Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift der DV § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 1964-07-30 § 3 Abs 5 und § 4 Abs 5, daß bei Beschädigten, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten, als Durchschnittseinkommen 75 % der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Beträge anzusetzen sind, wird durch die Ermächtigung des BVG § 30 Abs 7 iVm BVG § 40a Abs 4 gedeckt.
Leitsatz (redaktionell)
BVG § 40a Abs 2 stellt keine vom Abs 1 abweichende Regelung dar; Abs 2 dient nur der näheren Feststellung des Schadensausgleichs, der nach dem im BVG § 40a Abs 1 enthaltenen Grundsatz in dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen Einkommen der Witwe und dem angenommenen Einkommen des Ehemannes besteht, das dieser ohne die Schädigung erzielt hätte.
Normenkette
BVG § 40a Abs. 1 Fassung: 1964-02-21, Abs. 2 Fassung: 1964-02-21, Abs. 4 Fassung: 1964-02-21, § 30 Abs. 7 Fassung: 1964-02-21, § 30 Abs 3 u 4 DV § 3 Abs. 5 Fassung: 1964-07-30, § 30 Abs 3 u 4 DV § 4 Abs. 5 Fassung: 1964-07-30
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. November 1965 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin, die nach dem Tode ihres 1897 geborenen, ehemals als Beamter (Reichsbahnwagenmeister) tätigen Ehemannes Witwengrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und 1964 ein Witwengeld der Bundesbahn in Höhe von monatlich 310,95 DM bezog, beantragte im Juni 1964 einen Schadensausgleich nach § 40 a BVG in der Fassung des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 7. Januar 1965 abgelehnt, weil das Einkommen der Klägerin, das damals zuzüglich der Grundrente 430,95 DM betrug, nicht um mindestens 50,- DM geringer war als die Hälfte des Einkommens, das ihr Ehemann zur Zeit der Antragstellung als Beamter des mittleren Dienstes erhalten hätte. Dabei wurde als vergleichbares Durchschnittseinkommen ihres Ehemannes, der zur Zeit der Antragstellung bereits das 65. Lebensjahr vollendet gehabt hätte, gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung (DVO) des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 nur 75 v. H. der Dienstbezüge eines Beamten des mittleren Dienstes nach Besoldungsgruppe A 8 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zugrunde gelegt. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil vom 10. November 1965 ausgeführt, nach § 40 a Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 BVG in Verbindung mit § 3 Abs. 5 DVO sei das vergleichbare Einkommen des Ehemannes im vorliegenden Falle zu Recht auf 75 v. H. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 8 BBesG einschließlich des entsprechenden Ortszuschlags festgesetzt worden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 5 DVO sei gültig. Die DVO sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Die Ermächtigung zu dieser DVO sei in §§ 40 a Abs. 4 und 30 Abs. 7 BVG nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und genüge den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), insbesondere decke sie inhaltlich auch die Vorschrift des § 3 Abs. 5 DVO. Die darin vorgesehene Kürzung des vergleichbaren Einkommens von Ruhestandsbeamten ergebe sich zudem aus der Grundregel des § 40 a Abs. 1 Satz 1 BVG und aus der Natur der Sache. Zu vergleichen sei immer das tatsächliche Einkommen der Witwe mit dem Einkommen, das der Ehemann innerhalb seiner Berufs- oder Wirtschaftsgruppe im gleichen Zeitraum erzielt haben würde. Dies richte sich nach den jeweiligen Durchschnittslöhnen und Gehältern; denn nur auf diese Weise lasse sich der gegenwärtige Schaden der Witwe ermitteln, der mit der Versorgung abgegolten werden solle. Der Ehemann der Klägerin, welcher derzeit über 65 Jahre alt wäre, müsse der besonderen Gruppe der Altersrentner oder Ruhestandsbeamten zugeordnet werden, deren Einkünfte mit 75 % derjenigen Bezüge zu bemessen seien, die sich nach § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG für Arbeitnehmer und Beamte im aktiven Dienst ergeben. Im übrigen wird wegen der Urteilsbegründung des LSG auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen das am 8. Dezember 1965 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1965, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 23. Dezember 1965, Revision eingelegt.
Sie beantragt der Sache nach,
unter Aufhebung des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. November 1965 und des Urteils des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Juni 1965 sowie der Bescheide vom 7. Januar und 8. März 1965 den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin vom 1. Januar 1964 an Schadensausgleich zu gewähren und bei der Berechnung von den ungekürzten Bezügen ihres Ehemannes nach der Besoldungsgruppe A 8 BBesG auszugehen.
Die Klägerin rügt eine unrichtige Anwendung der §§ 40 a Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4; 30 Abs. 4 Satz 2 Abs. 7 Buchst. a BVG und der dazu ergangenen §§ 11, 2, 4, 3 Abs. 5 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 des BVG. Sie hält die Regelung in § 3 Abs. 5 DVO für unzulässig, weil sie durch die Ermächtigung in § 30 Abs. 7 Buchst. a BVG nicht gedeckt werde. Nach § 40 a Abs. 1 Satz 2 BVG sei das Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe zu ermitteln, welcher der Ehemann ohne die Schädigung wahrscheinlich angehört hätte, wobei § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 BVG entsprechend anzuwenden sei. Nach § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG seien als Vergleichsgrundlage ua die beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen des Bundes heranzuziehen, die selbst nach Ansicht des LSG nicht Altersrenten und Ruhegehälter umfassen, also die Versorgung im Alter, die allgemein mit der Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt. Aus dieser Gesetzesbestimmung lasse sich daher eine Kürzung des Vergleichseinkommens um 25 v. H. nicht herleiten. Die Ermächtigung dazu ergebe sich auch nicht aus § 40 a Abs. 1 Satz 1 BVG. Danach sei zwar das Einkommen des Ehemannes zugrunde zu legen, das dieser ohne die Schädigung im Zeitpunkt der Antragstellung erzielt hätte; damit werde aber nicht bestimmt, daß dieses Einkommen bei einem Beamten nach Vollendung des 65. Lebensjahres nur mit 75 v. H. seiner vollen Dienstbezüge angesetzt werden dürfe. Vielmehr verweise § 40 a Abs. 2 BVG bezüglich der Bestimmung des Einkommens ausdrücklich auf § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 BVG und damit wieder auf die ungekürzten Dienstbezüge der maßgeblichen Besoldungsgruppe. Die in § 3 Abs. 5 DVO ausdrücklich getroffene Regelung der Kürzung werde von der gesetzlichen Ermächtigung nach § 30 Abs. 7 Buchst. a BVG nicht gedeckt. Diese Ermächtigung, nach welcher durch die DVO zu bestimmen ist, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, beschränke sich ausdrücklich auf die Benennung der anzuwendenden Tarifverträge und Besoldungsgruppen. Die im § 30 Abs. 7 Buchst. a BVG enthaltenen Worte "in welcher Weise", beträfen nur das Verfahren der Heranziehung der in Frage kommenden Vergleichsgrundlagen, stellten aber nicht eine Berechnungsvorschrift dar. Der Gesetzgeber habe keinesfalls mit dieser Vorschrift die Verwaltung ermächtigt, bei den heranzuziehenden Vergleichsgrundlagen selbständig Kürzungsbestimmungen einzuführen. Eine solche Absicht hätte er unmißverständlich zum Ausdruck gebracht. Auch § 30 Abs. 7 Buchst. c BVG gebe nicht die Ermächtigung zu der in § 3 Abs. 5 DVO getroffenen Regelung, weil diese Vorschrift nach Sinn und Zweck sich nur auf die Feststellung des derzeitigen Einkommens des Antragstellers beziehe, nicht aber auf die Feststellung des ohne die Schädigung mutmaßlich erzielten Einkommens. Die voneinander unabhängigen Ermächtigungen des § 30 Abs. 7 Buchst. a und c BVG beträfen verschiedene Einkommensbereiche; die erste gelte für die Ermittlung des mutmaßlichen Einkommens, die zweite für die Feststellung des derzeitigen tatsächlichen Einkommens.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er meint, die Reglung des § 3 Abs. 5 DVO werde durch die Ermächtigung der §§ 40 a Abs. 4 und 30 Abs. 7 BVG gedeckt, und zwar sowohl nach Buchst. a als auch nach Buchst. c der letztgenannten Vorschrift. Im übrigen wird zur Darstellung des Vorbringens der Beteiligten auf die Revisionsschrift der Klägerin vom 22. Dezember 1965 sowie deren Schriftsatz vom 7. März 1966 und den Schriftsatz des Beklagten vom 4. Februar 1966 Bezug genommen.
Die zugelassene Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft und, da sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist, auch zulässig (§§ 164, 166 SGG). Sie ist aber nicht begründet. Das LSG hat sowohl im Ergebnis zutreffend als auch mit zutreffender Begründung den angefochtenen Bescheid vom 7. Januar 1965 für rechtmäßig gehalten, mit dem das Versorgungsamt (VersorgA) den von der Klägerin begehrten Schadensausgleich abgelehnt hat. Als vergleichbares Durchschnittseinkommen des Ehemanns, der bereits bei Antragstellung der Klägerin das 65. Lebensjahr vollendet gehabt hätte, waren gemäß § 4 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 5 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 nur 75 % der vollen Dienstbezüge des Endgrundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe A 8 anzusetzen. Damit aber war das tatsächliche Einkommen der Klägerin gegenüber der Hälfte des Einkommens des Ehemannes, das dieser ohne die Schädigung erzielt hätte, nicht um mindestens 50,- DM geringer. Die Angriffe der Klägerin gegen das Urteil des LSG gehen fehl.
Das gilt zunächst von ihrem Vorbringen, die in § 4 Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 5 der DVO vorgesehene Kürzung des Endgrundgehalts um 25 % sei durch die Ermächtigung im § 40 a Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 7 BVG nicht gedeckt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich jedoch die Ermächtigung eindeutig aus § 30 Abs. 7 Buchst. a BVG.
Wenn dort gesagt ist, in der Rechtsverordnung könne bestimmt werden, "welche Vergleichsgrundlage" für die Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, so geht schon aus diesen Worten hervor, daß als vergleichbares Einkommen des Ehemannes - soweit es sich dabei um einen Beamten handelt, der das 65. Lebensjahr vollendet gehabt hätte - 75 % der vollen Dienstbezüge festgesetzt werden können, da eine Begrenzung in der Ermächtigung nach dieser Richtung nicht vorgesehen ist. Kann schlechthin bestimmt werden, welches Einkommen die Vergleichsgrundlage bilden soll, dann kann dieses Einkommen auch bei Ehemännern nach vollendeten 65. Lebensjahr auf 75 % desjenigen Einkommens bestimmt werden, das anderen Vollbeschäftigten in gleicher Berufslage gezahlt werden würde.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, aus den Worten "in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist" (§ 30 Abs. 7 Buchst. a BVG) gehe hervor, daß in der DVO nur das "Verfahren" zur Einkommensermittlung geregelt werden sollte, kann ihr nicht gefolgt werden. Einmal übersieht die Klägerin dabei die Ermächtigung zur Bestimmung, "welche Vergleichsgrundlage" heranzuziehen ist, zum anderen kann in den von der Klägerin herausgehobenen Worten nicht die Ermächtigung zum Erlaß von "Verfahrensvorschriften" zur Ermittlung des Einkommensverlustes und der zu vergleichenden Einkommen von Witwe und Ehemann gesehen werden. Abgesehen davon, daß die Einführung von Verfahrensbestimmungen in das materielle Recht des BVG wenig sinnvoll ist - und sei es auch nur als Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensbestimmungen - und daher vom Gesetzgeber kaum beabsichtigt sein dürfte, wäre eine solche Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensbestimmungen auch völlig überflüssig und sinnlos. Für die Verwaltungsbehörden wie für die Gerichte bestehen nämlich verfahrensmäßig ausreichende Möglichkeiten, Kenntnis von den Grundlagen für die Feststellung der zu vergleichenden Einkommen zu erlangen. In dieser Beziehung bestehen keine Unterschiede gegenüber den Feststellungsmöglichkeiten zu anderen Vorschriften des BVG, nach denen gleichfalls Einkommens- und Vermögensverhältnisse festzustellen sind. Es ist auch kein Grund ersichtlich, der den Erlaß besonderer Verfahrensbestimmungen zur Feststellung des vergleichbaren Einkommens für den Schadensausgleich nach § 40 a BVG oder für den des § 30 Abs. 3 BVG erforderlich machen würde. Die Worte "in welcher Weise" schließen es zwar nicht aus, darunter auch eine Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensbestimmungen zu sehen, jedoch ergibt sich sowohl aus dem Zusammenhang, in dem diese Worte stehen, als auch aus dem Sinn und Zweck der Ermächtigung, daß damit nähere Bestimmungen zur Feststellung der zu vergleichenden Einkommen getroffen werden sollen. Spricht somit schon der Wortlaut wie auch der Sinn und Zweck der Ermächtigung dafür, daß in der DVO alle näheren Bestimmungen zur Festsetzung der zu vergleichenden Einkommen getroffen werden dürfen, also auch Bestimmungen für die Festsetzung des Einkommens des Ehemannes, wenn dieser das 65. Lebensjahr vollendet haben würde, so entspricht der Inhalt der §§ 4 Abs. 5 i. V. m. 3 Abs. 5 DVO mit ihrer Kürzung des Einkommens durchaus dem Grundgedanken des Schadensausgleichs, wie er in § 40 a Abs. 1 BVG zum Ausdruck gekommen ist. Danach ist dem Einkommen der Witwe als Vergleichseinkommen dasjenige Einkommen des Ehemannes gegenüberzustellen, das dieser ohne die Schädigung erzielt hätte, wenn er noch lebte. Da aber sowohl die unselbständig in der privaten Wirtschaft Beschäftigten als auch die im öffentlichen Dienst Tätigen regelmäßig mit Vollendung des 65. Lebensjahres aus ihrer Beschäftigung ausscheiden und Altersruhegelder oder Ruhegehälter beziehen, bestimmen die Vorschriften im § 3 Abs. 5 und 4 Abs. 5 DVO nur etwas, was den Grundsätzen des Schadensausgleichs entspricht, wenn sie beim Ehemann, der das 65. Lebensjahr vollendet haben würde, den Ansatz von nur 75 % des sonst nach § 3 bzw. § 4 der DVO ermittelten Durchschnittseinkommens vorschreiben. Nur dieses Einkommen "hätte der Ehemann ohne die Schädigung" nach Vollendung des 65. Lebensjahres erzielt. Denkbar ist allerdings, daß der Ehemann auch mehr oder weniger als dieses Einkommen erzielt hätte. Da aber das Vergleichseinkommen des Ehemannes für die Ermittlung des Schadens der Witwe überhaupt nur eine theoretische Annahme darstellt, deren Richtigkeit sich im Einzelfall gar nicht feststellen läßt, müßte schon allein eine Auslegung des § 40 a Abs. 1 BVG dazu führen, dieses Einkommen des Ehemannes nach dem regelmäßigen Ablauf der Dinge im Leben festzusetzen, d. h. aber wiederum, daß es bei Personen nach vollendetem 65. Lebensjahr nur mit 75 % des Einkommens der in gleicher Berufsgruppe noch aktiv Tätigen festgesetzt werden müßte. Mithin sind in § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 5 DVO nur Bestimmungen getroffen, die schon allein aus dem Grundgedanken des Schadensausgleichs wie aus der Natur der Sache herzuleiten sind.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, daß im § 40 a BVG immer nur vom Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe die Rede sei, welcher der Verstorbene angehört habe, nie aber von einem gekürzten Einkommen nach Vollendung des 65. Lebensjahres, und daß auch im § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3, der nach § 40 a Abs. 2 Satz 3 BVG anzuwenden ist, von den "jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes" gesprochen werde, nicht aber von den Kürzungen des Einkommens in diesen Gruppen bei Vollendung des 65. Lebensjahres, kann ihr nicht gefolgt werden, soweit sie daraus schließen will, die im § 3 Abs. 5 und § 4 Abs. 5 der DVO vorgesehenen Kürzungen ständen im Widerspruch zum Gesetz. Wie aus den einleitenden Worten des Abs. 2 des § 40 a BVG hervorgeht, dient dieser Absatz und damit auch der in ihm in Bezug genommene § 30 Abs. 4 Satz 2 und 3 BVG nur zur näheren Feststellung des Schadensausgleichs, der nach dem im Abs. 1 des § 40 a BVG enthaltenen Grundsatz in dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen Einkommen der Witwe und dem angenommenen Einkommen des Ehemannes besteht, das dieser ohne die Schädigung erzielt hätte. Der Abs. 2 des § 40 a BVG enthält also keine vom Abs. 1 abweichende Regelung, sondern gibt nur Vorschriften zur Feststellung der zu vergleichenden Einkommen. An dem Grundsatz des Abs. 1, daß nur dasjenige Einkommen des Ehemannes anzusetzen ist, das dieser erzielt hätte, das also nach Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Altersruhegeld oder Ruhegehalt bestanden hätte, hat der Abs. 2 nichts geändert. Wenn aber Abs. 2 nur eine Vorschrift zur näheren Feststellung des vergleichbaren Einkommens gibt, so genügt es insoweit vollkommen, auf die Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppen und die jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen hinzuweisen; denn damit waren genügend Anhaltspunkte für die Errechnung der Altersruhegelder oder Ruhegehälter gegeben, so daß es dazu keiner besonderen Erwähnung bedurfte. Aus der fehlenden Erwähnung der Altersruhegelder oder Ruhegehälter in § 40 a Abs. 2 BVG kann daher keinesfalls der Schluß gezogen werden, das Gesetz lasse auch bei den 65 jährigen für die Festsetzungen des Vergleichseinkommens des Ehemannes nur den Ansatz der vollen beamtenrechtlichen oder tarifrechtlichen Vergütungen der entsprechenden Berufsgruppe zu.
Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch vorgebracht, zur Ermittlung ihres Schadens könne gerechterweise nicht ihr tatsächliches Einkommen mit der Hälfte des Einkommens des Ehemannes, das dieser voraussichtlich verdient hätte, verglichen werden; denn gegenüber dem gemeinsamen Haushalt von Eheleuten erfordere der Haushalt einer Witwe mehr als die Hälfte des früheren Einkommens des Ehemannes; dieser Gedanke sei in der Unfallversicherung wie im Beamtenrecht weitgehend zum Ausdruck gekommen, indem der Witwe 60 % der Bezüge des Ehemannes zugestanden worden seien. Diese Ausführungen der Klägerin mögen rechtspolitisch beachtlich sein. Bei der klaren eindeutigen Bestimmung des Gesetzes konnten diese Erwägungen aber nicht beachtet werden; denn das Gesetz schreibt vor, daß zur Ermittlung des Schadensausgleichs dem tatsächlichen Einkommen der Witwe "die Hälfte des Einkommens" gegenüberzustellen ist.
Das LSG hat somit zu Recht die Hälfte von 75 % des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe 8, erhöht um den Ortszuschlag nach Stufe 2 und Ortsklasse A, dem tatsächlichen Einkommen der Klägerin gegenübergestellt. Da gegen die Höhe der angesetzten Einkommen keine Angriffe gerichtet worden sind, konnte das Begehren der Klägerin keinen Erfolg haben, weil ihr Einkommen nicht um 50,- DM geringer ist als das des Ehemannes, wenn dieser noch gelebt hätte.
Das LSG hat seine Entscheidung über den Anspruch der Klägerin, der auf Gewährung eines Schadensausgleichs seit dem 1. Januar 1964 gerichtet ist, unter Anwendung der Vorschriften des BVG idF des 2. NOG getroffen, wie es vom 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1966 gegolten hat. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag im Revisionsverfahren ihren Anspruch auch für die Zeit vom 1. Januar 1967, dem Inkrafttreten des 3. NOG, aufrechterhalten hat, ist ihr Anspruch auch für diese Zeit nicht begründet. Die im vorliegenden Fall angewendeten Vorschriften des BVG idF des 2. NOG und der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG, die zur Ablehnung des Anspruchs der Klägerin für die Zeit bis zum 31. Dezember 1966 geführt haben, sind durch das 3. NOG nicht geändert worden, so daß der Anspruch der Klägerin aus denselben Erwägungen auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1966 unbegründet ist. Zwar verlangt der § 40 a Abs. 1 idF des 3. NOG nur noch, daß das Einkommen der Witwe geringer ist als die Hälfte des Einkommens des Ehemannes, so bleibt doch das festgestellte Einkommen der Klägerin mit 430,95 DM immer noch über der Hälfte des Einkommens des Ehemannes (75 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A einschließlich Ortszuschlag), auch unter Berücksichtigung der inzwischen wirksam gewordenen beamtenrechtlichen Besoldungserhöhungen. Die Revision der Klägerin war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen