen aber nicht "dringend angewiesen", da er auch ohne ihn Rundfunkstationen im nicht so überfüllten Mittel- und Ultrakurzwellenbereich empfangen könne. Auch wenn mit diesen Programmen im allgemeinen keine ausländischen Sendungen in deutscher Sprache zu empfangen seien, werde damit einem umfassenden Informationsbedürfnis Rechnung getragen, zumal auch ein sehender Mensch im normalen täglichen Leben keine deutschsprachigen ausländischen Zeitungen lesen werde. Der Kläger könne auch dann keine Erstattung verlangen, wenn er entsprechend seinem Vortrag das Gerät erst nach Rücksprache mit dem Versorgungsamt erworben haben sollte; denn es fehle an der für eine wirksame Zusicherung erforderlichen Schriftform. Schließlich sei der Anspruch nicht daraus herzuleiten, daß der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 1971 die Kosten für eine abtastbare Skala am früheren Rundfunkgerät ersetzt gehabt habe; diese Kosten hätten sich im übrigen auf nur 70,-- DM belaufen.
Das Urteil ist dem Verbandsbevollmächtigten des Klägers unter Verwendung eines Empfangsbekenntnisses zugestellt worden, das den Eingangsstempel vom 16. August und die Unterschrift vom 20. August 1984 trägt.
Die - vom LSG zugelassene - Revision hat der Kläger am 17. September 1984 beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß es eine große Anzahl deutschsprachiger Sendungen, nämlich aus mehr als 40 Ländern, im Kurzwellenbereich gebe, im Mittel- und Ultrakurzwellenbereich dagegen nur 5 bis 10 Sendungen. Rechtlich irrig seien Überlegungen des LSG, die Kostenübernahme durch die Orthopädische Versorgungsstelle gegenüber Leistungen der Hauptfürsorgestelle abzugrenzen, weil der Versorgungsberechtigte dort auf sein Einkommen und Vermögen verwiesen werden könne. Das angefochtene Urteil verstoße gegen Art 5 Abs 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), weil ihm - dem Kläger - der freie Zugang zu Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen verwehrt werde.
Der Kläger beantragt (sinngemäß), das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 1984 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23. November 1983 zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen.
Er bezweifelt eine fristgerechte Revisionseinlegung mit dem Hinweis, daß ihm das Urteil bereits am 30. Juli 1984 zugestellt worden sei. In der Sache selbst hält er ebenso wie die beigeladene Bundesrepublik Deutschland, die keinen Revisionsantrag gestellt hat, das angefochtene Urteil für zutreffend.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig. Insbesondere hat sie der Kläger fristgemäß eingelegt. Das LSG-Urteil ist dem Verbandsvertreter des Klägers - später als den anderen Prozeßbeteiligten - in entsprechender Anwendung des § 5 Abs 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (iVm § 63 Abs 2 SGG) mit Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Als Nachweis der Zustellung genügt hierbei "das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist." Maßgebend ist also nicht das Datum des auf dem vorbereiteten Empfangsbekenntnis befindlichen Eingangsstempels (16. August 1984), sondern der Tag, an dem der Verbandsvertreter den Eingangsvermerk unterschrieben hat, nämlich der 20. August 1984 (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1980 - 4 RJ 83/77 = SozR 1960 § 5 Nr 2 und die dort zitierte Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes).
Die Revision ist jedoch unbegründet.
Das LSG hat zutreffend das Klagebegehren am Anfang sowohl des Tatbestandes wie auch der Entscheidungsgründe seines Urteils als "Anspruch auf Kostenübernahme" für den (vom Kläger erworbenen) sprechenden Frequenzzähler gewertet. Allerdings steht dazu in gewissem Widerspruch der im Terminsprotokoll festgehaltene Antrag des Klägers, die Berufung zurückzuweisen. Denn das SG hatte entsprechend dem - von ihm anscheinend selbst vorformulierten - Klageantrag die Beklagte verurteilt, dem Kläger ... einen ... Frequenzzähler zu gewähren. Indessen mußte diese Antragsformulierung, wortwörtlich genommen, ins Leere gehen. Der Kläger hatte sich nämlich seinem eigenen Vortrag zufolge zu jenem Zeitpunkt bereits das Gerät selbst beschafft, und es gäbe keinen Sinn, nähme man an, er habe die gleiche (Sach)Leistung nochmals beanspruchen wollen. Zudem hat er vorher und nachher und auch bereits bei seinem ersten Antrag stets von einer Kostenübernahme gesprochen. Deshalb ist mit dem LSG von einem Antrag auf Kostenübernahme (Kostenersatz) auszugehen, zumal nach § 123 SGG das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche entscheidet, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Diese Vorschrift hat die Rechtsprechung seit jeher weit ausgelegt und in dem etwa vergleichbaren Fall eines Antrags auf Gewährung von Krankenpflege, die bereits von anderer Seite erbracht worden war, diesen Antrag als auf Kostenersatz wegen der Vorschußleistung gerichtet angesehen (vgl BSGE 14, 229, 230).
Aus der Tatsache, daß der Kläger allein eine Kostenübernahme oder Kostenersatz - also eine Geldleistung - erstrebt, haben indessen der Beklagte und die Vorinstanzen keine Folgerungen gezogen. Nach § 10 Abs 1 Satz 1 BVG wird dem Beschädigten Heilbehandlung ua für Gesundheitsstörungen, die als Folge einer Schädigung anerkannt sind, gewährt, um die Folgen der Schädigung zu erleichtern. Gemäß § 11 Abs 1 Nr 8 BVG umfaßt die Heilbehandlung auch orthopädische Versorgung, zu der ihrerseits ua die "Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, Blindenführhunden) und deren Zubehör" sowie die Instandhaltung und der Ersatz der Hilfsmittel und des Zubehörs gehören (§ 13 Abs 1 BVG). Durch § 24a BVG ist die Bundesregierung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ua a) Art, Umfang und besondere Voraussetzungen der orthopädischen Versorgung und der Ersatzleistungen näher zu bestimmen sowie b) näher zu bestimmen, was als Hilfsmittel und als Zubehör im Sinne des § 13 Abs 1 BVG gilt. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung mit der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs 3 und der §§ 13 und 15 des BVG vom 18. Dezember 1967 (BGBl I 1285), geändert durch Verordnungen vom 19. Januar 1971 (BGBl I 43) und vom 23. August 1976 (BGBl I 2422), die in die "Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs 3 und des § 13 des BVG" - im folgenden: DVO - Gebrauch gemacht. Dort sind unter § 1 Nr 18 als Hilfsmittel iS des § 13 Abs 1 BVG "Hilfsgeräte für Behinderte und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens" genannt; § 4 Abs 12 DVO regelt, unter welchen Voraussetzungen derartige Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände "gewährt" werden.
Schon aus diesem Wortlaut wird deutlich, daß es sich bei der orthopädischen Versorgung mit Hilfsmitteln um eine Sachleistung handelt. Lediglich in den bestimmten Fällen und unter den bestimmten Voraussetzungen des § 11 Abs 3 BVG können "zur Ergänzung der orthopädischen Versorgungen" Zuschüsse zu Kosten gewährt und bei einzelnen Leistungsarten als Ersatzleistung auch die vollen Kosten übernommen werden. Dementsprechend gliedert sich die DVO auch in "Hilfsmittel" (§ 1), "Anzahl der Hilfsmittel" (§ 3) und "Voraussetzungen für die Gewährung bestimmter Hilfsmittel" (§ 4) zum einen sowie in "Ersatzleistungen" (§ 2) und "Voraussetzungen für die Ersatzleistungen" (§ 5) andererseits.
Eine derartige in § 11 Abs 3 BVG und §§ 2, 5 DVO angesprochene Ersatzleistung kommt für den Kläger nicht in Betracht. Beide Vorinstanzen sind lediglich von den erwähnten §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 Nr 8 BVG iVm §§ 1 Nr 18 und 4 Abs 12 DVO als Anspruchsgrundlage ausgegangen, also von Vorschriften, die eine Sachleistung betreffen. Das Klagebegehren ist jedoch, wie bei der Erörterung des Antrags ausgeführt, auf Kostenübernahme (genauer: Kostenerstattung) - eine Geldleistung - gerichtet. Deshalb drängt sich an diesem Punkt die Frage auf, ob gleichwohl sofort in die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer der Kostenerstattung zugrunde liegenden Sachleistung eingetreten oder nicht vielmehr zunächst untersucht werden sollte, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, daß sich der Kläger den sprechenden Frequenzzähler selbst beschafft hat.
Die Kostenerstattung bei selbstgewählter Heilbehandlung regelt § 18 BVG, und zwar für den Fall, daß - wie hier - die Erstattung erst nach der Anerkennung des Anspruchs auf Versorgung geltend gemacht wird, dessen Abs 2. Danach (Satz 1 der Vorschrift) sind, falls der Berechtigte eine Heil- oder Krankenbehandlung nach der Anerkennung selbst durchgeführt hat, diesem die Kosten in angemessenem Umfang nur dann zu erstatten, "wenn unvermeidbare Umstände die Inanspruchnahme der ... Verwaltungsbehörde (§ 18c Abs 1 Satz 2) unmöglich machten." Darunter fällt auch die orthopädische Versorgung, da sie von der Heilbehandlung mitumfaßt wird und zudem in § 18c Abs 1 Satz 2 BVG erwähnt ist. Dafür, daß "unvermeidbare Umstände" es dem Kläger unmöglich machten, die Gewährung eines sprechenden Frequenzzählers als Sachleistung beim Beklagten zu beantragen, bietet der Sachverhalt keinen Anhalt und kommen auch nach Art und Zweckbestimmung des Geräts praktisch keine Gesichtspunkte in Betracht.
Damit müßte, folgt man dem Urteil des 9. Senats des BSG vom 7. November 1979 - 9 RVi 2/78 (= SozR 3100 § 11 Nr 13 S 14 am Ende), der mit Zahlung eines Geldbetrages gerichtete Erstattungsanspruch wegen Fehlens einer Voraussetzung scheitern. Allerdings hat derselbe Senat im selben Rechtsstreit im weiteren Urteil vom 4. Oktober 1984 - 9a RVi 1/84 (= SozR 3100 § 18 Nr 9) im Anschluß an Rechtsprechung aus dem Gebiet der Krankenversicherung (BSGE 53, 273, 277 und BSG SozR 2200 § 182 Nr 86) entschieden, eine vom Berechtigten selbst durchgeführte Heilbehandlung verpflichte die Verwaltung (auch dann) zum Aufwendungsersatz, wenn im Erstattungsverfahren festgestellt werde, daß sich die Verwaltung auch bei rechtzeitiger Inanspruchnahme rechtswidrig geweigert hätte, diese Sachleistung zu erbringen.
Ob diesem Urteil auch für den vorliegenden Fall in vollem Umfang zu folgen wäre, konnte der Senat offenlassen. Denn der geltend gemachte Erstattungsanspruch steht dem Kläger jedenfalls auch deswegen nicht zu, weil - wie das LSG zutreffend erkannt hat - die Voraussetzungen für die Gewährung der vom Kläger selbst beschafften Sachleistung nicht gegeben sind.
Nach § 4 Abs 12 DVO werden Hilfsgeräte, die besonders für Behinderte entwickelt worden sind, und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens in Normalausführung oder in Sonderausführung für Behinderte (§ 1 Nr 18) Berechtigten und Leistungsempfängern, die auf ihren Gebrauch dringend angewiesen sind, gewährt, wenn sie geeignet sind, nichtberufliche Verrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung darauf abgehoben, daß zwar der Rundfunkempfang der Erfüllung eines Grundbedürfnisses des täglichen Lebens diene, der Kläger jedoch auf den sprechenden Frequenzzähler nicht dringend angewiesen sei, um dieses Grundbedürfnis zu erfüllen, weil er auch ohne das Gerät Rundfunkstationen im Mittel- und Ultrakurzwellenbereich selbst einstellen könne und er im Hinblick auf die Schwierigkeiten, dies auch im Kurzwellenbereich zu tun, gegenüber einem sehenden Menschen in seinem Informationsbedürfnis - nach in deutscher Sprache ausgestrahlten Texten - nicht benachteiligt sei. Dabei ist das LSG davon ausgegangen, daß ein sehender Mensch "im normalen täglichen Leben zur Befriedigung seines Informationsbedürfnisses nicht deutschsprachige ausländische Zeitungen lesen wird." Dieses Abstellen auf den "Durchschnittsbürger" zur Ermittlung, ob ein blinder Versorgungsberechtigter auf ein Gerät "dringend angewiesen" ist, läßt keine Rechtsfehler erkennen. Demgegenüber vermag der Kläger nicht mit Erfolg einzuwenden, daß es im Kurzwellenbereich ungleich mehr deutschsprachige ausländische Sendungen gebe. Der Passus, wonach der Versorgungsberechtigte auf den Gebrauch des Gerätes "dringend angewiesen" sein muß, bedarf in dem Sinne der Objektivierung, daß nicht besondere, über das normale Ausmaß hinausgehende ganz individuelle Interessen eines einzelnen die in Abs 12 aaO sanktionierte Dringlichkeit begründen können.
Der Kläger kann sich auch nicht auf eine Verletzung des Art 5 Abs 1 Satz 1 GG berufen mit dem Hinweis, mit einer ablehnenden Entscheidung werde ihm das Recht verwehrt, "sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten." Art 5 Abs 1 GG umschreibt das Recht der freien Meinungsäußerung und beinhaltet, worauf die Beigeladene bereits hingewiesen hat, ein Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat; dieses Recht wird durch die Entscheidung nicht berührt.
Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen