Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder
Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seine vier in der Türkei lebenden Kinder.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Juli 1978 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im August 1978 Asyl. Über die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Mai 1980 erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Die zuständige Verwaltungsbehörde erteilte dem Kläger wiederholt befristete Bescheinigungen über die Beantragung von Asyl und die auf den Landkreis Alzey-Worms beschränkte Duldung seines Aufenthaltes.
Den Antrag des Klägers vom 21. März 1979 auf Zahlung von Kindergeld lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 14. Februar 1980 mit der Begründung ab, das deutsch-türkische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl. II 1965, S. 1170) könne auf ihn nicht angewendet werden, weil er als Tourist eingereist sei; nur Asylbewerber, die mit ihren Kindern eingereist seien, könnten nach sechsmonatigem Aufenthalt so behandelt werden, als hätten sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 1 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) in der Bundesrepublik Deutschland.
Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1980; Urteil des Sozialgerichts -SG- Mainz vom 28. Oktober 1980; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1981).
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1 Nr. 1 BKGG und des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit.
Der Kläger beantragt,
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die Urteile des LSG Rheinland-Pfalz vom 4. Mai 1981 und des SG Mainz vom 28. Oktober 1980 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab März 1979 Kindergeld zu zahlen. |
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision des Klägers zurückzuweisen. |
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II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.
Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht das Kindergeld verweigert. Nach § 1 Nr. 1 BKGG hat Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder, wer im Geltungsbereich des BKGG einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht.
Der 8b Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat im Urteil vom 31. Januar 1980 (BSGE 49, 254 = SozR 5870 § 1 Nr. 6), auf das die Vorinstanzen ihre Entscheidungen gestützt haben, entschieden, daß ein asylsuchender Ausländer in aller Regel im Bundesgebiet oder Westberlin keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, bevor im Anerkennungsverfahren bindend oder rechtskräftig festgestellt ist, daß er asylberechtigt ist. An dieser Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylbewerbern (Urteil vom 19. Mai 1981, NJW 1982, 2653 DVBl 1981, 1097 = DÖV 1981, 712) festzuhalten. Der nur für die zeitlich ungewisse Dauer des Asylverfahrens rechtlich gesicherte Aufenthalt ist kein gewöhnlicher Aufenthalt i.S. des § 1 Nr. 1 BKGG.
Das Kindergeld dient dem Zweck, den Familien, die Kinder i.S. des BKGG aufziehen und ihnen eine Heimstatt gewähren, aus allgemeinen Steuermitteln für die damit verbundenen finanziellen und persönlichen Opfer einen gewissen Ausgleich der staatlichen Gesellschaft zu bieten (vgl. BVerfGE 23, 258 ff.; BSGE 25, 295 = SozR Nr. 1 zu § 34 KGG; SozR 5870 § 2 Nrn. 11, 15 und 21). Daraus ergibt sich der die Kindergeldgewährung sachlich rechtfertigende und diese Leistungen beherrschende Gedanke. Er besteht, wie der erkennende Senat in seinen zur Veröffentlichung bestimmten Urteilen zum Kindergeldanspruch für die zur Ausbildung in das Heimatland zurückgeschickten Kinder in der Bundesrepublik lebender Ausländer bereits ausgeführt hat (Urteile vom 17. Dezember 1981 - 10 RKg 4/81 und 10 RKg 12/81 -), in folgender Erwägung: Wer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Kind aufzieht und dadurch einen Beitrag zur künftigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Existenz der Gesellschaft in diesem Staat leistet, erhält für die dem Interesse der Sicherung des Bestandes der staatlichen Gesellschaft dienenden persönlichen und finanziellen Opfer den bereits erwähnten "gewissen Ausgleich" von dieser staatlichen Gesellschaft.
Dem ist nicht so beim Asylbewerber, sondern mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erst beim anerkannten Asylberechtigten. Erst wenn feststeht, daß eine politische Verfolgung den Asylantrag rechtfertigt, erhält der Asylbewerber durch die ihm zu erteilende Aufenthaltserlaubnis das Recht, sich zeitlich unbegrenzt in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Erst dann kann er einen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründen und erst dann kann erwartet werden, daß die hier von ihm aufgezogenen Kinder zur künftigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Existenz der Gesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland beitragen.
Kommt dagegen eine Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht, weil nicht eine politische Verfolgung, sondern wirtschaftliche Gründe hinter dem Asylbegehren stehen, hat das regelmäßig die Pflicht zur Ausreise (§ 12 des Ausländergesetzes - AuslG-) zur Folge, die notfalls in Form der Abschiebung (§ 13 AuslG) durchgesetzt wird. Bei diesen Personen ist es mithin nicht wahrscheinlich, daß sie sich in der Bundesrepublik Deutschland zeitlich unbegrenzt aufhalten und in dieser Zeit durch das Aufziehen ihrer Kinder einen Beitrag zur künftigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Existenz der Gesellschaft in diesem Staat leisten können. Es entspricht deshalb nicht dem Sinn des BKGG, alle Asylbewerber an dem mit dem Kindergeld bezweckten teilweisen Ausgleich der durch das Aufziehen und Erziehen der künftigen Staatsbürger oder Einwohner entstehenden Lasten teilhaben zu lassen. Dies kann vielmehr nur bei den Asylbewerbern geschehen, die wegen politischer Verfolgung als Asylberechtigte anerkannt werden. Es mag im Einzelfall zutreffen, daß für Asylbewerber im Heimatland bestehende wirtschaftliche Notlagen in gleichem oder stärkerem Maße lebens- und gesundheitsbedrohend sind, wie politische Verfolgung. Eine Asylberechtigung kann daraus indes nicht hergeleitet, eine Befugnis zum dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland damit nicht begründet und ein Anspruch auf Kindergeld darauf nicht gestützt werden.
Den die Kindergeldgewährung sachlich allein rechtfertigenden Grundsatz, wie er oben dargelegt worden ist, hat der Gesetzgeber insofern nicht ausnahmslos festgelegt, als er die Kindergeldberechtigung allein vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, nicht aber von der - regelmäßig gegebenen - Erziehung eines oder mehrerer Kinder im politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gefüge der Bundesrepublik Deutschland zu künftigen Mitgliedern dieser Gesellschaft abhängig gemacht hat. Damit sind Kindergeldzahlungen möglich, die nicht dem das Kindergeld rechtfertigenden Grundsatz entsprechen, weil zwar ein zeitlich begrenzter Aufenthalt vorliegt, der zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts oder eines Wohnsitzes ausreicht, ein Beitrag zur künftigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Existenz dieses Staates mit Wahrscheinlichkeit aber nicht geleistet wird. In jenen Fällen handelt es sich jedoch um Ausnahmen von dem erkennbaren Grundgedanken des Kindergeldrechts. Sie rechtfertigen es keineswegs, im vorübergehenden Aufenthalt der Asylbewerber, auch wenn er sich auf Jahre erstrecken sollte, den Rechtsgrund für die Gewährung des Kindergeldes zu erblicken.
Mit dieser kindergeldrechtlichen Betrachtung deckt sich die aufenthaltsrechtliche Stellung der Asylbewerber vor Anerkennung ihres Asylrechts, wie sie sich unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BVerwG - Urteil vom 19. Mai 1981 (a.a.O.) - darstellt. Staatsrechtlich sind grundsätzlich nur Deutsche zum ständigen - gewöhnlichen - Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Art 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes -GG-; § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 AuslG). Den Deutschen gleichgestellt sind insoweit Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis und - ausnahmsweise - Ausländer, die politisch Verfolgte sind. Letztere genießen Asylrecht. Aus diesem Grunde sind sie vor Auslieferung, Ausweisung und Abweisung geschützt (vgl. Grützner in: Neumann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Band 2, 595), also rechtlich und tatsächlich in der Lage, einen gewöhnlichen Aufenthalt und einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zu haben. Voraussetzung hierfür ist allerdings die Anerkennung als Asylberechtigter in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§§ 28 ff. AuslG). Für die Dauer dieses Verfahrens rechtfertigt § 40 AuslG den Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes unter Beschränkung auf den Bezirk des Ausländerlagers, um den Grundrechtsschutz aus Art 16 Abs. 2 Satz 2 GG - die Feststellung des Asylrechts - zu ermöglichen und den Asylbewerber für diese Zeit der nach § 12 AuslG bestehenden Pflicht zur Ausreise zu entheben.
Wegen des vorläufigen Charakters der Regelung des § 40 AuslG können daraus Anhaltspunkte dafür, daß ein Asylbewerber in dieser Zeit einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland begründen kann, nicht gewonnen werden. Die rechtliche Begrenzung des während der Dauer des Asylverfahrens rechtmäßigen vorläufigen Aufenthalts auf die Dauer dieses Verfahrens steht selbst bei langer Verfahrensdauer der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts entgegen. Die Berechtigung des Asylbewerbers zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bleibt auf das Asylverfahren fixiert und endet mit ihm. Der nach § 40 AuslG begrenzt gestattete Aufenthalt kann insbesondere nach § 8 AuslG nicht unter dem Gesichtspunkt der Einfügung in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung einer räumlich und zeitlich unbeschränkten Aufenthaltsberechtigung führen. Es entspricht nicht dem Sinn des Gesetzes, das Verfahren zur Feststellung der Asylberechtigung allein durch seine Ausdehnung über eine Zeit von fünf Jahren hinweg entbehrlich zu machen.
Auch das Urteil des BVerwG vom 19. Mai 1981 (a.a.O.) erkennt dem Aufenthalt eines Asylbewerbers vor bindender Feststellung seines Asylrechts nur vorübergehende Natur zu. Nach diesem Urteil ist Asylbewerbern zum Schutz ihres etwaigen Grundrechts auf Asyl vor Vereitelung eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des Asylverfahrens innerhalb oder außerhalb eines Ausländerlagers (§§ 39, 40 und 2 Abs. 1 AuslG) zu erteilen. Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist in dieser Zeit rechtmäßig, weil er sich aus dem - zumindest behaupteten - Grundrecht auf Asyl nach Art 16 Abs. 2 Satz 2 GG herleitet. Die bisherige Praxis, eine bloße Duldungsbescheinigung nach § 17 AuslG auszustellen, die das BSG seinem Urteil vom 31. Januar 1980 (a.a.O.) zugrunde legen mußte, wurde zwar den Anforderungen des Grundrechts auf Asyl nicht gerecht, weil sie von der Duldung eines rechtswidrigen Aufenthalts ausging. An dem vorläufigen Charakter des Aufenthalts der Asylbewerber ändert die zunächst unzutreffende und nunmehr von BVerwG richtiggestellte Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Lage der Asylbewerber jedoch nichts. Denn auch das BVerwG hat einen rechtmäßigen Aufenthalt der Asylbewerber nur bis zur Klärung ihrer Asylberechtigung bejaht, nicht aber für die Zeit nach deren bindender oder rechtskräftiger Ablehnung, mit der er erlischt.
Dem Urteil des BSG vom 31. Januar 1980 (a.a.O.) ist somit durch die neuere Rechtsprechung des BVerwG entgegen einer mehrfach geäußerten Annahme (Henkel, DVBl 1981, 1102; BT-Drucks. 8/4353, S. 3 - Begründung zu § 4 des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens -; Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Asylwesen" vom 12. Juni 1981, referiert von Huber, Inf AuslR 1981, 251/256) nicht der Boden entzogen worden. Das BSG hat seine Entscheidung maßgeblich damit begründet, daß während des Asylverfahrens aufenthaltsrechtlich ein Schwebezustand herrscht, da noch nicht feststeht, ob der Ausländer asylberechtigt ist. Dieser Schwebezustand endet in jedem Fall mit dem bindenden oder rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens. Dabei macht es aber keinen Unterschied, ob während der Dauer des Asylverfahrens der Aufenthalt des Ausländers nach § 17 AuslG nur geduldet wird oder ihm für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sein Aufenthalt also rechtmäßig ist. Das BSG (a.a.O.) hat bereits den nach § 40 AuslG rechtmäßigen Aufenthalt des Asylbewerbers im Bundesgebiet angesprochen und auch diesen Aufenthalt nur als vorübergehend beurteilt. Nicht anders wirkt die wegen Überfüllung der Ausländerlager für die Dauer des Asylverfahrens nach § 2 Abs. 1 AuslG erteilte Aufenthaltserlaubnis. Auch sie rechtfertigt nur einen vorübergehenden Aufenthalt. Das BVerwG unterscheidet innerhalb des § 2 Abs. 1 AuslG diese Aufenthaltserlaubnis ausdrücklich von der aus anderen Gründen erteilten, bezeichnet sie als "Aufenthaltserlaubnis, die lediglich zur Durchführung des Asylverfahrens dienen soll" und weist - ebenso wie das BSG - darauf hin, daß bei Asylbewerbern noch nicht feststeht, ob sie das Asylrecht zu Recht beanspruchen und nicht nach Beendigung des Asylverfahrens ausreisen müssen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1981, DVBl 1982, 306/308). Ihr Aufenthaltsrecht hat daher nur vorübergehenden Charakter (vgl. auch Gusy, Asylrecht, 1981, 184, der bereits vor der Entscheidung des BVerwG vom 19. Mai 1981 (a.a.O.) annahm, daß Asylbewerbern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist und die bloße Duldung nach § 17 AuslG nicht ausreicht; Fliegauf, DÖV 1981, 714/715).
An dieser Beurteilung vermag die oft jahrelange Dauer der Asylverfahren nichts zu ändern. Eine bestimmte Zeitgrenze, von der an ein Aufenthalt nicht mehr als vorübergehend anzusehen ist, ist dem Sozialrecht fremd. Der Gesetzgeber hat die Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Steueranpassungsgesetz (StAnpG) und in § 9 Satz 2 Abgabenordnung 1977 (AO 1977), wonach bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten ein gewöhnlicher Aufenthalt vorzunehmen ist, in § 30 Abs. 3 SGB 1 nicht übernommen. Aus dem Eintritt der Steuerpflicht kann somit insbesondere bei Berücksichtigung des nicht gegenleistungsbezogenen Charakters der Steuer (vgl. § 3 Abs. 1 AO 1977) nicht auf den Erwerb der vom gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz abhängigen sozialrechtlichen Ansprüche geschlossen werden.
Zu berücksichtigen ist auch, daß die lange Dauer der Asylverfahren ihre Ursache in der starken Zunahme der Asylbewerber und in der daraus folgenden Überlastung der Verwaltung und der Verwaltungsgerichte hat. Bei einem schon nach wenigen Wochen oder Monaten abgeschlossenen Anerkennungsverfahren, wenn etwa keine langwierigen Ermittlungen anzustellen sind und der Bescheid nicht mit Rechtsmitteln angegriffen wird, könnten Bedenken gegen die Annahme eines nur vorübergehenden Aufenthalts ohnehin nicht bestehen. Deshalb kann allein die Tatsache, daß der Asylbewerber den Rechtsweg ausschöpft, in dem erst darüber entschieden wird, ob er sich endgültig in der Bundesrepublik aufhalten darf, aus dem nur vorübergehenden Aufenthalt keinen dauernden machen.
Für den Kläger als türkischen Staatsangehörigen ergibt sich ein Anspruch auch nicht aufgrund des deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommens vom 30. April 1964 (BGBl. II 19659 1170). Nach Art 33 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens i.d.F. des Art 1 Nr. 1 des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl. II 1975, S. 374) hat eine Person, die im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt ist, nach deren Rechtsvorschriften für Kinder, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, Anspruch auf Kindergeld, als hielten sich die Kinder gewöhnlich im Gebiet der ersten Vertragspartei auf. Diese Vorschrift hat nur Bedeutung für die Voraussetzung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BKGG, wonach Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG haben, nicht berücksichtigt werden. Sie erweitert den Kreis der zu berücksichtigenden Kinder um diejenigen, die in der Türkei leben. Zu den Rechtsvorschriften, die für die Zahlung von Kindergeld nach Art 33 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens maßgeblich sind, gehört aber nach wie vor § 1 Nr. 1 BKGG, wonach derjenige Anspruch auf Kindergeld hat, der im Geltungsbereich des BKGG einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Auslegung des Abkommens ergibt sich bereits aus dem Urteil des Senats vom 30. Juli 1981 (SozR 5870 § 1 Nr. 9) zu der im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12. Oktober 1968 (BGBl. II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl. II 1975, S. 390).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.Bundessozialgericht10 RKg 27/81
1982-06-16BSG
Fundstellen