Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen für Unterkunft und Heizung. Beschränkung des Streitgegenstands. Meistbegünstigungsgrundsatz. Rubrumsberichtigung von Amts wegen. Passivlegitimation. Beiladung. Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten. Monatliche Tilgungsleistungen. Ratenzahlung zur Erfüllung eines Kaufpreises. Mehrung des Vermögens. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Übernahme von Tilgungsleistungen für Wohneigentum nur in Ausnahmefällen. weitgehender Abschluss der Finanzierung. Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs
Leitsatz (redaktionell)
1. Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Mitgliedern, so sind die Ansprüche auf Gewährung von Leistungen der Unterkunft und Heizung jeweils Einzelansprüche der jeweiligen Mitglieder. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist in diesem Fall als klagender Beteiligter anzusehen und in das Rubrum aufzunehmen.
2. Ob Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sind, ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten.
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 1; SGG § 75 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2010 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 haben.
Der 1959 geborene Kläger zu 1 ist mit der 1963 geborenen Klägerin zu 2 verheiratet. Die Eheleute haben acht Kinder. Im streitigen Zeitraum gehörten zur Bedarfsgemeinschaft fünf Kinder, nämlich der 1990 geborene Kläger zu 3, der 1995 geborene Kläger zu 4, der 2000 geborene Kläger zu 5 und der 2002 geborene Kläger zu 6 sowie die 1997 geborene Klägerin zu 7. Die weitere, 1984 geborene Tochter O, die auch im Haushalt der Kläger wohnt, ist schwerbehindert und bezog im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB XII. Der Kläger zu 1 bezog bis 23.2.2002 Alg, im Anschluss daran Alhi. Er geht einer geringfügigen Beschäftigung nach, die er nach eigenen Angaben seit Ende 2004/Anfang 2005 bei einem monatlichen Verdienst von 180 Euro ausübt.
Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 haben mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.2003 das von ihnen zunächst zur Miete bewohnte Hausgrundstück mit einer Gesamtgrundstücksfläche von ca 750 Quadratmetern (ein ehemaliges Bahnhofsgebäude) und einem Wohnflächenanteil von 127 Quadratmetern zum Preis von 65 000 Euro gekauft. Zur Zahlung des Kaufpreises wurde folgende Vereinbarung getroffen (§ 5 Abs 3 des Kaufvertrages):
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"1. |
Ein Teilkaufpreis in Höhe von 4.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig binnen zehn Tagen nach erfolgter Mitteilung des amtierenden Notars über das Vorliegen der vorstehenden allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen. |
2. |
Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 10.01.2004. |
3. |
Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2004. |
4. |
Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2005. |
5. |
Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2006. |
6. |
Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2007. |
7. |
Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2008." |
Im Hinblick auf den verbleibenden Restkaufpreis von 25 000 Euro bestimmt § 5 Abs 4 des Kaufvertrages:
"Der verbleibende Restkaufpreis von 25.000,00 Euro ist in fünfzig monatlichen Raten in Höhe von je 500,00 Euro jeweils zum 5. Tag eines jeden Monats zu zahlen. Erstmals ist diese Rate zum 5.1.2004 zu zahlen."
Mit Bescheid vom 20.1.2004 setzte das Finanzamt N für den Kläger zu 1 eine Eigenheimzulage im Hinblick auf den Kauf des Hausgrundstücks fest, wonach eine jährliche Eigenheimzulage in Höhe von 5880 Euro ab 2003 bis 2010 anerkannt wurde.
Am 13.8.2004 beantragte der Kläger zu 1 erstmals bei der Beklagten für sich und seine Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Unter Hinweis darauf, dass die Grundstücksfläche von 750 Quadratmetern unangemessen groß und daher das Hausgrundstück nicht als geschütztes Vermögen anzusehen sei, gewährte die Beklagte den Klägern die Leistungen zunächst nur darlehensweise und änderte dies im Zuge des vor dem SG Detmold geführten Verfahrens - S 9 AS 22/05 ER - ab und gewährte die Leistungen als Beihilfe. In einem weiteren Klageverfahren vor dem SG (S 8 AS 70/05) erklärte sich die Beklagte in einem gerichtlichen Vergleich dazu bereit, ab dem 15.3.2005 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der dem Kläger zu 1 bewilligten Eigenheimzulage zu gewähren. Mit Bescheid vom 26.8.2005 bewilligte die Beklagte Leistungen für den Zeitraum 1.9.2005 bis 31.3.2006, hierin enthalten KdU in Höhe von monatlich insgesamt 95,15 Euro (kopfteilig aufgeteilt auf die Kläger zu 1 bis 7).
Nach Vorlage der Jahresabrechnung der F AG berechnete die Beklagte die Leistungen neu und bewilligte mit Bescheid vom 13.12.2005 Leistungen ab November 2005 und berücksichtigte dabei Unterkunftskosten in Höhe von monatlich insgesamt 163,80 Euro. Mit einem weiteren Bescheid vom 23.12.2005 erfolgte eine Neuberechnung der Leistungen für die Zeit von September 2005 bis März 2006, in welchem nunmehr Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 171,74 Euro bewilligt wurden (kopfteilig den Klägern zu 1 bis 7 jeweils 21,47 Euro monatlich).
Gegen den Bescheid vom 13.12.2005 legte der Kläger zu 1 Widerspruch ein und machte geltend, dass er nicht damit einverstanden sei, dass die von ihm zu leistende Tilgungsrate von 500 Euro für sein Hausgrundstück nicht als Unterkunftskostenbedarf berücksichtigt werde. Er habe mit der ehemaligen Eigentümerin vereinbart, dass der Kaufpreis nicht verzinst werde, da er aus religiösen Gründen weder Zinsen zahlen noch einnehmen dürfe. Deshalb sei vereinbart worden, dass der Kaufpreis linear mit 500 Euro getilgt werde. Die Beklagte erließ am 27.1.2006 einen weiteren Bescheid für den Leistungszeitraum von September 2005 bis März 2006; danach beliefen sich die anerkannten Unterkunftskosten nunmehr auf monatlich 143,85 Euro (kopfteilig je 17,98 Euro für die Kläger zu 1 bis 7). Mit den Bescheiden vom 27.3.2006 und 26.6.2006 bewilligte die Beklagte den Klägern zu 1 bis 7 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von April 2006 bis Januar 2007, hierin enthalten Leistungen für KdU in Höhe von monatlich je 17,98 Euro für die Kläger zu 1 bis 7.
Gegen den Bescheid vom 27.3.2006 legte der Kläger zu 1 am 13.4.2006 Widerspruch ein und machte weiterhin geltend, dass die Tilgungsrate von 500 Euro als Bedarf anzuerkennen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.6.2006 wies der Kreis M-L die Widersprüche gegen die Bescheide vom 13.12.2005 und 27.3.2006 als unbegründet zurück. Er führte hierzu aus, dass Tilgungsleistungen für Darlehen nicht berücksichtigt werden könnten, da diese vermögensbildend seien.
Der Kläger zu 1 hat hiergegen am 20.7.2006 Klage zum SG erhoben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.4.2008 abgewiesen und ua ausgeführt, dass die Tilgungsraten der Vermögensbildung dienen würden und damit nicht als KdU zu übernehmen seien. Die Berufungen der Kläger wurden vom LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 25.11.2010 zurückgewiesen. Die Klage sei auch für die Kläger zu 2 bis 7 erhoben worden, weshalb das Rubrum zu berichtigen gewesen sei. Die Kläger hätten den Streitgegenstand ausdrücklich und wirksam auf die KdU beschränkt. In der Sache würden keine Ansprüche auf höhere Leistungen nach dem SGB II bestehen. Zwar schließe § 22 Abs 1 S 1 SGB II die Berücksichtigung von Tilgungsraten bzw Kaufpreisraten bei den KdU nicht von vornherein aus. Da jedoch das Alg II den Lebensunterhalt sichere und nicht der Vermögensbildung diene, sei die Übernahme von Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger nur gerechtfertigt, wenn die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar seien. Vorliegend gebe es keine Anhaltspunkte für einen drohenden Wohnungsverlust; auch andere Gründe, die einen Ausnahmefall rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Mit den vom LSG zugelassenen Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Tilgungsleistungen seien als KdU auch dann zu übernehmen, wenn keine konkrete Gefährdung bezüglich des Verlusts der Wohnung vorliege. Eine abstrakte Gefährdung reiche aus. Diese ergebe sich vorliegend aus den Regelungen des Kreditvertrags mit der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung. Andernfalls müsste ein Leistungsempfänger erst in Zahlungsrückstand geraten und eine entsprechende Reaktion des Kreditgebers abwarten, bis er Leistungen erhalten könne. Dies führe zu unzumutbaren und willkürlichen Ergebnissen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25. April 2008 und das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. Dezember 2005 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Dezember 2005 und 27. Januar 2006 und der Bescheide vom 27. März 2006 und 26. Juni 2006 jeweils in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29. Juni 2006 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 31. Januar 2007 weitere 500 Euro monatlich als Kosten für die Unterkunft zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revisionen zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis abgegeben, mit dem sie den Bescheid vom 27.1.2006 insoweit aufgehoben hat, als die KdU von jeweils 21,47 Euro auf jeweils 17,98 Euro reduziert worden sind. Die Kläger haben dieses Teilanerkenntnis angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen der Kläger sind unbegründet.
Streitgegenstand sind der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2005 in der Fassung der Bescheide vom 23.12.2005 und 27.1.2006 und die Bescheide vom 27.3.2006 und 26.6.2006, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreises M-L vom 29.6.2006. Die Kläger haben im Termin zur Erörterung des Sachverhalts vor dem LSG am 24.9.2009 in zulässiger Weise den Streitgegenstand auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung beider für die Grundsicherung zuständigen Senate des BSG ist die Begrenzung des Streitgegenstandes auf die KdU zulässig (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13; BSG Urteil vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283 = SozR 4-4200 § 22 Nr 40).
Auf Klägerseite hat das LSG zu Recht die Kläger zu 1 bis 7 als Beteiligte angesehen. Gegenstand des Verfahrens ist nicht nur die Klage des Klägers zu 1, sondern auch der Kläger zu 2 bis 7. Zwar sind die Ehefrau und die Kinder des Klägers zu 1 vom SG in dem angefochtenen Urteil nicht in das Rubrum aufgenommen worden, sie hätten jedoch bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens unter dem Gesichtspunkt der Meistbegünstigung berücksichtigt werden müssen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen) und als Kläger in das Rubrum aufgenommen werden müssen. Die geltend gemachten KdU sind jeweils Einzelansprüche der Kläger. Der Kläger zu 1 hat auch für die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Beklagten Leistungen beantragt. Im Rahmen der Antragstellung hat er zusätzlich seine Ehefrau und die Kläger zu 3 bis 7 als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft angegeben. Diese sind auch von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden bei der Ermittlung des Unterkunftsbedarfs berücksichtigt worden. Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers zu 1 konnte geschlossen werden, dass auch die Ansprüche der Ehefrau und der Kinder geltend gemacht werden sollten. Dies steht, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1), wonach es für eine Übergangszeit bis zum 30.6.2007 keiner gesonderten Bezeichnung der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Kläger bei der Klageerhebung bedurfte. Denn der Kläger zu 1 hatte bereits am 20.7.2006 beim SG Klage erhoben.
Die beklagte Stadt M ist im vorliegenden Fall passiv legitimiert, da sie gegenüber den Hilfebedürftigen im Außenverhältnis materiell zur Erbringung der Leistungen nach dem SGB II verpflichtet ist (§ 5 Abs 2 Gesetz zur Ausführung des SGB II für das Land Nordrhein-Westfalen ≪AG-SGB II NRW≫ idF vom 16.12.2004, GVBl NRW 2004, 821 iVm § 6 Abs 2 S 1 SGB II, § 6a Abs 2 SGB II iVm § 1 Abs 1 Kommunalträger-Zulassungsverordnung idF vom 24.9.2004, BGBl I 2349; vgl BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 56/06 R - juris RdNr 15 f). Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass grundsätzlich auch der Kreis am Verfahren zu beteiligen ist, weil dieser die Widerspruchsbescheide erlassen hat (BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Die unterbliebene Beiladung ist hier aber im Revisionsverfahren unbeachtlich, weil kein Fall des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG vorliegt und die unterbliebene Beiordnung im Revisionsverfahren nicht gerügt worden ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 13b).
In der Sache haben die Revisionen keinen Erfolg. Streitig ist nur noch die Höhe der den Klägern im Zeitraum vom 1.12.2005 bis 31.1.2007 zustehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung. Aufgrund der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG steht - nach teilweiser Aufhebung des verbösernden Bescheides vom 27.1.2006 - im Übrigen fest, dass sich auch hinsichtlich der Nebenkosten kein höherer Anspruch ergibt, als er den Klägern mit den angefochtenen Bescheiden zugebilligt worden ist.
Gemäß § 22 Abs 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, dh die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten(BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 ff = SozR 4-4200 § 12 Nr 10; BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13). Eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern findet im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht statt (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1).
Zu Recht haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Kläger auf Übernahme der monatlichen Tilgungsleistungen verneint. Zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in dem genannten Sinne, für die Leistungen zu erbringen sind, gehören grundsätzlich nicht die von den Klägern verlangten Tilgungsraten (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 24). Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13). Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8 zur Kostensenkungsaufforderung und BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10 zum Wohnungswechsel wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten).
Diese Grundsätze sind auch auf das vorliegende Streitverfahren anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass es nicht, wie im vom BSG entschiedenen Streitverfahren, um Raten für ein Darlehen, sondern um eine Ratenzahlung zur Erfüllung eines Kaufpreises geht. Denn auch die ratenweise Kaufpreiszahlung durch die Kläger führt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Mehrung des Vermögens der Kläger. Mit der jeweiligen monatlichen Ratenzahlung an die Verkäuferin des Hausgrundstücks wird die Kaufpreisverpflichtung erfüllt, die bei vollständiger Erfüllung dazu führt, dass die Verkäuferin verpflichtet ist, die Löschung der Hypothek zu bewilligen und damit das Hausgrundstück insoweit lastenfrei wird.
Zu Recht hat die Beklagte die Übernahme der Tilgungsleistungen als weitere KdU abgelehnt. Zwar dürften in Übereinstimmung mit den Klägern selbst bei Übernahme von weiteren KdU in Höhe von monatlich 500 Euro die abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung nicht überschritten werden. Die Klärung dieser Frage kann letztlich offen bleiben. In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung geht der Senat davon aus, dass Ratenzahlungen auf den Kaufpreis ebenso wie Tilgungsleistungen im Rahmen der KdU nur in Ausnahmefällen übernommen werden können, denn Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen. Vor diesem Hintergrund stimmt der erkennende Senat den Ausführungen des 14. Senats des BSG ausdrücklich zu, wonach das Spannungsverhältnis zwischen Schutz des Wohnungseigentums einerseits und den Zielen der Existenzsicherung andererseits nur dann besteht, wenn der Erwerb der Immobilie außerhalb des Leistungsbezugs eingetreten ist (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 20). Der Annahme eines Ausnahmefalls steht deshalb bereits entgegen, dass der Aspekt der Vermögensbildung hier eindeutig im Vordergrund stand und die Kläger die Immobilie zu einem Zeitpunkt erworben haben, in dem bereits Hilfebedürftigkeit bestand und sie zur Sicherung ihres Lebensunterhalts auf Alhi angewiesen waren (insoweit noch offengelassen von BSG aaO).
Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, ob hinsichtlich des Schutzes des Grundbedürfnisses Wohnen auf einen konkret-individuellen Maßstab abzustellen ist oder ob eine abstrakte Gefährdung genügt. Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass bereits nach der bisherigen Rechtsprechung allein die Feststellung einer konkreten und unvermeidbaren Bedarfslage eine ausnahmsweise Tilgungsverpflichtung der Jobcenter eröffnen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Abhilfeentscheidung der Beklagten gab ihrem Umfang nach keinen Anlass für eine Quotelung.
Fundstellen
NWB 2012, 792 |
SGb 2012, 218 |
NWB direkt 2012, 228 |
NWB direkt 2012, 792 |
info-also 2012, 229 |